Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00080
UV.2005.00080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 21. Juni 2006
in Sachen
1. M.___
 

2. SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur


Beschwerdeführende

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1952, arbeitete seit dem 25. Februar 2002 als Kundenbetreuer bei der A.___ AG Zürich und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 15. Juli 2004 (Urk. 7/1) wurde der SUVA gemeldet, dass der Versicherte am 29. Januar 2004 einen Unfall erlitten und sich dabei am Rücken verletzt habe.
         Der Versicherte wurde von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, und Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, behandelt (vgl. etwa Urk. 7/4 und Urk. 7/7). Am 12. Juli 2004 erstattete Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Radiodiagnostik, Bericht (Urk. 7/8). Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Radiodiagnostik, reichte seinen Bericht am 22. Juli 2004 zu den Akten (Urk. 7/9).
         Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 (Urk. 7/12) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass die „leistungsbegründenden Voraussetzungen“ nicht erfüllt seien. Dagegen erhoben der Versicherte mit Eingabe vom 10. Oktober 2004 (Urk. 7/13 und Urk. 7/15) und dessen Krankenversicherung, die SWICA Gesundheitsorganisation, mit Eingabe vom 22. Oktober 2004 (Urk. 7/16) Einsprachen, die von der SUVA mit Entscheid vom 14. Januar 2005 (Urk. 2) abgewiesen wurden.

2.
2.1     Dagegen reichte der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2005 (Urk. 1; vgl. auch Urk. 3) Beschwerde ein mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2005 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verfügung vom 23. März 2005 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
2.2     Mit Eingabe vom 4. April 2005 (Urk. 9/1) erhob auch die SWICA Gesundheitsorganisation Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid mit den Anträgen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und es sei die SUVA zu verpflichten, für die Unfallfolgen vollumfänglich aufzukommen.
2.3     Mit Verfügung vom 11. April 2005 (Urk. 10) wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und der SUVA sowie dem Versicherten Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde der SWICA Gesundheitsorganisation angesetzt. Mit Eingabe vom 18. April 2005 (Urk. 12) verwies die SUVA im Wesentlichen auf ihre Beschwerdeantwort vom 22. März 2005 (Urk. 6). Der Versicherte liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3
1.3.1   Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
1.3.2   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ihre Leistungspflicht im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, von der versicherungsmedizinischen Abteilung der SUVA vom 6. Oktober 2005 (Urk. 7/22). Aufgrund des Verlaufs (Schmerzmittelbezug am 18. Mai 2004, Arztkonsultation und Arbeitsunfähigkeit erst am 21. Juni 2004) sei es unwahrscheinlich, dass die Rücken- und Kniebeschwerden rechts auf das geltend gemachte Unfallereignis vom 29. Januar 2004 zurückzuführen seien. Aufgrund der bildgebenden Untersuchungen sei von degenerativen Veränderungen auszugehen. In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Angaben des Beschwerdeführers 1 inkonsistent seien. So habe er einspracheweise behauptet, die Beschwerden in Kreuz und Knie hätten sich nach dem Sturz vom 29. Januar 2004 täglich vermehrt. Dies widerspreche seinen Angaben in Urk. 7/20. Die medizinische Beurteilung von Dr. F.___ mache deutlich, dass die degenerativen Faktoren im Vordergrund stünden, und zwar sowohl bezüglich der lumbalen als auch der Kniebeschwerden.
2.2
2.2.1   Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe nach dem Unfall vom 29. Januar 2004 Schmerzmittel eingenommen und sei von seiner Frau gepflegt worden. Er sei es gewohnt, auch bei Schmerzen nicht gleich zum Arzt zu gehen. Er könne die Auffassung, dass seine Beschwerden nicht unfallbedingt seien, nicht akzeptieren. Er arbeite wieder zu 100 %, und es gehe ihm gut. Im Übrigen könne das Unfallereignis vom 29. Januar 2004 durch einen Zeugen bestätigt werden. Er bestreite, dass eine normale Abnützung vorliege. Er sei nicht jünger geworden, aber die Beschwerden seien nach der Therapie und den Arztbehandlungen nicht mehr relevant.
2.2.2   Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Leitungs- und Schachtkontrolle ausgerutscht und in ein Biotop gefallen sei. Sowohl Dr. C.___ als auch Dr. B.___ gingen davon aus, dass die Schmerzen im Rücken und Knie auf den Unfall vom 29. Januar 2004 zurückzuführen seien. Demgegenüber behaupte der Kreisarzt ohne nähere Begründung, es handle sich nicht um Unfallfolgen. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich seine medizinische Feststellung von degenerativen Veränderungen des Meniskus beziehe. Durch die bildgebenden Verfahren seien keine solchen Degenerationen beschrieben worden. Aufgrund der Beurteilung der Dres. C.___ und B.___ sei die Unfallkausalität der unmittelbar nach dem Sturz ins Biotop aufgetretenen Schmerzen in Rücken und Knie ohne weiteres zu bejahen.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte, weil die beim Beschwerdeführer 1 nach dem Unfallereignis vom 29. Januar 2004 aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Arztkonsultation erst am 21. Juni 2004) nicht auf diesen Unfall zurückzuführen, sondern degenerativer Natur seien.
3.2     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Juni 2004 (Urk. 7/4) ein akutes Lumbovertebralsyndrom (derzeit ohne radikuläre Zeichen) und eine Unverträglichkeit von Brufen. Seit dem 18. Mai 2004 habe der Beschwerdeführer 1 zunehmend Lumbalgien, insbesondere nach dem Heben eines Dohlendeckels am 21. Juni 2004. Die Schmerzen seien im lumbosakralen Übergang lokalisiert. Es seien keine Druckdolenz und keine Parästhesien oder Paresen vorhanden. Dr. B.___ fügte am 26. Juli 2004 an, dass seines Erachtens die Unfallversicherung nicht zuständig sei. Wegen eines Unfalls vom 29. Januar 2004 sei er nicht konsultiert worden (Urk. 7/3).
         Dr. D.___ hielt in ihrem Bericht vom 12. Juli 2004 (Urk. 7/8) folgende Beurteilung fest: „Leichte rechtskonvexe Skoliose, harmonische Lordose der unteren LWS, Streckhaltung der oberen LWS. Breitbasige Diskusprotrusionen L3/4, L4/5 und L5/S1, auf Höhe L5/S1 zusätzlich rechtsgelegene kleine Diskushernie mit konsekutiver Spinalkanaleinengung und vor allem Einengung des rechten Recessus mit eventuell Kompression der Nervenwurzel S1 rechts in diesem Bereich. Leichte Facettengelenksarthrosen der unteren LWS. Signalstörung entlang des Processus spinosus auf Höhe L5 mit Kontrastmittelenhancement rechtsbetont. DD: Muskelzerrung, Muskelriss, anderweitige entzündliche Veränderung (Phlegmone? Embolisch?).“
         Dr. E.___ äusserte sich am 22. Juli 2004 dahingehend, dass sich eine Meniskopathie im medialen Hinterhorn mit einer schräg verlaufenden Signalstörungslinie als Hinweis auf eine Schädigung (mit allergrösster Wahrscheinlichkeit im Sinne eines inneren Risses) zeige (Urk. 7/9).
         Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. August 2004 (Urk. 7/7) eine akute Lumbalgie und eine mediale Meniskusläsion rechts. Durch einen Sturz in einen Weiher im Januar 2004 sei es zu Schmerzmanifestationen gekommen. Ende Juni 2004 sei es dann bei der Arbeit zu einer Schmerzakzentuierung gekommen.
         Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 10. September 2004 (Urk. 7/10) an die Beschwerdegegnerin aus, dass er aufgrund der von ihm erhobenen Befunde und der seinerzeitigen anamnestischen Angaben der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2004 zum Schluss gekommen sei, die Unfallversicherung sei nicht zuständig. Am 3. September 2004 sei ihm vom Beschwerdeführer 1 mitgeteilt worden, dass er am 29. Januar 2004 einen Sturz in ein Biotop erlitten habe. Bereits an diesem Tag hätten die Lumbalgien begonnen und seien in der Folge wiederholt aufgetreten. Demzufolge lege er seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin die Rechnung für diverse Konsultationen bei.
         Kreisarzt Dr. med. G.___ führte in seinem Bericht vom 2. September 2004 aus, es lägen degenerative Veränderungen des medialen Meniskus rechts vor. Die Kniebeschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 29. Januar 2004 zurückzuführen (Urk. 7/11).
         Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 6. Januar 2005 (Urk. 7/22) fest, dass aufgrund des Verlaufs (Schmerzmittelbezug am 18. Mai 2004, Arztkonsultation und Arbeitsunfähigkeit erst am 21. Juni 2004) eine Unfallkausalität der Rücken- und Kniebeschwerden unwahrscheinlich sei. Ein akutes Lumbovertebralsyndrom könne unmöglich erst mit mehrmonatiger Latenz auftreten. Radiologisch finde sich auch keine traumatische Läsion, es zeigten sich vielmehr klar degenerative Diskopathien an mehreren LWS-Segmenten. Auch die intramurale Meniskopathie im Hinterhorn medial sei typischerweise krankhafter Natur. Im Übrigen hätten auch die behandelnden Ärzte nie eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität behauptet.
3.3     Aufgrund der Akten steht ausser Frage, dass beim Beschwerdeführer 1 behandlungsbedürftige Gesundheitsbeeinträchtigungen am Rücken und am rechten Knie vorgelegen haben, die in der Folge wieder abgeheilt sind (vgl. Urk. 20 S. 2). Die streitentscheidende Frage ist jedoch - wie bereits ausgeführt wurde -, ob diese Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das Unfallereignis vom 29. Januar 2004 zurückzuführen sind oder nicht.
         Soweit die Beschwerdeführerin 2 insoweit ausführen liess, dass die Dres. C.___ und B.___ die Unfallkausalität bejaht hätten, diese hingegen vom Kreisarzt ohne nähere Begründung verneint worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Aussage die Aktenlage nur verkürzt und ungenau beschreibt. Dr. B.___ hatte nämlich noch am 26. Juli 2004 sinngemäss erklärt, dass seines Erachtens kein Unfall vorliege beziehungsweise dass er niemals wegen eines Unfalls vom 29. Januar 2004 konsultiert worden sei (Urk. 7/3). Erst nachdem der Beschwerdeführer 1 Dr. B.___ im September 2004 vom Unfallereignis vom 29. Januar 2004 berichtet hatte, hielt Dr. B.___ die Beschwerdegegnerin für zuständig. Jedenfalls legte er dem Bericht vom 10. September 2004 (Urk. 7/10) an die Beschwerdegegnerin seine Rechnung bei. Eine nähere Begründung für seine von seiner ersten Kausalitätseinschätzung abweichende Auffassung findet sich hingegen ebenso wenig wie bei Dr. C.___ (vgl. Urk. 7/7). Zwar ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die Einschätzung von Kreisarzt Dr. G.___, wonach der rechte mediale Meniskus degenerativ verändert und der entsprechende Gesundheitsschaden somit nicht unfallbedingt sei (Urk. 7/11), nicht näher begründet wurde; die Beschwerdeführerin 2 verkennt aber, dass die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf die Einschätzung von Dr. F.___ (und nicht auf diejenige des Kreisarztes) abgestellt hat.
         Dr. F.___ erläuterte nachvollziehbar und gestützt auf die Resultate der durchgeführten radiologischen Untersuchungen, weshalb seines Erachtens zwischen den streitgegenständlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 29. Januar 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die bildgebenden Untersuchungen hätten sowohl am Rücken als auch am rechten Knie degenerative Veränderungen gezeigt; Hinweise für traumatische Läsionen seien hingegen nicht gefunden worden. Hinzu kommt, dass - wie Dr. F.___ nachvollziehbar aufzeigte - auch der Verlauf, insbesondere der erhebliche zeitliche Abstand zwischen Unfall (29. Januar 2004) und erster Arztkonsultation beziehungsweise erstmals attestierter Arbeitsunfähigkeit (21. Juni 2004), gegen die Unfallkausalität sprechen. Soweit diesbezüglich beschwerdeweise eingewandt wurde, der Beschwerdeführer 1 gehe nicht gleich zum Arzt, wenn er Schmerzen verspüre, und er sei anderweitig versorgt worden sei (Selbstmedikation mit Schmerzmitteln beziehungsweise Anlegen von Umschlägen), ist wiederum auf Dr. F.___ zu verweisen. Dieser führte aus, dass ein akutes Lumbovertebralsyndrom unmöglich erst mit mehrmonatiger Latenz auftreten könne (Urk. 7/22).
         Ausserdem ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf den anfänglichen Verlauf inkonsistent sind. So hatte er noch am 27. Juli 2004 erklärt, die Beschwerden hätten sich erstmals nach zwei bis drei Tagen bemerkbar gemacht („...jedoch nicht so stark, dass ich gleich einen Arzt aufsuchen wollte.“ [Urk. 7/2]), während er in seiner Einsprache (Urk. 7/15; vgl. auch Urk. 7/20) ausführte, die Schmerzen seien sogleich nach seinem Ausrutscher entstanden. Es mag sein, dass dieser Widerspruch auf einem schlichten Versehen beruht. Dies kann aber letztlich offen bleiben. Gestützt auf die einleuchtende und nachvollziehbare Einschätzung von Dr. F.___ ist jedenfalls mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen am Rücken und rechten Knie nicht auf das Unfallereignis vom 29. Januar 2004 zurückzuführen sind.
         Demzufolge sind die Beschwerden abzuweisen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- SWICA Krankenversicherung AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).