UV.2005.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. Dezember 2005
in Sachen
B.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1958, war ab September 1996 bei der X.___ AG vollzeitlich in der Bedienung einer Autowaschstrasse tätig und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 23. April 2002 klemmte er beim Schmieren der laufenden Antriebskette die rechte Hand ein und erlitt dabei Amputationsverletzungen an den Endgliedern des Mittel- und des Ringfingers (Unfallmeldung UVG vom 29. April 2002, Urk. 9/1; Bericht der SUVA über ein Gespräch mit dem Versicherten vom 13. August 2002 an dessen Wohnort, Urk. 9/3). Er wurde im Spital A.___ behandelt (Wundsanierung und Ruhigstellung mit Gipsschiene), und dort fanden auch die Nachkontrollen sowie ergotherapeutische Behandlungen statt (Berichte des Spitals A.___ vom Juni 2002 und vom 12. September 2002, Urk. 9/2 und Urk. 9/9). Ausserdem begab sich der Versicherte in die Behandlung von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie und Handchirurgie (Krankengeschichte-Eintrag von Dr. C.___ vom 20. August 2002, Urk. 9/5).
         Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom April 2002 und führte im Oktober 2002 eine erste kreisärztliche Untersuchung durch (Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 3. Oktober 2002, Urk. 9/10). Nachdem sich der ursprünglich geplante Fallabschluss (vgl. das Schreiben der SUVA an den Versicherten vom 9. Oktober 2002, Urk. 9/11) wegen persistierender Beschwerden nicht hatte realisieren lassen (vgl. das Schreiben der SUVA an den Versicherten vom 25. Oktober 2002, Urk. 9/16, sowie auch den Zwischenbericht der Praxis Dr. C.___ vom 7. November 2002, 9/22/1, mit dem beigelegten Bericht von Dr. C.___ an den Hausarzt des Versicherten, Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 27. September 2002, Urk. 9/22/2), hielt sich der Versicherte auf Empfehlung von Dr. D.___ (vgl. die Notiz von Dr. D.___ über ein Gespräch mit Dr. C.___ vom 22. Oktober 2002, Urk. 9/14) von Mitte November bis Ende Dezember 2002 und von Mitte Januar bis Anfang März 2003 in der Klinik F.___ auf. Dort nahm Dr. med. G.___, Spezialarzt für Plastische und Wiederherstellungschirurgie, speziell Handchirurgie, eine operative Korrektur der Fingerkuppen, der Weichteile und der ossären Strukturen vor (vgl. Urk. 9/26 S. 2), und anschliessend wurden physiotherapeutische und ergotherapeutische Rehabilitationsmassnahmen durchgeführt (Austrittsberichte der Klinik F.___ vom 13. Januar 2003 und vom 17. März 2003, Urk. 9/26 und Urk. 9/29; Ergotherapie-Austrittsbericht vom 3. März 2003, Urk. 9/39). Die Stelle bei der X.___ AG war dem Versicherten unterdessen gekündigt worden (Kündigungsschreiben vom 22. Oktober 2002, Urk. 9/13).
1.2     Auf ein Schreiben des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, vom 11. März 2003 hin (Urk. 9/28) teilte ihm die SUVA am 9. April 2003 mit, dass sie ab dem 10. März 2003 gestützt auf den zweiten Austrittsbericht der Klinik F.___ nur noch ein Taggeld von 50 % ausrichte (Urk. 9/30). Nachdem der Versicherte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 5. Juni 2003 Einwendungen hatte erheben lassen (Urk. 9/33) und die SUVA ausserdem in den Besitz verschiedener medizinischer Unterlagen des vom Versicherten neu konsultierten Dr. med. H.___, Spezialarzt für Handchirurgie, gelangt war (Bericht vom 10. April 2003, Urk. 9/31; Arztzeugnis UVG vom 12. Juni 2003, Urk. 9/35; Zeugnis vom 13. Juni 2003, Urk. 9/34), fand am 30. Juni 2003 eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. J.___ statt (Urk. 9/37). Dieser überwies den Versicherten nach Rücksprache mit Dr. H.___ (Telefonnotiz vom 2. Juli 2003, Urk. 9/43) mit Schreiben vom 10. Juli 2003 für eine Verlaufskontrolle an Dr. G.___ (Urk. 9/44). Dr. G.___ veranlasste eine neurologische Konsiliarbeurteilung bei Dr. med. K.___, Spezialarzt für Neurologie (Schreiben von Dr. G.___ an Dr. K.___ vom 24. Juli 2003, Urk. 9/51; Bericht von Dr. K.___ vom 10. September 2003, Urk. 9/46), und führte im Januar 2004 eine Kontrolluntersuchung durch (Bericht vom 30. Januar 2004, Urk. 9/57). Die SUVA hatte dem Versicherten unterdessen mit Schreiben vom 15. Juli 2003 mitgeteilt, dass es aufgrund der übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen beim Taggeld auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bleibe (Urk. 9/40).
         In der Folge führte Dr. J.___ am 14. April 2004 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch (Urk. 9/64); ausserdem nahm Dr. K.___ am 14. Juni 2004 auf Veranlassung von Dr. J.___ eine neurologische Verlaufskontrolle vor (Urk. 9/68). Danach ergänzte Dr. J.___ den Bericht über die Abschlussuntersuchung durch den Nachtrag vom 16. Juni 2004 (Urk. 9/70) und beurteilte am 11. August 2004 den Integritätsschaden (Urk. 9/76). Im Anschluss an die Erhebungen zu den Einkommensverhältnissen (Urk. 9/77-79) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 - unter Einstellung der Taggeldleistungen - ab dem 1. Oktober 2004 eine bis Ende September 2007 befristete Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 9/81).
         Der Versicherte liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. November 2004 Einsprache einreichen (Urk. 9/83), welche die SUVA in der Folge mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 abwies (Urk. 2 = Urk. 9/86).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 liess der Versicherte, immer noch vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, mit Eingabe vom 1. März 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.        Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2.        Es sei das Verfahren zurückzuweisen zwecks Einholung eines ausführlichen Berichts mittels eines detaillierten Fragekatalogs vom gegenwärtig behandelnden Arzt Dr. med. H.___.
3.        Es seien weiterhin die vollen Taggelder auszurichten.
4.        Eventualiter sei eine ganze unbefristete Rente und eine IE von 40 % zuzusprechen.
5.        Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
6.        Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA."
         Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 18. April 2005 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. April 2005 geschlossen wurde (Urk. 11).
         Inzwischen hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit den Verfügungen vom 15. und vom 16. Februar 2005 (Urk. 13/1 und Urk. 13/2) die Ansprüche des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung und auf berufliche Massnahmen abgelehnt und diese Verfügungen mit Einspracheentscheid vom 27. April 2005 bestätigt (Urk. 13/3). Jener Einspracheentscheid ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2005.00612, der ebenfalls mit Urteil von heute entschieden wird.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in Kraft seit dem 1. Januar 2003; vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Rente abgestuft oder befristet werden, wenn bereits anlässlich der Rentenfestsetzung vorauszusehen ist, dass sich die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit zufolge Anpassung und Angewöhnung des Versicherten an die Unfallfolgen in absehbarer Zeit vermindern oder ausgleichen werden. Praxisgemäss wird eine solche Befristung insbesondere bei Finger- und Handverletzungen ausgesprochen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 26. Juli 2002, U 101/00, Erw. 2d mit Hinweis auf BGE 109 V 24 Erw. 2b und weiteren Hinweisen).
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird nach Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt, darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Für die Bemessung der Integritätsentschädigung im Einzelnen wird in Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) auf die Richtlinien im Anhang 3 zur UVV verwiesen. Ausserdem hat die Medizinische Abteilung der SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (so genannte Feinraster) erarbeitet.

2.
2.1     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist für die Folgen der Handverletzung, die sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom April 2002 zugezogen hat. Strittig und zu prüfen sind hingegen die Art und die Höhe der ab Oktober 2004 zu erbringenden Leistungen und damit das Ausmass der Folgen der besagten Handverletzung.
2.2
2.2.1   Klar ist der Befund der Amputationsverletzungen an den Endgliedern des Mittel- und des Ringfingers (Dig. III und IV). Diese Verletzungen waren Gegenstand der konservativen Behandlung im Spital A.___ und der späteren Operation in der Klinik F.___ gewesen, und auch die nachfolgenden Rehabilitationsmassnahmen in der Klinik F.___ waren primär darauf ausgerichtet gewesen, die Gebrauchsfähigkeit und die Beweglichkeit dieser beiden Finger wiederherzustellen (vgl. Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/9, Urk. 9/26 S. 2, Urk. 9/29 S. 2 und Urk. 9/39).
2.2.2   Es ist aber aktenkundig, dass nicht nur diese beiden Finger vom Unfall vom April 2002 betroffen gewesen waren, sondern dass die ganze rechte Hand eingeklemmt worden war. In dieser Weise ist der Unfall bereits in der Unfallmeldung geschildert (Urk. 9/1), und die Angaben des Beschwerdeführers im Gespräch mit dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin vom August 2002 (Urk. 9/3) sowie seine Sachverhaltsdarstellungen gegenüber den Ärzten stimmen damit überein, wie insbesondere aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 20. August 2002 (Urk. 9/5), aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 10. April 2003 (Urk. 9/31 S. 1), aus dem Schreiben von Dr. G.___ vom 24. Juli 2003 (Urk. 9/51) und aus dem Bericht von Dr. K.___ vom 10. September 2003 (Urk. 9/46 S. 1) hervorgeht.
         Im Bericht des Spitals A.___ über die Erstbehandlung (Urk. 9/2) ist denn neben den Amputationsverletzungen auch der Befund einer Handrückenkontusion aufgeführt (vgl. auch die Diagnosen in den Berichten der Klinik F.___, Urk. 9/26 S. 1 und Urk. 9/29 S. 1), im kreisärztlichen Bericht von Dr. D.___ vom Oktober 2002 sind multiple Narben über dem Handrücken erwähnt (Urk. 9/10 S. 2), und der Beschwerdeführer klagte bei den verschiedenen medizinischen Untersuchungen nicht nur über Schmerzen in den beiden verletzten Fingern, sondern immer wieder auch über Schmerzen im Handrücken und im Handgelenk (vgl. Urk. 9/29 S. 5, Urk. 9/31, Urk. 9/35, Urk. 9/37 S. 1 und S. 2, Urk. 9/46 S. 1, Urk. 9/64 S. 2, Urk. 9/68 S. 1). Im Röntgenbild waren offenbar keine ossären Läsionen zu erkennen (vgl. Urk. 9/2 S. 2 und Urk. 9/35); Dr. H.___, der den Schmerzen im Handrücken und im Handgelenk bei der Untersuchung vom April 2003 besondere Aufmerksamkeit geschenkt hatte, hatte jedoch den Verdacht auf eine Läsion des Fibrocartilago triangularis oder des Meniskus ulnocarpalis geäussert (Urk. 9/31 S. 2 und Urk. 9/35) und hatte auf die entsprechende telefonische Anfrage des Kreisarztes Dr. J.___ hin die Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRI) im Hinblick auf eine allfällige TFCC-Läsion (Triangulär Fibro Cartilage Complex; vgl. Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, Jahrgang 54, Nr. 1 [2003], S. 27) empfohlen. Dr. G.___, der danach aufgrund einer Absprache zwischen Dr. J.___ und Dr. H.___ (vgl. Urk. 9/43 und Urk. 9/44) die Behandlung des Beschwerdeführers wieder übernahm, riet dann aber in einem Telefongespräch mit Dr. J.___ zum Verzicht auf eine MRI-Untersuchung des Handgelenks (vgl. die Notiz von Dr. J.___ vom 22. Juli 2003, Urk. 9/45) und liess stattdessen neurologische Abklärungen aufgrund eines Verdachts auf ein Ulnarisengpasssyndrom durchführen. Dieser Verdacht liess sich in der Folge nicht klar erhärten; während Dr. K.___ bei der ersten Untersuchung vom September 2003 eine periphere Affektion des N. ulnaris rechts mit allfälliger geringer Läsion vermutet hatte (Urk. 9/46 S. 2), hielt er im Bericht über die Verlaufsuntersuchung vom Juni 2004 fest, er habe im Gegensatz zu seiner früheren Beurteilung abgesehen von fraglichen Neuromen keine Nervenläsion erheben können, sondern betrachte die geklagten Gefühlsstörungen nunmehr als vegetativ bedingt aufgrund der Schmerzen (Urk. 9/68 S. 2).
         Weshalb bei diesem neurologischen Abklärungsergebnis die weiteren, von Dr. H.___ empfohlenen Abklärungen unterblieben sind, geht aus den vorhandenen Unterlagen zumindest für den medizinischen Laien nicht genügend klar hervor. Dr. J.___ gab in der Notiz über das Gespräch mit Dr. G.___ vom 22. Juli 2003 (Urk. 9/45) nicht an, aus welchen Gründen Dr. G.___ auf die MRI-Untersuchung der rechten Hand verzichten wollte, die gemäss medizinischer Literatur offenbar die Methode der Wahl für die Diagnostik einer TCFF-Verletzung darstellt (vgl. Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, a.a.O., S. 27). Und Dr. G.___ selber ging im Bericht vom 30. Januar 2004 (Urk. 9/57) ebenfalls nicht auf die Empfehlungen und auf die Verdachtsdiagnosen von Dr. H.___ ein, sondern hielt nur kurz und unter Verweisung auf die Vorakten fest, dass sich gegenüber der vorangegangenen Zeit kaum etwas geändert habe. Auf der andern Seite fällt jedoch auf, dass Dr. J.___ bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung eine um die Hälfte eingeschränkte Flexion im rechten Handgelenk feststellte und dass der Beschwerdeführer als Rechtshänder - wie bereits bei der vorangegangen kreisärztlichen Untersuchung vom Juni 2003 (vgl. Urk. 9/37 S. 2) - mit der rechten Hand nur noch etwa einen Drittel der Kraft entwickelte, die er mit der gesunden linken Hand aufbrachte (vgl. Urk. 9/64 S. 2). Angaben zu den Ursachen für diese verminderte Beweglichkeit und Kraft sind jedoch weder in diesem Abschlussbericht noch in anderen medizinischen Unterlagen enthalten. Solche Angaben erscheinen indessen gerade in Anbetracht des Unfallhergangs und der Verdachtsdiagnosen von Dr. H.___ als zwingend erforderlich, damit der medizinische Laie die ärztliche Beurteilung der Auswirkungen der erlittenen Verletzungen ausreichend nachvollziehen kann. Dem Laien leuchtet auf jeden Fall nicht ohne weiteres ein, dass die Befunde der doch deutlichen Beweglichkeitsverminderung im Handgelenk und der ebenfalls ausgeprägten Krafteinbusse der ganzen Hand allein auf die erlittenen Verletzungen in den beiden Finger-Endgliedern zurückzuführen sein sollten.
2.2.3   Es bedarf daher entsprechender medizinischer Ergänzungen und allenfalls auch weiterer medizinischer Abklärungen zu den Befunden und Diagnosen in der rechten Hand. Sollte sich der Beschwerdeführer unterdessen, wie er in der Einspracheschrift und in der Beschwerdeschrift geltend machte (Urk. 9/83 S. 2 und S. 4, Urk. 1 S. 2 und S. 4), tatsächlich wieder in Behandlung bei Dr. H.___ befinden, so wären die Akten zudem durch einen Verlaufsbericht dieses Arztes zu ergänzen. Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin auch die Frage der Unfallkausalität einer allfälligen psychischen Problematik noch zu klären haben. Soweit diesbezüglich nicht bereits die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen wäre, wird sie hierfür primär die Ergebnisse der Abklärungen beizuziehen haben, zu deren Vornahme die SVA, IV-Stelle, mit Urteil von heute verpflichtet worden ist. Es kann in dieser Hinsicht auf die Erwägungen in jenem Urteil des Prozesses Nr. IV.2005.00612 verwiesen werden, das der Beschwerdegegnerin ebenfalls zugestellt wird.
         Erst nach vollständiger Befunderhebung und Diagnosestellung wird es möglich sein, abschliessend zu beurteilen, ob und ab wann im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann oder konnte und somit der Taggeldanspruch durch den Rentenanspruch zu ersetzen ist. Ebenfalls erst dann werden das Ausmass der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in der Arbeitsfähigkeit, die Prognose hinsichtlich der Angewöhnung und die Höhe des erlittenen Integritätsschadens abschliessend beurteilt werden können. An dieser Stelle ist daher noch nicht näher auf die entsprechenden kreisärztlichen Einschätzungen (volle Arbeitsfähigkeit für angepasste leichte bis mittelschwere Arbeiten und 5%iger Integritätsschaden, Urk. 9/70 und Urk. 9/76) einzugehen, auf denen der angefochtene Einspracheentscheid basiert (vgl. Urk. 2 S. 7). Es sei aber noch darauf hingewiesen, dass es gemäss den zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 8 S. 5) nicht auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers in seiner neben der unselbständigen Anstellung ausgeübten Tätigkeit als Gitarrist in einer Band (vgl. Urk. 9/3) ankommt, da die Behinderung in einer nicht UVG-versicherten Tätigkeit gemäss Art. 28 Abs. 2 UVV bei der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung nicht berücksichtigt wird. Hingegen könnten diese Einschränkungen bei der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung eine Rolle spielen, was ebenfalls aus dem Urteil des Prozesses Nr. IV.2005.00612 von heute hervorgeht. Es erscheint deshalb aus Gründen der Verfahrensökonomie als sinnvoll, dass die von der Beschwerdegegnerin mit den ergänzenden Abklärungen betrauten Ärzte auch zu diesen Einschränkungen noch Stellung nehmen. Umgekehrt werden die Organe der Invalidenversicherung die Beschwerdegegnerin über allfällige berufliche Massnahmen (hinsichtlich des Hauptberufs) zu orientieren haben.
2.3     Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers ab Oktober 2004 neu verfüge. Da nunmehr auch die Frage nach dem Zeitpunkt des Dahinfallens der Leistungen für die Heilbehandlung wieder offen ist, wird die Beschwerdegegnerin ihren neuen Entscheid zusätzlich dem mitbetroffenen Krankenversicherer zu eröffnen haben.

3.       Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung von Dr. Ilg als unentgeltlichen Rechtsvertreter ist - gleich wie im ebenfalls hängigen Verfahren (vgl. Urk. 9 im Verfahren IV.2005.00612) - gutzuheissen.
         Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der eingereichten Aufstellung vom 19. Dezember 2005 (Urk. 15) zeitliche Aufwendungen von 430 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 54.-- geltend. Dabei erscheinen die Aufwendungen von insgesamt 240 Minuten für das Studium der Vorakten und das Verfassen der Beschwerdeschrift als unangemessen hoch angesichts dessen, dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift weitestgehend aus Passagen der Einspracheschrift (Urk. 9/83) zusammensetzen. Der zu entschädigende Aufwand für die genannte Position ist daher ermessenweise um 160 Minuten auf 80 Minuten herabzusetzen. Die übrigen Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % eine Entschädigung von Fr. 1'026.50 ([270 Minuten = 4,5 Stunden x Fr. 200.-- + Fr. 54.--] + 7,6 %) zuzusprechen ist.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 1. März 2005 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers ab Oktober 2004 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'026.50  (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13/1-3 und Urk. 15 sowie von Urk. 16 und Urk. 17/1+2 (von Gemeinde Q.___ eingereichte Unterlagen)
- Bundesamt für Gesundheit
- SVA, IV-Stelle
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).