UV.2005.00085
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 26. Oktober 2005
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1952, arbeitete als Logopädin bei der Schulgemeinde Q.___ und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert. Am 2. Oktober 2002 war sie in eine Auffahrkollision verwickelt, als sie vor einer Ampel abbremste und der hinter ihr fahrende Lieferwagen (Dodge Ram Pick Up 1500) auf sie auffuhr (Urk. 8/11). Die erstbehandelnde Notfallärztin diagnostizierte ein Schleudertrauma (vgl. Urk. 8/16), was durch Dr. med. A.___, Neurologie FMH, anlässlich der neuro-angiologischen Untersuchung am 18. November 2002 (Urk. 8/21) bestätigt wurde. Die Allianz Suisse erbrachte in der Folge Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung. Vom 26. November 2002 bis am 11. Januar 2003 wurde J.___ zur neurologischen Rehabilitation in der B.___ hospitalisiert, wo ihr bis zum 28. Februar 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/23-40). Der nachbehandelnde Hausarzt, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, schrieb sie am 4. März 2003 vom 1. März bis am 30. April 2003 zu 40 % arbeitsfähig, im Sinne eines Arbeitsversuches von 11 Wochenstunden (Urk. 8/52). Am 25. März 2003 überwies Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie und Computer-Tomographie, die Versicherte zu einer neuropsychologischen Untersuchung an Dr. phil. E.___ (Urk. 8/62), wobei die Allianz Suisse nur die Kosten einer Standortbestimmung übernahm (Bericht vom 7. Mai 2003, Urk. 8/81). Dr. D.___ schrieb die Versicherte ab 1. Juni 2003 bis Ende Schuljahr zu 50 % unfallbedingt arbeitsunfähig (Urk. 8/83). Am 7. April 2003 wurde J.___ durch Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, auf Ersuchen der K.___ vertrauensärztlich untersucht (Urk. 8/77). Ferner stand sie wegen persistierenden vestibulookulären Koordinationsstörungen ab dem 27. März 2003 in Behandlung bei Dr. med. G.___, Augenärztin FMH (Urk. 8/96). Mit Schreiben vom 25. August 2003 (Urk. 8/124) erstatte Dr. med. H.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Bericht über die seit Februar 2001 durchgeführten Behandlungen, und Dr. D.___ orientierte mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 (Urk. 8/129) über die Konsultation vom 9. Dezember 2003. Die Versicherte arbeitete ab den Herbstferien 2003 zu einem Pensum von 21 Wochenstunden (Urk. 8/125), was sie kurze Zeit später wegen der neurovegetativen und neuropsychologischen Symptomatik auf 18 Wochenstunden reduzierte.
1.2 Mit Verfügung vom 2. März 2004 (Urk. 8/131) stellte die Allianz Suisse die Versicherungsleistungen per 26. Februar 2004 ein. Die dagegen durch Rechtsanwältin T.___ am 19. April 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/140), welcher ein Verlaufsbericht von Dr. H.___ zu Händen des Krankenversicherers vom 13. April 2004 (Urk. 8/140 Beilage 6) beilag, wies sie mit Entscheid vom 9. Dezember 2004 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen liess J.___ durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi mit Eingabe vom 7. März 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, eine Integritätsentschädigung sowie Kostenvergütung für weitere Heilbehandlungen, zuzusprechen (Urk. 1).
Nachdem die Allianz Suisse in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 3. Mai 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
2.2 Mit Eingabe vom 12. Mai 2005 (Urk. 10) ersuchte Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi bis zum Vorliegen des in Auftrag gegebenen privaten Gutachtens um Sistierung des Verfahrens. Mit Gerichtsverfügung vom 17. Mai 2005 (Urk. 11) wurde die Sistierung angeordnet und am 22. August 2005 wieder aufgehoben (Urk. 15), nachdem J.___ das Gutachten von Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2005 eingereicht hatte (Urk. 14). Am 13. September 2005 erstattete die Allianz Suisse ihre Stellungnahme dazu (Urk. 17).
2.3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung respektive der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit weiteren Hinweisen).
1.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom 2. März 2004 (Urk. 8/131) wie auch im Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 (Urk. 2) nur über die Einstellung der Taggeldleistungen und der Übernahme der Heilbehandlung entschieden. Insoweit die Beschwerdeführerin nun in ihrer Eingabe vom 7. März 2005 (Urk. 1) erstmals eine Rentenleistung beantragt oder die Frage nach einer Integritätsentschädigung aufwirft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 In ihrer Beschwerdeschrift vom 7. März 2005 (Urk. 1) lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, es gehe aus den Arztberichten klar hervor, dass sie aufgrund des Unfallereignisses sowohl an neurologischen als auch an otologischen Beschwerden leide. Zudem bestünden eine visuelle Überempfindlichkeit und endgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkungen. Auch die derzeit vorliegende psychische Problematik sei auf den Unfall zurückzuführen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nun seit zweieinhalb Jahren, und es sei nicht anzunehmen, dass noch eine Verbesserung der Situation eintreten werde. In Bezug auf den Kausalzusammenhang werde bestritten, dass beim Beschwerdebild eine überwiegend psychische Problematik im Vordergrund stehe. Insbesondere könne man nicht von einem selbständigen Krankheitsbild sprechen. Selbst wenn man jedoch von den Adäquanzkriterien von BGE 115 V 138 ff. ausgehen würde, so liege ein Unfall im mittleren Bereich des Schweregrades vor. Die Körperhaltung der Beschwerdeführerin beim Unfall sei nicht abgeklärt worden. Zudem liege eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Ebenfalls bestehe ein Dauerschmerz und der Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit seien erheblich.
2.2 Dagegen geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die psychische Problematik schon relativ bald in einem dominierenden Ausmass für das Beschwerdebild (mit)verantwortlich gewesen sei. Durch die psychische Überlagerung der Beschwerden seien schliesslich die im Rahmen des typischen Beschwerdebildes einzuordnenden Beeinträchtigungen gänzlich in den Hintergrund gedrängt worden, weshalb die Adäquanz nach den Grundsätzen von BGE 115 V 133 ff. zu beurteilen und zu verneinen sei (Urk. 2 und 7).
3.
3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
3.4 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin erlitt anlässlich des Unfalles vom 2. Oktober 2002 ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma. Die Neurologin Dr. A.___ berichtete am 17. Oktober 2002 (Urk. 8/15), dass zirka eine halbe bis eine Stunde nach dem Unfall Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern, Schwindelgefühl, Verschwommensehen, Nausea sowie beidseitige Hörstörung auftraten. Während die Kopf- und Nackenschmerzen innert weniger Tage besserten, blieben Übelkeit sowie das Trümmelgefühl mit Verschwommensehen weiterhin bestehen. Weil sich die Beschwerden steigerten, suchte sie am 6. Oktober 2002 die Notfallstation des W.___ auf und war dort bis zum 7. Oktober 2002 zur Beobachtung hospitalisiert (Urk. 7/17; Urk. 8/119). Das dort aufgenommen Schädel-CT war unauffällig und die ORL-Untersuchung konnte einen paroxysmalen Lagerungsschwindel ausschliessen. Ausserdem klagte die Beschwerdeführerin über Vergesslichkeit, Konzentrations- und Wortfindungsstörungen sowie eine allgemeine Verlangsamung. Dr. A.___ diagnostizierte ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma, ohne Hinweise für ein begleitendes Schädel-Hirn-Trauma, mit typischem Beschwerdebild (Urk. 8/15). Nachdem Dr. A.___ am 30. Oktober 2002 vorerst von einer leichten Verbesserung der Symptomatik berichtet hatte (Urk. 8/18), persistierten starke Sehstörungen und verschlechterte sich nach Angaben der behandelnden Psychiaterin die psychische Situation, weshalb die Beschwerdeführerin zur stationären neurologischen Rehabilitation der B.___ zugewiesen wurde (Urk. 8/21, Urk. 8/23). Während des dortigen Aufenthaltes vom 26. November 2002 bis 11. Januar 2003 wurden folgende Diagnosen erhoben (Urk. 8/49): Zustand nach HWS-Beschleunigungstrauma mit multisensorischem Vertigo-Syndrom (zentral-vestibuläre, visuo-oculomotorische und cervico-propioceptive Funktionsstörung sowie zentraler Tinnitus) und anamnestisch rezidivierende depressive Verstimmung. Das Störungsbild präsentierte sich als endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS-Rotation linksbetont, regrediente unsystematische Schwindelbeschwerden, Photophobie (visuelle Überempfindlichkeit) mit unruhigem Bild/Flimmern, Tinnitus (vorbestehend rechts, seit Trauma deutlich verstärkt beidseits), anamnestisch seit Trauma Hirnleistungsstörung: Einschränkung von Konzentration und Gedächtnis, Wortfindungsstörungen, Lese- und Schreibstörung. Nach dem Austritt aus der B.___ unterzog sich die Beschwerdeführerin regelmässigen Schwindeltherapien bei Dr. med. X.____ und physikalischen Therapien im U.___ (Urk. 8/77 S. 3; Urk. 8/62 S. 3). Auf Anraten der nachkontrollierenden Augenärztin, Dr. Z.___, (Urk. 8/57) begab sich die Beschwerdeführerin am 5. März 2003 zum Neurologen Dr. med. D.___ in Behandlung (Urk. 8/54). Dieser empfahl unter anderem eine neuropsychologische Untersuchung und Trainingstherapie bei Dr. phil. E.___ (Bericht vom 25. März 2003, Urk. 8/62), deren Kostengutsprachegesuch vom 30. März 2003 (Urk. 8/65) die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss weiterer Abklärungen aussetzte (Urk. 8/71+76). Am 23. April 2003 erstellte Dr. F.___ zu Händen der K.___ ein Gutachten, worin er zum Schluss kam, dass damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum mittelfristig erhöhen könne, weshalb eine Invalidität nicht ausgewiesen sei. Sollte sie die Tätigkeit bis April 2004 noch nicht voll aufgenommen habe, rechtfertige sich eine Überprüfung (Urk. 8/77). Am 7. Mai 2003 ersuchte Dr. E.___ erneut um Kostengutsprache für eine neuropsychologische Trainingstherapie. In ihrem Schreiben führte sie aus, im Vordergrund der kognitiven Defizite stünden ein deutlich vermindertes selektives und geteiltes Aufmerksamkeitsvermögen, eine deutliche Minderleistung im Bereich der figural-räumlichen wie auch verbalen Merkfähigkeit und des Neugedächtnisvermögens sowie ein eingeschränktes Planungs- und Umstellvermögen bei deutlich reduzierter kognitiver Belastbarkeit (Urk. 8/81). Die Beschwerdegegnerin lehnte die Kostengutsprache mit Schreiben vom 23. Mai 2003 vorerst ab (Urk. 8/88) und holte bei der behandelnden Psychiaterin, Dr. H.___ (Urk. 8/120; Urk. 8/124), bei der Augenärztin Dr. G.___ (Urk. 8/96) sowie beim Hausarzt Dr. C.___ (Urk. 8/97) bzw. dem nachbehandelnden Neurologen Dr. D.___ (Urk. 8/125-129) Zwischenberichte ein. Im letzten Bericht vom 12. Dezember 2003 über die Konsultation vom 9. diesen Monats führte Dr. D.___ aus, dass die Beweglichkeit der HWS nach rechts um zirka einen Drittel schmerzhaft eingeschränkt sei, ausgeprägte Druckdolenz der Nacken- und Schultermuskulatur und der nuchalen Muskelansätze sowie des Levator scapulae, linksbetont vorhanden seien, bei lebhaften, symmetrischen Reflexen und ohne sensomotorische Ausfälle. Unverändert seien die neurovegetative und die neuropsychologische Symptomatik mit Einschränkung von Konzentration, Gedächtnis, Übelkeit, wobei der Schwindel sich seit drei bis vier Wochen verschlechtert habe, mit Augenflimmern und Gleichgewichtsunsicherheiten. Daneben bestehe eine Ermüdbarkeit bis Erschöpfung. (Urk. 8/129).
4.2 Es ist aktenkundig und zwischen den Parteien auch nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfalles vom 2. Oktober 2002 eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat und die noch vorhandenen Gesundheitsstörungen, sowohl somatischer wie psychischer Natur, zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas zu zählen sind. In keinem der vorliegenden Arztberichte wird der natürliche Kausalzusammenhang in Frage gestellt, weshalb das Unfallereignis zumindest als Teilursache der persistierenden Beschwerden (im Sinne einer conditio sine qua non) anzusehen ist.
Zwar bestehen Anzeichen dafür, dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen gegenüber der psychischen Problematik in den Hintergrund getreten sind. Die Beschwerdeführerin litt schon vor dem Unfall an rezidivierenden depressiven Störungen und an Somatisierungsstörungen (Kopfschmerzen, Sehstörungen, Schwindel, Schulter- und Nackenschmerzen, Tinnitus, Konzentrations- und Leistungsstörungen), die eine medizinische, wiederholt auch stationäre, Behandlung erforderten und sie wiederholt bis zum Sommer 2001 arbeitsunfähig werden liessen (vgl. Urk. 8/1-10; Urk. 14 S. 2f.). Ferner geht aus dem Austrittsbericht der B.___ vom 17. Februar 2003 hervor, dass die Beschwerden aus neurologischer Sicht als grösstenteils psychogener Natur betrachtet wurden (Urk. 8/49 S. 3). Andererseits konnten die im Vordergrund stehenden Schwindelbeschwerden und die visuelle Problematik aus neuro-otologischer Sicht objektiviert werden und sprechen nach Ansicht des Facharztes für Otorhinolaryngologie der genannten Klinik, Dr. P.___, für ein posttraumatisches cervico-encephales bzw. multisensorisches Vertigosyndrom (Bericht vom 13. Januar 2003, Urk. 8/41). Letztlich kann indes offen bleiben, ob die Adäquanz des Kausalzusammenhanges nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 Erw. 6) oder nach der nicht zwischen physischen und psychischen Aspekten unterscheidenden Rechtsprechung zu den Folgen eines Schleudertraumas der HWS (BGE 117 V 459 ff.) zu beurteilen ist, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen.
4.3 Die Beschwerdeführerin war am 2. Oktober 2002 in einen Auffahrunfall verwickelt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat derartige Ereignisse - Auffahrtkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug - im Rahmen der für die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs vorzunehmenden Einteilung (BGE 117 V 366 Erw. 6a) wiederholt als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Fällen qualifiziert (Entscheid des EVG vom 28. Mai 2001 in Sachen F., U 426/00, mit Hinweisen, und Urteil EVG vom 15. März 2005 in Sachen C., U 380/04, Erw. 5 mit Hinweisen, in RKUV 3/2005 Nr. U 549 S. 236 ff.). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demnach zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
4.4 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls werden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht (Urk. 1, S. 15). Ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte für eine Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen. Die Beschwerdeführerin selber gab gegenüber Dr. M.___ an, nach dem Unfall an Kopfschmerzen, Schwindel und Tinnitus gelitten zu haben, die Schmerzen im Hüft- und Nackenbereich seien hingegen nie so schlimm gewesen, wie man dies ansonsten von anderen Unfallbeteiligten höre (Urk. 14, S. 12). Dass die Beschwerdeführerin beim Unfall den Kopf nach links gedreht hielt (Urk. 1 S. 5), findet in den Akten keine Stütze. Auch ist aus den medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich, dass sie durch die mögliche Kopfhaltung eine Verletzung besonderer Art erlitten hätte. Entgegen der Ansicht von Dr. M.___ ist aufgrund der initialen Arztberichte nicht von einem Schädelhirntrauma auszugehen (Urk. 8/15, Urk. 8/17). Ebenso zu verneinen ist die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, zumal gerade im Hinblick auf die psychiatrische Betreuung angeführt werden muss, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall psychiatrisch behandelt wurde (Urk. 8/8, 8/10 und 8/124). Bei der Behandlung der somatischen Beschwerden sowie der allenfalls durch den Unfall hervorgerufenen oder verstärkten psychischen Beeinträchtigung kann daher nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer gesprochen werden. Die ophtalmologischen Behandlungen führten bereits Ende Mai 2003 zu einer deutlichen Besserung der eingeschränkten Gesichtsfelder, und eine weitere Therapie wurde auf maximal ein Jahr begrenzt (Urk. 8/96). Dr. D.___ berichtete am 12. Dezember 2003 dass die vorhandenen Schulter- und Nackenschmerzen sich leicht gebessert hätten und die Beschwerdeführerin auch über weniger Kopfschmerzen klage (Urk. 8/129). Im Vordergrund stehen denn auch nicht Dauerschmerzen, sondern die neurovegetative und neuropsychologische Symptomatik. Von massgebenden Dauerschmerzen kann deshalb ebenfalls nicht ausgegangen werden. Für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es aufgrund der Akten keine Hinweise. Im Weiteren kann auch nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen gesprochen werden, da die durchgeführten Therapien hauptsächlich physiotherapeutischer und analgetischer Natur waren.
In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Unfall am 2. Oktober 2002 nie mehr voll arbeitsfähig war, indes die vollständige Arbeitsunfähigkeit nur bis März 2003 dauerte und sie seither im Umfang von mindestens 18 Wochenstunden arbeitete, teilweise sogar zum Pensum von 24 Wochenstunden, wie vor dem Unfall (seit Sommer 2001). Dieser Umfang und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit reichen für die Bejahung der Adäquanz jedoch nicht aus, da dieses einzelne der unfallbezogenen Kriterien nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Oktober 2002 und den noch vorliegenden psychischen oder allenfalls somatischen Beschwerden mehr gegeben ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi unter Beilage des Doppels von Urk. 17
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).