Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 9. Dezember 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Zürich, A.___
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1963, arbeitete ab Juni 2000 bei der X.___ AG als Speditionsmitarbeiter und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 18. Dezember 2002 stürzte er bei einer Baustelle mit dem Motorrad (Unfallmeldung UVG an die SUVA vom 18. Dezember 2002, Urk. 7/1/1) und wurde unmittelbar danach durch die Sanität ins Spital B.___ gebracht. Dieses stellte Kontusionen des linken Schulterblattes, des linken Knies und des rechten Daumens fest und verwies den Versicherten für die weitere Behandlung an die Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin (vgl. den Bericht des Spitals B.___ über die ambulante Behandlung vom 18. Dezember 2002, Urk. 7/1/3, sowie auch den Sanitäts-Einsatzbericht dieses Datums, Urk. 7/1/4).
1.2 Am 27. Mai 2003 begab sich R.___ wegen plötzlicher nächtlicher Atemnot mit Globusgefühl, gefolgt von Schmerzen in der linken Schulter, notfallmässig ins Spital D.___. Dort konnte ein akutes kardiales Ereignis (Herzinfarkt) ausgeschlossen werden, und der Versicherte wurde daher am nächsten Tag entlassen (Austrittsbericht vom 28. Mai 2003, Urk. 7/11). Die Arbeitgeberin meldete der SUVA noch am Tag dieser Entlassung einen Rückfall zum Unfall vom 18. Dezember 2002 (Urk. 7/1/6).
Die SUVA liess daraufhin durch das Spital D.___ und durch Dr. C.___ das Arztzeugnis UVG ausfüllen (Urk. 7/2 und Urk. 7/3) und nahm ausserdem die entsprechenden, nachträglich verfassten Angaben des Spitals B.___ zur Behandlung vom 18. Dezember 2002 entgegen (Fragenbeantwortung vom 17. Juli 2003, Urk. 7/1/2). Ferner holte sie bei der Arbeitgeberin die telefonischen Auskünfte vom 6. Juni 2003 ein (Urk. 7/4) und führte mit der Ehefrau des Versicherten ebenfalls ein Telefongespräch (Telefonnotiz vom 2. Juli 2003, Urk. 7/6). Nach Einholung einer kreisärztlichen Stellungnahme (Notiz vom 21. August 2003, Urk. 7/12) teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 22. August 2003 mit, dass sie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Dezember 2002 und den neu gemeldeten Beschwerden - Schmerzen im Thorax mit Ausstrahlung in die Schulter - nicht als erwiesen erachte und deshalb nicht leistungspflichtig sei (Urk. 7/13). Gegen diesen Bescheid brachte Dr. C.___ mit Schreiben vom 8. September 2003 Einwendungen vor (Urk. 7/14), worauf die SUVA mit Brief an die Ärztin vom 23. September 2003 an ihrem ablehnenden Bescheid festhielt (Urk. 7/15).
Am 19. Januar 2004 wandte sich Dr. C.___ erneut an die SUVA und ersuchte um die Übernahme der Kosten einer Physiotherapie, diesmal die rechte Schulter betreffend (Urk. 7/16, sowie die Physiotherapie-Verordnung vom 13. Januar 2004, Urk. 7/18); ausserdem gelangte die SUVA in den Besitz eines Berichts von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 23. September 2003 über eine Abklärung der nunmehr beidseitig geklagten Schulterschmerzen (Urk. 7/17) und eines Berichts von Dr. med. F.___ über eine im Oktober 2003 im Auftrag von Dr. E.___ durchgeführte Sonographie beider Schultern (Urk. 7/19). Sie holte daraufhin am 15. März 2004 eine weitere kreisärztliche Stellungnahme ein (Urk. 7/20), führte am 18. Juni 2004 ein Gespräch mit dem Versicherten an dessen Arbeitsort (vgl. den Bericht in Urk. 7/21) und unterbreitete den Fall anschliessend ein weiteres Mal einem Kreisarzt (Stellungnahme vom 24. Juni 2004, Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 bestätigte die SUVA daraufhin, dass sie ihre Leistungspflicht für die neu gemeldeten Beschwerden ablehne (Urk. 7/23).
1.3 R.___, vertreten durch A.___, Winterthur-ARAG Rechtsschutz, liess mit Eingabe vom 27. Juli 2004 unter Einreichung eines Zeugnisses von Dr. C.___ vom 1. Februar 2004 (Urk. 7/29/3) Einsprache erheben (Urk. 7/29/1) und diese mit Eingabe vom 30. August 2004 ergänzen (Urk. 7/33). Einsprache hatte am 16. Juli 2004 auch die G.___ als zuständige Krankenkasse erhoben (Urk. 7/26), hatte diese aber am 26. Juli 2004 wieder zurückgezogen (Urk. 7/28). Die SUVA liess durch den Kreisarzt Dr. med. H.___, Spezialarzt für Chirurgie, eine schriftliche Kausalitätsbeurteilung anhand der Akten vornehmen (Bericht vom 12. November 2004, Urk. 7/36) und wies die Einsprache gestützt auf diese Beurteilung mit Entscheid vom 26. November 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/37).
Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 (Urk. 7/42) liess der Versicherte um Wiedererwägung dieses Entscheids ersuchen und berief sich dabei auf einen Bericht von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Januar 2005 (Urk. 7/39) und auf einen Bericht der Klinik K.___ vom 25. Januar 2005 über eine Arthro-Magnetresonanztomographie der rechten Schulter (Urk. 7/41). Auf kreisärztliches Anraten (Notiz vom 24. Februar 2004, Urk. 7/43) hielt die SUVA aber an ihrem Entscheid fest.
2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2005 (Urk. 1) liess R.___, nach wie vor vertreten durch A.___, Winterthur-ARAG Rechtsschutz, gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2004 Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"1. Der Einsprache-Entscheid vom 26.11.2004 sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfalles vom 18.12.2002 zu erbringen.
2. Eventualiter sei ein Gutachten zur Frage der Kausalität einzuholen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der SUVA."
Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 7. April 2005 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. April 2005 geschlossen wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2.2 Von der Kompetenz, Körperschädigungen in die Versicherungen einzubeziehen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein (BGE 129 V 467 Erw. 2.2).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Beschwerden, die Gegenstand der Meldungen ab Ende Mai 2003 sind. Diese Leistungspflicht hängt davon ab, ob die neu gemeldeten Beschwerden auf den Unfall vom 18. Dezember 2002 zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um Beschwerden im Bereich beider Schultern; die weiteren beim Unfall erlittenen Kontusionen am linken Knie und am rechten Daumen standen ab Ende Mai 2003 nicht mehr zur Diskussion, sondern waren gemäss einer Bemerkung im Bericht von Dr. E.___ vom 23. September 2003 vollständig abgeheilt (vgl. Urk. 7/17 S. 1).
2.2 Für die Beweislastverteilung ist entscheidend, ob die besagten Schulterbeschwerden im Sinne der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/29/1, Urk. 7/33, Urk. 1) Bestandteil eines Beschwerdebildes sind, das seit dem Unfall vom 18. Dezember 2002 mehr oder weniger kontinuierlich fortbestand - diesfalls trüge die Beschwerdegegnerin gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen die Beweislast für das Wegfallen der Unfallkausalität - oder ob diese Beschwerden entsprechend dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2 f.) erst einige Zeit nach dem Abklingen der primären, unfallbedingten Schmerzen neu oder erneut aufgetreten sind - diesfalls stünden Spätfolgen oder ein Rückfall zur Diskussion, und es wäre der Beschwerdeführer, der für die Unfallkausalität beweisbelastet wäre.
Als Anhaltspunkte für ein kontinuierliches Beschwerdebild nannte der Beschwerdeführer die mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit, die immer wieder durchgeführten Behandlungen bei Dr. C.___ und auch die Konsultation von Dr. E.___ (Urk. 7/29/1, Urk. 7/33, Urk. 1). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) nicht bereits ab dem 21. Dezember 2002 wieder voll arbeitsfähig war, sondern dass Dr. C.___ ihn gemäss den Angaben im Unfallschein (Urk. 7/1/5) noch bis zum 26. Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatte. Ab dem 27. Januar 2003 hatte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer dann aber wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert und hatte dieses Attest am 3. Februar 2003 nochmals bestätigt. Ausserdem hatte sie dieses Datum im Unfallschein auch als Zeitpunkt der Beendigung der ärztlichen Behandlung eingesetzt. Dass in der Zeit danach bis zum notfallmässigen Spitaleintritt vom 27. Mai 2003 noch Arztkonsultationen oder medizinische Behandlungen stattgefunden hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom Juni 2004 selber aus, er habe Dr. C.___ nach Ende Januar 2003 erst am 28. Mai 2003, im Anschluss an die Entlassung aus dem Spital D.___, wieder aufgesucht (Urk. 7/21 S. 2), was auch übereinstimmt mit der Darstellung im Schreiben von Dr. C.___ vom 8. September 2003 (Urk. 7/14). Auch die Konsultation von Dr. E.___ erfolgte erst im September 2003, auf Zuweisung der Hausärztin zur konsiliarischen spezialärztlichen Beurteilung (vgl. Urk. 7/17 S. 1), und die Physiotherapieverordnung, die Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2004 zukommen liess (Urk. 7/18), betrifft ebenfalls nicht bereits die Zeit vor Ende Mai 2003. Abgesehen von den fehlenden ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen fehlen des Weiteren auch eindeutige Hinweise auf Schmerzen, die in der Zeit von Anfang Februar bis Ende Mai 2003 persistiert hätten. Im Gegenteil ist im Bericht des Spitals D.___ vom 28. Mai 2003 sogar die Aussage des Beschwerdeführers festgehalten, er habe seit Monaten erstmals wieder Schmerzen in der linken Schulter gehabt (Urk. 7/11 S. 1). Von Schulterschmerzen auf der rechten Seite sodann ist in diesem Bericht, wie auch in den Berichten über die weiter zurück liegende Zeit, überhaupt noch nicht die Rede. Dr. C.___ gab dann in ihrem Schreiben vom 8. September 2003 zwar an, der Beschwerdeführer habe schon im behandlungsfreien Zeitraum zwischen Anfang Februar und Ende Mai 2003 gelegentlich an nicht sehr starken Schmerzen in der rechten Schulter gelitten; der Beschwerdeführer selber konnte beim Gespräch vom Juni 2004 jedoch nicht mehr sagen, wann diese Schmerzen erstmals aufgetreten waren, sondern führte nur aus, es sei ihm (irgendwann) nach dem Unfall vom Dezember 2002 aufgefallen, dass er manchmal Schmerzen in der rechten Schulter habe (vgl. Urk. 7/21 S. 1).
Bei dieser Aktenlage ist entsprechend dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Schmerzen in der linken Schulter, die durch den Unfall vom Dezember 2002 hervorgerufen worden waren, Ende Januar/Anfang Februar 2003 weitgehend abgeklungen waren und erst Ende Mai 2003 erneut auftraten und dass sich die Schmerzen in der rechten Schulter erst nach Mai 2003 erstmals in namhaftem Ausmass manifestierten. Damit können die Beschwerden in der linken und in der rechten Schulter nicht mehr dem Grundfall zugeordnet werden, sondern es ist zu prüfen, ob sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolgen im Sinne eines Rückfalles oder von Spätfolgen erscheinen.
2.3 Von der linken Schulter waren unmittelbar nach dem Unfall vom Dezember 2002 Röntgenaufnahmen angefertigt worden, die gemäss den Berichten des Spitals B.___ vom 18. Dezember 2002 und vom 17. Juli 2003 keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen geliefert hatten (vgl. Urk. 7/1/3 und Urk. 7/1/2). Die auf Veranlassung von Dr. E.___ hin durchgeführte Ultraschalluntersuchung ergab dann auf der rechten Seite den Befund einer narbig verheilten Partialruptur an der Unterseite der lateralen Supraspinatussehne mit gewissen entzündlichen Erscheinungen und auf der linken Seite Zeichen für eine leichte bis mässige chronische Bursitis subacromialis (Urk. 7/19). Dr. H.___ gelangte in seiner Aktenbeurteilung vom November 2004 (Urk. 7/36) jedoch zum Schluss, dass die rechtsseitige Sehnenruptur degenerativer Natur sei und nicht auf den Unfall vom Dezember 2002 zurückgeführt werden könne und dass die Symptomatik in der linken Schulter vergleichbar mit derjenigen in der rechten sei, so dass auch die linksseitigen Beschwerden höchstens möglicherweise unfallbedingt seien. Diese Schlussfolgerung erscheint aufgrund der nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis als plausibel.
Was den Sehnenriss auf der rechten Seite anbelangt, so wird in der medizinischen Literatur festgehalten, dass Rupturen in der Rotatorenmanschette häufig dann aufträten, wenn degenerativ vorgeschädigte Sehnen von einem Sturz betroffen seien, dass aber auch spontane Rupturen nicht selten seien (vgl. Debrunner, Orthopädie/Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 728). Diese zweite Erklärungsvariante ist angesichts des vorliegend vorhandenen Intervalls zwischen dem Ereignis vom Dezember 2002 und dem Auftreten von Beschwerden in der rechten Schulter ebenso plausibel wie die erste. Und soweit Dr. J.___ bei seiner Untersuchung vom Januar 2005 zusätzlich eine rechtsseitige so genannte SLAP-Pathologie (superior labrum anterior posterior; vgl. auch Debrunner, a.a.O., S. 732 und S. 730) vermutete, die typischerweise erst nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem schädigenden Ereignis manifest werde (vgl. Urk. 7/39 S. 2), so liess sich dieser Verdacht mit der durchgeführten MRI-Untersuchung nicht klar bestätigen, sondern das Labrum wurde im Bericht der Klinik K.___ vom 25. Januar 2005 bis auf eine deutliche Degeneration in einem bestimmten Bereich als altersentsprechend beschrieben (vgl. Urk. 7/41). Damit lassen auch die Ergebnisse dieser neuen, erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 26. November 2004 durchgeführten Abklärungen die Schulterbeschwerden auf der rechten Seite nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal erscheinen. Und Hinweise auf ein anderes, unfallähnliches Ereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV, das die Befunde in der rechten Schulter hervorgerufen haben könnte, bestehen ebenfalls nicht.
Die Pathologie in der linken Schulter sodann wurde auch von Dr. J.___ als von leichterer Ausprägung bezeichnet, und auch er sprach lediglich von einer möglichen Folge einer Quetschung der Rotatorenmanschette beim Motorradunfall (Urk. 7/39 S. 1). Ferner hatte Dr. E.___ schon im September 2003 festgehalten, dass die Art der vom Beschwerdeführer geschilderten Schulterschmerzen mit abwechslungsweisem Auftreten auf der linken und auf der rechten Seite an sich nicht unfalltypisch sei, sondern dass nur der Verlauf mit Schmerzfreiheit vor dem Unfall und anhaltenden Beschwerden nach dem Unfall für eine Unfallkausalität spräche (Urk. 7/17 S. 2). Gemäss den vorstehenden Ausführungen hatte sich dieser Verlauf indessen nicht so präsentiert, wie Dr. E.___ angenommen hatte; der Beschwerdeführer hatte seit dem Unfall vom Dezember 2002 nicht durchgehend an beidseitigen Schulterschmerzen gelitten. Dr. E.___ hatte denn auch selber eingeräumt, dass er nicht in Kenntnis des bisherigen Verlaufes und des Zustandes unmittelbar nach dem Unfallereignis sei (vgl. Urk. 7/17 S. 2). Damit sind auch die ab Ende Mai 2003 geklagten linksseitigen Schulterschmerzen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sondern nur möglicherweise unfallkausal.
2.4 Dass zusätzliche Abklärungsmassnahmen an der Beweislage einer lediglich möglichen Unfallkausalität etwas zu ändern vermöchten, ist nicht anzunehmen angesichts des schmerzfreien oder auf jeden Fall sehr schmerzarmen Zeitraums zwischen Anfang Februar und Ende Mai 2003 und angesichts dessen, dass für die festgestellten Befunde in den Schultern auch eine rein degenerative Entstehungsgeschichte gut denkbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht für die Zeit ab Ende Mai 2003 daher zu Recht verneint, und die Beschwerde ist abzuweisen, ohne dass weitere medizinische Abklärungen zu treffen wären.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse G.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).