UV.2005.00062
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 17. Februar 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger
Bahnhofplatz 1, 5400 A.___
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1956, bezog vom 30. Januar bis 7. Dezember 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/14) und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 2. September 2001 als Lenker eines Personenwagens bei einer Auffahrkollision Verletzungen zuzog (Urk. 7/1-2). Die SUVA erbrachte bis am 14. Februar 2002 Leistungen (vgl. Urk. 7/24 S. 1 Mitte).
Am 22. Mai 2003 wandte sich der nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte an die SUVA (Urk. 7/7) und am 3. Juni 2003 ersuchte er um eine anfechtbare Verfügung in Sachen SUVA-Invalidenrente (Urk. 7/11).
Mit Verfügung vom 25. August 2004 verneinte die SUVA eine über den 14. Februar 2002 hinausgehende Leistungspflicht (Urk. 7/24). Die dagegen vom Krankenversicherer erhobene Einsprache (Urk. 7/25) wurde wieder zurückgezogen (Urk. 7/29). Die vom Versicherten am 4. Oktober 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/26) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 ab (Urk. 7/31 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Februar 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Taggelder über den 14. Februar 2002 hinaus auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2), eventuell sei ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4). Ferner beantragte er die unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 13. Mai 2005 wurden die beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 12/1-57) eingereicht (Urk. 11).
Mit Replik vom 23. Juni 2005 (Urk. 15) und Duplik vom 16. August 2005 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 18. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und die Praxis zu Beschwerden nach Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) und bei psychischen Beeinträchtigungen, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2, S. 4 f. Ziff. 4a, S. 5 f. Ziff. 5b). Darauf kann verwiesen werden.
2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 14. Februar 2002 und danach noch an Beschwerden litt, welche in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem am 2. September 2001 erlittenen Unfall standen, und bejahendenfalls, wie es sich mit der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Einzelnen verhält.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Februar 2002 ausschliesslich an psychischen Beschwerden litt, die nicht in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall standen (Urk. 7/24 S. 1), und dass er schon vor dem Unfall unter schweren psychischen Beschwerden gelitten habe (Urk. 2 S. 5 Ziff. 5a).
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, er habe einen schweren Unfall erlitten und sich während mehreren Tagen im Koma befunden. Seit September 2002 erhalte er eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 7 oben). Er sei seit dem 2. September 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 7 Mitte). Es treffe zu, dass er schon vor dem Unfall unter gewissen psychischen Problemen gelitten habe; diese hätten sich jedoch seit dem Unfall massiv verschlimmert (Urk. 1 S. 7 unten) und die einzelnen Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 seien erfüllt (Urk. 1 S. 7 f.).
3.
3.1 Am 2. September 2001 fuhr der Beschwerdeführer als Lenker des dritten von vier Fahrzeugen in einer Kolonne auf der Autobahn mit rund 50 km/h. Als das vorderste der vier Fahrzeug abbremste, kam es zu Auffahrkollisionen der vier Fahrzeuge. Dabei schob sich das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug in das im Abstand von rund einer Wagenlänge vor ihm fahrende (vgl. Urk. 7/2 S. 7 Mitte) zweite Fahrzeug und wurde seinerseits vom vierten Fahrzeug von hinten angestossen (Urk. 7/2, Urk. 7/15/2).
Der Beschwerdeführer wurde zur Erstbehandlung ins Kantonsspital A.___ gebracht (Urk. 7/2 S. 2 Mitte). Die Nachbehandlung erfolgte durch Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 7/1 Ziff. 11; vgl. Urk. 7/18).
3.2 Im Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 8. Oktober 2001 wurden eine commotio cerebri und eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 7/3 Ziff. 5). Als Befund wurden der Wert 15 auf der Glasgow Coma Scale (GCS), eine Sensibilitätsstörung L5/S1 im Verlauf rückläufig und „HWS Sx“ festgehalten (Urk. 7/3 Ziff. 4). Die Arbeitsunfähigkeit habe ab 3. September 2001 100 % betragen und sei anschliessend durch den Hausarzt festzulegen (Urk. 7/3 Ziff. 8).
Der ab 4. September 2001 nachbehandelnde Dr. B.___ hielt im Unfallschein zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und nach der Konsultation vom 10. Oktober 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab 15. Oktober 2001 fest (Urk. 7/1/3).
3.3 In einem Bericht vom 27. Oktober 2002 zu Handen der Invalidenversicherung nannte Dr. med. C.___, Neurologie, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine langdauernde schwere Depression bei vor allem familiären Belastungen; sie bestehe seit 2½ Jahren und habe vor einem Jahr nach einem Unfall zugenommen (Urk. 12/10 lit. A). Seit dem 2. September 2001 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/10 lit. B).
Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 2. April 2004 (Urk. 12/10 lit. D1). Körperlich bestünden keine nennenswerten Befunde, die für die Arbeitsfähigkeit von Bedeutung wären; der Neurostatus sei unauffällig (Urk. 12/10 lit. D5).
Dr. C.___ führe regelmässig in türkischer Sprache stützende Gespräche und eine medikamentöse Therapie durch. Das klinische Bild bestehe seit 2½ Jahren, sei chronifiziert und ziemlich therapieresistent (Urk. 12/10 lit. D7).
3.4 In einem Bericht vom 2. November 2002 zu Handen der Invalidenversicherung nannte Dr. B.___ als Diagnosen eine Depression und einen Status nach Autounfall vom 2. September 2002 und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2. September 2001 (Urk. 12/9 lit. A-B).
Der Beschwerdeführer habe längere Zeit über eine Dolenz der HWS sowie über Kopfschmerzen und Vergesslichkeit geklagt. Er habe ihn an die Neurologie überwiesen, aber keinen Bericht erhalten. Er nehme an, die Nachbehandlung habe durch Dr. C.___ stattgefunden, auf dessen ausführliche psychiatrische Anamnese er sodann verwies (Urk. 12/9 lit. D3).
Er habe den Beschwerdeführer vom 4. September bis 31. Oktober 2001 behandelt und zur Erstellung des Berichts noch einmal am 29. Oktober 2002 untersucht (Urk. 12/9 lit. D1). Der Beschwerdeführer mache ihm den Eindruck eines gebrochenen Mannes (Urk. 12/9 lit. D7); es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 12/9 Beiblatt S. 2).
3.5 Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte Dr. B.___ am 20. September 2003, dass der Beschwerdeführer vor dem 2. September 2001 von ihm nicht und seit 2. April 2004 bis auf weiteres von Dr. C.___ behandelt worden sei (Urk. 7/18).
Dr. C.___ führte seinerseits am 24. September 2003 unter Beilage seines Berichts an die Invalidenversicherung vom Oktober 2002 (Urk. 7/19/2) aus, dass am psychischen Zustand des Beschwerdeführers, den er seit langem in längeren Abständen behandle, keine nennenswerte Besserung feststellbar sei (Urk. 7/19/1).
Der Invalidenversicherung berichtete Dr. C.___ am 24. März 2005 von einem stationären Gesundheitszustand bei unveränderter Diagnose und weiterhin unterstützenden Gesprächen in lockeren Abständen sowie medikamentöser Therapie (Urk. 12/18 Ziff. 1-2 und 4).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Unterlagen steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Folge der Auffahrkollision vom 2. September 2001 eine Commotio cerebri und eine HWS-Distorsion erlitten hat. Nicht zutreffend ist seine Behauptung, er habe tagelang im Koma gelegen. In Tat und Wahrheit befand er sich bereits am übernächsten Tag in der Nachbehandlung seines Hausarztes und der Wert von 15 auf der Glasgow Coma Scale entspricht dem Maximum, das ermittelt wird, wenn spontanes Augenöffnen, intakte Motorik sowie klare und orientierte Sprache festgestellt werden (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, S. 603 f.).
Der nachbehandelnde Dr. B.___ attestierte unfallbedingt wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ab 15. Oktober 2001 und behandelte den Beschwerdeführer nach dem 30. Oktober 2001 nicht mehr.
4.2 Ab April 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Neurologen Dr. C.___ behandelt, der eine - nicht näher klassifizierte - Depression diagnostizierte, welche er medikamentös und mit stützenden Gesprächen in lockeren Abständen bis jedenfalls März 2005 behandelte.
Dr. C.___ führte im Oktober 2002 aus, die schwere Depression bei vor allem familiären Belastungen bestehe seit 2½ Jahren - mithin seit ungefähr April 2000 - und habe nach dem Unfall vom September 2001 zugenommen. Nennenswerte körperliche Befunde bestünden nicht.
4.3 Aufgrund der ärztlichen Berichte steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass seit Mitte Oktober 2001 keine somatischen Unfallfolgen mehr bestanden, welche die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätten, die von Dr. B.___ denn auch auf 100 % veranschlagt wurde.
Zu beurteilen bleibt somit, ob die von Dr. C.___ und von Dr. B.___ aufgrund einer Depression attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf den Unfall zurückzuführen ist.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits seit ungefähr April 2000, mithin vor dem Unfall, an einer Depression litt. Ob und allenfalls wann diesbezüglich wieder der Zustand ohne den Unfall oder vor dem Unfall (status quo sine; status quo ante) eingetreten ist, kann zugunsten der nachstehenden Erwägungen offen bleiben.
4.4 Im Hinblick auf die Adäquanzprüfung ist vorab die Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen. Der Unfall ereignete sich, als der Beschwerdeführer mit rund 50 km/h auf der Autobahn fuhr. In Anwendung der reichhaltigen Praxis zur Einteilung von Verkehrsunfällen (vgl. RKUV 2005 S. 228 f. und S. 322 f., 2003 S. 203 ff.) und insbesondere von Auffahrunfällen (vgl. Urs Müller, Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum adäquaten Kausalzusammenhang, SZS 2001 S. 413 ff.; RKUV 2003 S. 357 ff.) ist er der Kategorie der mittleren Unfälle zuzuordnen. Dies bedeutet, dass zur Bejahung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen der psychischen Beeinträchtigung und dem Unfall mehrere der praxisgemässen Kriterien oder eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein müssen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Dies ist nachstehend zu prüfen.
Von besonders dramatischen Begleitumständen oder besonderer Eindrücklichkeit kann bei diesem gewöhnlichen Auffahrunfall nicht gesprochen werden. Eine ausgeprägte Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere bezüglich ihrer allfälligen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, sind nicht ersichtlich. Die Behandlung der somatischen Unfallfolgen wurde zwei Monate nach dem Unfall abgeschlossen, womit keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vorliegt. Körperliche Dauerschmerzen wurden vom Neurologen, welcher den Beschwerdeführer seit April 2002 behandelt, nicht festgestellt. Es bestehen weder Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, noch für einen schwierigen, komplikationsbehafteten Heilungsverlauf. Das Kriterium der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kann ebenfalls nicht als erfüllt erachtet werden, nachdem rund 1½ Monate nach dem Unfall wieder eine volle Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde.
Keines der praxisgemässen Kriterien ist erfüllt. Damit fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vom behandelnden Neurologen diagnostizierten Depression und dem erlittenen Unfall.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass rund 2 Monate nach dem Unfall eine volle Arbeitsfähigkeit und keine behandlungsbedürftigen somatischen Unfallfolgen mehr bestanden und dass die später diagnostizierte Depression nicht in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2. September 2001 steht.
Die Einstellung der Leistungen der Beschwerdegegnerin per 14. Februar 2002 ist somit nicht zu beanstanden und die Frage, welcher Art eine weitergehende Leistungspflicht wäre, erübrigt sich, da keine solche besteht.
Somit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5. Gestützt auf die eingereichten Belege (Urk. 25/1-7, Urk. 27, Urk. 30/2-3) ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Gestützt auf seine Honorarnote vom 26. Januar 2006 (Urk. 28) ist der unentgeltliche Rechtsbeistand entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 10,75 Stunden (vgl. Urk. 29) und Fr. 184.10 Barauslagen beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'511.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz, wird mit Fr. 2'511.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Willy Bolliger
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).