UV.2005.00082

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
K.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren 1943, ist gelernter Werkzeugmacher und Konstrukteur und arbeitete bis 1992 in verschiedenen aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen als Konstrukteur und Verkaufsberater (vgl. den Lebenslauf in Urk. 7/18/2). Seither war er nur noch zeitweise in temporären Arbeitsverhältnissen tätig (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 6. Mai 2002, Urk. 7/70/8 und Urk. 21/31). Ab Ende August 2000 liess sich K.___ durch die Unternehmung X.___ Arbeitseinsätze vermitteln und war ab dem 24. Oktober 2000 bei der Y.___ als Mechaniker eingesetzt (vgl. die Arbeitsverträge in Urk. 7/70/3-5). Im Rahmen des Vertrages mit der X.___ war K.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
1.2     Am 7. November 2000 erlitt der Versicherte während der Arbeit beim Einrichten von Maschinen eine Kontusion des linken Ellbogens. Die konservative Behandlung war am 22. Dezember 2000 abgeschlossen und dem Versicherten wurde für die Folgezeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. die Unterlagen in Urk. 11/1-5). Die SUVA hatte die gesetzlichen Leistungen erbracht.
1.3     Am 23. Dezember 2000 stürzte der Versicherte im Keller bei sich zu Hause und brach dabei den linken Oberarm (vgl. die Unfallmeldung vom 1. März 2001, Urk. 7/1, und das Protokoll der SUVA über ein Telefongespräch mit dem Versicherten vom 1. März 2001, Urk. 7/5). Er wurde deswegen am 28. Dezember 2000 und erneut am 25. Januar 2001 im Spital A.___ operiert; bei der zweiten Operation wurde eine Humeruskopfprothese angebracht (vgl. die Operationsberichte in Urk. 7/2 und Urk. 7/4 sowie den Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 23. Januar 2001, Urk. 7/3, und den Verlaufsbericht des Spitals A.___ vom 15. März 2001, Urk. 7/6). Die SUVA anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht (vgl. Urk. 7/5).
         In der Folge persistierten die Schmerzen in der linken Schulter, und der Versicherte klagte trotz ambulanter Massnahmen zur Schultermobilisation über erhebliche Funktionseinschränkungen (vgl. den Bericht der Klinik B.___ vom 8. Oktober 2001, Urk. 7/13, und das Protokoll der SUVA über ein weiteres Gespräch mit dem Versicherten vom 7. Januar 2002, Urk. 7/18/1). Das Spital A.___ veranlasste deshalb eine neurologische Abklärung durch Prof. Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie (Bericht von Prof. C.___ vom 31. Oktober 2001, Urk. 7/15), und in der Klinik D.___ fanden Untersuchungen im Hinblick auf eine weitere Operation statt (vgl. die Berichte vom 17. Dezember 2001 und vom 12. Februar 2002, Urk. 7/16 und Urk. 7/24). Diese wurde am 12. März 2002 durchgeführt, und es wurde eine Schultertotalprothese angebracht (vgl. den Operationsbericht in Urk. 7/26 und den Bericht der Klinik D.___ vom 20. März 2002, Urk. 7/25); die Schmerzen und die Beeinträchtigungen in der Schulterbeweglichkeit dauerten jedoch an (vgl. die Verlaufsberichte der Klinik D.___ vom 14. Mai, vom 20. August, vom 16. Oktober und vom 25. November 2002 sowie vom 29. Januar 2003, Urk. 7/29, Urk. 7/36, Urk. 7/41, Urk. 7/43 und Urk. 7/46, und die Protokolle der SUVA über Gespräche mit dem Versicherten vom 2. Mai 2002 und vom 7. Januar 2003, Urk. 7/27 und Urk. 7/44). Ausserdem wurde der Versicherte in der Klinik D.___ auch wegen Lumbalgien bei einer diagnostizierten Spinalstenose im Bereich L4/5 untersucht (vgl. den Bericht vom 14. November 2002, Urk. 7/42).
         Am 18. Juni 2003 führte der SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. E.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, eine Untersuchung durch (Bericht vom 19. Juni 2003, Urk. 7/57) und nahm die Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 7/58). Die SUVA teilte dem Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, daraufhin mit Schreiben vom 13. August 2003 mit, dass sie noch bis Ende November 2003 Taggelder ausrichten und für die Zeit danach den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung prüfen werde (Urk. 7/61). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte dem Versicherten unterdessen mit Verfügung vom 4. April 2003 ab dem 1. November 2001 bereits eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, zugesprochen (Urk. 7/52). Nachdem die SUVA auf Ersuchen des Versicherten hin (Schreiben vom 23. Januar 2004, Urk. 7/66) von der Klinik D.___ den Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2004 eingeholt (Urk. 7/68) und daraufhin Abklärungen zu den Einkommensverhältnissen getätigt hatte (vgl. Urk. 7/70-74), erliess sie die Verfügung vom 24. Juni 2004 (Urk. 7/76). Darin hielt sie fest, dass der Versicherte bei einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 22 % ab dem 1. Juli 2004 grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung habe, dass jedoch aus der Berechnung dieser Rente als Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung ein Rentenbetrag von Fr. 0.-- resultiere. Ausserdem sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 25 % zu.
1.4     K.___ liess durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach mit den Eingaben vom 7. Juli und vom 30. August 2004 Einsprache erheben und die Rentenzusprache sowohl hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrades als auch hinsichtlich der Komplementärrentenberechnung beanstanden (Urk. 7/78 und Urk. 7/81). Die SUVA liess durch Dr. med. F.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, eine versicherungsmedizinische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung anhand der Akten vornehmen (Bericht vom 26. November 2004, Urk. 7/88) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 3. Dezember 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/89).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 liess K.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, mit Eingabe vom 7. März 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
       "In Gutheissung der Beschwerde seien der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 sowie die Verfügung vom 24. Juni 2004 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen eine Invalidenrente aufgrund eines höheren Invaliditätsgrades auszurichten sowie die Berechnung der Komplementärrente neu vorzunehmen, alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser, liess in der Beschwerdeantwort vom 25. April 2005 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 6). In der Replik vom 8. Juni 2005 (Urk. 14) und in der Duplik vom 14. Juli 2005 (Urk. 17) liessen die Parteien an ihren Standpunkten festhalten. Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 (Urk. 18) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung betreffend K.___ bei (Urk. 21/1-34); der Versicherte liess dazu mit Eingabe vom 26. September 2005 (Urk. 25), die SUVA mit Eingabe vom 6. Oktober 2005 (Urk. 27) Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 28).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Beschwerdeführer liess schon im Einspracheverfahren (Urk. 7/78 und Urk. 7/81) lediglich die Festsetzung der Invalidenrente, nicht aber die Höhe der Integritätsentschädigung beanstanden. Dementsprechend befasst sich der angefochtene Einspracheentscheid allein mit der Invalidenrente. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit ebenfalls nur dieser Anspruch; hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist die Verfügung vom 24. Juni 2004 (Urk. 7/76) in Teilrechtskraft erwachsen.
         In Bezug auf die Invalidenrente ist zum einen die Invaliditätsbemessung und zum anderen die Komplementärrentenberechnung strittig.

2.
2.1     Zunächst ist die Invaliditätsbemessung zu überprüfen.
2.2     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
         Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
2.3
2.3.1   Massgebend für die Rentenleistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist die Beeinträchtigung, die nach den Unfällen vom 7. November und vom 23. Dezember 2000 in der linken oberen Extremität verblieben ist. Demgegenüber steht ausser Zweifel, dass die Problematik im Bereich der Lendenwirbelsäule, die ebenfalls Gegenstand von Abklärungen in der Klinik D.___ gewesen war, im Frühjahr 2003 zu einer dreiwöchigen Hospitalisation des Beschwerdeführers geführt hatte (vgl. die Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2003, Urk. 7/53, und die Bemerkungen von Dr. E.___ im kreisärztlichen Bericht vom 19. Juni 2003, Urk. 7/57 S. 3) und im November 2003 offenbar mittels Dekompression operativ behandelt worden war (vgl. den zuhanden der SVA, IV-Stelle, verfassten Bericht der Klinik D.___ vom 6. April 2005, Urk. 21/8), nicht unfallbedingt ist und damit bei der unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung ausser Acht zu lassen ist.
2.3.2   In Bezug auf die rentenrelevante Beeinträchtigung in der linken oberen Extremität steht fest, dass auch nach der dritten Operation vom 12. März 2002 Dauerschmerzen im Schultergelenk persistierten und ausserdem eine erhebliche Einschränkung in der Schulterfunktion bestand, die das Ausmass einer praktisch vollständigen Einbusse der aktiven Beweglichkeit zeigte. In dieser Schilderung des Beschwerdebildes deckt sich der kreisärztliche Bericht von Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/57 S. 2 f.) mit den letzten vor der kreisärztlichen Untersuchung verfassten Berichten der behandelnden Ärzte der Klinik D.___ vom November 2002 und vom Januar 2003 (vgl. Urk. 7/43 und Urk. 7/46).
         Die Ursachen für diese auch von Dr. E.___ als massiv bezeichnete Funktionsstörung (vgl. Urk. 7/57 S. 3) liessen sich trotz umfassender diagnostischer Vorkehrungen nicht vollumfänglich feststellen. So konnte die Parese des Nervus axillaris, von der die Ärzte der Klinik D.___ in den Berichten vom Mai und vom August 2002 gesprochen hatten (vgl. Urk. 7/29 und Urk. 7/36), im Rahmen der später durchgeführten Elektro-Myographie-Untersuchung (EMG) durch keinen neurologischen Befund erklärt werden, sondern die Bewegungseinschränkung wurde im Untersuchungsbericht, zitiert im Bericht Klinik der D.___ vom 16. Oktober 2002, als funktioneller Natur bezeichnet (vgl. Urk. 7/41 S. 1). Des Weiteren konnte auch keine Infektion als Ursache für das persistierende Schmerzbild gefunden werden; eine bakteriologische Untersuchung lieferte gemäss den Ausführungen der Klinik D.___ vom Oktober 2002 ein negatives Resultat (vgl. Urk. 7/41 S. 1), und die empirisch durchgeführte Antibiotika-Therapie (vgl. Urk. 7/43) führte zu keiner Besserung der Symptomatik, wie die Ärzte der Klinik D.___ im Januar 2003 festhielten (vgl. Urk 7/46 S. 1). Ebenfalls keinen auffälligen Befund ergab schliesslich die Computertomographie der linken Schulter, die im November 2002 angefertigt wurde; die Ärzte sprachen von einer korrekten Implantatlage ohne Anhaltspunkte für eine Lockerung (vgl. Urk. 7/43 S. 1). Bei der Kontrolle sodann, welche die Ärzte der Klinik D.___ etwa ein halbes Jahr nach der kreisärztlichen Untersuchung im Januar 2004 im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie durchführten, konnten keine neuen Befunde erhoben werden; die Schulterprothese wurde erneut als gut zentriert beschrieben, und eine Axillarisparese konnte zwar nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, der Musculus deltoides, der vom Nervus axillaris versorgt wird (vgl. Farbatlanten der Medizin, Band 5: Nervensystem I, Neuroanatomie und Physiologie, Stuttgart/New York 1997, S. 117), liess sich jedoch gut innervieren und zeigte auch keine Atrophie (vgl. Urk. 7/68).
2.3.3   Ungeachtet der nur teilweisen Objektivierbarkeit des persistierenden Beschwerdebildes zweifelte allerdings auch Dr. E.___ grundsätzlich nicht daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund des postoperativen Zustandsbildes der linken Schulter im Gebrauch seines linken Armes tatsächlich deutlich eingeschränkt ist; lediglich in Bezug auf die bei der Untersuchung geklagte Schwäche im linken Ellbogen und in der linken Hand trotz ordentlich entwickelter Muskulatur äusserte der Kreisarzt die Vermutung einer Verdeutlichungstendenz und einer mangelnden Kooperation (vgl. Urk. 7/57 S. 3 und Urk. 7/58). Im Profil der behinderungsbedingt zumutbaren Tätigkeiten gab Dr. E.___ dementsprechend an, der adominante linke Arm zeige als Folge des Unfalles vom 23. Dezember 2000 eine ausgeprägte Funktionsstörung in der Schulter mit praktisch vollständiger Pseudoparalyse im Schultergelenk für aktive Bewegungen und einer schmerzbedingten Einschränkung der passiven Beweglichkeit. Die Schmerzhaftigkeit der linken Schulter verhindere grössere Schulterbewegungen und damit auch einen körperfernen Einsatz der adominanten linken Hand. Diese könne aber körpernah im Stehen von Gürtel- bis Brusthöhe und im Sitzen von den Kniegelenken bis zum Kinn für leichtere Hilfsfunktionen eingesetzt werden (Urk. 7/57 S. 3).
         Dieses Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt das persistierende Beschwerdebild in seiner Gesamtheit und trägt den geklagten Schmerzen nicht nur in dem Umfang Rechnung, als es durch eigentliche objektive Befunde erklärbar ist. Es kann daher darauf abgestellt werden, ohne dass es - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) - noch weiterer Abklärungen des bereits eingehend untersuchten Schulterzustandes bedürfte. Auch eine psychiatrische Erhebung erscheint entgegen dem Vorschlag in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 7) nicht als angezeigt, denn im Bericht der Klinik B.___ vom 8. Oktober 2001 (Urk. 7/13) ist zwar festgehalten, dass familiäre und berufliche Schwierigkeiten im Heilungsverlauf eine Rolle spielen könnten, eigentliche psychische Auffälligkeiten wurden von den behandelnden und untersuchenden Ärzten aber an keiner Stelle konstatiert. Zugunsten des Beschwerdeführers ist aber ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil von Dr. E.___ anzunehmen, dass der linke Arm tatsächlich höchstens noch hilfsweise eingesetzt werden kann; die Beurteilung von Dr. F.___, der dem Beschwerdeführer im Bericht vom 26. November 2004 immer noch bimanuelles Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg und gelegentlich auch von bis zu 10 kg zumutete (Urk. 7/88 S. 1), erscheint angesichts des von den übrigen medizinischen Fachpersonen grundsätzlich nicht angezweifelten Ausmasses des Schmerzbildes als zu optimistisch. Mangels gegenteiliger Angaben im kreisärztlichen Bericht von Dr. E.___ kann immerhin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der Unfallfolgen, ohne Berücksichtigung der Rückenproblematik, angepasste, weitestgehend einhändig zu erledigende Arbeiten ganztags zu verrichten in der Lage ist; insoweit kann der Auffassung von Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/88 S. 1) gefolgt werden. Denn in der Funktion des rechten, dominanten Armes bestehen gemäss den Erhebungen von Dr. E.___ keinerlei Einschränkungen (vgl. Urk. 7/57 S. 3).
2.3.4   Es ist des Weiteren auch anzunehmen, dass auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich Tätigkeiten angeboten werden, die dem dargelegten Zumutbarkeitsprofil entsprechen. So können immerhin zwei der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Tätigkeiten ihrer Arbeitsplatzdokumentation (DAP; Urk. 7/73B und Urk. 7/73E) einhändig verrichtet werden, und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung verfügt und ausserdem Berufserfahrung im Bereich der Verkaufberatung hat (vgl. Urk. 7/18/2 S. 2), fallen für ihn auch Tätigkeiten im nichthandwerklichen Bereich in Betracht. Der Beschwerdeführer konnte sich denn im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom Januar 2002 auch selber vorstellen, etwa in einer Behindertenwerkstatt technische Instruktionen zu geben (vgl. Urk. 7/18/1 S. 2).
         Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), dass das mit einer angepassten Tätigkeit erzielbare Invalideneinkommen nicht anhand der insgesamt fünf von der Beschwerdegegnerin herangezogenen DAP-Tätigkeiten (Urk. 7/73A-E) ermittelt werden kann, da immerhin drei dieser Tätigkeiten zumindest in bedingtem Mass beidhändiges Arbeiten erfordern (vgl. Urk. 7/73A, Urk. 7/73C und Urk. 7/73D) und lediglich zwei konkrete Stellen die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausreichend zu repräsentieren vermögen (vgl. BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Unter diesen Umständen ist das zumutbare Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
         In der LSE 2004 (Publikation der ersten Ergebnisse vom November 2005, S. 13 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2006, S. 94, Tabelle B9.2) resultiert als Ausgangswert für das Invalideneinkommen ein Monatslohn von Fr. 4'772.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 57'264.-- (12 x Fr. 4'772.--). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist sodann durch eine Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Nimmt man aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer den linken Arm nur noch hilfsweise einsetzen kann, den Maximalabzug von 25 % vor, so resultiert ein Jahresinvalideneinkommen von Fr. 42'948.--.
2.3.5   Bei der Ermittlung des Valideneinkommens von Fr. 53'772.-- (vgl. Urk. 2 S. 7, Urk. 7/76 S. 2) ist die Beschwerdegegnerin offenbar vom Lohn ausgegangen, den der Beschwerdeführer im Rahmen der durch die X.___ vermittelten Arbeitseinsätze erzielt hatte. Der Stundenlohn einschliesslich einer Ferienentschädigung von 10,64 % (5 Ferienwochen) betrug im letzten Einsatz bei der Y.___ Fr. 26.50 (Urk. 7/70/3), woraus bei der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (vgl. Urk. 7/1) ein Wochenlohn von Fr. 1'060.-- und ein Jahreslohn von Fr. 49'820.-- resultiert (47 Arbeitswochen à Fr. 1'060.--). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern in der Zeit von 2000 bis 2004 (von 1856 Indexpunkten im Jahr 2000 auf 1975 Indexpunkte im Jahr 2004; vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2006, S. 95, Tabelle B10.3) ergibt sich für das Jahr 2004 bei einer ganzjährigen Vollzeitbeschäftigung ein Jahreseinkommen von Fr. 53'014.--.
2.3.6   Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 53'014.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 42'948.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 19 %.
         Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 22 % erweist sich damit als grosszügig bemessen. Dies gilt umso mehr, als es in Anbetracht der sehr geringen und unregelmässigen Einkünfte, welche im Auszug aus dem individuellen Konto vom 6. Mai 2002 für den gesamten Zeitraum ab 1994 eingetragen sind (Urk. 7/70/8 und Urk. 21/31), als sehr fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer ab Ende 2000 bei guter Gesundheit tatsächlich wieder auf die Dauer vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Ohnehin ungerechtfertigt wäre unter diesen Umständen die Berechnung des Valideneinkommens anhand der Einkünfte, welche der Beschwerdeführer bis zum Jahr 1993 erzielt hatte, wie er dies in der Stellungnahme vom 26. September 2005 vorschlagen liess (vgl. Urk. 25 S. 3). Ferner liegt entgegen dem Hinweis des Beschwerdeführers (Urk. 25 S. 2) auch keine Konstellation vor, bei der sich die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung am invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrad zu orientieren hätte (vgl. BGE 126 V 291 ff. Erw. 2 sowie auch die Relativierungen hierzu in BGE 131 V 366 ff. Erw. 2.2). Denn die Rentenverfügung der SVA, IV-Stelle, vom 4. April 2003 (Urk. 7/52), mit der dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines 100%igen Invaliditätsgrades gewährt wurde, betrifft einen Zeitraum, in dem die Heilbehandlung noch im Gange war und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausrichtete (vgl. die Taggeldabrechnungen in Urk. 21/34). Und in der Folgezeit trat, wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerken liess (Urk. 25 S. 2), zum unfallbedingten Leiden das unfallfremde Rückenleiden hinzu, das sich in zusätzlichem Mass beeinträchtigend auswirkte, wie insbesondere aus den Ausführungen der Klinik D.___ im Bericht vom 6. April 2005 (Urk. 21/8) geschlossen werden muss.

3.
3.1     Damit stellt sich die weitere Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Komplementärrentenberechnung korrekt vorgegangen ist.
3.2
3.2.1   Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes, und bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
         Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihr nach Art. 20 Abs. 2 UVG eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht - in Abweichung von Art. 69 ATSG - der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag (Satz 1). Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Satz 2).
         Art. 20 Abs. 3 UVG überträgt es dem Bundesrat, nähere Vorschriften zu erlassen, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.
3.2.2   Von der Kompetenzdelegation in Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat mit den Vorschriften in Art. 31 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) über die Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen, in Art. 32 UVV über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen und in Art. 33 UVV über die Anpassung von Komplementärrenten Gebrauch gemacht.
         Nach Art. 31 Abs. 1 UVV sind dort, wo infolge eines Unfalles eine Rente der IV neu ausgerichtet wird, bei der Berechnung der Komplementärrente auch die Zusatz- und die Kinderrenten der IV voll zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG wird gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht.
         Nach Art. 32 Abs. 1 UVV wird dort, wo die Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität entschädigt, bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nach Art. 32 Abs. 2 UVV nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen, wobei in den Fällen von Art. 24 Abs. 4 UVV (weiterer versicherter Unfall, welcher zu einer höheren Invalidität führt) die Rente der IV voll angerechnet wird. Hat die versicherte Person schliesslich vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird gemäss Art. 32 Abs. 3 UVV für die Festsetzung der Grenze von 90 % nach Art. 20 Abs. 2 UVG neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
         Art. 33 UVV über die Anpassung von Komplementärrenten bestimmt sodann in Abs. 1, dass bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV keine Neuberechnung der Komplementärrente erfolgt, und zählt in Abs. 2 die Sachverhalte auf, die zu einer Anpassung führen.
3.3
3.3.1   Wie schon erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2003 (Urk. 7/52) ab dem 1. November 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, die zunächst den Betrag von Fr. 1'582.-- und ab dem 1. Januar 2003 den Betrag von Fr. 1'620.-- erreichte. Daneben wurde ihm eine Zusatzrente für die Ehefrau gewährt, die sich zunächst auf Fr. 475.-- und ab dem 1. Januar 2003 auf Fr. 486.-- belief. Am 16. Februar 2004 teilte die SVA, IV-Stelle dem Beschwerdeführer sodann mit, dass sich im Revisionsverfahren keine Änderung des Invaliditätsgrades ergeben habe und er daher weiterhin Anspruch auf die bisherige, auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente habe (Urk. 21/1).
3.3.2   Dass die Rente der Unfallversicherung infolge des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 20 Abs. 2 UVG als Komplementärrente zu berechnen ist, steht ausser Zweifel und ist unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass aufgrund der Vorschrift in Art. 31 Abs. 1 UVV auch die Zusatzrente für die Ehefrau in die Komplementärrentenberechnung einzubeziehen ist.
         Umstritten ist hingegen der Umfang, in dem der Einbezug der Rente und der Zusatzrente der Invalidenversicherung zu erfolgen hat. Während die Beschwerdegegnerin den gesamten Rentenbetrag - total Fr. 2'106.-- ab dem 1. Januar 2003 - in Abzug brachte (Urk. 7/76 S. 1, Urk. 2 S. 8 f.), stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Rente und die Zusatzrente der Invalidenversicherung dürften nur insoweit berücksichtigt werden, als damit die unfallbedingte Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit abgegolten werde. Soweit die Rente der Invalidenversicherung hingegen aufgrund von unfallfremden Faktoren ausgerichtet werde, sei sie bei der Komplementärrentenberechnung ausser Acht zu lassen (Urk. 7/78, Urk. 7/81 S. 4 f., Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 14 S. 2 f.).
3.3.3   Der Beschwerdeführer stützte seine Auffassung zunächst auf einen generellen Grundsatz der sachlichen Kongruenz (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 14 S. 2. f.). Tatsächlich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem grundlegenden Entscheid festgehalten, dass mit den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Änderungen von Art. 31 ff. UVV nach dem Willen des Verordnungsgebers der Grundsatz der sachlichen Kongruenz der anrechenbaren Leistungen vermehrt berücksichtigt werden solle. Es hat jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sich der übergeordneten Vorschrift in Art. 20 Abs. 2 UVG kein allgemeines Gebot der sachlichen Kongruenz entnehmen lasse, da ja diese Bestimmung auch beim Zusammentreffen einer Invalidenrente mit einer AHV-Rente eine Beschränkung des Leistungsanspruchs auf eine Komplementärrente vorsehe (vgl. BGE 130 V 44 Erw. 4.1). Dementsprechend ist der Grundsatz der sachlichen Kongruenz nur dort zu beachten, wo er Niederschlag in einer konkreten Verordnungsbestimmung gefunden hat.
3.3.4   Eine lediglich teilweise Berücksichtigung einer Rente der Invalidenversicherung, die gleichzeitig unfallbedingte und unfallfremde Beeinträchtigungen in der Erwerbsfähigkeit abgilt, erfolgt im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 UVV. Diese Bestimmung setzt jedoch voraus, dass eine bereits vor dem Unfall bestandene Rente der Invalidenversicherung nachträglich aufgrund einer zusätzlichen unfallbedingten Invalidität erhöht wird, und sie gilt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts analog auch für den umgekehrten Fall, wo zu einer unfallbedingten später eine krankheitsbedingte Invalidität tritt und deswegen die Rente der Invaliden-, nicht aber diejenige der Unfallversicherung erhöht wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 19. November 2004, U 282/03 und U 283/03, Erw. 6.3, mit Hinweis auf RKUV 2001 Nr. U 443 S. 550 Erw. 5 = SVR 2002 S. 24 Erw. 5). Diese beiden Konstellationen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zum einen wurde dem Beschwerdeführer die Rente der Invalidenversicherung erst für einen Zeitraum nach den Unfällen von Ende 2000 zugesprochen und zum andern wurde diese von Anfang an ganze Rente der Invalidenversicherung nachträglich nicht erhöht.
         Damit fragt sich weiter, ob eine alleinige Berücksichtigung des unfallbedingten Anteils der Rente der Invalidenversicherung aufgrund der Regelung in Art. 32 Abs. 1 UVV geboten ist, auf die sich der Beschwerdeführer ebenfalls berief. Beachtet man nur den ersten Halbsatz dieser Bestimmung, der den zu regelnden Tatbestand definiert ("entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität"), so erscheint die vorliegend zugesprochene Rente, die neben unfallbedingten auch unfallfremde Beeinträchtigungen entschädigt, tatsächlich als Anwendungsfall von Art. 32 Abs. 1 UVV. Der zweite Halbsatz, der die Rechtsfolgen festlegt ("so wird bei der Berechung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt"), zeigt jedoch, dass die Regelung in Art. 32 Abs. 1 UVV nicht diejenigen Rentenanteile von der Komplementärrentenberechnung ausnehmen will, die erwerbliche Einbussen aufgrund von unfallfremden gesundheitlichen Einschränkungen entschädigen, sondern nur diejenigen Rentenanteile, die erwerbliche Einbussen in nicht unfallversicherten Tätigkeiten entschädigen, unabhängig davon, ob diese Einbussen von unfallbedingten oder unfallfremden gesundheitlichen Einschränkungen herrühren. Von dieser Interpretation ist auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im bereits zitierten Urteil in Sachen R. vom 19. November 2004 ausgegangen (U 282/03 und U 283/03, Erw. 6.3) und sie entspricht überdies den Materialien (vgl. RKUV 1997 S. 49). Als Anwendungsfall sind etwa Renten der Invalidenversicherung zu nennen, die neben einer Erwerbstätigkeit auch eine Tätigkeit im Haushalt entschädigen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 2. Dezember 2005, U 427/04 und U 431/04), oder auch der Fall, wo eine IV-Rentnerin oder ein IV-Rentner im Rahmen der verbleibenden Erwerbsfähigkeit eine Tätigkeit aufnimmt und in dieser Tätigkeit später eine unfallbedingte Erwerbseinbusse erleidet (so der Sachverhalt in BGE 130 V 39).
3.3.5   Sind somit die Vorschriften in Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 UVV nicht direkt anwendbar, so fragt sich noch, ob deren analoge Anwendung auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation geboten ist. Auch dies ist jedoch in Anbetracht der Erwägungen im höchstrichterlichen Urteil in Sachen R. vom 19. November 2004 zu verneinen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dort nämlich festgehalten, dass die volle Anrechnung der Rente der Invalidenversicherung bei der Konstellation, wo nach einem Unfall erstmals Renten der Invaliden- und der Unfallversicherung zugesprochen würden, nicht als willkürlich oder als mit dem Rechtsgleichheitsgebot schlechthin unvereinbar bezeichnet werden könne und dass somit diesbezüglich keine vom Gericht zu füllende Lücke vorliege (U 282/03 und U 283/03, Erw. 6.3).
         Der Sachverhalt, den das Eidgenössische Versicherungsgericht zu beurteilen hatte, unterscheidet sich zwar vom vorliegenden Sachverhalt darin, dass die Rente des Unfallversicherers dort auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basiert hatte (U 282/03 und U 283/03, Sachverhalt lit. A). Die Anrechnung der ganzen Rente der Invalidenversicherung bei der Komplementärrentenberechnung war daher dort schon deshalb gerechtfertigt, weil sie der versicherten Person auch unter alleiniger Berücksichtigung der Unfallfolgen zugestanden hätte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, die Aufteilung in krankheitsbedingte und in unfallbedingte Komponenten erweise sich im Nachhinein oft als schwierig, wenn Invaliden- und Unfallversicherung im Zusammenhang mit einem Unfallereignis je eine ganze Rente ausrichteten und somit die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass unfallfremde Gesundheitsschädigungen vorlägen, bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht abschliessend habe beurteilt werden müssen (U 282/03 und U 283/03, Erw. 6.3). Allerdings lässt sich auch im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres abschliessend beurteilen, in welchem Umfang die Rente der Invalidenversicherung im massgebenden Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens mit der Unfallrente am 1. Juli 2004 unfallbedingte und unfallfremde Faktoren abgilt. Denn bei der erstmaligen Zusprechung der ganzen Rente mit Verfügung vom 4. April 2003 hatte die SVA, IV-Stelle, noch keine unfallfremden Faktoren in Betracht gezogen, wie dem Feststellungsblatt für den Beschluss zu entnehmen ist (vgl. Urk. 21/7 S. 2 f.), und auch im Zeitpunkt der Durchführung des invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens vom Februar 2004 lag der Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin noch nicht vor. Mangels Gebundenheit der SVA, IV-Stelle, an diesen Rentenentscheid (vgl. Erw. 2.3.6) lässt sich somit nicht klar eruieren, wie in der ab Februar 2004 weiter gewährten ganzen Rente der Invalidenversicherung die Unfallfolgen und die unfallfremden Faktoren gewichtet werden.
         Es besteht daher kein Anlass, die Komplementärrenten-Regeln in Art. 32 Abs. 1 und 2 UVV im vorliegenden Fall in Abweichung vom höchstrichterlich beurteilten Sachverhalt analog anzuwenden. Vielmehr erscheint es als sachlich gerechtfertigt, die vorliegende Konstellation abweichend von den dort aufgeführten Konstellationen zu behandeln, in denen sich der unfallfremde Anteil einer Invalidenrente durch mehr oder weniger schematische rechnerische Operationen bestimmen lässt, sei es im Rahmen von Art. 32 Abs. 1 UVV durch die Ausscheidung des Anteils einer nicht obligatorisch versicherten Tätigkeit an der Gesamttätigkeit (vgl. hierzu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 2. Dezember 2005, U 427/04 und U 431/04, Erw. 5) oder im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 UVV durch die Ermittlung der Differenz zwischen dem bisherigen und dem nach der Rentenerhöhung gewährten Betrag der Rente der Invalidenversicherung.
3.3.6   Damit hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Invalidenversicherung zu Recht zu ihrem gesamten Betrag von Fr. 2'106.-- in die Komplementärrentenberechnung einbezogen.
3.4     Hinsichtlich der Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 24'048.-- (zur Berechnungsweise vgl. die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2004, Urk. 7/70/1) liess der Beschwerdeführer keine Beanstandungen vorbringen (vgl. Urk. 14 S. 4), und es besteht auch kein Anlass, diese Höhe von Amtes wegen in Frage zu stellen. Hinzuweisen ist nur darauf, dass sich die Annahme eines Jahreslohnes auf der Basis einer durchgehenden Vollzeitbeschäftigung, sei es gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV oder gestützt auf Art. 24 Abs. 1 UVV, nicht rechtfertigt in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer ab 1994 nur noch sehr unregelmässig erwerbstätig gewesen war und dass die Rechtsprechung in diesen Fällen für die Ermittlung des versicherten Verdienstes von der normalen Beschäftigungsdauer ausgeht, welche aufgrund der bisherigen oder der klar beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses festzustellen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 9. November 2000, U 209/99, Erw. 2b unter anderem mit Hinweis auf BGE 114 V 113 ff.).
         Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin die Erhöhung des versicherten Verdienstes von Fr. 24'048.-- auf Fr. 24'337.-- in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 UVV korrekt berechnet; entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14 S. 3) schreibt diese Bestimmung keine Anpassung an die Teuerung nach der allgemeinen Lohnentwicklung vor, sondern verlangt die Erhöhung um den Prozentsatz, der beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten in der in diesem Zeitpunkt gültigen Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung festgelegt ist (vgl. BGE 127 V 448 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. April 2001, U 68/00). Dieser Prozentsatz betrug gemäss Art. 1 Abs. 2 der im Jahr 2004 gültig gewesenen Verordnung 03 für Unfälle des Jahres 2000 1,2 %.

4.       Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde damit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).