UV.2005.00066

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 8. November 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1971, arbeitete als Reinigungsmitarbeiter bei der A.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 3. Mai 2001 fiel er bei der Arbeit von der Leiter (Urk. 11/1). Durch den Sturz zog er sich Kontusionen am rechten Handgelenk, an der rechten Hüfte und an der Halswirbelsäule zu (Urk. 11/2). In der Folge kündigte er per 30. September 2001 seine Stelle (Urk. 11/11). Wegen starker Beschwerden im Handbereich wurde am 29. Oktober 2001 durch Dr. med. B.___, Facharzt für Handchirurgie, eine Pisektomie durchgeführt (Urk. Urk. 11/13). Nachdem der Versicherte dank der SUVA und der von ihr beauftragten C.___ zu einer neuen Stelle als Allrounder bei einem Limousinen-Service gekommen war, stellte die SUVA ihre Taggeldzahlungen per Ende September 2002 ein (Urk. 1 S. 3, vgl. auch Urk. 11/39). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 31. Januar 2003 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Urk. 11/48).
         Am 20. August 2003 erlitt der Versicherte einen zweiten Unfall, als er sich beim Schliessen eines Garagentors die rechte Hand einklemmte (Urk. 12/1) und eine Rissquetschwunde über alle vier Langfinger mit mehreren Frakturen davontrug (Urk. 12/4). Gleichentags wurde er operiert (Urk. 12/4). Das D.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, bescheinigte ihm ab 5. Januar 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und mit Abschluss der Heilbehandlung am 13. Januar 2004 eine solche von 100 % (Urk. 12/4+7). Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, untersuchte den inzwischen wieder arbeitslosen Versicherten am 2. Juni 2004 und attestierte ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 7. Juni 2004 und eine volle ab 1. August 2004 (Urk. 12/10). Dementsprechend reduzierte die SUVA die Taggelder ab 7. Juni 2004 auf 50 % und stellte sie mit Verfügung vom 13. Juli 2004 per 31. Juli 2004 ein (Urk. 12/18, vgl. auch Urk. 12/11). Die hiegegen erhobene Einsprache vom 13. September 2004 (Urk. 12/28) wies die SUVA mit Entscheid vom 24. November 2004 ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Jürg Maron mit Eingabe vom 23. Februar 2005 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. November 2004 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm auch nach dem 6. Juni 2004 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch nach dem 31. Juli 2004 auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des von ihm bei Prof. F.___ veranlassten Gutachtens, wobei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Kosten dieses Gutachtens zu übernehmen. Eventualiter sei ein fachärztliches (handchirurgisches) Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 7. März 2005 und unter Beilage eines Schreibens von Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt der Klinik und Poliklinik für Handchirurgie und Chirurgie der peripheren Nerven am G.___, vom 25. Februar 2005 (Urk. 8), worin dieser erklärte, dass er kein Privatgutachten erstellen werde (Urk. 8), änderte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht den Eventual- zum Hauptantrag (Urk. 7). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. März 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nach Eingang der Replik vom 7. Juni 2005 (Urk. 16) und der Duplik vom 24. Juni 2005 (Urk. 20) wurde mit Verfügung vom 30. Juni 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist in allen Sozialversicherungszweigen derselbe (RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b). Nach der bis zum In-Kraft-Treten des ATSG gültigen Rechtsprechung galt eine Person als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben konnte (BGE 129 V 53 Erw. 1.1, 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 2001 Nr. KV 174 S. 292 Erw. 2a). Massgebend war grundsätzlich die auf Grund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit war indessen nur solange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden konnte, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem andern Berufszweig zu verwerten. Versicherte, die ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht verwertete, obgleich sie hiezu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls einer bestimmten Anpassungszeit in der Lage gewesen wären, waren nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen hätten ausüben können. Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hatte die versicherte Person daher andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen, und zwar solange, als man dies unter den gegebenen Umständen von ihr verlangen konnte (BGE 115 V 133 Erw. 2 und 404 Erw. 2, 114 V 283 Erw. 1d; RKUV 2000 Nr. U 66 S. 92 Erw. 4, 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i.S. A. vom 28. März 2002, U 191/01, Erw. 1b und c).
         Diese Umschreibung der Arbeitsunfähigkeit ist in die Definition des ATSG eingeflossen, nach dessen Art. 6 die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seit 1. Januar 2004 psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1); bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Materiellrechtlich ergibt sich mit dem ATSG somit keine Änderung und die bisherige Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeit behält ihre Gültigkeit (BGE 130 V 345 Erw. 3.1.1 und 3.1.2). 

2.
2.1     Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 20. August 2003 und erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen. Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist, ob die Reduktion der Taggeldzahlungen ab 7. Juni 2004 und die Einstellung ab 1. August 2004 zu Recht erfolgt ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 24. November 2004 gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. E.___ vom 2. Juni 2004 davon aus, dass der Beschwerdeführer ab 7. Juni zu 50 % und ab 1. August 2004 zu 100 % sowohl in bisheriger Tätigkeit als Allrounder im Limousinen-Service als auch in jeglicher anderen Tätigkeit arbeitsfähig ist (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Gebrauchsfähigkeit seiner rechten Hand sei angesichts der starken Schmerzen und geringen Einsatzmöglichkeiten weiter abklärungsbedürftig, weshalb die bereits erfolgte Einstellung der Taggelder nicht angehe (Urk. 1, Urk. 16).

3.
3.1 Entscheidrelevant ist einerseits der Bericht des Kreisarztes Dr. E.___ vom 2. Juni 2004 (Urk. 12/10) und anderseits der vom Hausarzt des Beschwerdeführers veranlasste und nach Ergehen des Einspracheentscheides verfasste Bericht von PD Dr. med. H.___, Oberarzt der Abteilung Handchirurgie an der I.___, vom 26. Januar 2005 (Urk. 12/32). Dr. E.___ führte aus, das Endglied am rechten Mittelfinger weiche leicht nach radial ab. Beim Faustschluss werde eine weitgehende Einsteifung der PIP II - V rechts demonstriert, jedoch sei passiv die Beweglichkeit frei. Die Handgelenksbeweglichkeit sei symmetrisch, rechts mit Angabe von Endphasenschmerzen. Am rechten Handgelenk bestehe eine reizlose Narbe ulno-volnar. Auf eine Palpation dieser Narbe habe er wegen angegebener massiver Druckschmerzhaftigkeit verzichtet. Klinisch finde sich eine geringe Hypotrophie der Muskulatur in der rechten Hand infolge langzeitiger Schonung. Für die vom Patienten demonstrierte völlige Parese der Langfinger an der rechten Hand bestehe klinisch kein erkennbares Korrelat. Die passive Beweglichkeit im DIP von Ring- und Mittelfinger sei eingeschränkt; ebenso jene von Zeige- und Kleinfinger, indes nur in geringem Ausmass. Eine Arbeitsaufnahme sei ab 7. Juni 2004 zumutbar, und zwar zur Angewöhnung in einem Pensum von 50 %. Ab 1. August 2004 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit beziehungsweise bereits ab 7. Juni 2004 für manuell wenig anforderungsreiche Tätigkeiten, wie beispielsweise die bisher ausgeübte Tätigkeit als Allrounder in einem Garagenbetrieb (Urk. 12/10).
         PD Dr. H.___ hielt fest, am Handgelenk bestehe eine reizlose Narbe ulno-palmar. Ebenfalls unauffällig seien die Narben dorsal über den Mittelgliedern der Langfinger. Bei der Palpation der terminalen Flexor carpi ulnaris-Sehne werde ein ausgeprägter Bewegungsschmerz angegeben, der im Verlauf der Untersuchung jedoch nicht konstant habe ausgelöst werden können. Im Übrigen bestehe eine diffuse Berührungsempfindlichkeit der Langfinger distal der Mittelglieder. Die geschilderten Beschwerden seien nicht schlüssig mit den erhobenen Untersuchungsbefunden in Einklang zu bringen. So werde beim Faustschluss der rechten Hand zwar ein Beweglichkeitsverlust des DIP III und IV demonstriert, doch lasse sich diese Einschränkung bei wiederholter Prüfung mit Ablenkung nicht konstant reproduzieren. Die Handgelenksbeweglichkeit sei letztlich uneingeschränkt und ohne Hinweis auf eine Sehnenscheidenentzündung oder Ansatztendinose. Die Langfinger seien bis auf die Endgelenke ebenfalls gut beweglich. Auffallend sei die kräftig ausgeprägte, seitengleiche Muskulatur. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, allenfalls eingeschränkt für schwere manuelle Tätigkeiten (Urk. 12/32).
3.2     Die Berichte stimmen inhaltlich überein. Es geht aus ihnen anschaulich hervor, dass die geschilderten Beschwerden mit den erhobenen Untersuchungsbefunden nicht zu erklären sind. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheint angesichts der geringen Einschränkungen in der Beweglichkeit der Finger als überzeugend und einleuchtend. Sie gewinnt insbesondere dadurch an Überzeugungskraft, dass die beiden Ärzte unabhängig voneinander zum gleichen Ergebnis gelangten, zumal PD Dr. H.___ die SUVA-Akten nicht bekannt waren (vgl. Urk. 12/32 S. 2). Dafür, dass der Beschwerdeführer ab Juni für leichtere und ab August 2004 wieder vollends arbeitsfähig war, spricht auch der Bericht des D.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, vom 22. März 2004, worin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar eine 50%ige und alsdann mit Abschluss der Heilbehandlung am 13. Januar 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 12/7).
3.3     Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht hat (Urk. 10 S. 5), ist eine Aggravation des Beschwerdeführers unverkennbar. Anders sind die demonstrierten Immobilitäten bei einzelnen Bewegungen bei freier passiver Beweglichkeit sowie die teils fehlenden klinischen Korrelate zu den geltend gemachten Beschwerden nicht zu interpretieren. Diese Aggravation wird auch im Aussageverhalten deutlich, wie der Rechtsvertreter selber einräumte (Urk. 16 S. 5). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm fehle in der geschädigten rechten Hand jegliche Kraft, weshalb er beispielsweise bei Ausübung seiner Tätigkeit die Autos inwendig nicht saugen könne (Urk. 12/28 S. 2), unglaubhaft. Vielmehr ist aufgrund der Arztberichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich voll arbeitsfähig ist, wie zum Beispiel für seine letzte Allrounder-Tätigkeit bei einem Limousinen-Service, und dass allenfalls eine Einschränkung in einer schweren manuellen Tätigkeiten besteht, was jedoch vorliegend nicht weiter ins Gewicht fällt.
3.4     Nach dem Gesagten ist auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d).
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).