Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00060
UV.2005.00060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 21. Juni 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern



Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1952 geborene A.___ war seit dem 1. März 1983 als Betriebsmechaniker für die B.___ tätig gewesen und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 22. November 1983 einen Unfall mit Verletzung des rechten Knies melden liess (Urk. 13/1). Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 24. November 1983 eine Meniskusläsion, rechts medial (Urk. 13/2). Im Frühling 1984 unterzog sich der Versicherte in der D.___ Klinik "___" diversen Operationen am Knie (Spüldrainage, Synvektomie des rechten Kniegelenks, Teilmeniskusentfernung medial, Narkosemobilisation; Urk. 13/8-15). Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen (Heilkosten, Taggeld). Mit Verfügung vom 4. September 1985 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung zu, auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 20 % (Urk. 13/41). In der Folge meldete der Versicherte mehrere Rückfälle (Urk. 13/61, 13/73, 13/84, 13/117, 13/144). Am 5. Januar 1998 sprach ihm die SUVA - entsprechend einer 10%igen Verschlimmerung eine zusätzliche Integritätsentschädigung zu (Urk. 13/93).
         Mit Verfügung vom 13. November 2003 beziehungsweise vom 20. Juli 2004 (Urk. 13/166; vgl. Urk. 2 S. 2) hielt die SUVA fest, dass sie für die geltend gemachten Rückenbeschwerden keine Versicherungsleistungen erbringen könne (Urk. 13/148). Am 29. Dezember 2003 zog die E.___ Krankenkasse ihre vorsorglich erhobene Einsprache gegen die Verfügung der SUVA zurück (Urk. 13/155). Die Einsprache des Versicherten wies die SUVA am 6. Dezember 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhob der Versicherte am 21. Februar 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Entscheids und Zusprechung von Versicherungsleistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Nachdem der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte (Urk. 15 und 16), wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
1.2     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).  Laut Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, wobei diese begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschliessen. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
         Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die SUVA stützte sich im Einspracheentscheid primär auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. F.___. Dieser hielt in seinem Bericht vom 19. Juni 2003 (Urk. 13/128) fest, Dr. med. G.___, Facharzt Innere Medizin FMH spez. Rheuma-Erkrankungen, weise darauf hin, dass degenerative LWS-Veränderungen bestünden, die zusammen mit der Fehlhaltung im rechten Kniegelenk wohl jetzt symptomatisch auch zur muskulären Dysbalance und Rückenschmerzen geführt hätten. Die Röntgenaufnahme der LWS zeige bei etwas abgeflachter Lendenlordose mit Blick auf das Alter des Patienten geringe degenerative Veränderungen. Die Kreuzschmerzen bestünden nach Angaben des Patienten seit ungefähr 10 bis 12 Jahren. In dieser Zeit sei während eines längeren Zeitraumes keine relevante Störung der Gangdynamik dokumentiert worden. Das Gangbild sei auch heute fliessend und hinkfrei. Das sei - in Übereinstimmung mit den anlässlich der Beurteilung durch Dr. G.___ erhobenen Befunden - schon anlässlich der früheren kreisärztlichen Untersuchungen so gewesen, obwohl bereits damals eine schwerwiegende Gonarthrose vorgelegen habe.
2.2     Dr. F.___ führte weiter aus, seines Wissens habe bisher keine Studie einen Zusammenhang zwischen beiden Phänomenen - nämlich Rückenschmerzen und sogenannten Fehlbelastungen - nach Verletzungen der unteren Extremitäten nachweisen können. Zwar gehe Dr. G.___ von einem indirekten Zusammenhang aus, wie seinem Bericht vom 10. März 2003 entnommen werden könne; orientiere man sich aber an wissenschaftlichen Publikationen, so würden beispielsweise invalidisierende Rückenschmerzen im Zusammenhang mit Kalkaneusfrakturen nicht belegt und lumbale Rückenschmerzen oder gar strukturelle Veränderungen der Thorakolumbalwirbelsäule als Spätfolgen oder Komplikationen nicht aufgeführt und erörtert. Das gleiche gelte auch für mittel- und langfristige Folgen von Arthrodesen des Subtalargelenkes. Auch Harrington erinnere in seinem Editorial im Journal of bone and joint surgery 1994 daran, dass ungefähr 5 % der Gesamtbevölkerung eine Beinlängendifferenz von bis zu 4cm zeigten, die ohne jegliche Symptome ertragen würden. Als Erklärung für dieses Phänomen werde angenommen, dass der menschliche Körper über enorme Möglichkeiten der biologischen Plastizität verfüge und dass es dieses Potenzial den Strukturen und Funktionen der Wirbelsäule gestatte, sich durch eine wirksame und schmerzfreie Art an eine neue Situation anzupassen wie beispielsweise an diejenige, die durch ein Hinken hervorgerufen werde.
2.3     Aus diesem Grunde kam Dr. F.___ zum Schluss, dass ein Kausalzusammenhang vielleicht theoretisch denkbar respektive möglich, nicht aber zumindest wahrscheinlich sei, zumal in den zurückliegenden Jahren eine relevante Störung der Gangdynamik nicht habe dokumentiert werden können (Urk. 13/128 S. 2 f.).

3.      
3.1     Dr. F.___s Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet ohne weiteres ein. Seine Beurteilung erweist sich auch deshalb als zuverlässig, weil sie auf den eigenen Untersuchungen vom 10. Februar 2000 (Urk. 13/103), 16. Oktober 2001 (Urk. 13/109) und 19. Juni 2003 (Urk. 13/128) beruht und der Kreisarzt sich mit den vorhandenen medizinischen Berichten, den Röntgen-Befunden sowie der Fachliteratur eingehend auseinandersetzt. Zudem wurde seine Kausalitätsbeurteilung weder durch Dr. G.___ (vgl. Urk. 13/131) noch durch Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in Frage gestellt, der am 23. Oktober 2003 berichtete, er habe sich mit dem Patienten nochmals über seine Rückenproblematik unterhalten und ihm erklärt, dass die Rückenbeschwerden nicht zwingend Folge der Knieproblematik seien (Urk. 13/140). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Abklärungen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
3.2 Aufgrund des Gesagten ging die SUVA zu Recht davon aus, dass die geltend gemachten Rückenbeschwerden keine direkte oder indirekte Unfallfolge darstellen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).