UV.2005.00059
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 15. März 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Rickli
Tödistrasse 1, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1971, war seit Oktober 1998 bei A.___ Bedachungen in W.___ als Dachdecker angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/1). Am 13. Juni 2004 kam es vor dem Dancing B.___ in W.___ nach einem Fussballspiel um die Europameisterschaft zwischen der Schweiz und Kroatien, welches im Dancing auf Leinwand übertragen worden war, zwischen schweizerischen und kroatischen Fussballfans zu einer zum Teil tätlichen Auseinandersetzung. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen versetzte ein unbekannter Täter dem Versicherten mit einer Eisenstange einen Schlag auf den Kopf, wodurch der Versicherte ein Schädelhirntrauma erlitt (Urk. 7/2/1-2, Urk. 8/1-3, Urk. 13/1-12). Die erlittene Verletzung hatte eine andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge und erforderte einen längeren Aufenthalt in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals U.___ und anschliessend einen längeren Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon (Urk. 7/2/1-2, Urk. 7/20/1-6).
Mit Verfügung vom 10. August 2004 kürzte die SUVA die Taggeldleistungen wegen Teilnahme an Rauferein und Schlägereien im Sinne von Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) um 50 % (Urk. 7/7/1-2). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2004 Beschwerde (richtig: Einsprache; Urk. 7/8/1-2). Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2004 wies die SUVA die Einsprache ab und hielt daran fest, die Taggeldleistungen seien gestützt auf Art. 49 Abs. 2 lit. a und c UVV um die Hälfte zu kürzen (Urk. 7/25/1-5 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Februar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ein volles Taggeld auszurichten. Des Weiteren stellte er ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. April 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 21. April 2005 erfolgte der Beizug der Akten des Strafverfahrens in Sachen des Versicherten (Urk. 10, Urk. 12/1-12) und mit Verfügung vom 8. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 18, Urk. 24). Am 20. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 25). Am 18. Oktober 2005 reichte die SUVA ergänzende Ausführungen zur Sache ein (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
1.2 Bei der nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2005 handelt es sich um weitere Stellungnahme zur Sache. Entsprechend dem in vorstehender Erwägung 1.1 Ausgeführten sind diese Vorbringen nicht zu hören.
2.
2.1 Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Absätze 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ordnen (Art. 39 UVG). Gestützt auf diese Verordnungskompetenz legte der Bundesrat in Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fest, dass für Nichtberufsunfälle die Geldleistungen bei Beteiligung der versicherten Person an Raufereien und Schlägereien um mindestens die Hälfte zu kürzen sind, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden. Dasselbe gilt gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. c UVV bei der Teilnahme an Unruhen.
2.2 Art. 49 UVV ist als verfassungskonform zu betrachten, denn die Möglichkeit zur Kürzung von Leistungen für den Fall von Wagnissen oder aussergewöhnlichen Gefahren ist in der Delegationsnorm von Art. 39 UVG ausdrücklich enthalten.
Als Rauferei oder Schlägerei gelten Auseinandersetzungen gefolgt von Schlägen respektive ein Durcheinander von sich raufenden Personen. Die Begriffe sind weiter gefasst als derjenige des Raufhandels im Sinne von Art. 133 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei liegt nicht erst bei der Tatsächlichen Teilnahme an Tätlichkeiten vor, sondern schon, wenn sich der Versicherte in einen allenfalls vorangehenden Wortwechsel einlässt, der das Risiko von Tätlichkeiten in sich birgt. Es ist unerheblich, aus welchem Grund man beteiligt ist, wer mit dem Wortwechsel oder mit der Tätlichkeit begonnen hat oder welche Wendung das Ereignis in der Folge nimmt. Keine Beteiligung an einer Rauferei liegt aber dann vor, wenn die versicherte Person angegriffen wird, ohne zuvor beteiligt gewesen zu sein, oder die - ebenfalls ohne vorherige Beteiligung - bei einer Hilfeleistung verletzt wird.
Als Unruhen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. c UVV gelten Konfrontationen vom mehreren Personen, allenfalls begleitetet von Gewalttätigkeiten, welche die öffentliche Ordnung ernstlich in Gefahr bringen. Es handelt sich dabei jeweils um ein Zusammentreffen von Ereignissen, welche durch Unordnung und Agitation gekennzeichnet sind (vgl. zum Ganzen: Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A., Zürich 2003, S. 222 f. mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die strittige Kürzung der Taggeldleistungen damit, aus dem Rapport der Stadtpolizei W.___ vom 14. Juni 2004 ergäben sich hinreichende Anhaltpunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an einer Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a IVV beteiligt gewesen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er sich nicht nur in vorangehende Wortwechsel eingelassen, welche das Risiko von nachfolgenden Tätlichkeiten in sich geschlossen hätten, sondern dass er effektiv an den eigentlichen Tätlichkeiten teilgenommen habe respektive selber Tätlichkeiten begangen habe. Darüber hinaus sprenge das Ausmass und die Schwere der vorliegenden Ereignisse den Rahmen von gewöhnlichen Raufereien oder Schlägereien. Die Polizei, welche zweimal habe ausrücken müssen, sei auf etwa 50 Personen aus der Hooliganszene gestossen und es sei im Verlaufe der Auseinandersetzungen zu verschiedenen Feindseligkeiten, Konfrontationen, Handgemengen, Einzelaktionen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegen Polizisten gekommen. Aus diesem Grunde handle es sich bei den vorliegenden Ereignissen um eigentliche Unruhen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. c UVV, an denen der Beschwerdeführer, was der Polizei aufgefallen sei, in verschiedenster Weise aktiv teilgenommen habe. Aufgrund seines auffälligen T-Shirts mit einem Schweizerkreuz sei der Beschwerdeführer eindeutig erkannt worden, dies schon beim erstmaligen Eintreffen der Polizei vor Ort. Von den Polizisten sei insbesondere angegeben worden, dass der Beschwerdeführer die Hooligans gegen die Polizei aufgehetzt habe. Insgesamt stehe fest, dass der Beschwerdeführer an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen. Er selber habe das auch nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich erwähnt, dass er dies nicht mehr genau wisse, auf jeden Fall aber habe er keine Schlägerei angezettelt. Dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, sei für die Beurteilung im Übrigen unmassgeblich. Es treffe nicht zu, dass er nur helfend eingegriffen habe (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3.b, Urk. 6 S. 3 ff., Urk. 24 S. 1. f.).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, er habe sich nicht nur auf vorangehende Wortwechsel eingelassen, sondern tatsächlich auch an Tätlichkeiten teilgenommen, sei unzutreffend. Richtig sei in diesem Zusammenhang, dass es zwischen der eintreffenden Polizei und dem Beschwerdeführer zu Diskussionen gekommen sei und die Polizei hernach der Menge geraten habe, friedlich nach Hause zu gehen. Dies sei nur dank des schlichtenden Eingreifens des Beschwerdeführers möglich gewesen. Dieser Wortwechsel habe somit zum Abzug der Polizei geführt und nicht, wie die Beschwerdegegnerin behaupte, zu Tätlichkeiten. Allein schon aufgrund dieser Sachlage könne ihm keine Beteiligung an einer Schlägerei vorgeworfen werden. Er habe sich darum bemüht, dass es zu keinen Handgreiflichkeiten zwischen der Polizei und den Hooligans gekommen sei. Dass er sich nicht an einer Rauferei oder Schlägerei beteiligt habe, könnten verschiedene Zeugen bestätigen. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, diese Entlastungszeugen zu befragen. Zu berücksichtigen gelte es des Weiteren, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei, und dass die einzigen belastenden Aussagen des Polizeibeamten C.___ widersprüchlich seien und sich daraus somit nichts ableiten lasse. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass seine Beteiligung einzig den Zweck gehabt habe, die Auseinandersetzung zu schlichten und die Streitenden auseinander zu bringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mache sich derjenige, der zwar aktiv eingreife, jedoch einzig um zu schlichten, nicht des Raufhandels schuldig (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 f., Urk. 18 S. 2 f.).
4.
4.1 Richtig ist, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft W.___ vom 17. Mai 2005 eingestellt wurde. Die Einstellung wurde damit begründet, am 13. Juni 2004 sei es vor dem Dancing B.___ in W.___ nach dem Fussballspiel zwischen der Schweiz und Kroatien um die Europameisterschaft, welches im Dancing auf eine Grossleinwand übertragen worden sei, zu einer Auseinandersetzung zwischen Fans gekommen. Kurz vor 20:00 Uhr seien Beamte der Stadtpolizei W.___ ein erstes Mal vor Ort ausgerückt. Es habe sich herausgestellt, dass rund 50 Personen, die der Hooliganszene hätten zugeordnet werden können, versammelt gewesen seien. Unter diesen sei den Beamten der Beschwerdeführer aufgefallen, der diese gemäss Rapport lautstark beschimpft habe. Um 20:10 Uhr seien die Beamten wieder abgezogen, um die Lage zu beruhigen. Rund 15 Minuten später sei erneut ein Notruf eingegangen. Gemäss Angaben sei eine Gruppe kroatischer Fans mit Schlaggegenständen aufgetaucht und beim Eintreffen sei der Beschwerdeführer verletzt am Boden gelegen. Laut dem Wahrnehmungsbericht des Polizeibeamten C.___ vom 13. Juni 2004 habe einer der Hooligans, der ein rotes T-Shirt mit einem Schweizerkreuz getragen habe, beim ersten Ausrücken der Polizei die Hooligans provoziert und gegen die Polizeibeamten aufgehetzt. Beim zweiten Ausrücken habe der Polizeibeamte dann festgestellt, dass genau dieser Mann verletzt am Boden gelegen habe. Am 25. August 2004 habe der Polizeibeamte C.___ mitgeteilt, dass er sich nicht mehr konkret an das erinnern könne, was der Angeschuldigte zu den Beamten gesagt habe. Er habe sich provokativ vor den Streifenwagen gestellt und im späteren Verlauf die Polizeibeamten als „Arschlöcher“ beschimpft. Da bei dieser Sachlage nicht einmal die Erfüllung des Tatbestandes der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB nachweisbar sei, sei das Strafverfahren einzustellen (Urk. 13/12 S. 1 f.).
4.2 Wie in der Einstellungsverfügung erwähnt, gab der Polizeibeamte C.___ in seinem Wahrnehmungsbericht vom 13. Juni 2004 an, beim zweiten Eintreffen vor Ort habe er sogleich wieder eine Menschenmenge erblickt. In der Mitte habe eine Person am Boden gelegen. Nachdem die Sanität eingetroffen sei, habe er gesehen, dass es der Mann gewesen sei, der ein T-Shirt mit einem Schweizerkreuz getragen habe (Urk. 12/4 S. 3). Dass es sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt hat, ist erstellt. Der Beschwerdeführer selber gab in der polizeilichen Befragung vom 13. Juli 2004 an, er habe ein derartiges T-Shirt getragen (Urk. 12/6 S. 2). Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten beim zweiten Eintreffen der Polizei bereits verletzt und wehrlos am Boden lag, ist für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Zeitraum bis vor dem zweiten Eintreffen der Polizei massgeblich.
4.3 Zur Phase des ersten Eintreffens der Polizei vor dem Dancing B.___ in W.___ ergibt sich aus dem Wahrnehmungsbericht des Polizeibeamten C.___, derjenige im T-Shirt mit dem Schweizerkreuz habe beim ersten Eintreffen die Hooligans provoziert, gegen die Polizei angestachelt und auch die Polizisten beschimpft und bedroht (Urk. 13/4 S. 2 und S. 3). Gemäss Aktennotiz der untersuchenden Staatsanwältin vom 25. August 2004 gab der Polizeibeamte auf Nachfrage, was die Person im roten T-Shirt mit dem Schweizerkreuz gesagt und getan habe, an, dass sich diese ganz am Anfang provokativ vor den Streifenwagen gestellt und im späteren Verlauf die Polizei als „Arschlöcher“ beschimpft habe. An konkrete Gewalttätigkeiten oder Drohungen gegenüber der Polizei erinnere er sich nicht mehr (Urk. 13/7).
4.4 Weitere belastende Angaben finden sich in den Akten keine, namentlich nicht aus den weiteren Wahrnehmungsberichten der Polizisten E.___ und D.___ (Urk. 13/2-3). Aus dem Rapport der Stadtpolizei W.___ vom 14. Juni 2004 (Urk. 1) respektive dem Nachtragsrapport gleichen Datums (Urk. 13/5) ergeben sich bezüglich das Verhalten des Beschwerdeführers lediglich die vom Polizisten C.___ gemachten Angaben. Nichts Belastendes ergibt sich zudem aus den Zusammenfassungen der Aussagen der von der Polizei im Anschluss an die Ereignisse einvernommenen Personen (Urk. 13/5 S. 8 ff.).
4.5 Der Beschwerdeführer selber gab zu Protokoll, er sei als einer der ersten niedergeschlagen worden (Urk. 13/6 S.1). Er habe lediglich zwischen den umstehenden Personen und der Polizei schlichten wollen. Am fraglichen Ort habe er sich mit seinem Kollegen F.___ aufgehalten. Es seien auch seine Freundin sowie weitere Kollegen zugegen gewesen, darunter einige Hooligans. Er selber habe auch einmal mit Hooligans verkehrt, zur fraglichen Zeit jedoch nicht mehr. Er habe sich mit den anderen den Fussballmatch Kroatien gegen die Schweiz angesehen. Bereits im Lokal sei es zu Gifteleien gekommen und kurz vor dem Ende des Matches habe seine Freundin ihm gesagt, dass sie von einem Kroaten angepöbelt worden sei. Er sei zu diesem Kroaten hingegangen und habe diesem gesagt, dass dies seine Freundin sei. Geschlagen habe er den Kroaten aber nicht. Der Kroate habe sich in der Folge entfernt. Das Spiel sei dann unentschieden zu Ende gegangen und er habe sich mit dem vorerwähnten Hinz vor das Lokal begeben. Dort habe eine aggressive Stimmung geherrscht. Ziemlich rasch sei auch die Polizei aufgetaucht, was die Stimmung noch aggressiver habe werden lassen. Er habe schlichten wollen und habe sich zwischen die Polizei und die anderen begeben. Es sei nicht zutreffend, dass er Polizeibeamte provoziert und die Hooligans gegen die Polizei angestachelt habe. Dabei müsse es sich um eine Verwechslung handeln. Er sei auch nicht der einzige gewesen, der ein rotes T-Shirt mit einem Schweizerkreuz getragen habe. Es habe sich um ein Fussballspiel mit schweizerischer Beteiligung gehandelt und verschiedenste Personen hätten ein solches Leibchen getragen. Er habe nur versucht, die Situation zu beruhigen. Als die Polizei gegangen sei, habe er sich zu einer Bank begeben, um seinen offenen Schuh zuzubinden. Während des Schuhbindens sei er niedergeschlagen worden. Wer ihm die Verletzung zugefügt habe, wisse er nicht. Er sei der erste gewesen, der zu Boden geschlagen worden sei. Erst nachher solle es zu einer Massenschlägerei gekommen sein (Urk. 13/8 S.1 ff.).
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass einzig die Angaben des Polizeibeamten C.___ auf eine aktive Beteiligung des Beschwerdeführers anlässlich der Auseinandersetzung vor dem Dancing B.___ in W.___ am 13. Juni 2004 hindeuten. Dabei ist aber zu beachten, dass C.___ die ursprüngliche Aussage, der Beschwerdeführer habe die Hooligans gegen die Polizei aufgehetzt (vgl. Urk. 13 S. 2), im Laufe des Untersuchungsverfahrens fallen liess und präzisierte, er könne sich lediglich noch daran erinnern, dass die Person im roten T-Shirt mit Schweizerkreuz sich provokativ vor den Streifenwagen gestellt und die Polizei als „Arschlöcher“ beschimpft habe (Urk. 13/7).
4.7 Geht man davon aus, bei derjenigen Person habe es sich um den Beschwerdeführer gehandelt, der ja unbestrittenermassen ein T-Shirt dieser Art trug, stellt sich die Frage, ob das sich vor das Polizeifahrzeug Stellen und das Ausstossen von Verbalinjurien allein gegenüber Polizeibeamten den Tatbestand der Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei respektive der Teilnahme an Unruhen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 UVV erfüllt. Dies ist zu verneinen. Die Identität der Person, welche dem Beschwerdeführer den Schlag versetzte, ist zwar nicht geklärt, jedoch ist davon auszugehen, dass es sich um eine Person aus dem Kreis der aneinandergeratenen Fussballfans handelte und nicht um einen der vor Ort anwesenden Polizeibeamten. Aufgrund der Aussagen von C.___ steht aber nur fest, dass sich die Person im roten T-Shirt mit Schweizerkreuz vor das Polizeifahrzeug stellte und die Polizisten beschimpfte. Verbale Provokationen oder gar Tätlichkeiten gegenüber den aneinandergeratenen schweizerischen und kroatischen Fussballfans sind nicht nachgewiesen.
4.8 Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht die einzige Person gewesen, die ein T-Shirt mit einem Schweizerkreuz getragen habe (vgl. Urk. 13/8 S. 2). Dieses Argument blieb zum einen unwidersprochen. Zum anderen lässt es sich nicht widerlegen, denn es kann nicht ausgeschlossen wer, dass anlässlich des Fussballmatches mit schweizerischer Beteiligung nicht nur der Beschwerdeführer ein solches T-Shirt getragen hat, selbst wenn konkret keine andere Person in einem roten T-Shirt mit Schweizerkreuz aktenkundig ist. Da des Weiteren der Polizeibeamte C.___ diejenige Person, welche sich vor das Polizeifahrzeug gestellt und Verbalinjurien gegenüber der Polizei ausgestossen hat, einzig aufgrund des Umstandes zu identifizieren vermochte, dass sie ein T-Shirt mit einem Schweizerkreuz trug, kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt hat. Es muss auch in Betracht gezogen werden, dass es sich allenfalls um jemand anderen gehandelt hat.
4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht mit hinreichender Gewissheit feststeht, der Beschwerdeführer habe sich am 13. Juni 2004 im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a und c UVV an einer Rauferei oder Schlägerei respektive an Unruhen beteiligt und sich infolge dieser Beteiligung die Kopfverletzung zugezogen. Bei dieser Sachlage besteht für eine Kürzung der Taggeldleistungen kein Raum. In Gutheissung der Beschwerde ist somit der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die vollen Taggeldleistungen hat. Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als angemessen erweist sich in Würdigung der vorgenannten Bemessungskriterien eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.--.
Da eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, erweist sich das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 22. November 2004 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ungekürzte Taggeldleistungen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Rickli unter Beilage einer Kopie von Urk. 26
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).