UV.2005.00070

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof 
Urteil vom 16. September 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
Bodmerstrasse 10, Postfach 1605, 8027 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       Der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versicherte ___ M.___ erlitt am 1. September 2000 sowie am 1. Juni 2001 zwei Berufsunfälle betreffend das rechte Knie (Urk. 8/1, Urk. 8/2). Als deren Folge nahmen Dres. med. A.___ und B.____, in der ___ am 4. Februar 2002 auf der Grundlage der Diagnose einer medialen Meniskusläsion mit Ganglion und medialer Seitenbandinstabilität II. Grades am rechten Knie eine offene Teilmeniskektomie und Ganglionentfernung mit Raffung des medialen Seitenbandes vor (Urk. 8/16), des Weitern Dres. med. C.___ und D.___ am 19. März 2002 eine Kniearthroskopie rechts mit subtotaler Meniskektomie medial und Débridement (Urk. 8/19, Urk. 8/32). Nach der zweiten Operation stellte sich beim Versicherten zudem eine Diskushernie L5/S1 mit radikulärem Syndrom rechts ein (Urk. 8/40). Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 3. März 2003 durch Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, (Urk. 8/43) und Beizug eines Gutachtens zu Händen der Invalidenversicherung vom 5. Februar 2003 von Dr. med. F.___ und PD Dr. med. G.___, Chefarzt, ___, (Urk. 8/49) und einer ergänzenden Stellungnahme vom 11. August 2003 (Urk. 8/64) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Juni 2004 eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 28 % mit Wirkung ab 1. August 2002 zu und lehnte dessen Antrag auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ab (Urk. 8/83). Die dagegen am 7. Juli 2004 erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 20 % (Urk. 8/91) wies die SUVA mit Entscheid vom 25. November 2004 (Urk. 8/97 = Urk. 2) ab.

2.      
2.1     Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 25. Februar 2005 Beschwerde (Urk. 1) führen und die Durchführung einer erneuten ärztlichen Untersuchung sowie die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 20 % für die Einschränkung am rechten Knie beantragen. Er begründete dies unter anderem damit, dass seine Behinderung am rechten Knie mit einer mässigen Funktionsstörung und Arthrose des Knies vergleichbar sei, wofür die entsprechenden SUVA-Tabellen eine Integritätsentschädigung von 5 % bis 30 % vorsähen.
2.2     Nachdem die SUVA in der Beschwerdeantwort vom 18. April 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. April 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).        
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).  
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.2     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.3     Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Schädigung sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Führt eine pflichtgemässe Würdigung der vorhandenen Arztberichte zur Überzeugung des Gerichts, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Darin liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 122 V 162 Erw. 1d und 164 f. Erw. 2c mit Hinweisen).

2.      
2.1     Im Abschlussbericht vom 4. März 2003 hielt Kreisarzt Dr. E.___ fest, arthroskopisch sei eine Chondromalazie am rechten Knie des Beschwerdeführers nachgewiesen. Als Restbeschwerden an diesem Knie hielt der Arzt eine leichte Belastungsintoleranz bei voller Beweglichkeit und belastungsabhängige Schmerzen fest. Der Beschwerdeführer könne eine wechselbelastende Tätigkeit mit Stehen, Gehen und Sitzen verrichten. Zusatzbelastungen bis 15 Kilogramm sowie Gehen auf unebenem Gelände seien nur vereinzelt möglich. Nicht zumutbar seien schwere und kniende Arbeiten, Gehen auf unebenem Gelände und Arbeiten auf Gerüsten und Leitern (Urk. 8/43 S. 3).
2.2     Nachdem sich Dres. F.___ und G.___ im Gutachten vom 5. Februar 2003 zuhanden der Invalidenversicherung (Urk. 8/49) weder zur möglichen Ursächlichkeit der beiden Unfälle vom 1. September 2000 und vom 1. Juni 2001 für die Diskushernie noch zum Ausmass der Integritätsbeeinträchtigung am rechten Knie geäussert hatten, holten sie dies auf Anfrage der Beschwerdegegnerin im Ergänzungsgutachten vom 11. August 2003 zuhanden der SUVA (Urk. 8/64) nach. Die Ärzte führten nach Einsicht in die Akten sämtlicher bisher beteiligten medizinischen Fachpersonen aus, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den beiden Unfallereignissen und den gegenwärtigen Rückenbeschwerden bestehe höchstens möglicherweise, wahrscheinlich aber gar nicht. Bezüglich des rechten Knies bestünden heute kein deutliches oder nennenswertes Beschwerdebild - wobei allenfalls die Kniebeschwerden durch die lumbalen Beschwerden und die daraus folgende Vermeidung von Belastungen etwas verdeckt seien - und kein Funktionsverlust, welche einen Integritätsschaden im Sinne der SUVA-Tabellen zur Folge hätten.
2.3     Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Kreisarzt Dr. E.___ Dres. F.____ und G.___ seine Einschränkungen und Beschwerden im rechten Knie wegen der Überdeckungen durch die Rückenbeschwerden gar nicht vollständig hätten austesten können und die ihm attestierten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit für eine Integritätseinbusse sprechen würden. Mit dem zweiten Argument übersieht indessen der Beschwerdeführer, dass die Integritätseinbusse nicht vor dem Hintergrund der zuvor ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder seiner üblichen Freizeitaktivitäten bemessen wird, sondern anhand einer einheitlichen medizinisch-theoretischen Schätzung, weshalb rechtsprechungsgemäss spezielle Behinderungen unberücksichtigt bleiben. Dem ersten ist entgegenzuhalten, dass sowohl Kreisarzt Dr. E.___ wie Dres. F.___ und G.___ in ihren Berichten oder Gutachten explizit darauf aufmerksam machten, dass die Kniebeschwerden allenfalls durch die lumbalen Beschwerden etwas verdeckt sein könnten. Mithin ist anzunehmen, dass die Ärzte diesem Faktor in ihrer Einschätzung Rechnung getragen haben. Damit liegen zwei übereinstimmende ärztliche Beurteilungen vor, die dem Beschwerdeführer keine erhebliche oder nennenswerte Funktionsstörung oder Arthrose am rechten Knie attestieren. Diese Beurteilungen sind in umfassender Kenntnis der Aktenlage zustande gekommen und überzeugen. Hieran vermag auch das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Zeugnis vom 29. Juni 2004 von Dr. med. H.___ nichts zu ändern, welches von permanenten Rückenbeschwerden sowie nebenbei von belastungsabhängigen Beschwerden und limitierter Belastbarkeit des rechten Knies des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Rentenfrage handelt (Urk. 3/2). Daher kann auch auf die beantragte zusätzliche ärztliche Begutachtung verzichtet werden, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

3.       Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).