Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 11. September 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch
Rechtsanwalt Rolf Tandler
Haus zum Rebberg
Schaffhauserstrasse 6, Postfach, 8042 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der im Jahr 1966 geborene H.___ arbeitete als Ersatzchauffeur ohne Festanstellung für die A.___ GmbH und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert (Urk. 9/1). Am 13. Februar 2003 wurde der Versicherte in einen Auffahrunfall verwickelt, bei welchem der Lieferwagen eines anderen Verkehrsteilnehmers von hinten auf den von ihm gelenkten und vor einer Ampel zum Stillstand gebrachten Personenwagen auffuhr (Urk. 9/1.9). Am 14. Februar 2003 teilte der Versicherte der Kantonspolizei B.___ mit, dass er aufgrund von Schmerzen im Nackenbereich einen Arzt aufsuchen werde (Urk. 9/1.9 S. 3). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. C.___, berichtete am 28. März 2003, der Patient klage über Kopf- und Halsschmerzen. Klinisch handle es sich um Schädel- und HWS-Prellungen. Aufgrund der therapieresistenten Beschwerden sei eine MRI-Untersuchung veranlasst worden (Urk. 9/10). Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 14. Februar 2003 100 % (Urk. 9/16). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht (Heilbehandlung und Taggeld). Trotz physiotherapeutischer Behandlung klagte der Patient in der Folge weiterhin über HWS-Beschwerden und tägliche Kopfschmerzen (Urk. 9/32). Nach weiteren medizinischen Abklärungen - unter anderem im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der Klinik D.___ vom 14. bis 28. April 2004 - stellte die SUVA die Taggeldzahlungen mit Verfügung vom 30. Juni 2004 per sofort ein (Urk. 9/100). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess der Versicherte am 25. Februar 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1. Es sei die Verfügung vom 30.06.2004 bzw. der Einsprache-Entscheid vom 2.12.2004 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass nach wie vor Unfallfolgen bestehen, sodass die Taggeldzahlungen auszurichten sind.
3. Es seien die Kosten des Gutachtens E.___ in der Höhe von Fr. 3'800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
eventualiter
4. Es sei die Verfügung vom 30.06.2004 bzw. der Einsprache-Entscheid vom 2.12.2004 aufzuheben und die Sache zur interdisziplinären Abklärung der Unfallfolgen an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin"
Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie und Computer-Tomographie, vom 18. Februar 2005 zu den Akten (Urk. 3/4). Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 18. Juli 2005 (Urk. 16) und Duplik vom 12. September 2005 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 14. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.5 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.6 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund des Unfalles vom 13. Februar 2003 über den Zeitpunkt der von der SUVA auf Ende Juni 2004 festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. Dabei obliegt ihr die Beweislast hinsichtlich des Dahinfallens jeder unfallkausalen Bedeutung eines allenfalls weiterbestehenden Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen H., U 480/05, Erw. 1 mit Hinweisen).
2.2 Die SUVA stellte sich auf den Standpunkt, es könne nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild gesprochen werden, welches einer Differenzierung kaum zugänglich sei, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung der Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule nicht erfüllt seien (BGE 117 V 359 und RKUV 2000 S. 327). Gestützt auf die umfassenden Abklärungsergebnisse liege sodann kein unfallbedingtes organisches Substrat mehr vor. Hingegen seien psychiatrische Defizite unfallfremder Art vorhanden. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdebild und dem Unfall sei vorliegend zu verneinen. Selbst wenn er gegeben oder teilweise gegeben wäre, müsste man den adäquaten Kausalzusammenhang ohnehin negieren (Urk. 2 S. 5).
2.3 Demgegenüber geht der Beschwerdeführer - gestützt auf das Gutachten Dr. E.___s - davon aus, dass weiterhin Unfallfolgen bestehen, die mit Aussicht auf Erfolg behandelt werden könnten. Sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und den von Dr. E.___ diagnostizierten Beschwerden seien zu bejahen (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar:
Dr. C.___ stellte am 10. Juni 2003 die Diagnose eines Zustandes nach Schädelprellung und Schleudertrauma der HWS (Urk. 9/32).
3.2 Der SUVA-Kreisarzt, Dr. med. F.___, fand im klinischen Untersuch vom 30. Juli 2003 inspektorisch einen unauffälligen Schulternackenbereich. Die Schulterfunktion sei symmetrisch und frei. Über sämtlichen Dornfortsätzen der HWS fänden sich mässige bis stärkere Druckdolenzen, mit zunehmender Symptomatik nach kranial. Die Rotation sei im Normbereich, die Seitwärtsneigung um einen Drittel bis hälftig eingeschränkt. Ebenso bestehe eine Einschränkung der Inklination. Der grob-kursorisch erhobene Neurostatus sei unauffällig. Inwiefern psychische und psychosoziale Faktoren bei diesem Versicherten massgebend seien, müsse aus fachärztlich kompetenter Sicht beurteilt werden (Urk. 9/36 S. 2 f.).
3.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, berichtete am 17. Oktober 2003 wie folgt über die Ergebnisse der neurologischen Untersuchung des Versicherten: Bei einem Heckauffahrunfall habe er als Lenker des stehenden Autos ein reines HWS-Beschleunigungstrauma ohne Schädelhirntrauma erlitten. Zwischenzeitlich habe sich ein chronifiziertes zervikozephales Schmerzsyndrom entwickelt im Charakter von Spannungskopfschmerzen, wobei eine medikamentös induzierte Schmerzkomponente eher unwahrscheinlich sei. Weder aufgrund der anamnestischen Angaben noch aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchung bestünden Hinweise für eine peripher-neurogene, eine radikuläre oder eine zentrale strukturelle Läsion. Im MR der HWS vom 8. März 2003 liege keine sichtbare Kompression einer Nervenwurzel oder des Myelons vor. Auch der cranio-zervikale Übergang sei unauffällig. Bei der inzwischen manifesten Chronifizierung und auch der sehr unterschiedlichen Vorgeschichte inklusive die anhaltende Neuroleptika-Medikation erachtete Dr. G.___ eine psychosomatische beziehungsweise eine psychiatrische Beurteilung als sehr sinnvoll, um eine mittel- bis langfristige therapeutische Strategie definitiv zu diskutieren. Von weiteren technischen, bildgeberischen diagnostischen Massnahmen erwarte er keine zusätzlichen Informationen.
Die Frage der Kausalität sei schwieriger zu beantworten, da Kopfschmerzen (wenn auch fluktuierend und in geringerem Ausmass) schon während Monaten bis Jahren vorbestanden hätten. Sehr wahrscheinlich liege eine richtungsbestimmende Verschlechterung vor. Die bisherigen therapeutischen Massnahmen hätten offensichtlich zu keiner Besserung der reinen Schmerzsymptomatik geführt (Urk. 9/61 S. 2 f.).
3.4 Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, konnte am 23. Dezember 2003 keine psychopathologisch relevanten Befunde erheben. Ebenso wenig erachtete er aus psychiatrischer Sicht eine Behandlung als notwendig (Urk. 9/74).
3.5 Die Ärzte der Klinik D.___ stellten im Austrittsbericht vom 4. Mai 2004 folgende Diagnosen: Verdacht auf HWS-Distorsionstrauma; unfallunabhängig, paranoide Schizophrenie (Urk. 9/97 S. 1). Des Weiteren hielten die berichtenden Ärzte fest, circa 14 Monate nach dem Auffahrunfall ergäben sich Hinweise auf eine leichte neuropsychologische Störung, jedoch unklarer Genese. Die Persönlichkeit des Patienten imponiere extrovertiert; er berichte von massiven psychosozialen Problemen. Nach der Schädel- und HWS-Prellung/Distorsion fehlten Hinweise auf eine (leichte) traumatische Hirnverletzung. In der Folge seien therapieresistente Beschwerden im Kopf- und Nackenbereich aufgetreten. Zudem habe der Patient angegeben, unter Gedächtnisschwäche zu leiden. Diesbezüglich sei bekannt, dass Kopfschmerzen die gedankliche Leistungsfähigkeit gerade im Bereich der Aufnahmefähigkeit für neue Informationen und der Konzentrationsleistung beeinträchtigen könnten. In der psychiatrischen Untersuchung vom 23. April 2004 habe sich eine durchgemachte Episode einer paranoiden Schizophrenie gezeigt, die gegenwärtig unter neuroleptischer Dauerbehandlung weitgehend symptomfrei sei. Aus psychiatrischer Sicht sei der Patient zu 50 % arbeitsfähig; es werde postuliert, dass aus physischer Sicht eine noch höhere Arbeitsleistung durchaus möglich wäre (Urk. 9/97 S. 2).
3.6 Dr. E.___ hielt in seinem Gutachten vom 18. Februar 2005 einen Status nach seitlichem Hyperextensionstrauma der HWS am 26. Oktober 2000 mit resultierendem Cervicalsyndrom, Status nach Auffahrkollision vom 13. Februar 2003 mit HWS-Distorsion und Cervicalsyndrom mit zusätzlich neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik sowie eine symptomfreie paranoide Schizophrenie mit einer Episode vor 8-9 Jahren fest. Im Übrigen kam Dr. E.___ im Wesentlichen zu folgender Beurteilung: Der Patient sei laut Akten vor dem Unfall vom Oktober 2000 hinsichtlich HWS beschwerdefrei und arbeitsfähig gewesen. Der genannte Unfall habe zu einer Hyperextension der HWS mit langwierigen Beschwerden geführt. Eine allfällige Beeinflussung der Schmerzen durch psychische Faktoren müsse überwiegend wahrscheinlich als reaktiv betrachtet werden, also als zum Unfallkomplex gehörend. Die Beschwerden hätten sich fortgesetzt und sich nach dem Unfall vom 13. Februar 2003 mit Auffahrkollision und HWS-Distorsion verstärkt. Weder der erste noch der zweite Unfall habe - trotz Stressoren - zu einem psychotischen Schub geführt. Die Schmerzen hätten aufgrund der hartnäckigen myofascialen Symptomatik chronifiziert. Offenbar sei der Befund hinsichtlich HWS unterschiedlich gewesen. In den Akten werde die HWS einmal als frei beweglich, dann als eingeschränkt beschrieben. Bei seiner Untersuchung sei die HWS kaum beweglich gewesen, sodass eine CT-Prüfung in Rotation nicht habe durchgeführt werden können. Die Behandlung der myofascialen Symptomatik und der Triggerpunkte sei schwierig, müsse jedoch fokussiert erfolgen, um die Intensität dieser Schmerzen graduell zu verringern. Hinsichtlich der MRI-Beurteilung der HWS sei darauf hinzuweisen, dass keine gesicherte Diagnose hinsichtlich Diskushernie oder Zunahme einer solchen gestellt worden sei. In seiner aktuellen CT-Untersuchung habe er keine Hinweise auf eine Protrusion oder Hernie gefunden (Urk. 3/4 S. 8).
4.
4.1 Zu prüfen ist vorab mit Blick auf die in somatischer Hinsicht klar im Vordergrund stehenden Nacken- und Kopfbeschwerden, ob sich aus den medizinischen Unterlagen ein objektivierbarer somatischer Befund ergibt.
4.2 Der von Prof. Dr. med. J.___ am 8. März 2003 erhobene MR-Befund der Halswirbelsäule ergab keine eindeutigen Hinweise auf Unfallverletzungen. Es zeigten sich leichte degenerative Veränderungen mit leichter bis mässiger Einengung des rechten Foramen intervertebralia C3/4 und links bei C4/5, des Weiteren Osteochondrosen C5/6 und C6/7. Dem Aspekt nach stellten die beschriebenen Veränderungen vorbestehende ältere Befunde dar. Ob möglicherweise zum Beispiel die Bandscheibenausweitung bis foraminär links C4/5 durch das Unfallereignis zugenommen habe oder vielleicht auch neu entstanden sei, vermochte Dr. J.___ aufgrund der Bilder nicht zu entscheiden (Urk. 9/13 S. 2).
Der Neurologe, Dr. G.___, fand am 17. Oktober 2003 weder aufgrund der anamnestischen Angaben noch aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchung Hinweise für eine peripher-neurogene, eine radikuläre oder zentrale strukturelle Läsion. Im MR der Halswirbelsäule liege keine sichtbare Kompression einer Nervenwurzel oder des Myelons vor. Auch der cranio-zervikale Übergang sei unauffällig (Urk. 9/61 S. 2).
Die Ärzte der Klinik D.___ hielten schliesslich fest, nach der Schädel- und HWS-Prellung/Distorsion fehlten Hinweise auf eine (leichte) traumatische Hirnverletzung (Urk. 9/97 S. 2). Insofern erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend geklärt und es besteht kein Anlass für weitere medizinische Untersuchungen, da davon kein Nachweis einer organischen Schädigung zu erwarten ist, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers zu erklären vermöchte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
4.3 Soweit der Beschwerdeführer - mit Hinweis auf das Gutachten von Dr. E.___ - geltend macht, die bei ihm weiterhin vorhandenen Weichteilbefunde (myofasciale Symptome) seien als "organische Substrate" zu betrachten (Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 3/4 S. 10 unten), ist zu bemerken, dass sich anhand dieser wie auch anhand von Druckdolenzen und Bewegungseinschränkungen (vgl. Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. F.___ vom 30. Juli 2003; Urk. 9/36 S. 2) die von der Wirbelsäule ausgehenden somatischen Beschwerden zwar bis zu einem gewissen Grad nachvollziehen lassen, ihnen aber keine direkten organischen Verletzungsfolgen mehr zugrunde liegen.
Auf den Einwand des Beschwerdeführers, hinsichtlich Diskushernie oder Zunahme einer solchen, sei keine gesicherte Diagnose gestellt worden (Urk. 1 S. 6), ist zu entgegnen, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besondern - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (vgl. zum Beispiel Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, Erw. 1 mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten liegt somit - wie häufig bei diagnostizierten Schleudertraumen der HWS - kein hinreichend objektivierbarer somatischer Befund für die geltend gemachten Kopf- und Nackenbeschwerden vor. Dies schliesst das Bestehen des natürlichen Kausalzusammenhangs jedoch nicht aus, sofern ein HWS-Schleudertrauma diagnostiziert wurde und das dafür typische Beschwerdebild vorliegt.
4.4 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht im Anschluss an das Unfallereignis vom 13. Februar 2003 zunächst anerkannt und nach dem Vorliegen des Gutachtens der Klinik D.___ einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den über den 30. Juni 2004 hinaus bestehenden Beschwerden verneint.
Die Frage des Dahinfallens des natürlichen Kausalzusammenhangs kann jedoch offen gelassen werden, denn selbst wenn ein solcher zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht - gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ - geltend, dass der Endzustand noch nicht erreicht sei und weitere Behandlungen Aussicht auf Erfolg hätten (Urk. 1 S. 6).
5.2 Im Hinblick auf die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem versicherten Unfall fragt sich daher, ob die Prüfung nicht verfrüht vorgenommen worden sei. Bei Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen der Halswirbelsäule und bei Schädel-Hirntraumen lassen sich die massgebenden Kriterien grundsätzlich erst nach Abschluss des unfallbedingten Heilungsprozesses beurteilen und nicht, solange von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine Besserung erwartet werden kann (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2005, U 380/04, Erw. 4.2, in Sachen K. vom 11. Februar 2004, U 246/03, Erw. 2.4, und in Sachen A. vom 6. November 2001, U 8/00, Erw. 3).
5.3 Zwischen dem Unfallereignis vom 13. Februar 2003 und der Einstellung der Leistungen durch die SUVA am 30. Juni 2004 liegen mehr als sechzehn Monate. Im Austrittsbericht der Klinik D.___ war von therapieresistenten Beschwerden im Kopf- und Nackenbereich die Rede (Urk. 9/97 S. 2). Während des zweiwöchigen Aufenthalts in der Klinik konnte trotz passiver Physiotherapie im Sinne von Massagen, aktiven Massnahmen (z.B. Therapie in der Gruppe an Geräten) sowie weiteren kräftigenden und konditionssteigernden Massnahmen keine Veränderung beziehungsweise Verbesserung der Beschwerden im Zusammenhang mit dem zervikalen Schmerzsyndrom erzielt werden (Urk. 9/97 S. 1). Da im Zeitpunkt der Leistungseinstellung zudem keine ärztliche Behandlung mehr im Gange war, von welcher eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte, durfte die SUVA im Juni 2004 die Adäquanzbeurteilung vornehmen. Daran vermag die nachträglich geäusserte Ansicht von Dr. E.___, der Endzustand sei noch nicht erreicht, eine Behandlung der Triggerpunkte sei noch zu versuchen (Gutachten vom 18. Februar 2005; Urk. 3/4 S. 10), nichts zu ändern, da von der blossen Möglichkeit eines weiteren Behandlungsversuches keineswegs eine dauernde und namhafte Besserung erwartet werden kann.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ist bei der Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 vorgegangen. Aufgrund der medizinischen Akten sind - wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. 4 hiervor) - keine organischen Befunde nachgewiesen, welche die geklagten Beschwerden (primär Kopf- und Nackenschmerzen) zu erklären vermöchten. Schon der SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ deutete im Juli 2003 jedoch einen möglichen Einfluss von psychischen und psychosozialen Faktoren an (Urk. 9/36 S. 3). Auch der Neurologe Dr. G.___ erachtete im Oktober 2003 eine psychosomatische und psychiatrische Beurteilung als sehr sinnvoll (Urk. 9/61 S. 2). In der Klinik D.___ wurde schliesslich im April 2004 eine durchgemachte Episode einer paranoiden Schizophrenie diagnostiziert, die gegenwärtig unter dem Einsatz von Neuroleptika weitgehend symptomfrei sei. Die Arbeitsfähigkeit wurde aus psychiatrischer Sicht auf 50 % geschätzt (Urk. 9/97 S. 1).
6.2 Ob die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu erfolgen hat (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweis; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437) oder wie sonst bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS, Schädel-Hirntrauma oder einem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen ohne organisch (hinreichend) nachweisbare Funktionsausfällen (BGE 122 V 415, 117 V 359, 369), kann jedoch offen bleiben, da vorliegend selbst bei Ausserachtlassen der psychischen Faktoren, wie nachfolgend darzulegen ist, die Adäquanz verneint werden muss.
6.3 Hat die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, ist die Adäquanz prinzipiell für jeden Unfall gesondert zu beurteilen (Erw. 4.1 des in RKUV 2005 Nr. U 536 S. 57 f. teilweise publizierten Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 30. September 2004, U 126/04). Nach der Rechtsprechung ist es jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht von einander abgegrenzt werden können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 16. Dezember 2005, U 297/04, Erw. 4.1.2). Der hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung des HWS kann diesfalls im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kriterien - beispielsweise der besonderen Art der Verletzung, des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder der Dauer der ärztlichen Behandlung - Rechnung getragen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 26. April 2006, U 39/2004, Erw. 3.3.2).
Dies ist vorliegend insofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer bereits am 28. Oktober 2000 eine Verletzung erlitten hatte, als er im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung am linken Ohr gerissen wurde (Urk. 9/36 S. 2). Daraufhin war bei myofascialen Schmerzen im Nackenbereich offenbar eine leichtgradige HWS-Distorsion diagnostiziert worden (vgl. Gutachten Dr. E.___, Urk. 3/4 S. 1). Seit dem Vorfall hatten nach den Angaben des Beschwerdeführers Kopfschmerzen persistiert (Urk. 9/36 S. 1). Mit Verfügung vom 28. Mai 2001 waren die Leistungen von der SUVA eingestellt worden, da keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr festgestellt werden konnten. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten war abgewiesen worden (Urk. 9/36 S. 2).
6.4 Für die Qualifikation eines Unfalls als schwer, mittelschwer oder leicht ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Laut Rapport der Kantonspolizei B.___ vom 18. März 2003 stand der Unfallverursacher mit seinem Wagen hinter demjenigen des Beschwerdeführers vor einer auf rot geschalteten Ampel. Als der Unfallverursacher einen Kontrollblick in den rechten Rückspiegel warf, rutschte er vom Bremspedal, so dass es zur Kollision kam, wobei der Lieferwagen des Unfallverursachers von hinten auf das vor ihm stehende Fahrzeug des Beschwerdeführers auffuhr. Gemäss Rapport entstand geringer Sachschaden an beiden Fahrzeugen. Die Beteiligten konnten die Fahrt ohne fremde Hilfe fortsetzen (Urk. 9/1.9 S. 3). Die Reparatur des Fahrzeugs des Beschwerdeführers kam auf Fr. 1'330.-- (Heckschaden; Erneuerung des Stossfängers; Urk. 9/52) zu stehen. Die Tatsache, dass das auffahrende Fahrzeug zunächst angehalten hatte und nur infolge Loslassens des Bremspedals ins Rollen geraten war und der Sachschaden entsprechend gering war, lässt höchstens auf einen leichten Auffahrunfall schliessen. Solche Unfälle hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft (vgl. die in SZS 2001 S. 431 zitierte Rechtsprechung; ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 14. März 2005, U 82/04 sowie RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2).
6.5 Weil jedenfalls kein schwerer Fall im mittleren Bereich vorliegt, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur zu bejahen, wenn eines der für die Beurteilung massgebenden Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 367 Erw. 6a).
6.6 Der Unfall vom 13. Februar 2003 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er objektiv betrachtet von besonderer Eindrücklichkeit. Der Beschwerdeführer hat auch keine schweren Verletzungen erlitten. Objektivierbare traumatische Läsionen konnten keine gefunden werden. Die Diagnose eines Schleudertraumas vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen für sich allein nicht zu begründen. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, wie beispielsweise einer aussergewöhnlichen Körperhaltung beim Aufprall des hinteren Wagens (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c). Solche Umstände liegen nicht vor (vgl. Urk. 9/2, 9/1.9). Sodann ist zwar im vorliegenden Fall eine im Rahmen des Vorfalls vom 28. Oktober 2000 erlittene Vorschädigung der HWS aktenkundig, diese kann jedoch gestützt auf die medizinischen Stellungnahmen nicht als erheblich bezeichnet werden (Urk. 9/36, 9/97, 3/4 S. 7), weshalb das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung nicht oder jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist.
6.7 Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass diese im Wesentlichen durch physiotherapeutische und medikamentöse Unterstützung gekennzeichnet war. Mit Bericht vom 10. Juni 2003 teilte Dr. C.___ mit, dass der Patient trotz physiotherapeutischen Massnahmen nach wie vor über HWS-Beschwerden und Kopfschmerzen klage (Urk. 9/32). Im Zwischenbericht vom 3. November 2003 hielt Dr. C.___ fest, dass im Rahmen der gegenwärtigen Behandlung "ab und zu Analgetica" verabreicht würden, aber nach wie vor Beschwerden bestünden und eine unveränderte Situation vorliege (Urk. 9/63). Während des Aufenthaltes in der Klinik D.___ vom 14. bis 28. April 2004 konnte trotz passiver Physiotherapie im Sinne von Massagen, aktiven Massnahmen (zum Beispiel Therapie in der Gruppe an Geräten) sowie weiteren kräftigenden und konditionssteigernden Massnahmen keine Veränderung beziehungsweise Verbesserung erzielt werden (Urk. 9/97). Gesamthaft betrachtet kann bei dieser Sachlage nicht von einer spezifischen, zielgerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer ausgegangen werden (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 23. Mai 2006, U 88/05, Erw. 4.3; in Sachen P. vom 2. Februar 2006, U 381/04, Erw. 4.2; in Sachen W. vom 8. November 2005, U 126/05, Erw. 6.3; in Sachen N. vom 14. März 2005, U 82/04, Erw. 3.2; in Sachen P. vom 24. September 2003, U 361/02, Erw. 3.3; in Sachen D. vom 4. September 2003, U 371/02, Erw. 3.2.2.4; in Sachen L. vom 29. Mai 2002, U 370/00, Erw. 4b und Sachen S. vom 8. April 2002, U 357/01, Erw. 3c). Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hat, oder für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen.
6.8 Zum Kriterium der Arbeitsunfähigkeit ist anzuführen, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. C.___, mit Zeugnis vom 28. März 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 14. Februar 2003 bescheinigte und wegen der langandauernden Arbeitsunfähigkeit eine Abklärung durch den SUVA-Arzt vorschlug (Urk. 9/16). Diesen Vorschlag erneuerte er mit Zwischenbericht vom 10. Juni 2003, ohne selbst zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 9/32). SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 30. Juli 2003 mit Blick auf eine notwendige fachärztliche (wie zum Beispiel neurologische) Beurteilung ebenfalls nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, stellte aber die Frage, ob nicht zumindest von einer Teilarbeitsfähigkeit auszugehen sei, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer imstande sei, während ein bis maximal zwei Stunden Auto zu fahren (Urk. 9/36 S. 3). Die Ärzte der Klinik D.___ attestierten dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2004 aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, währenddem sie die Ansicht vertraten, dass aus physischer Sicht eine noch höhere Arbeitsbelastung möglich sei (Urk. 9/97). Damit ist das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit an sich erfüllt, allerdings nicht in besonders ausgeprägter Weise.
6.9 Dagegen sind Dauerbeschwerden (in Form von Kopf- und Nackenschmerzen) ausgewiesen. Von einer besonderen Ausgeprägtheit kann jedoch auch hier nicht gesprochen werden, zumal die Kopfschmerzen - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers - zeitweise nur schwach seien und selten ganz aufhörten (vgl. Urk. 9/61 S. 1) beziehungsweise nach Einnahme einer Tablette "Alca-C" verschwänden" (vgl. Urk. 9/97 S. 4).
6.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass lediglich die Kriterien der besonderen Schwere oder Art der Verletzung, des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie der Dauerbeschwerden erschwerend hinzukommen. Da keines dieser drei Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, reicht dies aber nicht aus, um dem Unfall vom 13. Februar 2003 eine rechtlich massgebende Bedeutung für die Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zuzuschreiben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 25. Oktober 2004, U61/03, Erw. 4.4.8).
Aufgrund des Gesagten hat die SUVA ihre Leistungspflicht ab 1. Juli 2004 zu Recht verneint.
7. Der Beschwerdeführer stellt Antrag auf Überwälzung der Kosten von Fr. 3'800.-- für das von ihm bei Dr. E.___ in Auftrag gegebene Privatgutachten vom 18. Februar 2005 (Urk. 1 S. 2).
Das Gutachten Dr. E.___s hat nichts Wesentliches zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beigetragen. Weder war es für die Entscheidfindung notwendig, noch stellte das urteilende Gericht darauf ab. Bei den dadurch entstandenen Auslagen handelt es sich daher nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten, die dem Beschwerdeführer zu vergüten wären (vgl. BGE 115 V 62, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 5. Juli 2005, U 93/05, Erw. 6). Der unterliegende Beschwerdeführer kann deshalb die Kosten des selber in Auftrag gegebenen Privatgutachtens nicht überwälzen, weshalb ihm ebenso wie der obsiegenden SUVA (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5 b mit Hinweisen) keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Keiner Partei wird eine Prozessentschädigung zugesprochen
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Tandler
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).