Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 12. April 2006
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene W.___ arbeitete seit Oktober 1998 als Lagermitarbeiterin bei der Firma A.___ AG, Parfum- und Kosmetikhandel, "___", und war damit bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Dezember 1998 erlitt sie bei einem Skiunfall eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) links, welches am 8. Dezember 1998 arthroskopisch rekonstruiert wurde (Urk. 8/1-4). In der Folge wurden zwei weitere Rearthroskopien notwendig (am 3. September 1999, Urk. 8/28, und am 30. Juni 2000, Urk. 8/62), wobei anlässlich letzterer Operation das zu weit vorne platzierte Kreuzband-Implantat wieder entfernt wurde. Mehrere Arbeitsversuche in ihrer früheren Tätigkeit als Lageristin scheiterten schmerzbedingt, und Ende Oktober 2000 verlor sie ihren Arbeitsplatz (vgl. Urk. 8/43, 8/50, 8/68 und 8/72). Vom 19. März bis 8. Mai 2001 weilte die Versicherte zu einem Ergonomie-Trainingsprogramm in der Rehabilitationsklinik Y.___ (Urk. 8/95). Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 16. Juli 2001 (Urk. 8/96-97) teilte die SUVA der Versicherten am 9. August 2001 (Urk. 8/100) mit, dass sie den Schadenfall per 31. August 2001 abschliessen werde, und gewährte ihr mit Verfügung vom 3. September 2001 (Urk. 8/103) für die Unfallrestfolgen eine Integritätsentschädigung von Fr. 4'860.--, entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 %; einen Rentenanspruch wies sie mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades von unter 10 % ab. Die hiergegen erhobene Einsprache sistierte die SUVA am 19. April 2002 bis zur rechtskräftigen Erledigung des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens (Urk. 8/112). Dieses wurde vom hiesigen Gericht in dem Sinne entschieden, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an die Invalidenversicherung zurückgewiesen wurde (Urteil vom 10. Juni 2002, Proz.-Nr. IV.2000.00635, Urk. 8/115).
Nach Beizug des von der Invalidenversicherung in der Folge in Auftrag gegebenen Gutachtens von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, "___", vom 23. April 2003 (Urk. 8/137), interner Stellungnahmen hierzu (Urk. 8/140 und 8/149) sowie einer Gutachtensergänzung durch Dr. C.___ vom 26. Januar 2004 (Urk. 8/159) wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 25. November 2004 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess W.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Sache - unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides - zur ergänzenden medizinischen Begutachtung an die SUVA zurückzuweisen, eventualiter seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2005 ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 13. Juni 2005 (unter Beilage eines Berichts von Dr. med. B.___ vom 27. Mai 2005) hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 11-12), desgleichen die SUVA in ihrer Duplik vom 27. Juni 2005 (Urk. 15). Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Die Invalidenversicherung ihrerseits wies einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. März 2004 (Urk. 8/154/1) bzw. Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 (Urk. 8/157) erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde (Prozess-Nr. IV.2004.00806) wurde mit heutigem Urteil abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass einspracheweise lediglich die Rente, nicht aber die Integritätsentschädigung angefochten wurde, weshalb die Verfügung vom 3. September 2001 diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen sei (Urk. 2 Erw. 2). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, in der Einsprache vom 4. Oktober 2001 sei auch die Höhe der Integritätsentschädigung gerügt worden, was im Einspracheentscheid indessen ungeprüft geblieben sei (Urk. 1 S. 7 und Urk. 11 S. 2).
1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) gilt auch im Einspracheverfahren grundsätzlich das Rügeprinzip. Danach ist es in erster Linie Sache des Versicherten, den zu überprüfenden Gegenstand zu bestimmen. Der Einspracheentscheid ersetzt die vorgängig erlassene Verfügung nur im Umfang der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Im Übrigen tritt der unangefochten gebliebenen Teil der Verfügung in Teilrechtskraft (BGE 119 V 347).
1.2 Die Einsprache vom 4. Oktober 2001 enthält den generellen Hinweis mit rudimentärer Begründung, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 3. September 2001 nicht einverstanden sei. Vor allem verlangte die Rechtsvertreterin aber eine Fristerstreckung, da sie mangels Aktenkenntnis noch nicht in der Lage sei, die Einsprache näher zu begründen (Urk. 8/107). Die ergänzende Einsprache vom 27. November 2001 (Urk. 8/109) enthält dann einzig einen Antrag betreffend Invalidenrente. Auch der Begründung lassen sich keine Anhaltspunkte mit Bezug auf die Integritätsentschädigung entnehmen. Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin kein Grund, die nicht ausdrücklich angefochtene Integritätsentschädigung zu beurteilen (vgl. auch Urk. 7 S. 6). Es muss somit bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Verfügung vom 3. September 2001 hinsichtlich der Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin Leistungen über den 31. August 2001 hinaus zustehen.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben auch im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sowie der dazugehörigen Verordnung (UVV) zu Revisionen geführt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Der hier auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfende Einspracheentscheid wurde nach Inkraftsetzen der Revision erlassen, beurteilt indes Leistungsansprüche vor dem 1. Januar 2003, insbesondere denjenigen auf eine Rente ab dem 1. September 2001. Soweit nichts anderes vermerkt und in materieller Hinsicht keine Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen eingetreten sind, werden die gesetzlichen Bestimmungen nachfolgend daher in der vor 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung zitiert.
Das ATSG, welches gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage keine materiellrechtlichen Änderungen beinhaltet (insbesondere gleichbleibende Definition der Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode, vgl. BGE 130 V 343) ist anwendbar, soweit es um allfällige Leistungen nach dem 1. Januar 2003 geht.
2.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4 Neben Gerichtsgutachten ist auch den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 115 V 353 Erw. 3b/aa-bb).
3. Zum Behandlungs- und Heilungsverlauf bis ca. Ende 2001 kann auf die umfassenden Ausführungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 10. Juni 2002 betreffend das invalidenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren (Prozess- Nr. IV.2000.00635) verwiesen werden (Urk. 8/115 Erw. I/1 und II/2a-b). Daraus geht u.a. hervor, dass insgesamt drei Arthroskopien des linken Knies durchgeführt wurden, wobei anlässlich der dritten Rearthroskopie vom 30. Juni 2000 das zu weit vorne platzierte Kreuzband-Implantat wieder entfernt wurde. Das Gericht wies damals die Sache an die Invalidenversicherung zurück, weil diese über den weiteren Verlauf nach der Operation vom 30. Juni 2000 keine verlässlichen medizinischen Unterlagen eingeholt hatte (Urk. 8/115 Erw. II/c/aa). Zudem liess sich die damalige Arbeitsfähigkeit aufgrund der nicht durchwegs überzeugenden Einschätzungen nicht festlegen (Urk. 8/115 Erw. II/2c/cc).
4. Das von der Invalidenversicherung aufgrund des erwähnten Rückweisungsentscheides bei Dr. C.___ in Auftrag gegebene - und auch der Beschwerdegegnerin als wesentliche Entscheidgrundlage dienende - Gutachten vom 23. April 2003 (Urk. 8/137) wird von der Beschwerdeführerin abgelehnt und eine neue Begutachtung verlangt. Es wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Gutachten sei vage und unklar formuliert und beruhe teilweise auf Vermutungen, welche in den medizinischen Akten keine Stütze fänden (vgl. Urk. 1).
Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob mit dem Gutachten von Dr. C.___ (mit Ergänzung vom 26. Januar 2004, Urk. 8/159) eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage vorliegt, oder ob eine weitere Begutachtung notwendig ist.
4.1 Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten die medizinische Aktenlage sowie die persönlich erhobene Anamnese ausführlich dar (Urk. 8/137 Ziff. 1 S. 2-13). Danach hielt er die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, den Allgemein- und den Rheumastatus, Zusatzbeobachtungen sowie die Resultate der Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) fest (Ziff. 2 und 3 S. 13-16). Damit gelangte er zur Diagnose (Ziff. 4 S. 16), äusserte sich zu Arbeitsfähigkeit und Therapiemöglichkeiten und nahm schliesslich unter dem Titel "Weitere Angaben" eine Zusammenfassung und Beurteilung vor (Ziff. 5-7 S. 17 ff.).
Die Diagnose lautete:
· Chronische Knieschmerzen links mit/bei
- vorderem Knieschmerz (anterior knee pain)
- schmerzhafter Narbe präpatellär
- diskreter Restinstabilität am linken Kniegelenk
- St.n. arthroskopischer Entfernung einer VKB-Plastik und der Interferenzschrauben Mai 2000 (richtig: Juni 2000)
- St.n. arthroskopischer Entfernung eines Zyklops links September 1999
- St.n. VKB-Rekonstruktion mit Ligamentum patellae am 8.Dezember 1998
- St.n. VKB-Ruptur Knie links am 06.Dezember 1998 (Skiunfall)
· Diskretes lumbospondylogenes Syndrom bei
- Zeichen einer Dekonditionierung
- muskulärer Dysbalance
- Fehlhaltung der Wirbelsäule
- symmetrischer Übergangsstörung lumbosakral
· Übergewicht (BMI 25 kg/m2)
In seiner Beurteilung (vgl. S. 19 f.) hielt Dr. C.___ als wesentliche Punkte fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem ausgezeichneten Allgemeinzustand bei leichtem Übergewicht. Sie sei beim Einnehmen der Hocke leicht behindert, da die Knieflexion links endgradig leicht eingeschränkt sei. Die Beinumfänge seien symmetrisch und es fänden sich keine Schonungszeichen, welche auf einen Mindergebrauch der linken unteren Extremität hinweisen würden. Es bestehe ein Verdacht auf einen gewissen Knorpelschaden an der Patellarückfläche. Anamnestisch und klinisch fänden sich keine sicheren Instabilitätszeichen; das Knie scheine somit funktionell stabil zu sein. Beim lumbospondylogenen Syndrom handle es sich um eine ausgesprochen geringe Symptomatik.
Dr. C.___ äusserte sich weiter eingehend zur Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den angegebenen Beschwerden. Dazu führte er aus, aufgrund der fehlenden Schonungszeichen im Bereich des linken Beines sei eine relevante behindernde Schädigung auszuschliessen. Ähnliche Beobachtungen seien bereits in der Rehabilitationsklinik Y.___ (anlässlich des Aufenthaltes im Jahr 2001, vgl. dazu Urk. 8/95) gemacht worden. Die angegebene Schmerzintensität müsse auch deshalb relativiert werden, weil diese kein Anlass für eine regelmässige analgetische Medikation sei. Ferner sei die Beschwerdeführerin psychisch ausgeglichen und unauffällig.
Der Gutachter nahm auch Stellung zur medizinischen Situation zwischen der zweiten und dritten Operation (September 1999 - Juni 2000). Bezugnehmend auf die Berichte der Klinik Z.___ vom 27. Juli 1999 und vom 11. Januar 2000 (vgl. Urk. 8/20, 8/39 und 8/137 S. 3) hielt er fest, nach der zweiten Arthroskopie seien keine Schwellungen mehr beschrieben, weshalb das damals erwähnte schmerzhafte Extensionsdefizit nicht ganz nachvollziehbar sei. Daher müsse angenommen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit nach der zweiten Operation nicht verschlechtert, sondern eher verbessert habe.
Schliesslich beurteilte der Gutachter die Arbeitsfähigkeit bzw. die vom hiesigen Gericht gestellten Fragen (vgl. Urk. 8/115 S. 7 Erw. II/2/d) wie folgt (Urk. 8/137 S. 20):
"Ab Feb. 1999 bestand für eine behinderungsangepasste Tätigkeit durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von mind. 50 %, nur unterbrochen durch die akuten postoperativen Phasen von jeweils max. drei Monaten.
Rückenbeschwerden haben keinen Einfluss auch (richtig: auf) die Arbeitsfähigkeit."
In der ergänzenden Stellungnahme vom 26. Januar 2004 (Urk. 8/159) präzisierte Dr. C.___, bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe er noch vorhandene muskuläre und konditionelle Defizite mitberücksichtigt. Diese Defizite hätten durch Gewöhnung in einer adaptierten Erwerbstätigkeit oder ein gewisses sportliches Training in Eigenverantwortung innerhalb von maximal drei Monaten behoben werden können, was er bereits im Gutachten ausgeführt habe. In diesem Sinne teile der die Meinung des SUVA-Experten (Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vgl. Urk. 8/149), wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit ganztags und mit normaler Leistung zumutbar ist.
4.2 Die Folgerungen des Gutachters beruhen auf der Kenntnis der umfangreichen medizinischen Vorakten und sind überzeugend und nachvollziehbar begründet. Auch die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) ist im Gesamtzusammenhang schlüssig. Aus dem Gutachten geht klar hervor, dass sich die Arbeitsfähigkeit von "mind. 50 %" auf den aktuellen, muskulär und konditionell nicht optimalen Zustand bezog, welcher aber innerhalb relativ kurzer Zeit so weit hätte verbessert werden können, dass eine volle Arbeitsfähigkeit möglich gewesen wäre (vgl. Urk. 8/137 S. 17). Das Gutachten erfüllt damit die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. Erw. 2.4).
4.3 Die beschwerdeweise vorgebrachten Einwendungen vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Berichte der Rehabilitationsklinik Y.___ vom 28. Mai 2001 und der Klinik Z.___ vom 3. März 2003 seien ungenügend berücksichtigt worden und der Gutachter gelange ohne nachvollziehbare Begründung zu davon abweichenden Schlüssen (Urk. 1 S. 3 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Nach Durchführung eines Ergonomie-Trainingsprogrammes in der Rehabilitationsklinik Y.___ wurde eine relativ präzise umschriebene leichte Arbeit (wechselbelastend, ohne längerdauernde Tätigkeit in vorgeneigter Körperposition, Lasten bis max. 12.5 kg) ganztags als zumutbar erachtet. Lediglich der Einstieg sollte halbtags erfolgen und innerhalb von drei Monaten sukzessive auf ganztags gesteigert werden (Urk. 8/95 S. 2 unten). Inwiefern hier der Gutachter zu einem anderen Schluss gelangt sein soll, ist nicht ersichtlich, denn er erwähnt explizit die Übereinstimmung seiner eigenen Befunde mit den Beobachtungen der Ärzte der Rehabilitationsklinik Y.___ in Bezug auf Schmerzausweitung und Dekonditionierung (Urk. 8/137 S. 19 unten). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Bericht der Klinik Z.___ etwas zu ihren Gunsten ableiten, ergibt sich doch daraus lediglich, dass eine Verschlechterung der subjektiven Schmerzen festgestellt und deshalb eine adaptierte Arbeitsstelle empfohlen wurde (vgl. Urk. 8/130).
Im Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin sinngemäss, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Es stehe nicht fest, dass die Beschwerdeführerin - wie von der Rehabilitationsklinik Y.___ prognostiziert - drei Monate nach der dritten Operation im Juni 2000 ganztags arbeitsfähig gewesen sei. Zur Beurteilung dieser Prognose brauche es ergänzende Abklärungen (Urk. 1 S. 5). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die von der Rehabilitationsklinik Y.___ bzw. von Kreisarzt Dr. E.___ im Jahr 2001 erhobenen Befunde (vgl. Urk. 8/95 S. 10 und Urk. 8/97) und diejenigen von Dr. C.___ zwei Jahre später (vgl. Urk. 8/137 S. 14 f.) kaum unterscheiden. Dementsprechend werden denn auch die Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit ähnlich beschrieben (vgl. Urk. 8/95 S. 2 unten und Urk. 8/137 S. 17 oben). Im Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2004 (Urk. 8/159) präzisiert Dr. C.___ seine Beurteilung in zeitlicher Hinsicht, indem er - wie die Rehabilitationsklinik Y.___ und Dr. D.___ - eine ganztägige Tätigkeit als zumutbar erachtet. Damit bestätigt er aber auch, dass die Beschwerdeführerin spätestens nach dem Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Y.___ (Mai 2001) in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen wäre. Wenn die Beschwerdegegnerin über dieses Datum hinaus noch bis Ende August 2001 ein 50%iges Taggeld ausrichtete, um der Beschwerdeführerin die berufliche Eingliederung zu erleichtern (Urk. 8/95 S. 3 oben; vgl. auch Urk. 8/91 und 8/100), dann kann dies nicht dahingehend interpretiert werden, dass der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen war und weitere Taggeldleistungen geschuldet gewesen wären. (vgl. Urk. 1 S. 5). Die medizinische Sachlage wie auch deren Beurteilung ist klar, weshalb zusätzliche Abklärungen unnötig sind und darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b). Ebensowenig besteht Anlass, betreffend der mit Replik vom 13. Juni 2005 (Urk. 11 und 12) geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergänzende gerichtliche Abklärungen vorzunehmen. Aus dem eingereichten Arztbericht von Dr. B.___ vom 27. Mai 2005 (Urk. 12) gehen keine grundsätzlich neuen Aspekte hervor, welche auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes während des hier massgebenden Zeitraumes bis November 2004 (Datum des Einspracheentscheides, vgl. Erw. 1.1) hinweisen würden.
4.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31. August 2001 eingestellt und die Rentenfrage unter der Annahme einer ganztägig zumutbaren Beschäftigung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beurteilt hat.
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit. Dabei ist zu beachten, dass für den Einkommensvergleich (vgl. Erw. 2.2) die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (hier: September 2001) massgebend sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1, 128 V 174). Die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Zahlen, welche sich auf das Jahr 2003 beziehen, sind demnach entsprechend zu korrigieren (vgl. Urk. 2 S. 6).
5.1 Da die Beschwerdeführerin keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist die massliche Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vorzunehmen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Nach der LSE 2000 Tabelle A1 S. 31 lag der standardisierte monatliche Bruttolohn (Median) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 3'658.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung 2001 von 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-O bzw. S. 91 Tabelle B10.2 Nominal Total) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen im Jahr 2001 von Fr. 46'906.--.
Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) kann unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkungen in Betracht gezogen werden. Die Beschwerdeführerin ist wegen der Kniebeschwerden auch im Rahmen einer angepassten leichten Tätigkeit eingeschränkt, indem sie nur für wechselbelastende Tätigkeiten eingesetzt werden kann und zudem eine Traglimite besteht. Weitere Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie dürften sich indes nicht auf den Lohn auswirken, war doch die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles erst 40 Jahre alt und verfügte über die Niederlassungsbewilligung C. Es rechtfertigt sich daher, mit der Beschwerdegegnerin den Abzug auf insgesamt 10 % festzusetzen (Urk. 2 S. 6). Ein höher Abzug von 15 %, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ist nicht ausgewiesen (Urk. 1 S. 6). Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 42'215.--.
5.2 Das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbare hypothetische Einkommen im Jahr 2001 (Valideneinkommen) betrug nach Angaben der Arbeitgeberin Fr. 45'500.-- (Urk. 8/98). Es liegt damit im Rahmen des Durchschnittslohnes für eine vergleichbare Tätigkeit von Fr. 44'328.-- (vgl. LSE 2000 Tabelle A1 S. 31 Zeile 52 "Detailhandel und Reparatur", Anforderungsniveau 4), weshalb dieses Einkommen ohne weiteres als Vergleichsgrösse eingesetzt werden kann (vgl. dazu Urteil des EVG in Sachen B. vom 9. August 2005, I 151/05, Erw. 4.1.3).
5.3 Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'285.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 7,2 %. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).