UV.2005.00067
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 8. Dezember 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Caledonio Garcia, geboren 1947, war seit 1. März 1979 als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG tätig und ging seit 29. Juli 1996 einem Nebenerwerb bei der B.___ AG nach. Gegen die Folgen von Unfällen war er bei der SUVA obligatorisch versichert. Am 7. Juli 2001 verletzte er sich, als er beim Hinuntersteigen auf der Treppe ausrutschte, sich am Geländer festhalten wollte und dabei die Schulter verrenkte (Urk. 12/1). Der zwei Monate später erstmals aufgesuchte Dr. med. C.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Muskelzerrung zerviko-brachial und attestierte ab 31. Oktober 2001 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/3). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2 Die B.___ AG meldete am 22. November 2001 einen Rückfall vom 31. Oktober 2001 (Urk. 12/2), nachdem Dr. med D.___ vom Medizinisch Radiodiagnostischen Institut anlässlich der MRI-Untersuchung vom 2. November 2001 (Urk. 12/6) eine Osteochondrose mit Spondylose auf Höhe der Halswirbelkörper (HWK) 5/6/7 mit breitbasigen Diskusprotrusionen festgestellt hatte, weiter eine wahrscheinliche Spondylarthrose der Halswirbelsäule (degenerativ), welche vermutungsweise die Foramina intervertebralia auf Höhe der HWK 5/6 und HWK 6/7 linksseitig betont ossär einengen dürften.
Caledonio Garcia begab sich sodann an der E.___ Klinik in Behandlung (Urk. 12/9-10, Urk. 12/13-14, Urk. 12/19), wo am 13. Mai 2002 ein zervikovertebragenes Schmerzsyndrom diagnostiziert, ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den bildgebend ersichtlichen degenerativen Veränderungen indessen als nicht sicher gewertet wurde (Urk. 12/21). Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, schlug am 31. Juli 2002 (Urk. 12/26) einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik H.___ vor, welcher vom 11. September bis 16. Oktober 2002 durchgeführt wurde. Die Ärzte diagnostizierten ein zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont bei radiologisch degenerativen Veränderungen HWK 5/6/7 (Urk. 12/31 S. 1). Auch weitere Untersuchungen an der E.___ Klinik zeigten keine neuen Resultate, lagen doch weder klinisch neurologisch noch elektrophysiologisch Hinweise für eine Affektion des linken Plexus brachialis respektive einer zervikalen Wurzel vor (Urk. 12/43).
Am 3. September 2003 erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung (Urk. 12/47). Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, hielt dabei fest, dass es bei Status nach einem banalen Treppensturz mit Kontusion oder Traktion am linken Arm mit ärztlicher Erstkonsultation erst zwei Monate nach dem Ereignis zu einer ausgeprägten Symptomausweitung mit mittlerweile Panvertebralsyndrom und Halbseitenasymptomatik links gekommen sei, für welche medizinisch keine Gründe gefunden werden könnten.
1.3 Am 30. September 2003 teilte die SUVA Caledonio Garcia brieflich mit, dass anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. September 2003 Dr. F.___ keine objektivierbaren pathologischen Befunde habe erheben können, welche als wahrscheinliche Folge des Unfallereignisses vom 7. Juli 2001 zu werten seien. Die SUVA müsse daher den Fall abschliessen. Die Heilkostenleistungen würden per sofort eingestellt, das Taggeld werde entgegenkommend noch zu 100 % bis am 5. Oktober 2003 und anschliessend bis am 31. Oktober 2003 zu 50 % ausgerichtet (Urk. 12/49).
Nachdem sich Dr. I.___, Jurist, am 25. Oktober 2003 als Vertreter von Caledonio Garcia ausgewiesen und Einsicht in die Verfahrensakten erhalten hatte (Urk. 12/51-52), gelangte am 23. Dezember 2003 Rechtsanwalt Dr. André Largier an die SUVA, wies sich als neuer Rechtsvertreter des Versicherten aus und nahm Einsicht in die Akten. Darauf gelangte Rechtsanwalt Dr. Largier erstmals wieder mit Schreiben vom 16. Juni 2004 an die SUVA (Urk. 12/62) und ersuchte um rückwirkende Wiederaufnahme der Ausrichtung der „gesetzlichen Leistungen“. Mit Verfügung vom 21. Juni 2004 (Urk. 12/63) bestätigte die SUVA die dem Versicherten am 30. September 2003 schriftlich eröffnete Leistungseinstellung.
Die hiergegen erhobene Einsprache vom 30. August 2004 (Urk. 12/64) wurde mit Entscheid vom 30. November 2004 (Urk. 2) abgewiesen mit der Begründung, dem Schreiben vom 30. September 2003 betreffend Fallabschluss komme materiell Verfügungscharakter zu und sei durch Zeitablauf rechtsbeständig geworden; mangels Vorliegens von Gründen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision sei die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren abgewiesen. Auf das am 30. Dezember 2004 gestellte Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheentscheids (Urk. 12/70) trat die SUVA am 4. Januar 2005 (Urk. 12/71) nicht ein und verwies den Versicherten auf den Rechtsweg.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2004 (Urk. 2) erhob Caledonio Garcia durch Rechtsanwalt Dr. André Largier am 23. Februar 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Einsprache nicht unter den Kriterien einer Wiedererwägung, sondern uneingeschränkt und vollständig überprüft und danach einen erneuten Entscheid erlässt,
2. in Aufhebung von Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Einspracheentscheids sei dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und RA Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; eventualiter sei die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Ergänzung der Akten hinsichtlich der Frage der Mittellosigkeit neu über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung befindet;
3. es (sei) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und RA Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen,
unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Nachdem die SUVA am 15. April 2005 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. April 2005 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentengesuch von Caledonio Garcia vom 11. Oktober 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35 % abgewiesen (Urk. 12/61).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
1.2 Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a).
1.3 Bei faktischem Verwaltungshandeln sind die Rückkommenstitel der Wiedererwägung und Revision nur erforderlich, wenn die in Frage stehende Leistungseinstellung auch vom Versicherten nicht mehr beanstandet werden kann, das Verwaltungshandeln vielmehr eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen eintretende vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht hat. Entsprechend der im Bereich des KUVG entwickelten, auf den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit beruhenden Praxis kann die Rechtsbeständigkeit als eingetreten gelten, wenn anzunehmen ist, eine versicherte Person habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn sie sich nicht innert (nach den Umständen) angemessener Überlegungs- und Prüfungsfrist dagegen verwahrt (BGE 110 V 168 Erw. 2b; RKUV 1990 Nr. K 835 S. 82 Erw. 2a, 1988 Nr. K 783 S. 395 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 107 V 191 Erw. 1).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde vorbringen, nach Art. 49 Abs. 1 ATSG habe der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich seien oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden sei, eine schriftliche Verfügung zu erlassen. Im Schreiben vom 30. September 2003 habe die Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass sie die gesetzlichen Leistungen einstellen werde, was zweifellos erheblich sei. Damit habe der Beschwerdegegnerin das formlose Verfahren nicht offengestanden (Urk. 1 S. 5).
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe vor Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2004 nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des formlosen Verwaltungsaktes vom 30. September 2003 erfüllt seien. Richtig sei vielmehr, dass in der erwähnten Verfügung auf die Frage der Rechtsnatur des Schreibens vom 30. September 2003 gar nicht eingegangen worden sei. Auch sei mit keinem Wort erwähnt worden, man nehme das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Largier vom 16. Juni 2004 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und prüfe die darin enthaltenen Einwendungen nur in den Schranken einer Wiedererwägung (Urk. 1 S. 6).
2.2 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 30. September 2003 brieflich mitteilte, der Fall werde abgeschlossen und die Heilkostenleistungen würden per sofort eingestellt unter Entrichtung des Taggeldes zu 100 % bis am 5. Oktober 2003, gefolgt von einem solchen von 50 % bis 31. Oktober 2003 (Urk. 12/49).
Dieser Mitteilung kommt materiell Verfügungscharakter zu, bestimmte doch die Beschwerdegegnerin damit über die Leistungsaufhebung und regelte sie verbindlich die Rechte des Beschwerdeführers.
2.3 Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass nach Art. 49 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen hat. Indessen kann der zitierten Gesetzesbestimmung nicht entnommen werden, dass die Verwaltung über Leistungseinstellungen grundsätzlich und immer eine formelle Verfügung zu erlassen hat.
Führt man sich den Ablauf der Geschehnisse vor Augen, ergibt sich folgendes Bild: Dem Beschwerdeführer wurden nach einem bagatellären Ereignis (Ausrutschen auf der Treppe beim Hinuntersteigen mit Sich-Festhalten am Geländer und Verrenkung der Schulter, indessen ohne Treppensturz, Urk. 12/1) während über zwei Jahren Taggelder ausgerichtet. In den ausgiebigen ärztlichen Untersuchungen konnte - ausser degenerative Veränderungen - kein somatisches Korrelat zu den noch geklagten Schmerzen gefunden werden, was anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. September 2003 (Urk. 12/47) so festgehalten wurde. Dabei äusserte Kreisarztstellvertreter Dr. F.___ die Ansicht, dass der Beschwerdeführer nach ein- bis zweimonatigem Einarbeiten mit Arbeitsfähigkeit halbtags für jede leichte bis mittelschwere Arbeit und damit auch für die angestammte in der Kunststoff- und in der Schokoladenfabrik wieder als voll arbeitsfähig zu betrachten sei (Urk. 12/47 S. 4). Offensichtlich akzeptierte der Beschwerdeführer diese kreisärztliche Beurteilung, liess er doch am 9. September 2003 durch seinen Hausarzt Dr. C.___ bei der SUVA abklären, ob während des ein- bis zweimonatigen Einarbeitens eine Wiedereingliederungshilfe u.a. in Form von Taggeld gewährt werden könnte (Urk. 12/48). Dies geschah denn auch mit der Weitergewährung von Taggeld bis Ende Oktober 2003.
Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen keine formelle Verfügung erliess, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr nach 8½ Monaten seit der Leistungseinstellung erstmals dazu äussert, sich damit nicht einverstanden erklärt und sich auf Art. 49 Abs. 1 ATSG beruft, ist das vorweg rechtsmissbräuchlich. Schon aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
2.4 Selbst wenn davon hätte ausgegangen werden müssen, dass der Beschwerdeführer seinerzeit sein Einverständnis mit der kreisärztlichen Beurteilung nicht kundgetan hätte, steht fest, dass er erst über acht Monate nach Kenntnisnahme der Leistungseinstellung bei der Beschwerdegegnerin die Aufhebung des Entscheides beantragte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selber liess ebenfalls fast ein halbes Jahr nach Mandatierung und Akteneinsicht verstreichen, ehe er die kreisärztliche Beurteilung bestritt und um rückwirkende Gewährung der Leistungen ersuchte. Eine solch lange Dauer des Zuwartens kann praxisgemäss nicht mehr anders interpretiert werden, als dass sich der Beschwerdeführer mit der getroffenen Regelung abgefunden hat. Namentlich war die nach den Umständen angemessene Überlegungs- und Prüfungsfrist längst abgelaufen.
2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die am 30. September 2003 schriftlich, aber formlos eröffnete Leistungseinstellung (Urk. 12/49) rechtsbeständig ist.
3.
3.1 Bei dieser Rechtslage hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Frage beschränkt, ob ihr Entscheid vom 30. September 2003 zweifellos unrichtig war. Dabei ist es unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin in der bestätigenden Verfügung vom 21. Juni 2004 (Urk. 12/63) nicht explizit erwähnte, dass sie die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung als nicht gegeben erachte. Denn aus den Ausführungen erhellt, dass die Beschwerdegegnerin ihren ursprünglichen leistungseinstellenden Entscheid vom 30. September 2003 (Urk. 12/49) als materiell richtig erachtete, woraus sich ohne weiteres ergibt, dass die Voraussetzungen der Wiedererwägung als nicht erfüllt angesehen wurden.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass die seinerzeitige Leistungseinstellung nicht zweifellos unrichtig war. Darauf kann verwiesen werden.
3.2 Der Beschwerdeführer brachte weiter keine neue Tatsachen oder Beweismittel vor, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Im Gegenteil stützte er sich in seinen Begründungen auf die bereits vor der Leistungseinstellung aufgelegten Arztberichte, würdigte diese indes anders als die Beschwerdegegnerin. Damit aber fehlt es an einem Revisionsgrund, weshalb auch unter diesem Titel ein Zurückkommen auf die rechtsbeständige Leistungseinstellung nicht möglich ist.
3.3 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig, weshalb die Beschwerde und damit insbesondere auch der Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu einer uneingeschränkten und vollständigen Überprüfung des Schadenfalls anzuhalten, abzuweisen ist.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einsprache- wie auch für das vorliegende Gerichtsverfahren.
4.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
4.3 Im Hinblick auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Beanstandung erstmals nach 8½ Monaten seit der Leistungseinstellung sind Einsprache und Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb er weder im Einsprache- noch im vorliegenden Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).