UV.2005.00090

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 20. Oktober 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___, geboren 1929, arbeitete (unter anderem) von 1956 bis 1960 für die Firma A.___ AG in "___" sowie von 1962 bis 1985 für die Firma B.___ AG in "___" (Urk. 9/22) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 11. Mai 2000 liess er Leistungen wegen einer Berufskrankheit (Staublunge) beantragen, worauf die SUVA diverse Arztberichte beizog und eine Untersuchung durch Dr. med. C.___, Pneumologie und Innere Medizin FMH, veranlasste (Konsiliarbericht vom 18. Juni 2001; Urk. 9/47). Nachdem SUVA-Arzt Dr. med. D.___ in seinem internen Bericht vom 4. Juli 2001 (Urk. 9/48) davon ausgegangen war, dass die geklagten Beschwerden "am ehesten im Rahmen des langjährigen Nikotinkonsums und anamnestischer Hinweise eines unspezifischen Asthma bronchiale zu sehen" seien, lehnte die SUVA mit Verfügung vom 31. Juli 2001 (Urk. 9/53) ihre Leistungspflicht ab, da die gesundheitlichen Beschwerden nicht Folgen einer Berufskrankheit seien, woran sie mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2002 (Urk. 9/58) festhielt.
1.2     Nachdem ein Bericht der Klinik E.___ vom 5. Juni 2002 (Urk. 9/64/9) zu den Akten genommen worden war, hiess das hiesige Gericht mit Entscheid vom 28. Mai 2003 (Urk. 9/64/5) die gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid von Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit sie abkläre, ob die berufliche Uranexposition in den fünfziger Jahren die gesundheitlichen Beschwerden verursacht habe; das Vorliegen einer Metallstaublunge wurde dagegen verneint.
1.3     In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht am 16. Oktober 2003 den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 28. Mai 2003 insoweit auf, als er sich nicht auf eine Rückweisung zur Abklärung betreffend Vorliegens einer Staublunge infolge Graphitexposition bezog, und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht neu verfüge (Urk. 9/64/1).
1.4     Nach Abklärungen ihres arbeitsmedizinischen Dienstes zur Graphitstaub- und Uranexposition wies die SUVA mit Verfügung vom 2. Juli 2004 (Urk. 9/88) erneut einen Anspruch von K.___ auf Versicherungsleistungen ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 (Urk. 2) fest.

2.       Gegen den Entscheid der SUVA liess der Versicherte am 15. März 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Sache zur Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2005 (Urk. 8) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 31. Mai 2005 (Urk. 12) beziehungsweise Duplik vom 13. Juni 2005 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 16. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Weil sich der als Anspruchsgrundlage angerufene Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, finden die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der dazugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV), einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), keine Anwendung. Daran vermag der Umstand, dass der Einspracheentscheid nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden ist, nichts zu ändern.
1.2     Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Laut dem vom Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eingeräumte Befugnis erlassenen Anhang 1 zur UVV gelten als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG unter anderem solche durch ionisierende Strahlen (Ziff. 2 lit. a Anhang 1 zur UVV) sowie Staublungen verursacht durch Arbeiten in Stäuben von Aluminium, Silikaten, Graphit, Kieselsäure, und (Quarz) Hartmetallen (Ziff. 2 lit. b Anhang 1 zur UVV).
1.3     Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils schädigender Stoffe oder bestimmter Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis). Ob dies im Einzelfall so ist, muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan sein (BGE 114 V 111 Erw. 3c; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 174 Erw. 3.2 [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 1. Dezember 2005, U 245/05]).
1.4     Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhanges gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Gerichtspraxis als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist (zum Ganzen: BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweis).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, die ursprüngliche Verfügung der SUVA vom 31. Juli 2001 habe sich umfassend auf die Frage bezogen, ob die festgestellte Lungenkrankheit des Beschwerdeführers auf Berufskrankheiten zurückzuführen sei. Der Einspracheentscheid, der eine Leistungspflicht abgelehnt habe, sei durch die Gerichtsinstanzen vollumfänglich aufgehoben worden, so dass erneut in umfassender Weise die Frage zu klären gewesen wäre, ob die bestehende Lungenkrankheit des Beschwerdeführers auf Berufskrankheiten zurückzuführen sei (Urk. 1 Ziff. 3 S. 4 oben). Die Beschwerdegegnerin habe jedoch mit den vorgenommenen Abklärungen den Sachverhalt ungenügend und nicht umfassend abgeklärt. Wie dem Einspracheentscheid unschwer entnommen werden könne, habe sich die nun vorgenommene Abklärung auf die Graphitstaub- sowie auf die Uranexposition bezogen, wobei sich die Abklärung zudem zeitlich auf die Tätigkeit bei der Firma A.___ AG beschränke (Urk. 1 Ziff. 4 S. 4).
2.2     Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, das hiesige Sozialversicherungsgericht habe ausdrücklich betont, dass der Einspracheentscheid nur im Sinne der Erwägungen aufgehoben werde. Diese Erwägungen hätten die noch fehlenden Abklärungen hinsichtlich Uranexposition während der beruflichen Tätigkeit bei der Firma A.___ AG im Zeitraum von 1955 (richtig: 1956) bis 1960 betroffen. Im Übrigen sei die Beschwerde abgewiesen worden. Auf dem kantonalen Urteil aufbauend habe das Eidgenössische Versicherungsgericht einzig und allein weitere Abklärungen hinsichtlich des Vorliegens einer Staublunge infolge Graphitstaubexposition in den Jahren 1956 bis 1960 verlangt. Abgesehen von diesen beiden Teilaspekten sei der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2002 geschützt worden (Urk. 8 ad 3. S. 3 f.).

3.
3.1     Nach der Rechtsprechung sind Teilaspekte des Streitgegenstandes in der Regel der Rechtskraft nicht zugänglich. Dies schliesst indessen nicht aus, dass über bestimmte Elemente des Streitgegenstandes im Rahmen von Feststellungs- oder Rückweisungsentscheiden vorab rechtskräftig entschieden wird (BGE 125 V 416 Erw. 2c; vgl. auch Meyer-Blaser, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 30 ff.). Bei Rückweisungsentscheiden ist grundsätzlich nur das Dispositiv anfechtbar, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweisen; SVR 2002 UV Nr. 8 S. 22 Erw. 1a, 2001 UV Nr. 2 S. 7).
3.2     Das hiesige Gericht hatte in seinem Entscheid vom 28. Mai 2003 die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2002 aufgehoben und die SUVA angewiesen hatte, "im Sinne der Erwägungen" zu verfahren "und danach über ihre Leistungspflicht neu" zu verfügen. Damit verwies das Dispositiv ausdrücklich auf bestimmte Erwägungen, laut denen der SUVA aufgegeben wurde, es sei abzuklären, ob die berufliche Uranexposition in den fünfziger Jahren die gesundheitlichen Beschwerden verursacht habe. Das Vorliegen einer Hartmetallstaublunge wurde hingegen verneint (vgl. Urk. 9/64/5 Ziff. 4.3 und 4.4). Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht verlangte der Beschwerdeführer die Rückweisung zur weiteren Abklärung auch bezüglich der Frage, ob eine Staublunge vorliege, da er in seiner Arbeitstätigkeit in besonderem Ausmass Graphitstäuben ausgesetzt gewesen sei (Urk. 9/64/4). Mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Oktober 2003 wurde der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 28. Mai 2003 "insoweit aufgehoben, als er sich nicht auf eine Rückweisung zur Abklärung betreffend Vorliegens einer Staublunge infolge Graphitexposition" bezog, und die Sache wurde an die SUVA zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht neu verfüge (Urk. 9/64/1 Erw. 3.2). Diese Fragen gehören somit zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Einer Überprüfung nicht mehr zugänglich ist demgegenüber die Frage, ob eine Hartmetallstaublunge vorliege. Diese Frage wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (durch Hinweis auf die Erwägungen im Dispositiv) bereits verbindlich verneint (Urk. 9/64/1 S. 5).

4.
4.1     Die SUVA hat aufgrund des Rückweisungsentscheides des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Oktober 2003 - wie richterlich einzig verlangt (Urk. 9/64/1 S. 4 und 5) - die Uran- und Graphitstaubexposition des Beschwerdeführers von ihrer Abteilung Arbeitssicherheit, Bereiche Physik und Chemie, abklären lassen. Die Graphitstaubexposition wurde gestützt auf die zeitliche Dauer, während der der Beschwerdeführer dem Staub ausgesetzt war, sowie aufgrund der geschätzten aufgetretenen Staubkonzentration berechnet (vgl. Urk. 9/78). Der Umfang der Inkorporation von Uranpartikeln wurde mittels einer Aktivitätsmessung im Urin bestimmt (Urk. 9/80).
4.2     SUVA-Arzt Dr. med. D.___, Abteilung Arbeitsmedizin, fasste die Abklärungsergebnisse am 16. Juni 2004 wie folgt zusammen: Der Beschwerdeführer sei in der zweiten Hälfte der fünfziger Jahre im Verlauf von 3 ½ Jahren während etwa 30 Tagen hohen Graphitstaubkonzentrationen ausgesetzt gewesen. Als Produkt von Zeit und Konzentration habe die Gesamtexposition während dieser 3 ½ Jahre weniger als die Hälfte des MAK-Wertes (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) betragen. Damit habe eine geringe Exposition bestanden, die weit unter derjenigen liege, die bekanntermassen zu einer Graphit-pneumokoniose führen könne. Hinsichtlich der Uranexposition habe eine Abklärung mittels einer für weit zurückliegende Expositionen geeigneten Methode ein Resultat unter der Nachweisgrenze ergeben. Damit liege die Lungendosis, die auf die frühere Uranexposition zurückgeführt werden könne, nicht über 0,83 Sivert. Gemäss Literatur sei jedoch mit dem Auftreten einer Lungenfibrose erst ab einer Dosis von 12 Sivert zu rechnen. Daraus folge, dass keine durch berufliche Graphit- und/oder Uranexposition verursachte Berufskrankheit vorliege (Urk. 9/86).
4.3     Dr. D.___s Stellungnahme vom 16. Juni 2004 ist schlüssig und stützt sich auf die Berechnungen der Experten F.___ (Bereich Chemie) und Dr. G.___ (Bereich Physik). Dr. D.___ legt nachvollziehbar dar, warum im vorliegenden Fall der entsprechende Nachweis einer ausschliesslichen oder vorwiegenden Verursachung der gesundheitlichen Beschwerden durch eine Graphit- und/oder Uranexposition scheitert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was gegen die Zuverlässigkeit dieser Einschätzung spricht. Da er an seinem Arbeitsplatz bei der Firma B.___ AG unbestrittenermassen weder Uran noch Graphit ausgesetzt war, durfte sich die SUVA in zeitlicher Hinsicht auf Abklärungen bezüglich der Tätigkeit bei der Firma A.___ AG beschränken (vgl. auch Entscheide des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 28. Mai 2003, Erw. 4.4 S. 10 [9/64/5] sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Oktober 2003, Erw. 3.2 S. 4 [9/64/1]). Soweit er bemängelt, dass die vorgenommenen Abklärungen zu einem wesentlichen Teil auf Schätzungen oder Mutmassungen beruhen (Urk. 1 Ziff. 6 S. 5), hat die SUVA zu Recht darauf hingewiesen, dass dies in der Natur der Sache liege, jedoch die Zuverlässigkeit der Abklärungen und Annahmen an sich nicht in Frage zu stellen vermöge (Urk. 9/98 Erw. 2 S. 3). Zusätzliche Beweismassnahmen, insbesondere die Einholung weiterer medizinischer und wissenschaftlicher Berichte, erübrigen sich, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ergänzende Untersuchungen nichts am fehlenden Nachweis einer mehr als 50%igen beruflichen Einwirkung zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin - abgesehen von der bereits verbindlich verneinten (Hart)Metallstaublunge (Erw. 3.2 hievor) - auch die erforderliche qualifizierte Kausalität zwischen der Uran- und Graphitstaubexposition und dem Lungenleiden des Beschwerdeführers zutreffend verneint.

5.       Hinsichtlich der bislang nicht angesprochenen, erst mit Beschwerde vom 15. März 2005 (Urk. 1 Ziff. 7 S. 6) aufgeworfenen Frage einer allenfalls durch Diamantschleifstaubexposition (bei der Firma B.___ AG) verursachten Berufskrankheit sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin überwiesen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).