UV.2005.00096

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 27. Oktober 2005
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     O.___, geboren 1946, war als Schneider bei der A.___ AG in ___ tätig und durch seine Arbeitgeberin bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 26. Juli 1985 während den Ferien in der Türkei mit dem Auto verunfallte (Urk. 11/1). Er erlitt dabei eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion und einen Bruch des 7. Brustwirbels (Urk. 11/4). Ab dem 8. Januar 1987 war O.___ wieder voll arbeitsfähig.
1.2     Im Jahre 1988 wurde ein erster und danach im Lauf der Jahre noch 6 weitere Unfälle gemeldet.
         Die letzte (siebte) Rückfallmeldung erfolgte am 30. Oktober 2002 (Urk. 11/70), nachdem die letzte, von der SUVA vergütete Behandlung zehn Jahre zuvor, im Jahre 1992, abgeschlossen worden war (Urk. 11/69). Die daraufhin veranlasste kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, ergab, dass die angestammte Tätigkeit als Schneider wechselbelastend, zumutbar und ideal in der Zusammensetzung sei und durch den Versicherten auch weiterhin ausgeübt werden könne. Bezüglich der Unfallkausalität der Beschwerden hielt der Kreisarzt dafür, die degenerativen Veränderungen gegenüber den Residuen im HWS- und thoracalen Bereich nach dem Auto-Unfall im Jahre 1985 gegeneinander abzuwägen. Auch wenn die Behandlung in den letzten Jahren über die Krankenversicherung abgerechnet worden sei, würden glaubhaft Brückensymptome beschrieben, welche jährlich mindestens zweimalig eingehend behandelt werden mussten, und die auf den Röntgenaufnahmen vom 14. Oktober 2002 festgestellten Befunde seien mindestens teilweise auf das Unfallereignis von 1985 zurückzuführen und klinisch nicht eindeutig von rein degenerativen Veränderungen abzugrenzen, sodass medizinisch, natürlichkausal der Zusammenhang zwischen Panvertebralsyndrom und Unfallereignis mit "wahrscheinlich" bezeichnet werden müsse. Geklagte Beschwerden am Ellbogen und linken Kniegelenk seien bei sehr diskreten klinischen Befunden hingegen nicht dem Unfallereignis zuzuordnen, sondern im Bereich von degenerativen Ursachen. Auch in Zukunft seien daher medikamentöse und physikalische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, nicht hingegen aufgrund der klaren Situation Abklärungen grösseren Ausmasses notwendig. Entsprechend seien auch keine ausgedehnteren Behandlungen zu erwarten (Bericht vom 10. Juli 2003, Urk. 11/82).
1.3 Nachdem O.___ nach einem Arztwechsel ab dem 1. Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war, ordnete die SUVA erneut eine kreisärztliche Untersuchung an. Diese fand am 28. Juni 2004 statt. Kreisarzt Dr. B.___ kam dabei zum Schluss, angesichts der Tatsache, dass die seit Jahren durchgeführten physiotherapeutischen Behandlungen und Schmerztherapien zu keiner Besserung geführt hätten und dass über Jahre keine nähere Abklärung der Wirbelsäule stattgefunden habe, sei eine umfassende medizinisch-rheumatologisch-traumatologische Standortbestimmung durchzuführen. Insgesamt sei aber festzuhalten, dass vor allem die degenerativen Veränderungen an der heutigen Situation beteiligt seien. Ob der posttraumatische Zustand des vor 19 Jahren erlittenen Unfalles mitbeteiligt sei, werde die Abklärung ergeben (Urk. 11/93).
1.4     Vom 28. Juli 2004 bis zum 1. September 2004 hielt sich O.___ in der Rehaklinik Bellikon auf, wo er umfassende Therapien absolvierte. Es wurden neue Röntgenbilder erstellt und der Versicherte rheumatologisch abgeklärt. Im Austrittsbericht vom 30. August 2004 kommen die behandelnden Ärzte zum Schluss, es bestehe - rein bezogen auf den Unfall vom 26. Juli 1985 - volle Arbeitsfähigkeit und attestierten ihm ab dem 6. September 2004 eine 50%ige (als Entgegenkommen, um nach längerer Arbeitsunfähigkeit den Einstieg zu erleichtern) und ab dem 1. Oktober 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Der Versicherte sei allerdings mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, vielmehr habe er mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mehr in der Lage sei, als Schneider zu arbeiten. Man gewinne den Eindruck, er habe mit dem Berufsleben abgeschlossen. Der Rheumatologe Dr. med. C.___ schätzte die Beeinträchtigung insgesamt als moderat ein. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei altersentsprechend normal, und das aktuelle Beschwerdebild sei mit Sicherheit nicht unfallbedingt, sondern es handle sich um ein mässiggradiges Beschwerdebild im Rahmen der beschriebenen degenerativen Veränderungen (Urk. 11/100).
1.5     Nach dem Klinikaufenthalt schrieb die Hausärztin von O.___, Dr. med. D.___, ___, diesen ab 2. September 2004 wegen Muskelhartspanns der ganzen Wirbelsäule wieder zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/111). Der Versicherte sei in Bellikon komplett überfordert gewesen und habe sich nicht mehr bewegen können (Urk. 11/105 und Urk. 11/110).
1.6     Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 stellte die SUVA die bis anhin gewährten Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilkosten) per 1. Oktober 2004 ein, da O.___ als Schneider voll arbeitsfähig sei (Urk. 11/113).
1.7 Hiergegen liess O.___, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, mit Eingabe vom 11. November 2004 Einsprache erheben (Urk. 11/121).
1.8     Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. Dezember 2004 ab (Urk. 11/128 = Urk. 2).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 21. März 2005 liess O.___ vertreten durch Rechtsanwältin Friedauer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen; insb. weiterhin Taggelder und Heilbehandlung, evtl. eine Rente und eine Integritätsentschädigung.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

         Zur Begründung liess er geltend machen, zwar seien die Behandlungen in der Zwischenzeit von der Krankenkasse übernommen worden, die Beschwerdegegnerin habe die Unfallkausalität der Beschwerden aber noch im Jahre 2003 aufgrund der glaubhaft beschriebenen Brückensymptome anerkannt. In Anbetracht der Leistungsdauer sei es Sache der Beschwerdegegnerin, die anspruchsaufhebenden Tatsachen zu beweisen. Dass er vor dem Unfall an degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule gelitten habe, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Vielmehr könnten genau die Folgen des Unfalles - u.a. eine Einschränkung der Beweglichkeit infolge Verknöcherung der Fraktur am Halswirbel - Grund für die zwischen 1985 und 1997 eingetretenen Veränderungen sein. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Rehaklinik Bellikon beruhe lediglich auf einer Prognose, welche sich nicht bewahrheitet habe, vielmehr sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und habe zwischenzeitlich deswegen auch seine Stelle verloren. Auf die Einschätzungen der Klinik sei daher nicht abzustützen. Die Beschwerdegegnerin sei nach wie vor leistungspflichtig. Schliesslich sei die bisher ausgeübte Tätigkeit als Schneider auch nicht zumutbar, könne dabei doch eine Zwangshaltung der HWS nicht vermieden werden. So müsse ein Schneider beim Hosen umstecken am Boden kauern und dabei den Kunden im Spiegel oder in natura beobachten, was einen Blick nach oben voraussetze. Auch das Nähen an der Maschine sei ohne Zwangshaltung nicht möglich.
2.2 Demgegenüber liess die SUVA mit Eingabe vom 14. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 10). Zur Begründung liess sie unter Verweis auf ihren Einspracheentscheid geltend machen, vier von sechs den Beschwerdeführer untersuchenden Ärzten würden das Unfallereignis von 1985 als Ursache der geltend gemachten Beschwerden ausschliessen bzw. bloss für möglich halten. Daher sei mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der status quo sine erreicht sei. Auch Dr. E.___ habe im Jahre 2002 die Befunde lediglich als mögliche Unfallfolge bezeichnet. Es treffe daher nicht zu, dass er die Unfallkausalität bejaht habe. Eigentliche Brückensymptome würden denn auch nur bis ins Jahr 1992 bestehen. Die Annahme von Brückensymptomen zwischen 1992 und 2002 sei als grosszügige Interpretation zu werten.
         Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 229 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen).
         Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Einstellung sämtlicher gesetzlicher Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 26. Juli 1985 per 1. Oktober 2004) nach dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat, sind die ab dem 1. Januar 2003 geltenden, neuen Bestimmungen anwendbar.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund des Unfalles vom 26. Juli 1985 über den Zeitpunkt der von der SUVA auf den 1. Oktober 2004 festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf weitere Leistungen (vorab Heilbehandlung und Taggeld) hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung ihrer Leistungseinstellung per 1. Oktober 2004 im Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Bericht der Ärzte der Rehaklinik Bellikon vom 30. August 2004, aus welchem hervorgehe, dass die Beeinträchtigungen durch die Unfallfolgen insgesamt als moderat zu beurteilen seien. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei altersentsprechend normal, das aktuelle Beschwerdebild aus Sicht des beurteilenden Rheumatologen mit Sicherheit nicht unfallbedingt, vielmehr handle es sich um ein mässiggradiges Beschwerdebild im Rahmen der beschriebenen degenerativen Veränderungen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2005 (Urk. 10) vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, welche ursprünglich als durch die BWK-7-Fraktur verursacht galten, seien heute nicht mehr auf das Unfallereignis von 1985 zurückzuführen. Eine Mitverursachung durch das Unfallereignis werde von den Ärzten als bloss möglich bezeichnet. Damit sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die vom Beschwerdeführer ab 2002 geklagten Beschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis von 1985 zurückgeführt werden könnten. Durch die Diagnose, die Beschwerden hätten ihre Ursache in degenerativen Umständen, sei weiter erwiesen, dass der status quo sine erreicht sei (Urk. 10 S. 7 Ziff. 12.6 ff.).
3.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 21. März 2005 (Urk. 1) zur Unfallkausalität geltend machen, aufgrund der bereits erbrachten Leistungen sowie dem Vorliegen von Brückensymptomen - und obwohl zwischenzeitlich die Krankenkasse Leistungen übernommen habe - habe die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden anerkannt, weshalb anspruchsaufhebende Tatsachen von ihr zu beweisen seien. Massgeblich sei die Frage, ob die degenerativen Veränderungen auch ohne Unfallereignis von 1985 aufgetreten wären. Dies sei zu verneinen. Aufgrund des Austrittsberichts der Rehaklinik Bellikon allein könne jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass die degenerativen Veränderungen auch ohne Unfallereignis aufgetreten wären. Die in Bellikon prognostizierte volle Arbeitsfähigkeit habe sich zudem nicht realisieren lassen, vielmehr sei der Beschwerdeführer dort total überfordert gewesen. Somit sei die Beschwerdegegnerin nach wie vor leistungspflichtig.
3.4     Der Beschwerdeführer hielt sich vom 28. Juli 2004 bis zum 1. September 2004 in der Rehaklinik Bellikon auf. Dort wurde ein zervikothorakales Schmerzsyndrom mit deutlicher Segmentdegeneration C4/5 und C5/6 nach Autounfall im Jahre 1985 mit HWS-Distorsion und BWK7-Fraktur diagnostiziert. Trotz umfangreichem physiotherapeutischem Programm konnte eine Reduktion der Schmerzsymptomatik nicht erreicht werden. Zur Frage der Funktionsfähigkeit und Behinderung und zu den beruflichen und sozialen Auswirkungen derselben bei Austritt führten die Gutachter im Austrittsbericht vom 30. August 2004 (Urk. 11/100) aus, arbeitsrelevante Problembereiche seien die Schmerzen in der Halswirbelsäule (HWS) und im oberen Brustwirbelsäulen(BWS)-Bereich, welche sich durch die objektivierbaren Befunde (Röntgen) erklären liessen, wahrscheinlich aber auch unfallunabhängig eingetreten seien. Schmerzbedingt limitiert seien beim Beschwerdeführer die HWS belastende Tätigkeiten wie das Heben und Tragen von Gewichten (nicht über 10 kg) und längere, die HWS belastende Haltungen (Vorbeugen, Blick nach oben, Arbeiten über Kopf). Weitere Funktionseinschränkungen lägen beim Beschwerdeführer nicht vor. Insbesondere liessen die durchgeführten Tests - abgesehen von einer Selbstlimitierung wegen Schmerzen - keine funktionelle Limite erkennen (Urk. 11/100 S. 6 unten). Zudem sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, er könne nicht mehr in seinem Beruf arbeiten, und insgesamt den Eindruck vermittelt habe, dass er mit dem Berufsleben abgeschlossen habe (Urk. 11/100 S. 3). Unter Berücksichtigung der genannten Funktionseinschränkungen kamen die begutachtenden Ärzte zum Schluss, es liege keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor, wobei sie diese Beurteilung - entsprechend ihrem Abklärungsauftrag - auf die Folgen des Unfalles vom 26. Juli 1985 einschränkten (Urk. 11/100 S. 3).
3.5     Das Gutachten der Rehaklinik Bellikon vom 30. August 2004 (Urk. 11/100) ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Der Beschwerdeführer hielt sich während über einem Monat in Bellikon auf und konnte dort eingehend betreut und beobachtet werden. Neben den klinischen und konventionellen radiologischen Untersuchungen fand auch ein rheumatologisches Konsilium statt. Der Bericht der Rehaklinik Bellikon berücksichtigt sodann die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Ebenso wurde er in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Er leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind nachvollziehbar. Es kann daher darauf abgestützt werden.
         Die Expertise der Rehaklinik ergibt deutlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit durch die durch den Unfall vom 26. Juli 1985 erlittenen oder auch in dessen Folge oder gar unabhängig davon entstandenen degenerativen Schädigungen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht relevant eingeschränkt ist. Es kann damit offen bleiben, ob die degenerativen Befunde unfallkausal sind, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2), oder unfallfremd, wovon insbesondere Dr. C.___ auszugehen scheint (vgl. Urk. 11/100 S. 8, Rheumatologisches Konsilium S. 2). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer selbst sich nicht in der Lage sah, die Arbeit im vorgesehenen Rahmen wieder aufzunehmen. Denn abzustellen ist auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit und nicht auf das tatsächlich absolvierte Pensum.
3.6     Zu keinem anderen Schluss führt auch das Zeugnis der nachbehandelnden Hausärztin D.___, ___, welche den Beschwerdeführer im Anschluss an seinen Klinikaufenthalt zu 100 % bis auf weiteres arbeitsunfähig schrieb (Urk. 11/101). Auf Anfrage durch die Beschwerdegegnerin erklärte die Ärztin, der Beschwerdeführer sei in Bellikon komplett überfordert gewesen. Sie habe ihm 2 Wochen lang täglich Spritzen verabreichen müssen. Er könne sich nicht bewegen. Als Schneider sei er nicht mehr arbeitsfähig. Dies zu 50 % wegen des Unfalles, zu 50 % altershalber (Urk. 11/105). Im nachgereichten schriftlichen Bericht vom 30. September 2004 gab die Hausärztin an, der Beschwerdeführer sei nach der durchgeführten Kur in Bellikon zu ihr in die Sprechstunde gekommen mit einer Torticollis und Bewegungseinschränkungen von Hals und Thorax wegen Muskelhartspanns der gesamten Wirbelsäule. Deshalb habe sie den Versicherten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und wieder zu Prof. F.___ zur weiteren Therapie geschickt. Eine IV-Anmeldung sei bereits erfolgt, und mit der Arbeitgeberin habe sie gesprochen und ab 1. September ein Zeugnis zu Händen der Krankenkasse zu 100 % arbeitsunfähig ausgestellt (Urk. 11/110). Diese Aussagen der Hausärztin vermögen kein Abweichen von der Auffassung des Ärzteteams in Bellikon zu begründen, führt sie doch die Arbeitsunfähigkeit einmal auf Krankheit zurück (Urk. 11/110), und lässt es in der anderen Stellungnahme offen, ob die nicht durch das Alter (50 %) bedingte Einschränkung von weiteren 50 % auf den Unfall vom 26. Juli 1985 zurückzuführen ist. Zudem entbehren der Bericht und auch die telefonische Aussage einer Begründung für die Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr beschränkt sich die Hausärztin auf die Wiedergabe der geklagten Beschwerden, ohne diese fachlich zu würdigen. Schliesslich gilt es auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.7     Ebenso wenig etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Brief von Dr. med. G.___, Chefarzt Radiologie im S.___, vom 2. Januar 2005 (Urk. 3/3), welchem lediglich zu entnehmen ist, dass ein Teil der in den Röntgenaufnahmen sichtbaren Veränderungen degenerativer Natur ist. Zu den Auswirkungen der Befunde auf die Arbeitsfähigkeit nimmt der Arzt nicht Stellung.

4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich bewiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem 1. Oktober 2004 keinen Anspruch mehr auf weitere Leistungen (vorab Heilbehandlung und Taggeld) auf Grund des Unfalles vom 26. Juli 1985 hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).