Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 23. Juni 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand
Wiegand Anwaltsbüro
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzli
Thunstrasse 84, 3074 Muri b. Bern
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene S.___ war seit dem 16. August 2001 als Fahrerin und pädagogische Assistentin einer heilpädagogischen Schule bei der Z.___ angestellt (vgl. Urk. 10/263, Urk. 10/199, Urk. 10/63 ff.) und bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Am 29. Oktober 2003 prallte sie mit ihrem Auto auf einer Strassenkreuzung seitlich frontal in einen Lieferwagen, der von links über die Kreuzung fuhr (vgl. Rapport Kantonspolizei Zürich vom 8. November 2003, Urk. 10/169 f., Urk. 10/181).
Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 6. November 2003 die Diagnose eines Status nach HWS-Distorsion nach Auffahrunfall und einer schwersten psychischen Unfallverarbeitungsproblematik (Urk. 10/213). Vom 26. Februar 2004 bis zum 30. April 2004 war die Versicherte in der Klinik Y.___ hospitalisiert, wo Dr. med. B.___, Oberarzt, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit diagnostizierte (vgl. Urk. 10/195). Zur weiteren psychotherapeutischen Behandlung absolvierte die Versicherte vom 3. Mai 2004 bis zum 1. November 2004 einen stationären Aufenthalt in der Klinik X.___ (vgl. Urk. 3/18). Ab dem 2. März 2005 hielt sie sich erneut zur stationären Behandlung in der Klinik W.___ auf (Urk. 3/25, Urk. 3/26).
Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 teilte die Mobiliar der Versicherten die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2003 mit (Urk. 10/107 ff.). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (vgl. Urk. 10/87 ff., Urk. 10/31 ff.) wies die Mobiliar mit Entscheid vom 9. Dezember 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte am 14. März 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2004 vollum- fänglich aufzuheben, soweit die Ausrichtung von Leistungen verweigert wird.
2. Es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, Heilungskosten und Tag- geldleistungen auch über den 31. Dezember 2003 hinaus und bis auf wei- teres zu erbringen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin."
Die Mobiliar stellte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2005 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. April 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.6 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.7 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.8 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 publizierten Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, präzisierend dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.
2. Die Mobiliar verneinte ihre Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2004 im Wesentlichen gestützt auf die biomechanische Beurteilung vom 10. Mai 2004 (vgl. Urk. 10/229) und den Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 30. April 2004 (vgl. Urk. 10/195) mit der Begründung, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Sicht bereits vor dem fraglichen Unfall belastet gewesen sei. Dieser habe die von der Beschwerdeführerin bis dahin gut kompensierten beziehungsweise verdrängten Folgen eines sexuellen Missbrauchs durch deren Vater im Alter von acht Jahren reaktiviert. Schon bald nach der Kollision vom 29. Oktober 2003 seien die Beschwerden im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Verarbeitungsproblematik in den Hintergrund getreten. In Anbetracht des im Harmlosigkeitsbereich liegenden Delta-v-Wertes sei der Unfall als leicht zu qualifizieren. Selbst wenn man von einem mittelschweren Unfall ausginge, bestünde mangels Erfüllung der von der Rechtsprechung geforderten Kriterien zwischen diesem und der gesundheitlichen Störung der Beschwerdeführerin kein adäquater Kausalzusammenhang (vgl. Urk. 2).
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Mobiliar sei bei der Adäquanzprüfung von einem zu tiefen Delta-v-Wert ausgegangen. Bei dessen Berechnung sei nämlich nicht berücksichtigt worden, dass sich die Kollision auf nasser Fahrbahn ereignet habe. Der Unfall sei aufgrund der effektiven Aufprallgeschwindigkeit als mittelschwer zu qualifizieren; da das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens in ausgeprägter Weise erfüllt sei, sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nach wie vor bestehenden psychischen Beschwerden zu bejahen (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Nach dem Unfall vom 29. Oktober 2003 begab sich die Beschwerdeführerin erstmals am 6. November 2003 in ärztliche Behandlung. Dr. A.___ diagnostizierte einen Status nach HWS-Distorsion nach Auffahrunfall sowie eine schwerste psychische Unfallverarbeitungsproblematik. In den auf den Unfall folgenden Tagen sei es zu einer akuten Dekompensation gekommen, weshalb die Patientin in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stehe. Als Befund gab Dr. A.___ eine Empfindlichkeit des HWS-Querfortsatzes C6 bis C8 rechts, seitensymmetrische Sensibilitäten und eine unauffällige Kopfbeweglichkeit an. Ein Thoraxicoutlet sei nicht vorhanden. Anamnestisch bestünden Kribbelparästhesien im Dermatom C6 bis C8 rechts. Soweit möglich werde eine physikalische Behandlung durchgeführt. Ab 6. November 2003 sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Funktion als Fahrerin als auch als pädagogische Assistentin zu 100 % arbeitsunfähig; vom 26. November 2003 bis zum 31. Dezember 2003 bestehe betreffend die Tätigkeit als pädagogische Assistentin wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. UVG-Arztzeugnis Dr. A.___ vom 20. Dezember 2003, Urk. 10/213).
3.2 Auf dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma hielt Dr. A.___ am 23. Januar 2004 fest, betreffend den Unfallhergang weise die Beschwerdeführerin eine teilweise Gedächtnislücke auf. Sie habe unmittelbar nach der Kollision Nackenschmerzen rechts verspürt. Zudem hätten sofort mittelstarke - möglicherweise psychisch bedingte - Kopfschmerzen eingesetzt, unter denen sie auch später noch gelitten habe. Am rechten Arm sei eine Gefühlsstörung aufgetreten. Die neurologische Untersuchung habe eine motorische Schwäche und Parästhesien C6 bis C8 rechts ergeben. Die Beschwerdeführerin leide unter einer reaktiven Depression mit erheblichen Folgeproblemen beziehungsweise unter Panikattacken (vgl. Urk. 3/15).
3.3 In seinem Bericht vom 25. Januar 2004 gab Dr. C.___ an, die Beschwerdeführerin, welche seit Mitte Dezember 2003 bei ihm in Behandlung stehe, sei in der auf den Unfall folgenden Nacht von Unruhe und Ängsten heimgesucht worden. In der Folge hätten Ein- und Durchschlafprobleme mit Albträumen persistiert. Sie sei stetig unruhiger geworden und oft schlagartig von Ängsten und Nervosität mit Herzklopfen überfallen worden. Körperlich und psychisch fühle sie sich energielos und schwach.
Die Beschwerdeführerin zeige einerseits Zeichen eines agitiert-depressiven Zustandsbildes mit deutlicher innerer und psychomotorischer Unruhe sowie herabgestimmten Affekten und andererseits Ängste und phobische Symptome. Es bestehe eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und Ängsten (F 43.22). Für Fahrdienste sei sie nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Der Unfall sei alleinige Ursache der bestehenden Symptomatik und Diagnose (Urk. 10/199, Urk. 10/201).
3.4 Im Austrittsbericht/Bericht zur Klinik-Überweisung der Klinik Y.___ vom 30. April 2004 stellte Dr. B.___ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) bei Status nach Verkehrsunfall am 29. Oktober 2003 sowie Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (Z61.4). Die psychiatrische Vorgeschichte der Beschwerdeführerin sei unauffällig. Die psychodiagnostischen Abklärungen hätten im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung folgende Symptomcluster ergeben:
1. Wiedererlebenssymptome (Intrusionen) bezüglich des Unfallereignisses 2. Vermeidung, insbesondere sozialer Rückzug 3. Übererregtheit, insbesondere Agitation, Gereiztheit, Konzentrationsstörun- gen, Schlafstörungen.
In der Davidson Trauma Scale (DTS) habe die Patientin 81 Punkte aufgewiesen, wobei ein Wert ab 35 Punkten signifikant sei. Ein achtwöchiges Traumabehandlungsprogramm habe eine leichte Verbesserung der Intrusionen und der Angstsymptome gebracht. Auch die Schlafstörungen hätten durch unterstützende Medikation deutlich gebessert werden können. Im Verlauf sei deutlich geworden, dass das Unfallereignis Auslöser für einen umfassenden, innerpsychischen Kontrollverlust gewesen sei. Dieser habe die zuvor gut kompensierten respektive verdrängten Folgen eines sexuellen Missbrauchs durch den eigenen Vater im Alter von acht Jahren reaktiviert. Die BEP-Behandlung sei vorwiegend mit Fokus auf die Folgen des Verkehrsunfalls erfolgt. Insgesamt habe deshalb bis zum Klinikaustritt eine deutliche Stabilisierung erreicht werden können. Zur weiteren Bearbeitung der Missbrauchsproblematik werde die Patientin in die Klinik X.___ überwiesen (vgl. Urk. 10/195, Urk. 10/197).
3.5 Im Austrittsbericht der Klinik X.___ vom 1. November 2004 stellten lic. phil. D.___, Psychologin, und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt, die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) nach Verkehrsunfall am 29. Oktober 2003 sowie die Differentialdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Bis zum Austritt sei an eine Reduktion der verabreichten Medikamente nicht zu denken gewesen. Anfangs sei die Patientin derart destabilisiert gewesen und habe unter Nervosität und Panikattacken gelitten, dass ein Gespräch mit ihr kaum möglich gewesen sei. Wiederholt habe es auch suizidale Krisen gegeben. Positiv hätten sich schliesslich ein sehr strukturierter Tagesplan, Imaginationsübungen zur Beruhigung und die wegen des Schleudertraumas verordnete Osteopathie ausgewirkt. Für eine Traumabearbeitung sei die Patientin noch nicht stabil genug gewesen.
Die psychische Vulnerabilität der Patientin, welche auch im Zusammenhang mit dem unverarbeiteten Kindheitstrauma stehe, habe im Zusammenspiel mit dem traumatischen Erleben des Autounfalls zu einem ausgeprägten Störungsbild geführt, wobei die posttraumatische Belastungsstörung nur die oberste Schicht zu sein scheine. Der Aufenthalt in der Klinik habe eine gewisse Stabilisierung gebracht, es sei jedoch mit einem längeren Heilungsprozess zu rechnen, wobei möglicherweise ein erneuter Klinikaufenthalt erforderlich sein werde (vgl. Urk. 3/18).
3.6 Mit Schreiben vom 11. März 2005 teilte Dr. E.___ dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf dessen entsprechende Anfrage hin mit, dass während des Aufenthaltes in der Klinik X.___ keinerlei medizinisch physische, insbesondere osteopathische, Behandlungen erfolgt seien. Die psychotherapeutische Behandlung der Patientin habe sich auf die Folgen des Unfalls konzentriert. Behandlungen betreffend ihre Kindheitserlebnisse seien nicht durchgeführt worden (Urk. 3/19).
3.7 Physiotherapeut F.___ gab am 11. März 2005 an, dass er die Beschwerdeführerin auf Verordnung der Klinik X.___ vom 11. August 2004 (vgl. Urk. 3/20) beziehungsweise 23. September 2004 (vgl. Urk. 3/21) wegen Restsymptomen im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion zwischen dem 2. Juli 2004 und dem 2. Dezember 2004 vierzehnmal behandelt habe. Die physiotherapeutischen Massnahmen hätten der Behandlung muskulärer Probleme gedient. Zur Verbesserung der Wirbelsäulenbeweglichkeit seien osteopathische Techniken zur Anwendung gekommen (Urk. 3/22B).
3.8 Auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 3/23) hielt Dr. B.___ am 10. März 2005 fest, im Bezug auf die psychische Verarbeitung des Unfalls sei es bei der Beschwerdeführerin zu einem aussergewöhnlichen Krankheitsverlauf gekommen. Im Rahmen der - explizit auf den fraglichen Unfall bezogenen - psychotherapeutischen Traumabehandlung sei es zu einer massiven psychischen Dekompensation gekommen, die aus psychiatrischer Sicht durch das Unfallereignis allein nicht erklärt werden könne. Der Unfall habe eine nicht durchschnittlich psychisch stabile Person getroffen; bei der Beschwerdeführerin habe eine erhebliche Vorbelastung bestanden, auch wenn diese zuvor zu keinen psychiatrischen Symptomen oder sozialen respektive beruflichen Beeinträchtigungen geführt habe. Dass trotz des recht harmlosen Unfalls die schwere Symptomatik einer Posttraumatic Stress Disorder (PTSD) aufgetreten sei, sei nur dadurch zu erklären, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur psychischen Verarbeitung des Unfallereignisses weit unterdurchschnittlich gewesen sei. Eine unfallfremde Ursache für die psychische Dekompensation habe sich nicht finden lassen. Aus medizinischer Sicht bilde der Unfall die wesentliche Ursache für das Wiederaufleben des Kindheitstraumas (vgl. Urk. 3/24 S. 1). Dieser sei aus psychischer Sicht der Auslöser, nicht aber die alleinige psychodynamische Ursache der behandlungsbedürftigen Symptomatik (vgl. Urk. 3/24 S. 2). Es sei aus medizinischer/psychiatrischer Sicht sehr wohl möglich, dass die Beschwerdeführerin ohne das Unfallereignis bis an ihr Lebensende beschwerdefrei geblieben wäre (vgl. Urk. 3/24 S. 3).
3.9 Am 2. März 2005 begab sich die Beschwerdeführerin zur erneuten stationären Behandlung in die Klinik W.___, wo wegen ihrer Rückenschmerzen auch eine physiotherapeutische Behandlung durchgeführt wurde (vgl. Bericht Dr. med. G.___, stellvertretender Oberarzt der Klinik Y.___, vom 14. März 2005, Urk. 3/26).
4.
4.1 Die Mobiliar hat für die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. Oktober 2003 geklagten Beschwerden bis am 31. Dezember 2003 Leistungen erbracht (vgl. Urk. 10/111). Zu prüfen ist, ob sie ihre Leistungspflicht ab 1. Januar 2004 zu Recht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen Gesundheitsbeeinträchtigung und Unfall verneinte.
4.2 Gemäss den Arztberichten erlitt die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 29. September 2003 eine HWS-Distorsion (vgl. Urk. 10/213, Urk. 3/15, Urk. 3/20) und damit eine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung. Aus den medizinischen Akten geht klar hervor, dass bei der Beschwerdeführerin schon sehr kurz nach dem Unfall eine ausgeprägte psychische Symptomatik im Vordergrund stand. So diagnostizierte Dr. A.___ bereits anlässlich der ersten im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall stehenden Konsultation am 6. November 2003 eine schwerste psychische Unfallverarbeitungsproblematik, während sich die festgestellten somatischen Beschwerden lediglich auf eine Empfindlichkeit des HWS-Querfortsatzes und Kribbelparästhesien beschränkten (vgl. Urk. 10/213). Wegen der körperlichen Beschwerden unterzog sich die Beschwerdeführerin zwar in der Folge einer Physiotherapie, die Behandlungen waren aber nicht sehr zahlreich und erfolgten mit teilweise sehr langen Unterbrüchen (vgl. Urk. 10/213, Urk. 3/19, Urk. 3/20, Urk. 3/21, Urk. 3/22B). Eine weitere Behandlung der somatischen Unfallfolgen gab es nicht. Die Mobiliar hat daher die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges zu Recht unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) geprüft.
4.3 Im Rahmen der bei der Beurteilung der Adäquanz vorzunehmenden Katalogisierung der Unfälle hat die Mobiliar einen leichten beziehungsweise banalen Unfall angenommen (vgl. Urk. 2 S. 9), während die Beschwerdeführerin das Ereignis vom 29. Oktober 2003 dem mittleren Bereich zuordnete (vgl. Urk. 1 S. 10 ff.). Die genaue Qualifikation des Unfalls als leicht beziehungsweise mittelschwer kann vorliegend offen bleiben, da auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Unfall der adäquate Kausalzusammenhang - als Ausnahme zur Regel - dann zu prüfen ist, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit); dabei sind die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (RKUV 2003 Nr. U 488 S. 360, RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, zumal der Beschwerdeführerin seit dem Unfall durchgehend eine ganze beziehungsweise anfangs noch für kurze Zeit eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. Urk. 10/223, Urk. 10/219, Urk. 10/213, Urk. 10/201, 3/25). Unabhängig davon, ob der Unfall vom 29. Oktober 2003 als leicht oder als mittelschwer zu qualifizieren ist, muss daher eine besondere Adäquanzbeurteilung Platz greifen.
4.4 Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 11 f.) nicht gesprochen werden. Selbst wenn der errechnete Delta-v-Wert von 20 bis 30 km/h (vgl. Urk. 235) zu tief sein sollte (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit hohem Tempo auf den Lieferwagen prallte. So gab sie noch am Unfallort gegenüber der Polizei an, die Kollision sei mit geringer Geschwindigkeit erfolgt (Urk. 10/171). Keines der beteiligten Fahrzeuge hat sich überschlagen oder ist gekippt. Auch zog sich keines der mitfahrenden Kinder beim Unfall Verletzungen zu (vgl. Urk. 10/199). Die Beschwerdeführerin erlitt ebenfalls keine gravierenden Verletzungen; diese brachte sie der Mobiliar ursprünglich gar mit Bagatellunfall-Meldung UVG zur Kenntnis (vgl. Urk.10/227). Zudem ist aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 10. März 2005 (Urk. 3/24) zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den Unfall selbst noch einige Zeit später nicht als besonders eindrücklich empfand, gelangten die Ärzte der Klinik Y.___ doch aufgrund ihrer Schilderung des Ereignisses zum Schluss, dass es sich um einen "recht harmlosen" Unfall handelte.
Die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen waren weder schwer noch von besonderer Art. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann - soweit es um die somatischen Beschwerden geht - angesichts der diesbezüglich einzig noch andauernden und insgesamt eher wenigen physiotherapeutischen beziehungsweise osteopathischen Behandlungen (vgl. Urk. 3/20, Urk. 3/21, Urk. 3/22B, Urk. 3/26) ebenfalls nicht gesprochen werden. Für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dasselbe gilt für die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs beziehungsweise der erheblichen Komplikationen. Sowohl die Dauerbeschwerden der Beschwerdeführerin als auch ihre Arbeitsunfähigkeit haben ihre Ursache in der psychischen Fehlentwicklung und nicht etwa in unfallbedingten somatischen Beschwerden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein einzelnes von der Rechtsprechung aufgestelltes Kriterium in ausgeprägter Form noch mehrere Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind.
4.5 Ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung eine Gesundheitsstörung als natürliche Folge des versicherten Unfalls vorlag, wofür erforderlich und hinreichend ist, dass der Unfall zumindest eine Teilursache darstellt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), kann, da es jedenfalls an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges mangelt, offen bleiben. Aufgrund des Gesagten hat die Mobiliar ihre Leistungspflicht über den 31. Dezember 2003 hinaus zu Recht verneint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marcus Wiegand
- Fürsprecherin Barbara Künzli
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).