UV.2005.00079

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Rechtsanwältin Vitelli-Jucker
Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beigeladene

vertreten durch die Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___, geboren 1951, arbeitete als Sachbearbeiterin bei der Ausgleichskasse des Verbandes X.___, Z.___, und war bei den Allianz Suisse Versicherungen (Allianz) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle versichert (vgl. Urk. 15/2). Am 7. März 2002 stürzte sie rückwärts auf die linke Gesässseite (Urk. 15/2). Am 12. März 2002 suchte sie Dr. med. A.___, auf, die eine Kontusion des linken Gesässes und des rechten Ellbogens sowie ein reaktives Panvertebralsyndrom diagnostizierte (Urk. 15/1; Urk. 15/3). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Oktober 2003 (vgl. Urk. 14/37 S. 1) wurden die Versicherungsleistungen rückwirkend per 1. Juli 2003 eingestellt (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 6c).
1.2     Das vorliegend interessierende Unfallereignis ereignete sich am 12. August 2002. Als die Versicherte an jenem Tag ihr Auto vor einem Lichtsignal angehalten hatte und bereits wieder am Anfahren war, kollidierte ein nachfolgendes Fahrzeug mit ihrem Mazda (vgl. Urk. 14/3 S. 4). Am 13. August 2002 suchte sie Dr. med. B.___ auf, welcher ein leichtes bis mässig starkes Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie Kontusionen der Lendenwirbelsäule, des rechten Schultergelenks und des rechten Unterkiefers diagnostizierte (Urk. 14/10 Ziff. 5). Dr. B.___ attestierte der Versicherten vom 13. bis zum 21. August 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/10 Ziff. 8-9) und schloss die Behandlung am 23. August 2002 ab (Urk. 14/10 Ziff. 10). Bereits am 22. August 2002 nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder ganztägig auf (Urk. 14/2 Ziff. 10).
1.3     Mit Verfügung vom 18. November 2003 stellte die Allianz ihre Leistungen per 22. August 2002 ein. Sie begründete dies mit dem Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem am 12. August 2002 erlittenen Unfall und den nach dem 22. August 2002 geltend gemachten Nacken- und Schulterbeschwerden (Urk. 14/39). Gegen die Verfügung vom 18. November 2003 erhob die Krankenkasse KBV, Winterthur, am 25. November 2003 vorsorglich Einsprache (Urk. 14/40), welche sie am 29. Dezember 2003 begründete (Urk. 14/43). Die Versicherte erhob am 15. Dezember 2003 Einsprache (Urk. 14/42) gegen die Verfügung vom 18. November 2003 (Urk. 14/39). Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 wies die Allianz die Einsprachen ab (Urk. 14/54 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. März 2005 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.  Es sei der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 voll-umfänglich aufzuheben;
 2.  Es seien der Beschwerdeführerin in Abänderung der Verfügung vom 18. November 2003 die Kosten für Therapien (insbes. Massage und Craniosacral-Therapie), welche ihr im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 12. August 2002 entstanden sind, zu vergüten;
 3.  Es sei der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für in Zukunft entstehende Heilungskosten für medizinische Behandlungen und Therapien, welche im Zusammenhang mit den Nacken- und Schulterbeschwerden aus dem Unfall vom 12. August 2002 stehen, zu erteilen;
 4.  Eventualiter sei die Beschwerdeführerin vor Erlass eines weiteren Entscheides betreffend die Nacken und Schulterbeschwerden medizinisch zu begutachten.
     alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
3.       Per 30. Juni 2004 stellte der Krankenversicherer KBV seinen Betrieb ein; den Versicherten stand die Möglichkeit offen, ab 1. Juli 2004 zum Krankenversicherer Helsana Versicherungen AG (Helsana) überzutreten. Mit Eingabe vom 1. März 2005 schloss sich die Helsana der Argumentation der Beschwerdeführerin an (Urk. 5). Mit Verfügung vom 15. März 2005 wurde sie zum Prozess beigeladen (Urk. 6).
         Die Allianz beantragte am 3. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 12. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen zum anwendbaren Recht (Urk. 2 S. 4 Ziff. 1) und zum Beweiswert von ärztlichen Berichten (Urk. 2 S. 8 Ziff. 6 f.) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Folgendes ist zu ergänzen:
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin seit dem 23. August 2002 noch an Beschwerden leidet, die in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. August 2002 stehen.
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, als äusserst pflichtbewusste Frau habe sie ihre Arbeit am 22. August 2002 wieder aufgenommen. Neben dem anhaltenden, beziehungsweise chronischen, Verspannungsgefühl der Nacken- und Schultermuskulatur seien in zunehmendem Masse Beschwerden hinzugetreten wie unsicherer Gang, Schwankschwindel, Schwierigkeiten beim Treppenaufsteigen, Feinmotorikstörungen, undeutliche Artikulation und Inkontinenz (Urk. 1 S. 4). Anlässlich einer neurologischen Untersuchung am Universitätsspital Zürich sei eine degenerative ZNS-Multisystemerkrankung diagnostiziert worden. Gegenstand der Beschwerde seien jedoch hauptsächlich die Beschwerden im Nacken- und Schulterbereich (Urk. 1 S. 4 Mitte), welche in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 12. August 2002 und den dabei erlittenen Verletzungen stünden (Urk. 1 S. 4 unten). Mindestens die Arzt- und Therapiekosten, die ihr im Zusammenhang mit diesen Beschwerden entstanden seien und in Zukunft noch entstünden, seien ihr zu vergüten.
2.3     Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, nach dem Unfallereignis vom 12. August 2002 seien bei der Beschwerdeführerin ein leichtes bis mässig starkes Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie Kontusionen der Lendenwirbelsäule, des rechten Schultergelenks und des rechten Unterkiefers diagnostiziert worden. Es habe nur eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 2 S. 6 Ziff. 6d). Weitergehende Untersuchungen und Abklärungen hätten periphervestibuläre Funktionsstörungen ausschliessen können. Dr. med. C.___, Facharzt Rheumatologie FMH, habe im April 2003 den Befund einer schmerzlosen freien Wirbelsäulenbeweglichkeit in allen untersuchten Abschnitten sowie eines unauffälligen peripheren Gelenkstatus erheben können (Urk. 2 S. 7 Ziff. 6d).
         Es sei auffallend und bemerkenswert, dass die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden von Anfang an nicht den Verletzungen des typischen Beschwerdebildes bei Halswirbelsäulen-Verletzungen entsprochen hätten, geschweige denn in gehäufter Form aufgetreten seien. Demzufolge sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu verneinen oder zumindest als fraglich zu betrachten. Selbst wenn dieses typische Beschwerdebild vorläge, müssten diese Gesundheitsschädigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (Urk. 2 S. 7 Ziff. 6e). Die untersuchenden und behandelnden Ärzte hätten durchwegs keinen oder nur einen geringen organischen Befund erheben können, der jedoch in keiner Weise mit den geklagten Beschwerden habe korreliert werden können (Urk. 2 S. 8 Ziff. 6e).
         Es sei unbestreitbar, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 12. August 2002 eine massive körperliche Schädigung bestanden habe. Gestützt auf die festgestellten Vorzustände und den primär nach dem in Frage stehenden Unfall geklagten Beschwerden stehe fest, dass der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Aber selbst wenn dies zu bejahen wäre, müsste mit dem Erreichen der vollständigen Arbeitsfähigkeit und mithin dem Erreichen des Status quo sine per 22. August 2002 ein weitergehender Leistungsanspruch verneint werden (Urk. 2 S. 8 Ziff. 6e).
        
3.
3.1     Nach dem Unfallereignis vom 12. August 2002 suchte die Beschwerdeführerin am 13. August 2002 Dr. med. B.___, Facharzt Innere Medizin FMH, auf (Urk. 14/10 Ziff. 1). In seinem Bericht vom 4. Oktober 2002 erhob er folgenden Befund (Urk. 14/10 Ziff. 4): „Druckdolenz paracervical beidseits bei verhärteter Muskulatur. C5 leicht druckdolent. Kopfbewegung lateral 1/3 eingeschränkt. Dolenz rechtes Schultergelenk ventral. Unterkiefer rechts druckdolent. Massive Druck- und Klopfdolenz der mittleren Lendenwirbelsäule.“ Als Diagnose nannte er ein leicht bis mässig starkes Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie Kontusionen der Lendenwirbelsäule, des rechten Schultergelenks und des rechten Unterkiefers (Urk. 14/10 Ziff. 5). Gemäss Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule konnte eine Fraktur ausgeschlossen werden (Urk. 14/10 Ziff. 4). In Bezug auf die Kausalität hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin befinde sich wegen den seit dem Vorfall vom März 2002 aufgetretenen cervicalen und lumbalen Verspannungen in Behandlung eines Osteopathen (Urk. 14/10 Ziff. 6). Er attestierte der Beschwerdeführerin vom 13. August bis zum 21. August 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/10 Ziff. 9-10). Im Zusatzfragebogen bei Halswirbelsäulen-Verletzungen bestätigte Dr. B.___ diese Angaben (Urk. 14/9). Zum Unfallhergang führte er aus, es habe ein Beschleunigungsmechanismus ohne Kopfanprall stattgefunden (Urk. 14/9 Ziff. 1c). Als subjektive Beschwerden wurden neben einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule beidseitige Nacken- und rechtsseitige Schulterbeschwerden angegeben (Urk. 14/9 Ziff. 2). Ausserdem geht aus dem Fragebogen hervor, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall bezüglich der Halswirbelsäule nicht beschwerdefrei war, da sie seit dem Ereignis im März 2002 wegen cervicaler Verspannungen in Behandlung gewesen sei (Urk. 14/9 Ziff. 3).
3.2     Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, erhob in seinem Bericht vom 7. Oktober 2002 den Befund einer endgradigen Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur (Urk. 14/12 Ziff. 4) und stellte die Diagnose Status nach Halswirbelsäulen-Trauma (Urk. 14/12 Ziff. 5). Er hielt fest, dass die Folgen des Sturzes vom 7. März 2002 am 12. August 2002 ausgeheilt gewesen seien (Urk. 14/12 Ziff. 3b; Urk. 14/11 Ziff. 3). Im Zusatzfragebogen bei Halswirbelsäulen-Verletzungen bemerkte Dr. D.___ zudem, dass die Beschwerdeführerin am 10. September 2002 wie auch eine halbe Stunde nach dem Unfall vom 12. August 2002 an Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen gelitten habe und eine Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit bestanden habe, jedoch keine Schwindelbeschwerden mehr vorhanden waren (Urk. 14/11 Ziff. 2).
3.3     Dr. med. C.___, Facharzt Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 28. April 2003 aus, die Beschwerdeführerin beklage sich über Schwindelgefühle und Gangunsicherheiten beim Laufen und über Probleme beim Sprechen; Kopfschmerzen beständen keine (Urk. 14/27 S. 1 unten). Dr. C.___ beurteilte die Wirbelsäule als schmerzlos sowie frei beweglich in allen untersuchten Abschnitten und den peripheren Gelenkstatus als unauffällig. Der neurologische Status sei ebenfalls unauffällig. Beim Romberg und Unterberg bestehe eine auffallende Falltendenz rückwärts bei geschlossenen Augen, wobei sich die Beschwerdeführerin immer wieder auffangen lasse. Für die berichtete und auffällig präsentierte Gangunsicherheit habe er seitens des Bewegungsapparates keine erklärende Ursache finden können. Auch von der neurologischen Seite liege keine zentralnervöse Pathologie vor. Hingegen sei die Falltendenz im Romberg- und Unterbergversuch sehr auffällig und wirke fast so, als ob sich die Beschwerdeführerin aktiv fallen lasse. Auffällig sei ebenfalls die Tatsache, dass sie nach der Untersuchung zügig ins Auto steige und den Strassenverkehr problemlos bewältige. All dies lege den Verdacht auf eine erhebliche funktionelle Komponente nahe (Urk. 14/27 S. 2). Dr. C.___ nannte als Diagnose (Urk. 14/27 S. 1): 
            Verdacht auf funktionelle Gangstörung
                   - Bagatelltrauma mit Sturz auf Gesäss im März 2002
                   - Status nach Halswirbelsäulendistorsion am 12. August 2002
                   - im Verlauf ausgedehnte Abklärungen
                   - anamnestisch depressive Verstimmung
3.4     Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, Neurologie Zentrum, Klinik W.___, wurde gebeten, die Beschwerdeführerin neurovaskulär zu untersuchen, ohne dass ihm die Akten aus den Voruntersuchen zur Verfügung stünden (vgl. Urk. 15/17). In seinem Bericht vom 1. Juli 2003 führte er alsdann aus, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 7. März 2002 chiropraktorische und Akupunktur-Massnahmen keine eklatante Wirkung gehabt hätten, sodass eine sogenannte Osteopathie-Behandlung gegen die langsam progrediente paravertebrale lumbale und thorakale Versteifung veranlasst worden sei (Urk. 14/30 S. 1). Die paravertebralen Verspannungen entlang der ganzen Wirbelsäule persistierten, wobei auch die Schulter sowie Okziput und Apex capitis miteinbezogen worden seien. Bei Müdigkeit sei es zu einem Anstossen beim Sprechen gekommen. Die Handschrift habe sich verändert. Beim Tastaturschreiben sei eine Verlangsamung aufgefallen. Sportliche Betätigungen seien nach den beiden Ereignissen nicht mehr möglich gewesen. Aufstehen vom Boden aus kniender beziehungsweise liegender Position sei nur mit Aufziehhilfen durchführbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe Gegenstände fallen gelassen und habe bei äusseren Belastungen Dyspnoe-ähnliche Misssensationen verspürt. In den letzten Monaten sei es auch zu Urinabgang gekommen. All diese Beschwerden persistierten bis heute und schränkten die Beschwerdeführerin in ihrer Lebensqualität ein (Urk. 14/30 S. 2). Prof. E.___ kam aufgrund der durchgeführten neurovaskulären Untersuchungen zum Schluss, dass die Abklärungen keine Hinweise für ein pathologisch-anatomisches Korrelat zu den von der Beschwerdeführerin als posttraumatisch eingestuften Beschwerden ergäben.
3.5     Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, Universitätsspital V.___, führten in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2003 aus, die Beschwerdeführerin sei vom 1. bis zum 10. Oktober 2003 bei ihnen hospitalisiert gewesen (Urk. 14/36 S. 1). Als Diagnosen nannten sie (Urk. 14/36 S. 1):
           Degenerative ZNS-Multisystemerkrankung, nosologisch noch ungeklärt
            - klinisch: - panzerebelläres Ausfallsyndrom als Leitsymptom
                   - leichtes beinbetontes Tetrapyramidalsyndrom
                   - Urin-Urge-und Stressinkontinenz
                   - anamnestisch orthostatische Hypotonie
                   - leichte frontale Hirnfunktionsstörung
            - DD: - sporadische idiopathische Ataxie mit Erkrankungsbeginn im                   Erwachsenenalter
                   - Multisystematrophie Typ MSA-C
                   - autosomal dominante spinozerebelläre Ataxie
           Cervicocephales Schmerzsyndrom, anamnestisch seit Autounfall August 2002
         Neben zahlreichen Zusatzuntersuchungen wurde am 7. Oktober 2003 ein MRI der Wirbelsäule erstellt, welches leichte degenerative Veränderungen mit einer Osteochondrose in den Segmenten Halswirbelkörper 5/6 und Halswirbelkörper 6/7 mit breitbasigen Diskusprotrusionen und einer foraminalen Einengung von Halswirbelkörper 5/6 und Halswirbelkörper 6/7 linksseitig aufzeige (Urk. 14/36 S. 5). Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten Koordinationsstörungen und Gangschwierigkeiten in ihrem Beruf als Sekretärin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Sie wiesen jedoch darauf hin, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Auffahrunfall vom August 2002 und den zur Abklärung Anlass gebenden neurologischen Defiziten bestehe (Urk. 14/36 S. 2 Mitte).
3.6     Die Beschwerdeführerin reichte am 6. April 2005 ein Schreiben von Dr. H.___, Dr. der Chiropraktik, nach. Demgemäss sei sie seit dem 8. Januar 2005 bei ihm in chiropraktorischer Behandlung wegen intermittierend rezidivierenden und zunehmend chronisch werdender bilateraler Cervicocephalgie sowie Cervicodorsalgie, linksseitiger Cervicobrachialgie und bilateraler Lumbalgie. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei stark eingeschränkt und es beständen diverse Druckdolenzen, vertebral und paravertebral in der Halswirbelsäule und oberen Brustwirbelsäule. Die Behandlung, bestehend aus chiropraktischer Manipulation zur Wirbelsäule und aus Anleitung zur Körperschule, zeitige sofortige Erleichterung. Die Beschwerdeführerin zeige zunächst jeweils eine freiere Beweglichkeit, verkrampfe sich aber wieder nach zwei bis drei Tagen (Urk. 9 S. 1 Mitte).

4.
4.1     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen.
4.2     Die Beschwerdeführerin erlitt drei Mal Schädel- und Hirnprellungen mit Rissquetschwunden frontal sowie chirurgischen Nähten: 1953 infolge eines Sturzes auf einen Heizkörper, 1958 infolge eines Sturzes über eine Treppe und 1973 infolge eines Aufpralls auf die Windschutzscheibe bei einem frontalen Auffahrunfall gegen einen Brückenpfeiler (Urk. 14/36 S 4 Mitte; Urk. 15/18 S. 2 Mitte).
         Am 7. März 2002 stürzte sie auf die linke Gesässseite, wobei sie sich eine Kontusion des linken Gesässes und des rechten Ellbogens zuzog und ein reaktives Panvertebralsyndrom erlitt. Physiotherapie, chiropraktorische und Akupunktur-Massnahmen wurden durchgeführt, bevor per Anfang August 2002 eine Osteopathie-Behandlung veranlasst wurde (vgl. Urk. 15/18 S. 1, Urk. 15/8 und Urk. 15/4).
         Die Beschwerdeführerin beklagte sich seit 7. März 2002 hauptsächlich über Schwindelempfindungen (Gleichgewichtsstörungen; vgl. Urk. 14/34 S. 2 Mitte), die umfangreiche (neurologische) Abklärungen - sowohl vor als auch nach dem 12. August 2002 - nach sich zogen (vgl. Urk. 15/6-8; Urk. 14/19; Urk. 14/25; Urk. 14/27; Urk. 14/30; Urk. 14/36). Gemäss Angaben von Dr. R.___ traten Schwindelempfindungen bereits im Jahr 2001 auf (Urk. 15/8).
         Aus dem Gesagten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis vom 12. August 2002 bezüglich Verspannungen der Wirbelsäule und der Gleichgewichtsstörungen ein krankhafter Gesundheitszustand vorlag (Vorzustand), dessen Behandlung andauerte.
4.3     Soweit aktenkundig wurden im Herbst 2002 hauptsächlich die neurologischen Abklärungen wegen des Schwankschwindels mit Gleichgewichtsstörungen weitergeführt. Im Oktober 2003 wurde eine degenerative ZNS-Multisystemerkrankung diagnostiziert (Urk. 14/36 S. 1), welche als ursächlich für die neurologischen, neuropsychologischen und orthopädischen Defizite betrachtet wurde (vgl. Urk. 14/36 S 1 f.). Ein kausaler Zusammenhang mit dem Auffahrunfall vom 12. August 2002 wurde von Prof. E.___ wie auch von der Ärzten der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals V.___ ausdrücklich ausgeschlossen (Urk. 14/36 S. 2; Urk. 14/60 S. 4), so dass diese Beschwerden als unfallfremd zu betrachten sind.
4.4     In Bezug auf die Verspannungen im Nacken- und Schulterbereich, für welche die Beschwerdeführerin eine Übernahme der Heilungskosten (Massage- und Craniosacral-Therapie) über den 22. August 2002 beantragt, ist einerseits der ärztlich behandelte Vorzustand zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Erw. 4.2). Andererseits konnte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Sekretärin bereits am 22. August 2002 wieder aufnehmen. Diese schulter- und nackenbelastende Tätigkeit konnte sie in der Folge wieder uneingeschränkt ausüben, ohne seither von der Arbeit ferngeblieben zu sein. Gemäss den ärztlichen Zwischenberichten (Urk. 14/7; Urk. 14/17-18; Urk. 14/20; Urk. 14/28; vgl. auch Urk. 15/19 S. 3 unten) stellten die Nacken- und Schulterverspannungen kein gewichtiges Gesundheitsproblem dar. Eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie Druckdolenzen an der Wirbelsäule wurden anlässlich der Sprechstunde bei Dr. C.___ ab 7. April 2003 verneint (vgl. Urk. 14/27 S. 2).
         Aus dem Geschilderten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 12. August 2002 zwar ein sogenanntes Schleudertrauma diagnostiziert wurde, welches in der Folge jedoch kein typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression sowie Wesensveränderung (mit einer anschliessenden Arbeitsunfähigkeit) nach sich zog. Demzufolge kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die anlässlich der Auffahrkollision vom 12. August 2002 erlittenen Beschwerden bei voller Arbeitsfähigkeit am 22. August 2002 abgeklungen waren beziehungsweise den Vorzustand (status quo ante) erreicht hatten. Dafür spricht neben der andauernden Osteopathiebehandlung auch, dass bezüglich der Nacken- und Schulterverspannungen erst im Oktober 2002 eine Weiterführung der Physiotherapie verordnet wurde und dass es sich nicht aufdrängte, diesbezüglich anderweitige Massnahmen oder Untersuchungen anzuordnen (Urk. 14/12 Ziff. 7a). Ausserdem zeigte das MRI vom 7. Oktober 2003 einzig leichte degenerative Veränderungen mit einer Osteochondrose in den Segmenten der Halswirbelkörper 5/6 und 6/7 mit breitbasigen Diskusprotrusionen und einer foraminalen Einengung derselben Halswirbelkörper linksseitig (vgl. Urk. 14/36 S. 5 Mitte). Diese degenerativen Veränderungen sind somit nicht als Unfallfolgen zu qualifizieren.
         Nach dem Gesagten besteht kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 12. August 2002 und den nach dem 22. August 2002 noch geltend gemachten Verspannungen der Nacken- und Schultermuskulatur, weshalb die Beschwerdegegnerin die diesbezüglichen Leistungen (Heilungskosten) zu Recht auf dieses Datum hin einstellte.
         Der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 ist somit rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Vitelli-Jucker
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).