UV.2005.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 6. September 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher Peter Urs Bäriswyl
Bubenbergplatz 10, Postfach 5356, 3001 Bern


Sachverhalt:
1.      
1.1 R.___, geboren 1953, gelernte Kindergärtnerin (Urk. 14/10), war seit dem 1. Oktober 1998 bei der A.___, B.___, als Verkäuferin angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachstehend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/17 Ziff. 1-3). Am 27. April 2000 erlitt die Versicherte als Beifahrerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich Prellungen am Knie, Kopf- und Muskelschmerzen sowie Schmerzen im Oberkörper zuzog (Urk. 10/17 Ziff. 9). Anlässlich der Erstbehandlung vom 28. April 2000 durch Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, B.___, wurde ein leichtes Schleudertrauma diagnostiziert (Urk. 10/16 Ziff. 5). In der Folge war die Versicherte vom 24. (richtig: 27.) April bis 8. Mai 2000 zu 100 % und vom 9. Mai bis 31. Juli 2000 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/13 Ziff. 4). Die Mobiliar kam für die Behandlungskosten und den Arbeitsausfall auf (Urk. 11/6 S. 1). Dr. C.___ schloss die Behandlung am 11. Dezember 2000 „mit Vorbehalt“ ab (Urk. 10/13 Ziff. 7).
1.2 Am 18. Februar 2003 (Urk. 11/10) meldete die Versicherte einen Rückfall. Ab 6. April 2003 war sie gemäss Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/1). Nachdem der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war (Urk. 11/7-8), verneinte die Mobiliar mit Verfügung vom 12. Juli 2004 einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen für den geltend gemachten Rückfall (Urk. 11/6). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, am 12. August 2004 Einsprache (Urk. 11/5/1). Die Mobiliar wies die Einsprache mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 (Urk. 11/2 = Urk. 2) ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ausfeld, am 14. März 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Erbringung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2005 (Urk. 9) beantragte die Mobiliar, vertreten durch Fürsprecher Peter Bäriswyl, Bern, die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. Juni 2005 (Urk. 17) und Duplik vom 27. Juli 2005 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 16. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen zum anwendbaren Recht (Urk. 2 S. 6 lit. A Ziff. 2), zum natürlichen Kausalzusammenhang, zur Beweislastverteilung und Beweiswürdigung (Urk. 2 S. 6 lit. B Ziff. 1 ff.), zum Beweiswert eines Arztberichtes (Urk. 2 S. 8 Ziff. 5) sowie zum Rückfall (Urk. 2 S. 8 Ziff. 6) und zum Schleudertrauma (Urk. 2 S. 9 Ziff. 7) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Rückfall erlitten hat und bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids an Beschwerden litt, die in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall standen, und ob die Beschwerdegegnerin dafür eine Leistungspflicht trifft.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Beurteilungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein geringfügiges Schleudertrauma erlitten habe. Dafür spreche die günstige Prognose aufgrund der unauffälligen Initialphase sowie der Krankheitsverlauf, der es ihr erlaubt habe, nach wenigen Monaten ihre Arbeitstätigkeit zu 50 % und ab 1. August 2000 zu 100 % wieder aufzunehmen. Sie habe nach dem Unfallereignis bis zur Geschäftsaufgabe per 31. Dezember 2002 praktisch 2½ Jahre als Verkäuferin mit einem Vollpensum gearbeitet. Erst ab 6. April 2003 werde wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gemeldet. Es könne deshalb in Übereinstimmung mit der hausärztlichen Einschätzung davon ausgegangen werden, dass die Unfallfolgen relativ rasch abgeklungen seien, so dass der Fall, wenn auch unter Vorbehalt, am 11. Dezember 2000 habe abgeschlossen werden können. Über die Latenz zwischen diesem Datum und dem Zeugnis von Dr. F.___ vom Februar 2002 sowie der Untersuchungen durch Dr. E.___ und Dr. I.___ im Oktober 2003 fänden sich keine medizinischen Akten, weshalb eine Verschlimmerung der Unfallfolgen ausgeschlossen werden könne. Weiter seien die geklagten Beschwerden aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal. Die später eingereichten zusätzlichen ärztlichen Berichte änderten an der Beurteilung der natürlichen Kausalität nichts: Es sei auf die lang andauernde Latenzzeit zwischen dem Abschluss der medizinischen Behandlung im Dezember 2000 und der Rückfallmeldung am 18. Februar 2003 zu verweisen. Zudem spreche sich keiner der Ärzte für eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität aus. Dementsprechend könne auf eine neuropsychologische oder interdisziplinäre Begutachtung verzichtet werden (Urk. 2 S. 9 f.).
Die Beschwerdeführerin habe die für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis 5. April 2003 geltend gemachten Beschwerden erst mit der Rückfallmeldung angemeldet; sie sage selbst, dass sie die in diesem Zeitraum erhaltene Physiotherapie und Fitnessbehandlung entweder selbst oder über ihre Krankenkasse bezahlt habe. Dies zeige, dass sie ebenfalls davon ausgegangen sei, dass ihre Beschwerden auf einen Krankheitsgrund und nicht auf den erlittenen Unfall zurückgingen. Die teilweise medizinisch verordneten Physiotherapien seien grösstenteils aufgrund der Diagnose „Krankheit“ erfolgt (Urk. 9 S. 3 f.). Weiter könne die Beschwerdeführerin keinen Arzt zitieren, der ihre Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den im Jahr 2000 erlittenen Unfall zurückführe (Urk. 9 S. 4). Ein psychogenes Krankheitsbild sei belegt, werde jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt. Der Neurologe Dr. med. E.___ attestiere der Beschwerdeführerin keine neurologischen Auffälligkeiten; eine weitere neurologische Untersuchung erbringe keine neuen Erkenntnisse (Urk. 9 S. 6).
Weiter könne von einer ärztlichen Fehlbehandlung des Hausarztes Dr. C.___ keine Rede sein. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei im Fragebogen „HWS-Verletzungen“ als normal eingestuft worden. Sowohl aus psychiatrischer wie neurologischer Sicht seien die Angst- und Panikreaktionen der Beschwerdeführerin auf eine krankhafte Veranlagung zurückgeführt worden (Urk. 20 S. 3).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es handle sich nicht um einen Rückfall, da einerseits nie ein Fallabschluss vorgenommen worden sei und andererseits sie seit der Neuanmeldung des Falles nie beschwerdefrei gewesen sei; sie habe immer wieder Schmerzattacken erlitten. Die Beschwerdegegnerin habe in der Folge beim behandelnden Hausarzt Dr. C.___ einen Bericht verlangt, statt dessen aber einen über ein Jahr alten Bericht von Dr. F.___ erhalten. In der Folge sei eine bloss aktengestützte Begutachtung durch Dr. med. G.___ erfolgt. Darin werde unzutreffenderweise ein krankhafter Zustand angenommen (Urk. 1 S. 2 f.). Weiter gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass ab dem 12. Dezember 2000 keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Die zuständige Krankenversicherung Wincare habe die Beschwerdegegnerin jedoch mit Schreiben vom 26. November 2003 um Übernahme der Behandlungskosten auch für die Zeit vom 25. Juni 2001 bis zum 26. September 2002 ersucht. Weiter bestätige die behandelnde Physiotherapeutin, dass noch bis zum 16. Mai 2003 Behandlungen erfolgt seien (Urk. 1 S. 4). Auch hätten im Jahr 2002 verschiedene Konsultationen bei Dr. F.___ stattgefunden. Somit habe aus ärztlicher Sicht bis April 2002 eine Behandlungsbedürftigkeit vorgelegen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom April 2000 zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 4 f.). Die beigezogenen Berichte von Dr. E.___ und Dr. I.___ würden belegen, dass Unfallfolgen vorlägen. Dr. I.___ lege die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung dar; es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin diesem Umstand keine Bedeutung zumessen wolle (Urk. 1 S. 6 f.).
Dass sie die therapeutischen Leistungen selbst bezahlt habe, sei darauf zurückzuführen, dass ihr damaliger Hausarzt eine korrekte Patientenführung unterlassen und ihr weisgemacht habe, sie müsse nun mit ihren Beschwerden leben. Verglichen mit den späteren ärztlichen Einschätzungen liege eine eigentliche ärztliche Fehlbehandlung vor, da die Ermittlung des massgebenden Sachverhaltes mangelhaft gewesen sei (Urk. 17 S. 1 f.). Weiter gingen sowohl Dr. I.___ als auch Dr. E.___ klar von Unfallfolgen aus, mindestens im Sinne einer Teilursache. Die Behauptung, dass diese beiden Ärzte das psychogene Krankheitsbild nicht auf den Unfall zurückführten, sei falsch. Im Übrigen obliege der Beweis, dass keine Unfallfolgen mehr vorliegen, der Beschwerdegegnerin. Dieser Beweis gelinge ihr nicht (Urk. 17 S. 2 f.).

3.
3.1 Mit Zeugnis vom 9. Mai 2000 (Urk. 10/16) über die Erstbehandlung der Beschwerdeführerin vom 28. April 2000 diagnostizierte Dr. C.___ ein leichtes Schleudertrauma. Der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin wurde mit „gut, Kopfweh, Schockzustand“ beschrieben, weiter bestehe ein Status nach früherem Schleudertrauma (Urk. 10/16 Ziff. 3, Ziff. 4). Der Befund ergab eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Als Therapie wurden Ruhe und Analgetika verordnet (Urk. 10/16 Ziff. 4, Ziff. 7 lit. a). Die Beschwerdeführerin sei ab 28. April 2000 voraussichtlich für 2 bis 3 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig; der Behandlungsabschluss sei innerhalb desselben Zeitraums zu erwarten (Urk. 10/16 Ziff. 8, Ziff. 9).
Im zuhanden der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2000 ausgefüllten „Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen“ (Urk. 10/15) hielt Dr. C.___ hinsichtlich der subjektiven Angaben fest, die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall und anlässlich der Erstkonsultation vom 28. April 2000 wenig an Schwindel, okzipital an Spontanschmerz im Kopf sowie im Nacken rechts und links gelitten, weiter habe nach dem Unfall eine leichte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bestanden. Vor dem Unfall habe volle Leistungsfähigkeit und bezüglich der Halswirbelsäule Beschwerdefreiheit vorgelegen (Urk. 10/15 Ziff. 2). Der psychische Zustand sei anlässlich der Erstuntersuchung im objektiven Befund normal gewesen (Urk. 10/15 Ziff. 3 lit. e). Dr. C.___ diagnostizierte eine HWS-Distorsion. Die Beschwerdeführerin sei vom 28. April bis zum 8. Mai 2000 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/15 Ziff. 5-6). Vor 10 Jahren habe sie ein HWS-Distorsionstrauma erlitten; es hätten keine psychischen Störungen vorbestanden (Urk. 10/15 Ziff. 7).
Gemäss dem durch Dr. C.___ ausgefüllten Unfallschein war die Beschwerdeführerin ab 9. Mai 2000 zu 50 % und ab 1. August 2000 zu 100 % arbeitsfähig; die ärztliche Behandlung endete am 11. Dezember 2000 (Urk. 10/14). Dr. C.___ hielt in seinem Zwischenbericht vom 11. Dezember 2000 (Urk. 10/13) fest, die unfallbedingte ärztliche Behandlung sei abgeschlossen (Urk. 10/13 Ziff. 5). Die Frage, ob ein bleibenden Nachteil zu erwarten sei, beantwortete Dr. C.___ mit „Abschluss mit Vorbehalt“ (Urk. 10/13 Ziff. 7).
3.2 Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, führte mit Bericht vom 6. Februar 2002 (Urk. 10/9) zuhanden von Dr. C.___ aus, dass seit dem Auffahrunfall im Frühjahr 2000 vertebrogene Beschwerden rezidivierten; deswegen seien immer wieder physiotherapeutische Behandlungen erfolgt. Anfang Januar 2002 habe sich eine ganz akute, spontan aufgetretene Schmerzattacke der gesamten Wirbelsäule mit Ausstrahlung ins rechte Bein ereignet. Im Vordergrund stehe die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und die ausgeprägte muskuläre Verspannung im Schultergürtel. Die Beurteilung ergab schmerzhafte Bewegungsstörungen der Halswirbelsäule und des zervikothorakalen Übergangs mit ausgeprägter fibromyalgischer Reaktion des Schultergürtels, eine Diskopathie C5/6 sowie eine HWS-Fehlhaltung. Dr. F.___ erachtete die Fortsetzung der Physiotherapie als essentiell (Urk. 10/9).
Mit Bericht vom 22. Juli 2002 (Urk. 3/4) diagnostizierte Dr. F.___ ein Zervikothorakal-Syndrom, eine HWS-Fehlhaltung, eine Diskopathie C5/6 sowie spondylogene Schultergürteltendomyosen. Es seien Physiotherapien und eine medikamentöse Behandlung verordnet worden. Die letzte Therapieverordnung stamme vom 13. März 2002; die letzte Kontrolle sei am 24. April 2002 erfolgt. Der Verlauf der letzten drei Monate sei unbekannt. Dr. F.___ sah keine Wiederaufnahme der Physiotherapie vor (Urk. 3/4).
3.3 Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 29. Oktober 2002 (Urk. 3/6) ein posttraumatisches Zervikalsyndrom. Jetzt erfolge keine Physiotherapie mehr, die Beschwerdeführerin betreibe nur noch private Fitness. Auf die Frage, in welchen Zeitabständen die Arztkonsultationen stattfänden, antwortete Dr. C.___ mit „Abschluss“. Vorderhand werde keine weitere Therapie verordnet (Urk. 3/6).
Zur Anfrage der Beschwerdegegnerin betreffend eines ausführlichen Verlaufsberichts hielt Dr. C.___ am 18. März 2003 (Urk. 10/12) fest, dass der Heilverlauf unter Physiotherapie gut, aber langsam sei. Dr. C.___ habe die Beschwerdeführerin zum Spezialisten Dr. F.___ geschickt, habe von ihm jedoch keinen Bericht (Urk. 10/12).
3.4 Am 16. Juni 2003 unterbreitete die Beschwerdegegnerin Dr. med. G.___, FMH für Neurologie, die medizinischen Akten zur Beurteilung und Stellungnahme (Urk. 10/7). Dieser führte mit Bericht vom 23. Juli 2003 (Urk. 10/5) nach Zusammenfassung der medizinischen Unterlagen aus, dass über die Zeit von Februar 2002 bis Februar 2003 keine Dokumentation existiere. Aus rheumatologischer Sicht sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin an fibromyalgischen Reaktionen des Schultergürtels leide, dazu gehörten auch schmerzhafte Bewegungsstörungen der HWS bis sogar Kopfweh vom Spannungstyp. Hier liege eine krankhafte Veranlagung vor. Es sei somit nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die heutigen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 27. April 2000 zurückgehend seien. Die Prognose sei bei einer Fibromyalgie schwierig zu stellen. Meist sei es so, dass im Laufe der Jahre immer mehr chronische Schmerzprobleme aufträten, die infolge unbekannter Ursache schwierig zu behandeln seien (Urk. 10/5 S. 2).
3.5 Dr. med. E.___, FMH für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 16. Januar 2004 (Urk. 10/3) einen Status nach HWS-Distorsionstrauma vom Juni 1990, einen Status nach zweitem HWS-Distorsionstrauma vom April 2000, eine Angst- und Panikstörung sowie ein mässiges Zervikalsyndrom (Urk. 10/3 S. 1). Der erste Unfall sei ein Auffahrunfall gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine Amnesie für das Geschehen. Unmittelbar nach dem Unfall, bei dem die Autotür blockiert worden sei und sie auf der anderen Seite habe aussteigen müssen, sei sie schockiert und verwirrt gewesen und habe starke Angst verspürt. In der Folge habe sie unter Kopf-, Nacken- und Kieferschmerzen gelitten. Sie habe gleichentags Dr. C.___ konsultiert, der sie mit Analgetika und einem Halskragen behandelt habe. In der Folge sei der Verlauf unter Physiotherapie und Chiropraktik fluktuierend gewesen. 1995 sei sie für 8 Wochen zur Rehabilitation in Rheinfelden gewesen, was zu einer partiellen Entlastung geführt habe. Ab 1998 sei ihr Zustand relativ stabil gewesen, sie habe aber immer wieder unter Angst- und Panikattacken gelitten (Urk. 10/3 S. 1).
Beim zweiten Unfall vom April 2000 habe sie ebenfalls wegen blockierter Türen nicht aussteigen können. Durch den Airbag sei es zu einer Staubwolke im Wagen gekommen. Dies habe sie als drohenden Brand interpretiert und sie sei in Panik geraten (Urk. 10/3 S. 1). In der Folge sei sie mit Analgetika, Physiotherapie, Akupunktur, später auch mit medizinischer Trainingstherapie behandelt worden. Trotz persistierender Beschwerden sei der Fall zirka 2001 abgeschlossen worden. Ab Sommer 2003 habe sie wegen der Angst- und Panikreaktionen einen Behandlungsversuch beim Psychiater Dr. H.___ unternommen, der nicht erfolgreich verlaufen sei (Urk. 10/3 S. 2).
Die aktuellen Beschwerden umfassten immer wieder massive Angst- und Panikattacken. Der Schlaf sei gestört, sie leide unter Lustlosigkeit, Erschöpfung und Appetitmangel sowie einem inneren Unruhegefühl. Im Nackenbereich leide sie wechselnd unter Schmerzen, selten auch unter Kopfschmerzen, häufig unter Augenflimmern und gelegentlich unter Trümmel. Der Befund habe klinisch neurologisch im detaillierten Neurostatus keine Auffälligkeiten ergeben. Der Abstand Kinn-Jugulum betrage 4/20 cm, es fänden sich druckdolente Nackenstrukturen im mittleren Bereich. Die Rotation in Mittelstellung erreiche rechts 50°, links 55°, die Lateralflexion links 35°, rechts 30°. Die Kopfgelenke seien gut beweglich (Urk. 10/3 S. 2).
Im Vordergrund der Beschwerden stehe jetzt eine ausgeprägte Angst- und Paniksituation, die seit dem ersten Unfall bestehe und nach dem zweiten Unfall massiv aktiviert worden sei. Auf somatischer Ebene finde sich ein mässig ausgeprägtes rechtsbetontes Zervikalsyndrom mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit. Sobald die Situation mit den Angst- und Panikattacken etwas unter Kontrolle sei, könne wieder mit einer geeigneten Therapie für das Zervikalsyndrom begonnen werden. Bis zum 15. Januar 2004 zeige sich unter medikamentöser Behandlung und Psychotherapie eine deutliche Tendenz zur Stabilisierung (Urk. 10/3 S. 2).
3.6 Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht zuhanden der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 16. Juli 2004 (Urk. 11/5/2) einen Status nach Distorsionstrauma der HWS 1990 und 2000 mit chronischem Schmerzsyndrom im Kopf- und Nackenbereich, Verdacht auf neuropsychologische Funktionsstörung, Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig; ihre Arbeitsfähigkeit könne durch Psychotherapie verbessert werden. Es sei eine ergänzende neuropsychologische Abklärung angezeigt (Urk. 11/5/2 lit. C Ziff. 1-2, Ziff. 6). Die Behandlung erfolge seit dem 18. Oktober 2003. Angesichts der interdisziplinären Problematik sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls interdisziplinär zu beurteilen (Urk. 11/5/2 lit. D Ziff. 1, Ziff. 7).
Mit einem weiteren Bericht vom 16. Juli 2004 (Urk. 10/2) diagnostizierte Dr. I.___ eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine leichte Episode (ICD-10 F33.0; Urk. 10/2 S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe 1990 einen Heckauffahrunfall und dabei ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten. 1994 sei sie von Dr. med. J.___ abgeklärt worden. Dieser habe ein mit diesem Unfall im Zusammenhang stehendes Schmerzsyndrom im Kopf- und Nackenbereich, eine temporomandibuläre Gelenksstörung und Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine sekundäre Depression gefunden. Die neuropsychologischen Befunde habe Dr. J.___ im Rahmen einer Schmerzinterferenz und der psychoreaktiven Störung beurteilt. Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin gemäss Dr. J.___ psychiatrisch unauffällig gewesen (Urk. 10/2 S. 1).
Vom 11. April bis 6. Juni 1995 sei die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik Rheinfelden hospitalisiert gewesen. Es seien folgende Diagnosen gestellt worden: Status nach Heckauffahrunfall am 23. Juni 1990 mit traumatischer HWS-Distorsion, Zervikovertebralsyndrom bei HWS-Fehlhaltung mit einem hypermobilen Zervikalsegment C4/5 und sonst grösstenteils eingeschränkter HWS-Beweglichkeit, rechtsbetonte Uncarthrosen und Spondylose bei C4 bis C7 (maximal C5/6), beginnende uncarthrotische Neuroforaminalstenose bei C5/6, multiple zervikozephale Symptome, partielle posttraumatische Belastungsstörung, posttraumatische Anpassungsstörung (Urk. 10/2 S. 2).
Am 27. April 2000 habe die Beschwerdeführerin erneut einen Heckauffahrunfall (richtig: Frontalaufprall; vgl. Urk. 13/12; Urk. 13/13/14) und dabei ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten. Die psychischen Beschwerden hätten seit dem Unfall von 1990 bestanden und seien durch den zweiten Unfall massiv aktiviert worden. Die aufgrund der Untersuchungen im Oktober 2003 vorgenommene Beurteilung durch Dr. I.___ ergab eine beeinträchtigende Angststörung mit Panikattacken, aber auch Symptomen des Wiedererlebens sowie depressive Aequivalente. Zusätzlich habe eine erhebliche Verunsicherung und affektive Labilisierung bestanden. Die psychiatrische Störung sei psychoreaktiv. Bei der Reaktion spielten die beiden Unfallereignisse eine Rolle, die zumindest subjektiv eindrücklich gewesen seien: 1990 sei die Beschwerdeführerin auf einen Baum zugefahren, 2000 habe sie sich nicht selbst befreien können und habe Angst vor einem Feuerausbruch gehabt. Die Reaktion sei aber auch aufgrund der Unfallfolgen mit der Schmerzsituation, dem Verdacht auf kognitive Störungen, der Einschränkung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit und konsekutiv den Überforderungssituationen erfolgt (Urk. 10/2 S. 2).
Zum Beginn der ambulanten Psychotherapie am 17. November 2003 habe sich die psychische Symptomatik massiv verstärkt, es sei in der Folge zu einer relativen Stabilisierung gekommen. Das depressive Syndrom habe sich aufgehellt und die Angstsymptomatik sei nicht mehr so dramatisch, aber nach wie vor vorhanden. Es sei eine neuropsychologische Beurteilung notwendig (Urk. 10/2 S. 2 f.).

4.
4.1 Dr. C.___ diagnostizierte bei der Erstbehandlung der Beschwerdeführerin vom 28. April 2000 ein leichtes Schleudertrauma (Urk. 10/16), nach dem Unfall traten Schwindel sowie Kopf- und Nackenschmerzen auf (Urk. 10/15 Ziff. 2). In Anbetracht des Umstands, dass der Wagen der Beschwerdeführerin am 27. April 2000 frontal auf ein mit etwa 60-70 km/h schnelles Fahrzeug aufprallte und an beiden Fahrzeugen Totalschaden entstand (vgl. Urk. 13/4-7), kann davon ausgegangen werden, dass sie anlässlich dieses Unfalles ein Schleudertrauma erlitten hat. Dies wird im Übrigen von den Parteien nicht bestritten.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe keinen Rückfall erlitten, (vgl. Urk. 1 S. 2), so kann dem nicht gefolgt werden. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Seit der letzten Behandlung durch Dr. C.___ im Dezember 2000 (Urk. 10/13) erhielt die Beschwerdeführerin zwar Physiotherapie (vgl. Urk. 3/2), dies kann jedoch nicht mit einer ärztlichen Behandlung gleichgesetzt werden. Eine solche wird in den Akten erst mit Bericht von Dr. F.___ vom 6. Februar 2002 dokumentiert, wo über eine Anfang Januar 2002 aufgetretene Schmerzattacke berichtet wurde (Urk. 10/9). Eine erneute Arbeitsunfähigkeit trat sodann erst ab dem 6. April 2003 ein (vgl. Urk. 10/1).
4.2 Dr. F.___ hielt mit Bericht vom 6. Februar 2002 (Urk. 10/9) fest, dass seit dem Auffahrunfall im Frühjahr 2000 vertebrogene Beschwerden rezidivierten und deswegen immer wieder physiotherapeutische Behandlungen erfolgt seien. Anfang Januar 2002 sei eine spontane Schmerzattacke in der gesamten Wirbelsäule aufgetreten; im Vordergrund stehe die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und die ausgeprägte muskuläre Verspannung im Schultergürtel. Dr. F.___ äusserte sich nicht dazu, worauf die Schmerzattacke und die genannten Beschwerden zurückzuführen seien. Zudem fand Dr. F.___ eine ausgeprägte fibromyalgische Reaktion im Bereich des Schultergürtels, ohne jedoch dazu entsprechende Untersuchungen, insbesondere bezüglich der erforderlichen druckschmerzhaften Kontrollpunkte (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 521), vorgenommen zu haben. Dr. F.___ erwähnte sodann die fibromyalgische Reaktion in seinem Bericht vom 22. Juli 2002 (Urk. 3/4), mithin 5 Monate nach seinem ersten Bericht, nicht mehr. Beide Berichte vermögen ebenfalls den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht nicht zu genügen: Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Für die hier interessierende Frage, ob die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf das Unfallereignis vom 27. April 2000 zurückgehen, sind die Ausführungen von Dr. F.___ insgesamt nicht aufschlussreich.
4.3 Auch den Berichten von Dr. C.___ vom 29. Oktober 2002 (Urk. 3/6) und 18. März 2003 (Urk. 10/12) kommt dementsprechend kein Beweiswert zu, insbesondere da im Zeitpunkt der Erstellung dieser Berichte offenbar keine Konsultationen bei Dr. C.___ mehr stattfanden (Urk. 3/6).
4.4 Dr. G.___ beschränkte sich in seinem Bericht vom 23. Juli 2003 (Urk. 10/5) - entsprechend dem Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/7) - darauf, aufgrund der Akten eine Stellungnahme abzugeben. Nachdem er keinerlei eigene Untersuchungen vornahm und seine Beurteilung hauptsächlich auf die wie oben dargelegt nicht genügend abgeklärte Möglichkeit einer fibromyalgischen Erkrankung stützte (Urk. 10/7 S. 2), kann diesem Bericht kein Beweiswert zukommen.
4.5 Aus neurologischer Sicht stellte Dr. E.___ mit Bericht vom 16. Januar 2004 (Urk. 10/3) keine Auffälligkeiten fest. Somatisch finde sich ein mässig ausgeprägtes Zervikalsyndrom rechtsbetont mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit. Weiter liege eine ausgeprägte Angst- und Paniksituation vor, die seit dem ersten Unfall bestehe und nach dem zweiten Unfall massiv aktiviert worden sei (Urk. 10/3 S. 2). Warum jedoch die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. August 2000 und dem 5. April 2003, dem Zeitraum, in dem sie gemäss Akten vollständig arbeitsfähig war (vgl. Urk. 10/13 in Verbindung mit Urk. 10/1), offenbar keine psychische Beeinträchtigung erlitt, sondern erst im Sommer 2003 einen psychiatrischen Behandlungsversuch unternahm (vgl. Urk. 10/3 S. 2 oben), erklärt Dr. E.___ nicht. Hinzu kommt, dass der Beurteilung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin durch Dr. E.___ selbst bei Vollständigkeit seines Berichts infolge seiner Spezialisierung für die Neurologie nur geringer Beweiswert zugemessen werden könnte.
4.6 Dr. I.___ diagnostizierte mit Bericht vom 16. Juli 2004 (Urk. 10/2) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine leichte Episode (ICD-10 F33.0). Die psychischen Beschwerden hätten seit dem ersten Unfall 1990 bestanden und seien durch den zweiten Unfall massiv aktiviert worden (Urk. 10/2 S. 2). Dr. I.___ nahm seine Beurteilung aufgrund seiner Untersuchungen vom Oktober 2003 vor und hielt fest, dass die psychiatrische Störung psychoreaktiv sei, dabei spielten die beiden Unfallereignisse eine Rolle; die Reaktion stehe aber auch mit den Unfallfolgen, nämlich der Schmerzsituation, dem Verdacht auf kognitive Störungen, der Einschränkung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit und konsekutiv den Überforderungssituationen in Zusammenhang. Dr. I.___ empfahl weiter eine neuropsychologische Beurteilung (Urk. 10/2 S. 2 f).
Für die hier streitigen Belange, nämlich die Frage, ob die heutigen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf den Unfall vom 27. April 2000 zurückzuführen sind, vermag auch der Bericht von Dr. I.___ nicht genügend Aufschluss zu geben. Zwar finden sich darin genügend Hinweise für ein psychisches Leiden der Beschwerdeführerin, das gemäss Dr. I.___ durch das zweite Unfallereignis aktiviert worden sei. Es wird jedoch wiederum nicht erklärt, weshalb den zeitnah zum Unfall erstellten Akten dennoch kein Hinweis auf eine solche Aktivierung zu entnehmen ist, führte Dr. C.___ - obwohl Facharzt für Allgemeinmedizin - im „Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen“ vom 26. Mai 2000 (Urk. 10/15) doch aus, der psychische Zustand sei anlässlich der Erstuntersuchung im objektiven Befund normal gewesen (Urk. 10/15 Ziff. 3 lit. e) und es hätten keine psychischen Störungen vorbestanden (Urk. 10/15 Ziff. 7). Dr. I.___ geht sodann nicht auf den Umstand ein, dass die Beschwerdeführerin trotz psychischer Leiden erst im Oktober 2003 seine Hilfe in Anspruch nahm (vgl. Urk. 10/2 S. 1).
4.7 Insgesamt vermag keiner der vorliegenden Arztberichte den praxisgemässen Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zu genügen: Eine Stellungnahme, ob die aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf den Unfall vom 27. April 2000 zurückzuführen sind, liegt nicht oder nur ungenügend vor. Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den im Februar 2003 gemeldeten erneuten Beschwerden und dem Unfall vom 27. April 2000 muss daher offen bleiben.

5.      
5.1     Zur Bejahung einer Leistungspflicht ist erforderlich, dass Beschwerden und Unfall nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Es rechtfertigt sich somit, vorerst die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offen zu lassen und jene der Adäquanz zu prüfen.
5.2     Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
5.3     Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen einem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen (beziehungsweise bestimmten Beschwerden ohne organisches Korrelat nach erlittenem Schleudertrauma und verwandten Verletzungen) ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.4     Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
5.5     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.6     Im Anschluss an den Unfall vom 27. April 2000 war die Beschwerdeführerin ab 9. Mai 2000 wieder zu 50 % und ab 1. August 2000 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/13 Ziff. 4). Die ärztliche Behandlung wurde im Dezember 2000 eingestellt (vgl. Urk. 10/13 Ziff. 5).
         Im Januar 2002 kam es zu einer spontan aufgetretenen akuten Schmerzattacke der gesamten Wirbelsäule (Urk. 10/9), wogegen Physiotherapie und Medikamente verordnet wurden (Urk. 3/4). Am 29. Oktober 2002 diagnostizierte Dr. C.___ ein posttraumatisches Zervikalsyndrom und führte aus, es erfolge keine Physiotherapie mehr, sondern nur noch ein privates Fitnessprogramm (Urk. 3/6).
         Am 18. Februar 2003 erstattete die Beschwerdeführerin eine Rückfallmeldung und beantragte wegen immer wiederkehrenden Schmerzattacken die Kostenübernahme für Physiotherapien und stabilisierende Übungen in Physio-Fitness (Urk. 11/10 S. 1). Ab 6. April 2003 wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 10/1).
         Im Januar 2004 diagnostizierte der Neurologe Dr. E.___ je einen Status nach HWS-Distorsionstrauma Juni 1990 und April 2000, eine Angst- und Panikstörung und ein mässiges Zervikalsyndrom (Urk. 10/3 S. 1). Im Vordergrund der Beschwerde stehe eine massive Angst- und Panikstörung (Urk. 10/3 S. 2).
         Im Juli 2004 diagnostizierte der Psychiater Dr. I.___ einen Status nach HWS-Distorsionstrauma 1990 und 2000 mit chronischem Schmerzsyndrom im Kopf- und Nackenbereich, einen Verdacht auf neuropsychologische Funktionsstörung, eine Panikstörung und eine rezidivierende depressive Störung (Urk. 11/5/2 S. 1 lit. A).
5.7     Der geschilderte Verlauf lässt deutlich werden, dass im zu beurteilenden Zeitraum, von der Rückfallmeldung im Februar 2003 bis zum Einspracheentscheid im Dezember 2004, psychische Beschwerden im Sinne einer massiven Angst- und Panikstörung sowie einer depressiven Störung eindeutig im Vordergrund standen, dies sowohl diagnostisch wie auch bezogen auf die in dieser Zeit erfolgte Behandlung.
         Wohl wurde auch ein Status nach HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert. Über diese Feststellung („Zustand nach ...“) hinaus finden sich jedoch - mit einer allfälligen Ausnahme - keine Hinweise auf ein typisches (oder sogenannt „buntes“; BGE 117 V 382 Erw. 4b) Beschwerdebild nach HWS-Verletzungen, das eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4b) umfassen würde.
         Auch wenn man die festgestellten Kopf- und Nackenschmerzen als dem Beschwerdebild nach HWS-Distorsion zugehörig werten würde, wäre fraglich, ob dies schon für die Feststellung genügen würde, die zum genannten typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen lägen „teilweise“ vor. Dies kann jedoch offen bleiben, da sie jedenfalls im Vergleich zur psychischen Problematik in einem solchen Mass in den Hintergrund treten, dass für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend sind (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Davon ist vorliegend auszugehen.
5.8     Der Unfall (vgl. Urk. 13/1-13) erscheint als weder leicht noch nachgerade schwer, sondern ist in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Praxis (vgl. RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228, 2003 Nr. U 481 S. 203 RKUV 2003 Nr. 489 S. 357, RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122) der Kategorie der mittleren Unfallereignisse zuzuordnen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriterien gegeben sind.
         Der Unfall hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet; eine nachgerade besondere Eindrücklichkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ob Begleitumstände vorhanden waren, die objektiv geeignet waren, zu einer psychischen Beeinträchtigung zu führen, hängt vom Gewicht ab, das man der Staubentwicklung, welche die Beschwerdeführerin als Zeichen für ein ausgebrochenes Feuer interpretierte, zumisst. Dies rechtfertigt es, das Kriterium als erfüllt zu betrachten, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise.
Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann nicht gesprochen werden, wurde diese doch rund 8 Monate nach dem Unfall eingestellt und erst später in wechselnder Intensität wieder aufgenommen.
Hinsichtlich der geklagten Nacken- und Kopfschmerzen erscheint fraglich, inwieweit sie nicht ihrerseits durch die psychische Problematik unterhalten werden. Dies lässt das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen als wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt erscheinen.
Die übrigen Kriterien (ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) sind klarerweise nicht erfüllt, wie sich bereits aus den dargelegten Arztberichten (vgl. vorstehend Erw. 3) ergibt.
Somit sind höchstens zwei der massgebenden Kriterien und kein Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt. Das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs ist deshalb zu verneinen.


5.9     Fehlt es, wie dargelegt, an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, so entfällt eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unabhängig davon, wie die offen gelassene Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs beantwortet würde. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind deshalb nicht angezeigt.
         Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in Ermangelung eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zwischen den gemeldeten Beschwerden und dem erlittenen Unfall keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr besteht.
         Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Fürsprecher Peter Urs Bäriswyl
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).