Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 10. November 2005
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun und Hess Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. O.___, geboren 1958, arbeitete seit Dezember 2001 als Taxifahrer bei der A.___ AG (vgl. Urk. 9/1) und war dadurch bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert. Am 1. Juli 2002 war er in einen Auffahrunfall verwickelt, als der ihm nachfolgende Personenwagen auf das Heck seines vor einer roten Ampel stehenden Mercedes C200 auffuhr (vgl. zum Unfallhergang Urk. 9/22). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte ein posttraumatisches Cervicalsyndrom und eine Kontusion des rechten Fusses, verordnete Physiotherapie sowie Analgetika und schrieb O.___ zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/2). Am 9. Juli 2002 erstattete die A.___ AG eine Unfallmeldung und teilte einen Verdacht auf Schleudertrauma sowie eine Schädigung am rechten Fuss mit (Urk. 9/1). Am 2. Oktober 2002 wurde O.___ von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, kreisärztlich untersucht, der ab 16. Oktober 2002 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit möglichst baldiger Steigerung auf 100 % festlegte (Urk. 9/10). Da der Arbeitsversuch scheiterte, erfolgte am 8. November 2002 eine MR-HWS in der Klinik F.___ (Urk. 9/14) und schlug Dr. B.___ im ärztlichen Zwischenbericht vom 13. November 2002 zuhanden der SUVA eine neurologische Abklärung vor (Urk. 9/16), welche am 10. Dezember 2002 bei Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, stattfand (Bericht vom 11. Dezember 2002, Urk. 9/21). Ferner liess die SUVA am 19. Dezember 2002 eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) von der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik durchführen (Urk. 9/22). Vom 5. März bis am 2. April 2003 hielt sich O.___ zur Rehabilitation in der Rehaklinik E.___ auf, die ihn mit Wirkung ab 7. April 2003 zu 50 % arbeitsfähig schrieb (Urk. 9/31). Nachdem der Versicherte seine Arbeit nach drei Tagen wieder niedergelegt hatte, meldete die A.___ AG Konkurs an (27. Juni 2003), und O.___ wurde arbeitslos (vgl. dazu Urk. 9/38). Am 9. September 2003 fand eine neurologische Nachkontrolle in der Rehaklinik E.___ statt (Urk. 9/48), und am 30. September 2003 wurde O.___ wegen Ohrenschmerzen links und schlechtem Gehör von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, untersucht (Urk. 9/56). Auf Zuweisung durch den Kreisarzt Dr. C.___ folgte ein Ergonomie-Trainingsprogramm an der Rehaklinik E.___ mit 34 ambulanten Sitzungen in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 3. März 2004 (Bericht vom 24. März 2004, Urk. 9/75), in dessen Rahmen O.___ psychosomatisch (Bericht vom 17. März 2004) und neuropsychologisch (Bericht vom 5. Januar 2004) untersucht wurde (Beilagen zu Urk. 9/75). Am 17. Mai 2004 erfolgte eine erneute kreisärztliche Untersuchung bei Dr. C.___ (Urk. 9/85), und im Juni 2004 wurden eine technische Unfallanalyse und biomechanische Beurteilung durch die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik erstellt (Urk. 9/89). Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 (Urk. 9/93) erstattete Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, einen ausführlichen Bericht an die SUVA und mit Bericht vom 5. Juli 2004 äussert sich Dr. C.___ zu den Restfolgen und dem Zumutbarkeitsprofil (Urk. 9/92). Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 (Urk. 9/74) stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 1. Juli 2004 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen (Rente, Integritätsentschädigung) sowie die Übernahme der Kosten für die weitere medizinische Behandlung, nachdem sie O.___ bis am 31. Mai 2004 ein Taggeld auf der Basis von 100 % und bis am 30. Juni 2004 ein solches auf der Basis von 50 % ausgerichtet hatte (Urk. 9/94). Die dagegen durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson erhobene Einsprache vom 19. August 2004 (Urk. 9/99) wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 (Urk. 2) ab. Die I.___ Versicherungen hatten ihre vorsorglich erhobene Einsprache am 1. September 2004 (Urk. 9/101) zurückgezogen.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid von 15. Dezember 2004 liess O.___ durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson am 16. März 2005 Beschwerde erheben und beantragen, dem Beschwerdeführer seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; evenutaliter sei über den Beschwerdeführer ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen und hernach über die Leistungen neu zu befinden. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde trotz Aufforderung durch das Gericht (Urk. 4) nicht weiter substantiiert.
2.2 Nachdem die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2005 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 14. Juni 2005 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
2.3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
2.4 Zu ergänzen bleibt, dass bei O.___ wegen einer Limbusläsion rechts am 29. November 2004 eine Schulter-Arthroskopie mit einer Tenodese der Bizepssehne rechts durchgeführt wurde (Urk. 3/2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weiterführende Leistungen durch die Unfallversicherung im Form von Taggeld und Übernahme der Heilungskosten nach dem 31. Mai beziehungsweise 30. Juni 2005.
1.2. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen weiterführenden Leistungsanspruch mit der Begründung, es seien keine organischen strukturellen Unfallfolgen mehr nachweisbar. Das Beschwerdebild sei bereits früh durch eine psychische Fehlentwicklung bestimmt gewesen. Eine so geringe HWS-Distorsion sei jedoch nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2005 (Urk. 8) wird im Weiteren ausgeführt, dass kein sogenanntes Schleudertrauma im Rechtssinn vorliege. Von einer Limbusläsion sei bis anhin nie die Rede gewesen, und es sei erst noch abzuklären, ob eine solche auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne.
1.3 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), es sei ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert worden und der natürliche Kausalzusammenhang sei gegeben. Der Unfall sei als mittelschwer zu qualifizieren, weshalb zur Beurteilung der Adäquanz weitere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden müssten. Dem Unfall könne eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden und der Heilungsverlauf habe sich als schwierig erwiesen. Der Beschwerdeführer leide seit nunmehr bald 2 1/2 Jahren an schweren körperlichen Dauerschmerzen. Der Kapselriss hätte bei richtiger Diagnosestellung bereits bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Oktober 2002 festgestellt und operiert werden müssen. Diese Dauerschmerzen seien aufgrund einer ärztlichen Fehlbehandlung entstanden. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sei auch der adäquate Kausalzusammenhang sowohl hinsichtlich der sogenannten Schleudertraumapraxis als auch der Praxis hinsichtlich der psychischen Unfallfolgen gegeben.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.4 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
3. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) ist ein Schleudertrauma der HWS anzunehmen, wenn eine entsprechende ärztliche Diagnose und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vorliegen (BGE 117 V 360 Erw. 4b; vgl. auch BGE 119 V 338 Erw. 2).
Der erstbehandelnde Arzt Dr. B.___ diagnostizierte am 2. Juli 2002 beim Beschwerdeführer ein posttraumatisches Cervicalsyndrom und eine Kontusion des rechten Fusses (Urk. 9/2). Der Beschwerdeführer selber teilte dem Arzt mit, initial hätten keine starken Schmerzen bestanden, nur Nackensteifigkeit mit leichter Bewegungseinschränkung sowie Schwindelsymptome. Der Kreisarzt Dr. C.___ stellte rund 3 Monate später fest, es bestünden nur noch minimale zervikale Residuen und keine Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen (Urk. 9/10). Aufgrund dieser Arztberichte erscheint es daher als fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein HWS-Distorsionstrauma erlitten hat. Einerseits fehlen gewisse typische Symptome, andererseits stellt sich auch die Frage, ob der Unfall vom 1. Juli 2002 überhaupt geeignet war, ein Schleudertrauma hervorzurufen. So stellte Dr. med. J.___ von der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik fest, dass aufgrund der Kollisionsheftigkeit die beschriebenen, von der HWS ausgehenden Beschwerden nicht erklärt werden könnten (Urk. 9/89). Er weist auch auf die Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und des Unfallverursacher im Hinblick auf die Geschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeuges hin. Für einen sehr geringfügigen Aufprall spricht die Tatsache, dass das Unfallfahrzeug keine Schäden aufwies (vgl. Urk. 9/11). Nicht erklären lassen sich somit aber sowohl die Schädigungen am vom Beschwerdeführer gefahrenen Mercedes wie auch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach dem Unfall. Im Ergebnis kann es jedoch offen gelassen werden, ob tatsächlich eine HWS-Distorsion vorlag, da der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund der initialen Arztberichte bezüglich des Cervicalsyndroms mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Anders präsentiert sich die Situation in Bezug auf das geklagte Lumbovertebralsyndrom sowie die Schulterbeschwerden und die Gehörsproblematik. Weder Dr. B.___ noch Dr. C.___ stellten anlässlich ihrer Untersuchungen Anzeichen von lumbalen Schmerzen oder von Gehörsproblemen und Ohrenschmerzen fest. Auch in seinem Zwischenbericht vom 13. November 2002 hielt Dr. B.___ lediglich Klagen über Cervicalgien, Schwindelbeschwerden und Fussbeschwerden fest (Urk. 9/16). Dr. G.___ zeigt denn in seinem Bericht vom 30. September 2003 (Urk. 9/56) auch nur die theoretische Möglichkeit eines Zusammenhangs der Ohrenbeschwerden und dem Unfall auf, enthielt sich aber mangels Kenntnis der Unfallakten einer abschliessenden Beurteilung. Beschwerden an der Schulter führte der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 2. Oktober 2002 an, wobei diese nur bei einer Abduktion von 110° auftraten und von Dr. C.___ anscheinend nicht als nennenswert eingestuft wurden (Urk. 9/10). Danach finden sich in den ärztlichen Unterlagen erst wieder Angaben zu einer allfälligen Schulterproblematik im Bericht von Dr. C.___ vom 18. Mai 2004 (Urk. 9/85). Darin führt der Kreisarzt auf, das in der heutigen Untersuchung mit paravertebralem Muskelhartspann und Bewegungseinschränkung nachweisbare Lumbovertebralsyndrom sei nach dem Unfallereignis nicht dokumentiert und erst Monate nach dem Ereignis im Verlaufe der Rehabilitation aufgetreten. Die ebenfalls neu geklagten Beschwerden im rechten Schultergelenk würden klinisch einer mässigen PHS entsprechen, mit schmerzhaftem oberem Bewegungsbogen über 80° Elevation/Abduktion und eingeschränkten Funktionstests, kraftmässig ohne Insuffizienz der Rotatorenmanschetten, und seien mit dem Unfallereignis nicht vereinbar. Aus den Berichten der Rehaklinik E.___, wo der Beschwerdeführer vom 5. März bis 2. April 2003 in stationärer Behandlung war, lassen sich keinerlei Hinweise auf Schulterschmerzen entnehmen, vielmehr wird ausgeführt, dass die Armmotorik rechtsseitig in der Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes fast normalisiert sei (Urk. 9/31 S. 6).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und den geklagten lumbalen Schmerzen sowie der Gehörs- und Schulterproblematik nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Zum einen erweist es sich bereits als fraglich, ob der von seiner Heftigkeit her mässige Auffahrunfall vom 1. Juli 2002 überhaupt dazu geeignet wäre, solche Beschwerden hervorzurufen. Zum anderen ist es weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Schmerzen nicht gleich von Beginn an angezeigt hätte, sofern solche vorgelegen hätten. Als Unfallfolgen liegen daher noch ein leichtes cervicovertebrales und -cephales Syndrom (mit subjektiv geklagten Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlafstörungen, Nackenschmerzen) bei nachgewiesenen Muskelverspannungen rechtsbetont und Bewegungseinschränkung im HWS-Bereich vor, mit nachweislich vorbestehenden degenerativen Veränderungen C3/C4 und C4/C5. Hinsichtlich des rechten Fusses stellte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 18. Mai 2004 (Urk. 9/85) noch eine leichte Belastungsintoleranz, ohne Beweglichkeitseinschränkung und ohne nachgewiesene strukturelle posttraumatische Veränderungen, fest. Ausser eigener Bewegungsübungen und Kraftaufbau für die Rückenmuskulatur sind keine medizinischen Massnahmen bezüglich dieser somatischen Unfallfolgen mehr angezeigt. Gemäss dem Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 24. März 2004 (Urk. 9/75) liegt für leichte Arbeiten eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit vor. Diese Beurteilung berücksichtigt zusätzlich die psychiatrische Problematik und die kognitiven Defizite. Die Eignung als Taxichauffeur wurde aus neuropsychologischer Sicht (Konzentrationsstörungen) zum damaligen Zeitpunkt für nicht gegeben erachtet. Dr. C.___ stellt in seinem Bericht vom 18. Mai 2004 (Urk. 9/85) auf Grund der somatischen Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten mehr fest. Im Weiteren ist daher nur noch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den offensichtlich vorliegenden psychischen Problemen zu prüfen.
4.
4.1 Die Ärzte des psychosomatischen Konsiliums der Rehaklinik E.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 17. März 2004 (Beilage zu Urk. 9/75) eine chronifizierte, aus einer Anpassungsstörung hervorgegangene Affektstörung im Sinne einer Dysthemie (ICD F34.1). Es bestehe eine deutlich reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit mit Schwerpunkt im Aufmerksamkeitsbereich bei im Vordergrund stehender reaktiv-psychischer Problematik und anhaltender Schmerzsymptomatik (vgl. neuropsychologischer Bericht vom 5. Januar 2004, Beilage zu Urk. 9/75). Bereits kurze Zeit nach dem Unfall trat eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Mischsymptomatik (ICD-10; F43.22) in den Vordergrund (vgl. Bericht des psychosomatischen Konsiliums der Rehaklinik E.___ vom 12. März 2003, Beilage zu Urk. 9/31), welche das Beschwerdebild des Beschwerdeführers nachhaltig beeinflusste und sich in den Vordergrund schob. Die Ursache dafür konnten die Fachärzte für Psychiatrie nicht klären, sie schlossen indes eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Auffahrunfalles mit Sicherheit aus und schlossen auf mögliche psychotraumatologische Faktoren, die sich auf die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers beziehen könnten, was mangels exakter Angaben zur Migrationsgeschichte jedoch nicht mit Sicherheit belegt werden könne. Hinsichtlich dieser psychiatrischen Diagnose müsste daher auch der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfallereignis in Frage gestellt werden, was indes - wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen werden - offen bleiben kann. Jedenfalls ist die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs aber in klarer Weise nach den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 115 V 133 ff.).
4.2 Das EVG hat Auffahrunfälle und ähnliche Ereignisse im Rahmen der für die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs vorzunehmenden Einteilung wiederholt als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Fällen qualifiziert (Entscheid des EVG vom 28. Mai 2001 in Sachen F., U 426/00, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall gilt dazu noch zu beachten, dass aufgrund der überzeugenden technischen Unfallanalyse und biomechanischen Beurteilung davon auszugehen ist, dass der Unfallverursacher auf das Heck des Mercedes des Beschwerdeführers prallte und dieser dadurch eine Geschwindigkeitsänderung in Vorwärtsrichtung erfuhr, die unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereichs von 10 - 15 km/h lag (Urk. 9/22 S. 2) und der Auffahrunfall daher nicht als schwerwiegend angesehen werden kann. Selbst wenn man aber von einem mittelschweren Unfall ausgehen wollte, so ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann zu bejahen, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt wären.
4.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 16. März 2005 (Urk. 1) muss dem Unfall eine besondere Eindrücklichkeit abgesprochen werden. Ebenso wenig lagen dramatische Begleitumstände vor. Auch finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen. Der Beschwerdeführer selber gab gegenüber Dr. B.___ an, nach dem Unfall initial ausser Nackensteifigkeit mit leichter Bewegungseinschränkung sowie Schwindelsymptomatik keine starken Schmerzen verspürt zu haben (Urk. 9/2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Dauerbeschwerden und der langsam voranschreitende Heilungsverlauf lassen sich aufgrund der Arztberichte höchstens in Zusammenhang mit der gestellten Diagnose der Anpassungsstörung im Sinne einer Dysthemie erklären, wobei es dabei zu berücksichtigen gibt, dass es für den Kausalzusammenhang nicht von Bedeutung ist, dass der Unfall anscheinend Auslöser dafür war, dass sich der Beschwerdeführer vermehrt mit seinem Leben und seiner schwierigen sozialen Situation auseinandergesetzt hat und es dadurch zu psychischen Problemen gekommen ist (vgl. dazu Bericht über das psychosomatische Konsilium der Rehaklinik E.___ vom 12. März 2003, Beilage zu Urk. 6/31 S. 4). Auch bewegt sich die Dauer der Behandlung der effektiv natürlich-kausalen Unfallfolgen im Rahmen des Üblichen. Anzeichen für eine Fehlbehandlung dieser Unfallfolgen sind nicht ersichtlich. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall, ausser in Form eines gescheiterten Arbeitsversuches, nie mehr gearbeitet und seine Stelle wegen des Konkurses seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Juni 2003 schlussendlich verloren hat, obwohl bereits Dr. C.___ im Juni 2002 (vgl. Urk. 9/10) von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % mit Steigerung auf 100 % gesprochen hat und die Ärzte der Rehaklinik E.___ in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2003 (Urk. 9/31) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % postulierten, wobei die Einschränkung mit Sicherheit zumindest teilweise auf die hier in diesem Zusammenhang nicht relevante psychische Beeinträchtigung zurückgeführt werden kann. Es ist daher weder von einer längerdauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen noch davon, dass es dem Beschwerdeführer medizinisch nicht möglich gewesen wäre, spätestens nach der Rehabilitation wieder eine Arbeit aufzunehmen. Damit ist aber keines der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben, noch sind die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt. Selbst wenn man den Unfall vom 1. Juli 2002 als mittelschwer qualifizieren würde, wäre der adäquate Kausalzusammenhang somit abschliessend zu verneinen.
5.
5.1 In seiner Eingabe vom 16. März 2005 (Urk. 1) liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung stellen. Um die Bedürftigkeit zu beurteilen, stellte ihm das hiesige Gericht mit Verfügung vom 21. März 2005 (Urk. 4) das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" zu und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen, um dieses vollständig ausgefüllt und mit den Angaben der Gemeindebehörde versehen einzureichen; mit dieser Aufforderung verbunden war die Androhung, dass andernfalls das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Substantiierung abgewiesen werde.
5.2 Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson liess in der Folge am 14. April 2005 ein Gesuch um Fristerstreckung stellen, welche bis am 6. Juni 2005 bewilligt wurde (Urk. 6). Danach liess sie sich nicht mehr vernehmen, weshalb das Gesuch mangels Substantiierung androhungsgemäss abgewiesen werden muss.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).