UV.2005.00077

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. August 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch K.___

 

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1971, arbeitete als Bäcker in der Abteilung A.___ bei der B.___. Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert.
         Am 29. März 2000 meldete die Arbeitgeberin der SUVA ein beim Versicherten am 10. März 2000 aufgetretenes Handekzem (Urk. 8/1). Die SUVA ging von der berufsbedingten Verursachung des kumulativ-toxischen Handekzems aus und erbrachte Versicherungsleistungen (Urk. 8/10, 8/14). Am 7. August 2000 nahm der Versicherte die Arbeit am angestammten Arbeitsplatz unter Anwendung von Hautschutzmassnahmen wieder auf (vgl. Urk. 8/14, 8/15). In der Folge kam es zu Rückfällen (vgl. Urk. 8/22, 8/24, 8/25, 8/27). Bei den regelmässig durchgeführten Kontrollen zeigte sich aber ein günstiger Verlauf (Urk. 8/29, 8/33, 8/35).
         Am 16. Dezember 2003 kam es, nachdem der Versicherte seit August 2003 wieder vermehrt in der Teigproduktion gearbeitet hatte, erneut zu massiven ekzemartigen Veränderungen an beiden Händen und zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/37, 8/40, 8/74 S. 2). Die SUVA veranlasste daraufhin weitere Abklärungen (Urk. 8/43, 8/44, 8/47, 8/48). Am 31. März 2004 kündigte die Arbeitgeberin dem Versicherten per 31. Mai 2004 (Urk. 8/51, 8/60 Anhang). Gleichentags befand der Versicherte sich wegen erneuter massiver ekzemartiger Verändungen an beiden Händen in Behandlung bei Dr. med. C.___, Arzt für Innere Medizin (Urk. 8/50). Die von der SUVA durchgeführten Abklärungen ergaben widersprüchliche Angaben zu den vom Versicherten im Betrieb der B.___ insbesondere ab März 2004 ausgeführten Tätigkeiten (vgl. Urk. 8/55 S. 2, 8/56, 8/57, 8/58, 8/60 und 8/61). Am 30. Juni 2004 fand unter anderem zur Ausräumung dieser Widersprüche eine Besprechung des Versicherten mit Dr. med. D.___ von der SUVA Abteilung Arbeitsmedizin statt (Urk. 8/67; vgl. auch die weiteren Abklärungen vom 3. September 2004, Urk. 8/74, 8/86).
         Gemäss den Angaben von Dr. D.___ vom 5. Juli 2004 war der Versicherte für "trockene Arbeit" in der A.___ voll arbeitsfähig (Urk. 8/69). Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 stellte die SUVA deshalb die bis dahin erfolgten Taggeldzahlungen per 1. August 2004 ein und forderte den Versicherten auf, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Die Kosten der notwendigen Behandlungen würden weiterhin erbracht (Urk. 8/70; vgl. auch Urk. 8/66). Mit Einsprache vom 4. August 2004 liess der Versicherte die Zusprache von Übergangstaggeldern beantragen (Urk. 8/71). Am 6. Dezember 2004 wies die SUVA die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2).
1.2     Der Versicherte hatte am 18. November 2004 bei der E.___ eine neue Arbeitsstelle angetreten (vgl. Urk. 8/90). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 meldete Dr. C.___ das erneute Auftreten eines massiven Ekzems an beiden Händen sowie an beiden Vorderarmen und eine deswegen bestehende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/80, 8/81, 8/84). Der Versicherte liess die Auszahlung von Taggeldern für die bei der E.___ aufgetretene Arbeitsunfähigkeit beantragen. Im Weiteren liess er geltend machen, auch wenn er eine Tätigkeit finde, die ihn nicht mehr mit Mehl in Kontakt bringe, so sei die SUVA verpflichtet, ihm die Differenz zu demjenigen Lohn auszuzahlen, welcher ihm bei der angestammten Tätigkeit bei der B.___ ausgerichtet worden sei (Urk. 8/85). Die SUVA veranlasste in der Folge Abklärungen wegen einer allenfalls bestehenden Mehlallergie (vgl. Urk. 8/94, 8/95). Die E.___     kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 24. Januar 2005 per 5. Februar 2005 (Urk. 8/102). 
2.       Mit Eingabe vom 1. März 2005 liess M.___ durch K.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 erheben und beantragen, es seien ihm "Übergangstaggelder im Sinne der SUVA-Rente und aufgrund seines ehemaligen Lohnes bei der B.___ auszuzahlen", bis er umgeschult sei beziehungsweise eine neue Arbeitsstelle mit gleicher Entlöhnung angetreten habe (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2005 beantragte die SUVA, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Innert angesetzter Frist zur Einreichung der Replik liess sich der Versicherte nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Replik angenommen und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juli 2005 geschlossen wurde (Urk. 10, 11 und 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.2     Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
         Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
1.3     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG). Nach Art. 25 Abs. 3 Satz 3 UVV hat eine arbeitslose versicherte Person, deren Arbeitsunfähigkeit 25 und weniger Prozent beträgt, keinen Taggeldanspruch (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 14. Juni 2004, U 194/03, und in Sachen M. vom 28. August 2003, U 213/00). Die Anwendung dieser Norm setzt allerdings das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus. Die entsprechende Regelung greift daher nur dann Platz, wenn die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist (BGE 126 V 128 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 2. April 2001, U 348/00, Erw. 3).
         Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.4     Nach den Bestimmungen des UVG über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (vgl. Art. 81 ff. UVG) können die zuständigen Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen (Art. 84 Abs. 2 Satz 1 UVG). Nach Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG ordnet der Bundesrat die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
         Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) kann die SUVA zur Verhütung von Berufskrankheiten, die bestimmten Berufskategorien oder Arbeitsarten eigen sind, sowie zur Verhütung gewisser in der Person des Arbeitnehmers liegender Unfallgefahren einen Betrieb, einen Betriebsteil oder einen Arbeitnehmer durch Verfügung den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstellen. Einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, kann die SUVA durch Verfügung von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die SUVA dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber mit (Art. 78 Abs. 1 VUV in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 UVG). Lautet die Verfügung auf bedingte Eignung, so hat der Arbeitnehmer die ihm zum Schutz seiner Gesundheit auferlegten Verpflichtungen einzuhalten (Art. 80 Abs. 2 VUV). Lautet eine Verfügung auf befristete oder dauernde Nichteignung, so darf der Arbeitnehmer die gefährende Arbeit nicht oder nicht vor Ablauf der angesetzten Frist aufnehmen. Ist er bereits mit einer solchen Arbeit beschäftigt, so muss er sie auf den von der SUVA festgesetzten Zeitpunkt verlassen (Art. 80 Abs. 3 VUV; vgl. auch Art. 81 VUV).
         Nach Art. 83 VUV erhält der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer vom Versicherer ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann. Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält unter bestimmten Voraussetzungen vom Versicherer eine Übergangsentschädigung (vgl. Art. 86 VUV).

2.      
2.1     Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann sodann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann nach Art. 56 Abs. 2 ATSG weiter auch dann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diesfalls gilt die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung als Anfechtungsgegenstand (vgl.  Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 3. Dezember 2003, I 499/03, Erw. 3.2 und 3.3).
2.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheides - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Auch im Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die Entscheidungskompetenz des Unfallversicherers durch die Grundsätze über den Anfechtungsgegenstand begrenzt (vgl. RKUV 1998 Nr. U 308 S. 455).
2.3     Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird BGE 125 V 413 f.). Insoweit in der Verwaltungsverfügung beziehungsweise im Einspracheentscheid festgelegte Rechtsverhältnisse einsprache- beziehungsweise beschwerdeweise nicht angefochten werden, erwachsen sie in Rechtskraft (vgl. BGE 119 V 350 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 416 Erw. 2b; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 16).
2.4     Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkten des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin erbrachte Taggeldleistungen für die bei der B.___ ab dem 31. März 2004 eingetretene Arbeitsunfähigkeit. Mit der Verfügung vom 12. Juli 2004 stellte sie diese Taggeldzahlungen ab dem 1. August 2004 ein, dies mit der Begründung, der Versicherte sei für trockene Arbeit zu 100 % arbeitsfähig. Als Stellenloser könne er diese Arbeitsfähigkeit (gemeint im alten Betrieb) nicht verwerten, weshalb er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden habe. Bei arbeitslosen Versicherten bestehe bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent kein Taggeldanspruch (Urk. 8/70). Mit der Einsprache vom 4. August 2004 liess der Versicherte die Zusprache von "Übergangstaggeldern" wegen einer Berufskrankheit beantragen (vgl. Urk. 8/71). Im Einspracheentscheid ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die per 1. August 2004 erfolgte Einstellung der Taggeldzahlungen für die ab dem 31. März 2004 bestandene Arbeitsunfähigkeit in Rechtskraft erwachsen sei, weil der Versicherte dagegen nichts eingewandt habe. Bezüglich der einspracheweise einzig geltend gemachten Übergangstaggelder sei noch nicht Stellung genommen worden, und es fehle am erforderlichen Anfechtungsgegenstand, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht eingetreten werde (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin ist damit auf die Einsprache des Versicherten vollumfänglich nicht eingetreten. Korrekterweise hätte im Dispositiv des Einspracheentscheides denn auch nur dieses Nichteintreten festgehalten werden sollen (vgl. Urk. 2 S. 4).
3.2      In seiner Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid lässt der Beschwerdeführer einen materiellen Antrag stellen (Urk. 1). Weil jedoch nur ein formeller Entscheid der Beschwerdegegnerin auf dessen Korrektheit hin zu überprüfen ist, kann auf diesen materiellen Antrag im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vgl. Erw. 2.4).
3.3     Was nun die Richtigkeit des Nichteintretensentscheids anbelangt, ist Folgendes festzustellen: Klarerweise ging es in der Verfügung vom 12. Juli 2004 einzig um die Einstellung der im Sinne von Art. 16 UVG ausgerichteten ordentlichen Taggelder. Dies wurde so verfügt, weil die Beschwerdegegnerin der Auffassung war, für eine trockene Arbeit sei der Versicherte gänzlich arbeitsfähig, und diese Arbeitsfähigkeit sei für den im Zeitpunkt der Verfügung stellenlosen Versicherten zwar nicht mehr im angestammten Betrieb, jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar. Weil er als Stellenloser eine über 75%ige Arbeitsfähigkeit aufweise, sei sie gestützt auf die Koordinationsnorm von Art. 25 Abs. 3 UVV nicht mehr leistungspflichtig (Urk. 8/70).
         Es ist zwar richtig, dass der damals noch anwaltlich vertretene Versicherte in der Folge in der Einsprache gegen diese Verfügung einen formellen Antrag auf "Übergangstaggelder" stellte. Bei anwaltlich vertretenen Personen dürfen an die zu stellenden Anträge und an die zu erhebenen Rügen an sich erhöhte Anforderungen gestellt werden. Tatsache ist jedoch auch, dass seine Begründung in der Folge nicht in die Richtung allfälliger Übergangstaggelder im Sinne von Art. 83 VUV zielte, sondern sich auf den Fragenkreis der Weiterausrichtung der Taggelder im Sinne von Art. 16 UVG bezog. So monierte er im Besonderen, die Einstellung der Taggelder basiere auf einer unrichtigen Sachverhaltserhebung anlässlich der Zuweisung einer anderen als der angestammten Tätigkeit in der B.___. Sodann machte er geltend, dass selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er innerhalb des Betriebes eine nur zumutbare trockene Tätigkeit zugewiesen erhalten habe, er eben hinsichtlich der vertraglichen Tätigkeit (Arbeit mit Teig) immer noch teilweise arbeitsunfähig sei (Urk. 8/71 S. 2 unten). Diese Argumente zeigen deutlich genug auf, dass er sich mit der Einstellung der Taggelder nicht einverstanden erklärte und seine Einsprache daher sinngemäss auf die Weiterausrichtung der Taggelder zielte. Bei dieser Sachlage, da zwar eine gewisse Diskrepanz zwischen dem gestellten formellen Antrag und der Begründung bestand, hätte die Beschwerdegegnerin nicht einfach die Annahme treffen dürfen, die verfügte Einstellung der Taggelder werde mit der Eingabe, die zudem mit "Einsprache" gegen die Verfügung vom 12. Juli 2004 überschrieben war, nicht angefochten, vielmehr würden einzig Übergangstaggelder im Sinne von Art. 83 VUV verlangt. Denn der Rechtsvertreter erwähnte keine Gesetzesbestimmung und nahm auch nicht auf den Inhalt von Art. 83 VUV Bezug, so dass dieser Schluss naheliegend gewesen wäre. Bei Zweifeln hätte die Beschwerdegegnerin zumindest eine kurze Nachfrist zur Verbesserung beziehungsweise Verdeutlichung der Einsprache ansetzen müssen.
         Eine solche war jedoch nicht notwendig. Wie gezeigt wurde, bestanden hinreichende Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer mit seiner fristgerechten Einsprache mit dem Inhalt der Verfügung und den zuvor ermittelten Grundlagen nicht einverstanden war und aufgrund einer - aus seiner Sicht - weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Bäcker Anspruch auf Taggelder geltend machen wollte. Wie es sich damit verhält, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
3.4     Somit erweist sich der Nichteintretensentscheid als unrichtig. Er ist aufzuheben und die Sache ist zur Behandlung der Einsprache über die Frage eines über den 1. August 2004 hinaus bestehenden Anspruchs auf Taggelder im Sinne von Art. 16 UVG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.5     Die Ausrichtung einer Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG) entfällt, weil aus den Ausführungen des im vorliegenden Verfahren handelnden Vertreters, wonach er den Beschwerdeführer als Kollegen und aus sprachlichen Gründen vertrete (Urk. 1), nicht von einer entgeltlichen Vertretung auszugehen ist.
Das Gericht erkennt:
1.       Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Behandlung der Einsprache im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).