Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00078
UV.2005.00078

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Meier


Urteil vom 8. September 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

SWICA Versicherungen
Römerstrasse 37, Postfach,
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     G.___, geboren 1972, arbeitete seit dem 15. Juni 2001 als Geschäftsführer bei der A.___ in ___, und war in dieser Eigenschaft bei den SWICA Versicherungen gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 9/1). Am 10. Oktober 2001 erlitt er als Führer eines Personenwagens einen Unfall. Er wich einem Tier aus, schleuderte, durchschlug ein Brückengeländer und kam in einem Bachbett zum Stillstand. Mit Unfallmeldung vom 7. November 2001 teilte die Arbeitgeberin den SWICA Versicherungen AG (SWICA) das Unfallereignis mit (Urk. 9/1). Die SWICA erbrachte Leistungen (Heilbehandlungskosten, Taggelder; vgl. insbesondere Urk. 9/27-29).
1.2     Am 7. Juli 2003 reduzierte die SWICA die Taggeldzahlungen rückwirkend per 1. Juli 2003 zufolge Überentschädigung (Urk. 9/102).
1.3     Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens verneinte die SWICA mit Verfügung vom 3. Mai 2004 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem 1. Juni 2004 (Urk. 9/141). Dagegen erhob G.___ am 11. Mai 2004 Einsprache (Urk. 9/143), welche am 28. Mai 2004 begründet wurde (Urk. 9/146). Die SWICA wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Dezember 2004 ab (Urk. 9/147 = Urk. 2).

2. Dagegen reichte G.___ am 28. Februar 2005 Beschwerde ein und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Nachdem die SWICA mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 8 S. 4), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Mai 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft. Mit ihm wurden zahlreiche Bestimmungen geändert. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 3. Mai 2004 und 6. Dezember 2004) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die Normen des ATSG grundsätzlich anwendbar. Hinsichtlich der Erbringung einzelner Leistungen ist für die Rechtsanwendung auf den Zeitpunkt, in welchem der Anspruch darauf entstand, abzustellen.
         Die Normen des ATSG brachten gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage keine substanziellen Änderungen. Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, zitiert in ZBJV 140/2004, S. 746, entsprechen insbesondere die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (BGE 130 V 343 ff.; RKUV 2004 Nr. U 530, S. 576).
1.2     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, RKUV 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.5 Während die Beurteilung der Adäquanzfrage dem Gericht beziehungsweise der Verwaltung obliegt, jedoch nicht dem medizinischen Experten, handelt es sich bei der Frage, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, um eine Tatfrage, worüber die Verwaltung, im Beschwerdefall das Gericht, im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 360 Erw. 4 mit Hinweisen). Beweisrechtlich genügt es nicht, auf die vom Versicherten subjektiv geklagten Beschwerden abzustellen, wenn diese nicht durch fachärztliche Erhebungen einer medizinisch fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können (BGE 119 V 340 ff. Erw. 2b).
         Auch das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2004 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Kausalität von Beschwerden zum Unfallereignis ab diesem Zeitpunkt zu bejahen oder zu verneinen ist.
2.2     Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sowohl das HWS-Distorsionstrauma wie auch die psychische Problematik natürlich kausale Folge des Autounfalls seien (Urk. 1 S. 3 unten). Dass schon sehr bald nach dem Unfall von psychiatrischer Betreuung gesprochen werde, deute auf deren Verursachung durch den Unfall hin; ebenso verhalte es sich mit der rasch nach dem Unfall eingetretenen psychosomatischen Beschwerdeausweitung (Urk. 1 S. 4 Mitte). Das Gutachten MZR vom 29. Januar 2004 offenbare diverse gravierende Ungereimtheiten und Widersprüche. Insbesondere die zur Kausalität Stellung nehmenden Antworten würden den Befunden widersprechen (Urk. 1 S. 5 oben). Der Gutachter bestätige, dass keine konkurrierende Mitursache für die Beschwerden bestehe und ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerdebeginn gegeben sei (Urk. 1 S. 5 Mitte). Der Unfall sei in der Gruppe der schweren Unfälle einzuordnen (Urk. 1 S. 6 Mitte).
         Die Beschwerdegegnerin habe es bei diesem überaus markanten Unfall unterlassen, eine technische Unfallanalyse durchzuführen (Urk. 9/146 S. 3 oben).
2.3 Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, es sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer den Kopf angeschlagen habe und dabei eine Commotio cerebri erlitten habe (Urk. 2 S. 5 oben). Die psychische Schädigung stehe gegenüber der somatischen klar im Vordergrund (Urk. 2 S. 5 Mitte). Die gefahrene Geschwindigkeit von 60 km/h könne nicht als hoch eingestuft werden, weshalb es sich um einen mittelschweren Unfall handle (Urk. 2 S. 6 Mitte).
         Aus einem verkehrstechnischen Gutachten hätten keine zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden können (Urk. 8 S. 3 oben). Der Beschwerdeführer habe selber die Polizei avisiert und das Autowrack, welches auf der Fahrerseite nur leicht beschädigt sei, verlassen. Wenn der Beschwerdeführer sich in der Klinik J.___ unbeobachtet gefühlt habe, habe er jeweils nicht an „grotesken“ Bewegungseinschränkungen gelitten, weshalb wohl auch die Schmerzintensität geringer sei als angegeben (Urk. 8 S. 3 Mitte).

3.
3.1     Dr. med. B.___, leitender Arzt des Kantonsspitals X.___, stellte am 19. Oktober 2001 gestützt auf eine Untersuchung vom 12. Oktober 2001 folgende Diagnosen (Urk. 9/14 S. 1 Mitte):
- Acromio-Clavicular-Gelenksluxation Tossy II rechts dominant
- Status nach HWS-Distorsion
         Der Beschwerdeführer zeige eine klassische HWS-Distorsion nach Verkehrsunfall; ossäre Läsionen könnten weitgehend ausgeschlossen werden (Urk. 9/14 S. 2 oben). Die Verletzung des Acromio-Clavicular-Gelenks sei nicht operationsbedürftig. Der Halskragen für die HWS solle bis zur nächsten Kontrolle weiter getragen werden.
         Am 12. November 2001 machte Dr. B.___ gleichlautende Feststellungen und betrachtete eine Wiederaufnahme der Arbeit als noch nicht möglich (Urk. 9/15).
3.2     Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin und Frauenkrankheiten, welche beim Beschwerdeführer die Erstversorgung vornahm (vgl. Urk. 9/14 S. 1 oben und Urk. 9/1 Ziff. II), hielt im Zusatzfragebogen für HWS-Verletzungen am 5. Dezember 2001 fest, dass 18 Stunden nach dem Unfall am 10. Oktober 2001 einmalig Übelkeit und Erbrechen aufgetreten seien (Urk. 9/16 S. 1 unten). Weiter wurde über ab diesem Zeitpunkt persistierende Nacken- und Schulterschmerzen berichtet (Urk. 9/16 S. 2 oben) und die Diagnose bestätigt (Urk. 9/16 S. 3 oben). Dr. C.___ hielt am 4. Dezember 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen würden (Urk. 9/19 Ziff. 6).
3.3     Die Ärzte des Gesundheitszentrums D.___ in ___ stellten am 5. Dezember 2001 zuhanden der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ folgende Diagnose (Urk. 9/25 S. 2 Mitte):
- Status nach HWS-Distorsion am 10. Oktober 2001
- persistierende cervicothorale Schmerzen
- C7 Reizung möglich
- Acromio-Clavicular-Luxation Tossy II rechts dominant
         Eine intensive stationäre Rehabilitation sollte möglichst bald stattfinden (Urk. 9/25 S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer brauche sicher zusätzlich psychologische Betreuung, eine neurologische Beurteilung und eventuell sei auch eine neuropsychologische Betreuung angezeigt (Urk. 9/25 S. 3 Mitte).
         Am 29. Januar 2002 bestätigte Dr. med. F.___, leitender Arzt des D.___ Gesundheitszentrums, die Diagnosen vom 5. Dezember 2001 (Urk. 9/34 Ziff. I). Ergänzend erwähnte er eine mediane bis linksparamediane Diskusprotrusion C4/5 und Retrospondylophytenbildung C5/6 sowie den Verdacht auf Commotio cerebri (Gehirnerschütterung, leichtes Schädeltrauma) am 10. Oktober 2001.
3.4     H.___, Fachpsychologe FSP für Psychotherapie und Psychoanalyse, diagnostizierte am 4. März 2002 eine posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik, kognitiven Leistungsschwächen und depressiver Symptomatik (Urk. 9/42 S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer klage über anhaltende, starke Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich, Lust- und Freudlosigkeit, erhebliche Schwächen beim Kurzzeitgedächtnis, starke Empfindlichkeit gegenüber Lärm- und Lichtreizen, Hoffnungslosigkeit und Existenzangst (Urk. 9/42 S. 1 unten). Er sei sehr verzweifelt und gegenüber der Psychotherapie zunächst skeptisch bis ablehnend eingestellt, da man ihm bis anhin nirgends habe helfen können. Er sei in seinem Selbstwertgefühl massiv erschüttert, verunsichert und gekränkt (Urk. 9/42 S. 2 oben). Der Psychologe äussert grosse Skepsis bezüglich einer vollständigen Rehabilitation (Urk. 9/42 S. 2 Mitte).
3.5     Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ stellten im Austrittsbericht vom 11. März 2002 folgende Diagnosen (Urk. 9/44 S. 1 Mitte):
- Cervicocephales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom bei/mit
- Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 10. Oktober 2001
- chronischem Schwindel
- multifaktoriellem Kopfschmerz (analgetikainduziert, Spannungstyp)
- reduzierter Aufmerksamkeit/Konzentration sowie herabgesetzter kognitiver Flexibilität
- MRI November 2001: mediane bis links paramediane Diskusprotrusion C4/5 und Retrospondylophytenbildung C5/6
- Traumatische Acromio-Clavicular-Gelenksläsion (Tossy II) am 10. Oktober 2001
         In den begleitenden psychologischen Gesprächen seien dem Beschwerdeführer Schmerzverarbeitungszusammenhänge sowie deren Mechanismen aufgezeigt worden, was er jedoch nur ansatzweise habe aufnehmen und kaum umsetzen können (Urk. 9/44 S. 3 oben). Im Rahmen des vierwöchigen Aufenthalts habe das Beschwerdebild sowohl subjektiv wie auch objektiv nur ansatzweise verändert werden können (Urk. 9/44 S. 3 Mitte). Eine Arbeitsintegration sei aktuell nicht möglich (Urk. 9/44 S. 3 unten).
3.6     Am 30. Mai 2002 hielt Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, SWICA Gesundheitszentrum ___, fest, dass in den Jahren 1997 bis 1999 mehrfach Behandlungen, primär wegen Nacken- und Schulterschmerzen, erfolgt seien (Urk. 9/50). In den Behandlungen vom 8. bis 16. Dezember 1997 und vom 20. bis 31. Juli 1998 sei jeweils ein akutes cervicovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden; bei der zweiten Behandlung sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) blockiert und der Beschwerdeführer für drei Tage vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/50 S. 2 oben).
3.7     Am 22. Juli 2002 stellten die Ärzte des Kantonsspitals ___ folgende Diagnosen (Urk. 9/58 S. 1 Mitte):
- Chronisches cervicospondylogenes und thorako-spondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Status nach HWS-Distorsion am 10. Oktober 2001
- mediane bis links paramediane Diskusprotrusion C4/5 und Retrospondylophytenbildung C5/6
- Status nach Acromio-Clavicular-Luxation Tossy II rechts dominant am 10. Oktober 2001
- vor allem neuropsychologischen Funktionsstörungen
- Anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.8), Differentialdiagnose: organisches Psychosyndrom nach Schädel-/Hirntrauma (ICD-10: F07.2)
         Es bestehe ein protrahierter Verlauf unter Verstärkung der Schmerzen trotz des Rehabilitationsaufenthalts in E.___ (Urk. 9/58 S. 1 unten). Zu therapeutischen Zwecken bestehe seit 1. April 2002 aus rein rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Psychiatrisch sei die Arbeitsunfähigkeit nach wie vor auf 100 % festzusetzen (Urk. 9/58 S. 2 Ziff. 5).
3.8     Vom 28. August bis 2. Oktober 2002 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik J.___; dem Austrittsbericht vom 2. Oktober 2002 lassen sich folgende primären Unfall- und Krankheitsdiagnosen entnehmen (Urk. 9/69 S. 1 unten):
- Autounfall vom 10. Oktober 2001
- Commotio cerebri
- HWS-Distorsionstrauma bei medianer bis linksparamedianer Diskusprotrusion C4/5 und Retrospondylophytenbildung C5/6 (MRI HWS 2001)
- Acromio-Clavicular-Luxation Tossy II rechts dominant
- Diagnosen im Verlauf
- Chronisches cervicospondylogenes und thorako-spondylogenes Schmerzsyndrom, chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei grosser medialer, leicht nach kaudal luxierter Diskushernie L5/S1 mit leichter Impression des Duralsackes sowie fehlendem Bogenschluss L5 und Verdachts auf Sakralisation L5 (MRI LWS 2002)
- Anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit neuropsychologischen Funktionsstörungen
- Chronische Tramalabhängigkeit
         Unter den therapeutischen Massnahmen seien die bewegungs- und belastungsverstärkten, rechtsbetonten Nackenbeschwerden sowie die Ausstrahlungen in den rechten Arm subjektiv nicht wesentlich regredient gewesen (Urk. 9/69 S. 3 unten).
         Die klinischen Befunde seien bis auf eine gebesserte aktive Schulterbeweglichkeit rechts im wesentlichen unverändert. Die erhebliche Schonhaltung mit Schulterhochstand rechts sowie Kopfschiefhaltung nach rechts sei zeitweise, speziell in unbeobachteten Momenten, weniger ausgeprägt gewesen als in der Therapiesituation. Allgemein sei der therapeutische Zugang schmerzbedingt erschwert gewesen (Urk. 9/69 S. 4 oben).
         Es bestehe eine erheblich verminderte psycho-physische Belastbarkeit, Heben und Tragen auch von leichtesten Lasten mit weniger als fünf Kilo Gewicht sei rechtsseitig nur körpernahe und vereinzelt möglich. Die psychische Problematik stehe im Vordergrund und werde den weiteren Verlauf nicht unerheblich mit bestimmen (Urk. 9/69 S. 4 unten). Es werde ein Fallabschluss mit Überprüfung der Rentenfrage empfohlen. Unfallbedingt seien nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholtes Überkopfarbeiten rechtsseitig oder Einhalten von Zwangspositionen des Kopfes ohne zeitliche Limitierung zumutbar (Urk. 9/69 S. 5 oben).
         Dem neuropsychologischen Bericht vom 12. September 2002 ist zu entnehmen, dass es sich um ein mittelschweres bis schweres Zustandsbild bei massiv verminderter psycho-physischer Belastbarkeit handle (Urk. 9/67 S. 2 unten und S. 3 Mitte). Im psychosomatischen Konsilium vom 9. September 2002 wurde festgehalten, dass Beobachtungen während den verschiedenen Therapien durchgängig ein sehr auffallendes Bewegungsmuster mit Inkonsistenzen gezeigt hätten, welches durchaus demonstrativen Charakter im Rahmen der Klinikumgebung habe (Urk. 9/66 S. 3 Mitte). Seltene Beobachtungen hätten eine entspannte Körperhaltung gezeigt, welche sich jedoch nicht durch therapeutische Interventionen habe einstellen lassen. Es hätten sich deutliche Hinweise auf eine dissoziative Störung in Form einer Konversionsstörung gemäss ICD-10: F44.4 gezeigt (Urk. 9/66 S. 4 oben).
         Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führten die Ärzte der Rehaklinik J.___ aus, dass eine livide Verfärbung des Unterarms, ein vermehrtes Schwitzen der rechten Hand und Missempfindungen in Form von Kribbelparästhesien und Taubheitsgefühl im Dermatom C6 bis C8 beständen (Urk. 9/73 S. 1 unten). Aus neurologischer Sicht könnten keine Befunde gefunden werden, insbesondere keine Hinweise auf vestibuläre Störungen bei Zustand nach Commotio cerebri. Der Unfall sei die einzige Ursache für die cervicobrachialen Beschwerden (Urk. 9/73 S. 2 oben). Das lumbospondylogene Schmerzsyndrom stehe derzeit nicht im Vordergrund und verursache nur mässige funktionelle Einschränkungen. Dass die Diskushernie durch den Unfall verursacht worden sei, sei lediglich möglich. Bei den cervicobrachialen Beschwerden müsse mit chronifiziertem Verlauf und einer dauernden funktionellen Einschränkung gerechnet werden (Urk. 9/73 S. 2 unten).
3.9     Die Ärzte des Kantonsspitals ___ bestätigten am 19. November 2002 im wesentlichen ihre Diagnosen vom 22. Juli 2002 (Urk. 9/76, Urk. 9/58 S. 1 Mitte).
3.10   Dr. med. K.___, Oberarzt Neurologie, L.___ Klinik, stellte am 9. Januar 2003 folgende Diagnosen (Urk. 9/78 S. 1 Mitte):
- Schmerzreaktive Bewegungsblockade praktisch aller HWS-Segmente mit Laterocollis nach rechts und Schulterhochstand rechts mit Verdacht auf venöses Thoracic-outlet-Syndrom rechts, bei:
- Status nach Autounfall vom 10. Oktober 2001 mit wahrscheinlichem HWS-Distorsionstrauma, Commotio cerebri und Acromio-Clavicular-Luxation Tossy II rechts dominant
- links paramediane Diskusprotrusion C4/5 und Retrospondylophytenbildung C5/6
- Mediane Diskushernie L5/S mit chronischer Lumbago und intermittierendem Reizsyndrom L5 rechts
- Chronische Tramalabhängigkeit
         Das cervicobrachiale Syndrom könne weder anhand der klinischen neurologischen Untersuchungen noch anhand der Bildgebung (MRI HWS und Schädel) auf fassbare strukturelle Nervenschädigungen zurückgeführt werden (Urk. 9/78 S. 2 oben). Die Fehlhaltung scheine eher durch die tiefen HWS-stabilisierenden Muskeln bedingt (Urk. 9/78 S. 2 Mitte).
         Am 16. April 2003 berichtete Dr. K.___, die Skelettszintigraphie vom 3. März 2003 zeige eine Schiefhaltung des Kopfes nach rechts bei normaler Darstellung der HWS ohne aktivierte ossäre oder artikuläre Befunde und normale Anreicherung der Dornfortsätze (Urk. 9/88 S. 1 Mitte). Aus dem CT der HWS vom 14. Februar 2003 ergäben sich keine Hinweise auf ossäre Läsionen.
         Am 29. April 2004 berichtete Dr. K.___, ohne Muskelrelaxation in Kurznarkose sei die Beweglichkeit der HWS absolut symmetrisch und in vollem Umfange möglich mit Rotation von 90  zur Seite (Urk. 9/91 S. 1 Mitte). Es beständen keine Indikationen für Wirbelbogengelenksinfiltrationen oder eine Behandlung mit Botulinumtoxin und kein Zugang zu einer effektiven somatischen Behandlung (Urk. 9/91 S. 2 Mitte). Dies bestätigten die Ärzte der L.___ Klinik am 23. Mai 2003 (Urk. 9/97 S. 1 unten).
3.11   Der Fachpsychologe H.___ diagnostizierte am 11. Juni 2003 eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (IDC-10: F62.8) mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik, kognitiven Leistungsschwächen und depressiver Symptomatik, einschliesslich Angst (Urk. 9/99 S. 1 Mitte). Es beständen starke Empfindlichkeit gegenüber Lärm- und Lichtreizen, Zustände der Hoffnungslosigkeit und Existenzangst (Urk. 9/99 S. 2 oben). Der Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik J.___ sei - vorsichtig ausgedrückt - unglücklich gewesen. Er sei kränker zurückgekommen und fühle sich von den Ärzten unverstanden. In der L.___ Klinik hingegen habe man den Beschwerdeführer ernst genommen (Urk. 9/99 S. 2 Mitte).
3.12   Am 13. Juni 2003 stellten die Ärzte des Kantonsspitals ___ folgende Diagnosen (Urk. 9/100 S. 1 Mitte):
- Chronisches cervicospondylogenes und thorako-spondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 10. Oktober 2001
- mediane bis links paramediane Diskusprotrusion C4/5 und Retrospondylophytenbildung C5/6
- Status nach Acromio-Clavicular-Luxation Tossy II rechts dominant am 10. Oktober 2001
- Status nach Commotio cerebri am 10. Oktober 2001
- Anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit neuropsychologischen Funktionsstörungen
- Intermittierendes lumboradikuläres Syndrom
         Sowohl subjektiv als auch objektiv sei keine Verbesserung bezüglich der cervicospondylogenen Schmerzsymptomatik eingetreten (Urk. 9/100 S. 1 unten). Weitere radiologische Abklärungen seien nicht mehr notwendig und es werde eine Therapiepause empfohlen. Nebst hausärztlicher Betreuung sei eine vertrauensärztliche Untersuchung sinnvoll. Aus rheumatologischer Sichte bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/100 S. 2 oben).
3.13   Prof. Dr. med. M.___ von der L.___ Klinik bestätigte am 16. Juni 2003 die Diagnose seiner Arztkollegen vom 9. Januar 2003 (Urk. 9/78 S. 1 Mitte) im wesentlichen (Urk. 9/101 S. 1 Mitte). Im Heilungsverlauf könnten durchaus unfallfremde Faktoren eine Rolle spielen, insbesondere psychosoziale Faktoren (Urk. 9/101 S. 1 unten). Bei einer Badekur in der Türkei seien dem Beschwerdeführer „starke“ Medikamente verabreicht worden, unter deren Einfluss sich der Zustand bis zu einer Schmerzfreiheit entwickelt habe (Urk. 9/101 S. 1 unten f.).
         Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, schloss sich dieser Auffassung am 6. November 2003 im wesentlichen an (Urk. 9/124).
3.14   Am 15. Oktober 2003 hielt der Psychologe  H.___ an seiner Diagnose vom 11. Juni 2003 (Urk. 9/99 S. 1 Mitte) fest (Urk. 9/128 S. 1 unten). Die Sitzungskadenz sei erhöht worden, da der Beschwerdeführer zunehmend auch in eine suizidal gefärbte Depression geraten sei (Urk. 9/128 S. 2 unten).
3.15   Die Ärzte des Medizinischen Zentrums O.___, Medizinische Begutachtungsstelle, stellten am 29. Januar 2004 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/131 S. 19 Ziff. 4):
- Status nach Autounfall am 10. Oktober 2001 mit:
- milder traumatischer Hirnverletzung
- Acromio-Clavicular-Gelenksluxation Tossy II rechts
- Chronifiziertes tendomyotisches und cervicocephales Schmerzsyndrom
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
         Wegen Kopfschmerzen konsumiere der Beschwerdeführer täglich 240 mg MST, welche jedoch wirkungslos seien (Urk. 9/131 S. 11 oben). Daneben beständen permanente Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm. Bei der funktionellen Untersuchung sei die Halswirbelsäule praktisch vollständig eingesteift gewesen (Urk. 9/131 S. 13 oben). Die Schulterbeweglichkeit sei beidseits eingeschränkt mit Wechselinnervationen und Gegenwehr. Der Beschwerdeführer weise eine ausgeprägte Schonhaltung im Bereich der Halswirbelsäule auf. Aktiv sei in der Wirbelsäule praktisch keine Bewegung durchführbar. Bei der passiven Untersuchung komme es zu einer aktiven Gegenwehr, weshalb es unmöglich sei, die passiven Bewegungsmuster zu beurteilen (Urk. 9/131 S. 21 oben).
         Wie die Untersuchung in Narkose gezeigt habe, beständen keine strukturellen somatischen Läsionen im Bereich der Halswirbelsäule, welche als Beschwerdeursachen in Frage kommen würden (Urk. 9/131 S. 21 Mitte). Aus rein rheumatologisch-struktureller Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer. Die beschriebenen neuropsychologischen Funktionsstörungen seien durch die psychiatrische Diagnose sowie den enormen Schmerzmittelkonsum erklärt, weshalb aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit zu 70-80 % eingeschränkt sei (Urk. 9/131 S. 21 unten). Es bestehe somit eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % für alle beim Beschwerdeführer in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten (Urk. 9/131 S. 22 oben).
         Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie die depressive Episode hätten sich im Gefolge des Unfalls vom 10. Oktober 2001 entwickelt, seien aber nicht direkte Folge desselben (Urk. 9/131 S. 23 Mitte).
         Hinweise auf eine anhaltende Persönlichkeitsstörung, wie sie der Psychologe H.___ diagnostiziert habe, hätten sich bei der Untersuchung nicht gefunden (Urk. 9/130 S. 4 Mitte). Die für die Diagnosestellung einer somatoformen Schmerzstörung wichtige Konfliktsituation könne aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Als Hypothese sei vorstellbar, dass der Beschwerdeführer zu wenig Gelegenheit gehabt habe, mit seiner schwierigen Lebenssituation umzugehen. Ob die Integration in der Schweiz eine Rolle gespielt habe, sei schwierig zu entscheiden (Urk. 9/130 S. 4 unten).
         Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielten die Ärzte des Medizinischen Zentrums O.___, Medizinische Begutachtungsstelle, am 30. März 2004 fest, dass die Behandlung der somatischen Beschwerden bis zum zweiten Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik J.___ im September/Oktober 2002 im Vordergrund gestanden sei (Urk. 9/138 Mitte). Danach habe der Beschwerdeführer vorwiegend noch psychische Beschwerden aufgewiesen, welche seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätten.

4.
4.1     Zum Sachverhalt ist vorab festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber verschiedensten Ärzten sowie der Arbeitgeberin und der Beschwerdegegnerin, wonach er mit dem Fahrzeug bis zu acht Meter in die Tiefe gestürzt sei (Urk. 9/1, Urk. 9/10 S. 1 oben, Urk. 9/14 S. 1 Mitte, Urk. 9/16 S. 1 Mitte, Urk. 9/19 Mitte, Urk. 9/44 S. 5 oben, Urk. 9/130 S. 1 unten, Urk. 9/131 S. 9 oben), den unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis vom 10. Oktober 2001 am Unfallort erhobenen Angaben widerspricht. Dem Polizeirapport vom 14. Oktober 2001 (Urk. 9/12) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Wagen zirka drei Meter tief in den Wissenbach gefallen sei (Urk. 9/12 S. 2 unten, S. 4 oben und Mitte).
4.2     Die vorliegenden medizinischen Berichte (Urk. 9/14-16, Urk. 9/25, Urk. 9/34, Urk. 9/44, Urk. 9/50, Urk. 9/52-53, Urk. 9/58, Urk. 9/66-67, Urk. 9/69, Urk. 9/73, Urk. 9/76, Urk. 9/78, Urk. 9/88, Urk. 9/91, Urk. 9/97, Urk. 9/100-101, Urk. 9/130-131, Urk. 9/138) sind hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die geklagten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Es kann somit darauf abgestellt werden.
         Eine gewisse Zurückhaltung ist einzig bezüglich der beiden Berichte des Psychologen H.___ (Urk. 9/42, Urk. 9/99, Urk. 9/128) angezeigt, welcher aufgrund der mindestens seit März 2002 andauernden Behandlung (Urk. 9/42 S. 1 unten) und der damit entstandenen Vertrauensstellung in seiner Objektivität beeinträchtigt sein könnte. Darauf lassen insbesondere die vom begutachtenden Psychiater anders und überzeugend festgehaltene Diagnose und insbesondere die ebenfalls unterschiedliche Einschätzung der Prognose schliessen (vgl. Urk. 9/99 S. 2 Mitte, Urk. 9/130 S. 4 Mitte).
4.3 Gestützt auf diese ärztlichen Berichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2001 eine Verletzung der Halswirbelsäule, allenfalls eine Distorsion, erlitten hatte.
4.4 Aufgrund der Unfallschwere ist das Ereignis vom 10. Oktober 2001 als mittelschwer zu qualifizieren (vgl. RKUV 1999 S. 122 ff.). Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte für ein ausserordentliches, effektiv lebensbedrohendes Geschehen ersichtlich (vgl. Urk. 9/12; RKUV 1995 S. 91 ff.), welche zur Annahme eines schweren Unfalls führen könnten.
         Es bleibt somit zu prüfen, wie der Unfall innerhalb des mittleren Bereichs zu einzuordnen ist. Mithin ist zur Bejahung der Adäquanz erforderlich, dass eines der praxigemäss massgebenden Kriterien (vorstehend Erw. 1.4) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder eine Mehrzahl der Kriterien erfüllt sind.
4.5     Gemäss der schlüssigen Beurteilung im MZR-Gutachten ist die verbleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht somatisch, sondern psychisch bedingt (Urk. 9/131 S. 21), wobei psychiche Faktoren seit September/Oktober 2002 vorwiegend für die festgestellte Arbeitsunfähigkeit verantwortlich waren (Urk. 9/138). Schon vor diesem Zeitpunkt wurde eine ausgeprägte psychische Kompenente festgehalten: So wurde bereits anlässlich der Überweisung zur stationären Rehabilitation am 5. Dezember 2001 - also rund sechs Wochen nach dem Unfall - eine psychologische Betreuung als sicher angezeigt erachtet (Urk. 9/25 S. 3 Mitte). Im März 2002 hatten bereits zwei Sitzungen beim Psychologen H.___ stattgefunden, der eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte (Urk. 9/42 S. 1), und die Ärzte des Kantonsspitals Winterthur diagnostizierten im Juli 2002 unter anderem eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Urk. 9/58 S. 1 Mitte). Im Austrittsbericht der Rehaklinik J.___ vom Oktober 2002 wurde schliesslich festgehalten, die psychische Belastung stehe im Vordergrund und werde den weiteren Verlauf nicht unerheblich mitbestimmen (Urk. 9/69 S. 4 unten).
         Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob die nach verfügter Leistungseinstellung per 31. Mai 2004 verbleibenden - psychischen - Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 10. Oktober 2001 standen, entsprechend der Praxis zur Beurteilung psychischer Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu prüfen. Dies bedeutet, dass bei einzelnen Kriterien nur die somatisch, nicht aber die psychisch bedingte Ausprägung in Betracht fällt.
4.6     Der Beschwerdeführer durchschlug mit dem von ihm gelenkten Wagen ein Brückengeländer und stürzte in den drei Meter tiefer gelegenen Bach (Urk. 9/12 S. 4). Es wurden primär die nicht belegte Beifahrerseite sowie das Heck des Wagens beschädigt und die vom Beschwerdeführer besetzte Fahrerseite des Wagens nur sekundär in Mitleidenschaft gezogen (vgl. Urk. 3/3). Dem Unfallhergang ist zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann aber nicht gesprochen werden erkennen.
  Anhaltspunkte für schwere Verletzugnen oder solche einer besonderen Art sind nicht ersichtlich.
         Die ärztliche Behandlung fällt nur bis zum Zeitpunkt, ab welchem die psychischen Beschwerden dominierten, in Betracht. Dieser Zeitpunkt ist der Rehabilitationsaufenthalt vom 28. August bis 2. Oktober 2002, so dass die Behandlung bis Anfang Oktober 2002 zu berücksichtigen ist. Sie dauerte mithin ein knappes Jahr, was nicht als aussergewöhnlich lange bezeichnet werden kann.
         Hinsichtlich des Kriteriums körperlicher Dauerschmerzen ist einerseits zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im MZR-Gutachten an permanenten Kopf- und Nackenschmerzen leidet (Urk. 9/131 S. 11). Andererseits konnten die MZR-Gutachter aus rheumatologischer-struktureller Sicht keine Einschränkung feststellen und attestierten ausschliesslich psychisch bedingte Einschränkungen. Ob vor diesem Hintergrund die angegebenen Dauerschmerzen zur Erfüllung des Kriteriums geeignet sind oder als letztlich psychisch bedingt ausser Betracht bleiben müssen, erscheint als ausgesprochen fraglich. 
         Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätte, lassen sich weder den Akten entnehmen, noch wurde dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Urk. 1).
         Ebenso ist, abgesehen von der dominierend gewordenen psychischen Problematik, ein schwieriger oder komplikationsbehafteter Heilungsverlauf zu erkennen. 
         Die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ist nur bis Anfang Oktober 2002 zu berücksichtigen, da sie in der Folgezeit aus psychischen Gründen bestanden hat. Angesichts der Dauer von knapp einem Jahr ist im Quervergleich (vgl. RKUV 2001 Nr. Urk. 442 S. 544 ff.) festzuhalten, dass das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit knapp erfüllt sein dürfte.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass von den sieben Kriterien eines (Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) knapp und ein weiteres (Dauerschmerzen) möglicherweise erfüllt ist. Es kann somit weder von einer Häufung dieser Kriterien gesprochen werden noch von einer besonders ausgeprägten Intensität eines einzelnen Kriteriums (BGE 115 V 140 Erw. 6c).
         Damit besteht zwischen den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Mai 2004 noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfall vom 10. Oktober 2001 kein adäquater Kausalzusammenhang.
         Die erfolgte Leistungseinstellung erweist sich als gerechtfertigt, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- SWICA Versicherungen
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).