UV.2005.00100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 3. April 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1970, war seit 1994 bei der B.___ AG, C.___, als Pflästerer beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 10. März 1999 eine Quetschung und Trümmerfraktur des rechten Daumens zuzog (Urk. 10/1, Urk. 10/5). Die SUVA erbrachte Heilungskosten- und Taggeldleistungen (vgl. Urk. 10/46).
1.2     Am 8. Juli 2000 erlitt er einen Autounfall, bei dem es zu einer Hirnstammblutung, einer Orbita- und einer Schädelkalottenfraktur links kam (Urk. 11/1, Urk. 11/6 S. 1). Die SUVA erbrachte Heilungskosten- und Taggeldleistungen.
         Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 100 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 72'780.-- mit Wirkung ab 1. Juli 2004, eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 80 % zu (Urk. 11/196).
         Dagegen erhob der Versicherte am 20. Juli 2004 Einsprache (Urk. 11/203).     Die vom Krankenversicherer erhobene Einsprache wurde am 24. November 2004 wieder zurückgezogen (Urk. 11/217). Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 11/220 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. März 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines versicherten Verdienstes im Jahr vor der Rentenfestsetzung von mindestens Fr. 87'267.--, eventualiter Fr. 76'425.-- sowie eine Integritätsentschädigung von 100 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2005 beantragte die SUVA, es seien der versicherte Verdienst auf Fr. 77'888.-- und die Integritätsentschädigung auf 82,5 % festzusetzen (Urk. 9 S. 2 Ziff. I).
         Nach Eingang der Replik vom 12. September 2005 (Urk. 14) und dem Verzicht auf Duplik am 19. Oktober 2005 (Urk. 18) wurde am 20. Oktober 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
         Gemäss Art. 15 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den Verdienst in Sonderfällen wie namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung (lit. a) oder bei Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten (lit. c).
1.2     Die in Art. 15 Abs. 2 UVG aufgestellte Grundregel würde oft zu einem zu geringen versicherten Verdienst und deshalb auch zu einer zu kleinen Rente, kurzum zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, wenn die Lohnverhältnisse des Versicherten im Jahr vor dem Unfall nicht „normal" waren. Um solche unbefriedigenden Ergebnisse zu vermeiden, hat der Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 15 Abs. 3 UVG eingeräumte Kompetenz für bestimmte Gründe oder Tatbestände Sonderregeln festgelegt, die vom Grundsatz mehr oder weniger stark abweichen (BGE 122 V 101 Erw. 5a). Massgebendes Kriterium für die Anwendung der Sonderregeln ist somit, dass der tatsächliche Verdienst eines Versicherten im Jahr vor dem Unfall aus einem der erwähnten Gründe oder Tatbestände nicht „normal" war (BGE 122 V 101 Erw. 5b).
1.3     Art. 24 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt unter dem Titel „Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen“ unter anderem:
1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.
2 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn.
3 ...
4 Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.
         Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 118 V 303 Erw. 3b; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 331 Ziff. 2).
1.4     Zum Verhältnis der verschiedenen Absätze von Art. 24 UVV ist festzuhalten:
         Ist der vor dem Unfall bezogene Lohn infolge Krankheit (oder Unfall) tiefer als normal, so kommt Abs. 1 zur Anwendung. Bildet hingegen eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse die Hauptursache für den verminderten Lohn, so kommt Abs. 4 (oder der inzwischen aufgehobene Abs. 5) zur Anwendung (BGE 122 V 102 Erw. 5c).        
         Bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall bestimmt sich der versicherte Jahresverdienst nach Abs. 2 (BGE 123 V 45). Abs. 4 ist nur anwendbar, wenn eine aufgrund eines ersten Unfalls zugesprochene Rente wegen eines zweiten Unfalls revisionsweise neu festgesetzt wird (BGE 123 V 50 ff. Erw. 3c).
1.5     Zum Verhältnis von Art. 24 Abs. 2 UVV und Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in dem Fall, in welchem 1988 und 1996 ein Unfall stattgefunden hatte und im Jahr 2000 für einen Rückfall zum Unfall von 1988 eine Rente zugesprochen wurde, fest, es komme Art. 24 Abs. 2 UVV zur Anwendung und, wie in BGE 118 V 298 bestätigt, finde gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV keine Umrechnung des als Saisonnier erzielten Einkommens auf ein ganzes Jahre statt (Urteil vom 19. November 2003 i.S. R., U 323/02, Erw. 3.4).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss Auszug aus der Lohnbuchhaltung der damaligen Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall einen Jahreslohn von Fr. 69'270.-- sowie bei einer zweiten Arbeitgeberin Fr. 3'510.-- erzielt, so dass der versicherte Verdienst mit Fr. 72'780.-- richtig festgelegt worden sei (Urk. 2 S. 3 Erw. 2c).
         In der Beschwerdeantwort führte sie aus, der vorliegende Fall weise eine selten vorkommende Besonderheit auf, nämlich dass sich noch während laufender Heilbehandlung aus dem Unfall vom 10. März 1999 und einer wieder erreichten Arbeitsfähigkeit von 50 % der zweite Unfall vom 8. Juli 2000 ereignet habe (Urk. 9 S. 3 Ziff. 3.1). Sie gehe davon aus, dass sich der erste Unfall nicht invalidisierend ausgewirkt hätte (Urk. 9 S. 3 Ziff. 3.2). Die Bemessung des versicherten Verdiensts richte sich folglich nach Art. 24 Abs. 1 UVV. Allerdings seien dem Beschwerdeführer wegen des ersten Unfalls Lohnerhöhungen entgangen; würden diese berücksichtigt, resultiere ein Jahresverdienst von Fr. 77'888.-- (Urk. 9 S. 3 Ziff. 3.4).
         Art. 24 Abs. 2 UVV setze voraus, dass der die Invalidität auslösende Unfall mehr als fünf Jahre vor Rentenbeginn zurückliege. Wenn ein vorangehender, nicht invalidisierender Unfall die gesamte Heilungsdauer auf über fünf Jahre verlängere, werde dies durch die Korrekturmöglichkeit von Art. 24 Abs. 1 UVV aufgefangen (Urk. 9 S. 4 Ziff. 3.5). Ein Präjudiz mit genau gleicher Konstellation finde sich nicht. Immerhin werde im Entscheid des EVG vom 19. November 2003 (U 323/02; vorstehend Erw. 1.4) gesagt, Art. 24 Abs. 2 UVV sei anwendbar bei mehreren invalidisierenden Unfällen (Urk. 9 S. 4 Ziff. 3.6).
2.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei Art. 24 Abs. 2 UVV anwendbar und der Lohn massgebend, den er ohne Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, mithin Fr. 81'627.--, womit zusammen mit den zwischenzeitlich auf Fr. 170.- erhöhten Kinderzulagen und dem Nebenerwerb Fr. 87'267.-- resultierten (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3-4).
         Sollte Art. 24 Abs. 1 UVV angewendet werden, betrage der versicherte Verdienst Fr. 76'425.-- (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5).
         Gemäss BGE 123 V 51 sei Art. 24 Abs. 4 UVV nur bei der revisionsweisen Neufestsetzung einer Rente anzuwenden. Die Beschwerdegegnerin behaupte zu Unrecht, diese Bestimmung - statt Art. 24 Abs. 2 UVV - sei vorliegend anwendbar (Urk. 14 S. 3 f. Ziff. 3-4).
         Schliesslich werde bestritten, dass der erste Unfall nicht zu einer auch erwerblich relevanten Invalidisierung geführt hätte (Urk. 14 S. 4 Ziff. 6).

3.
3.1     Die Daumenverletzung, welche der Beschwerdeführer am 10. März 1999 erlitt (vgl. Urk. 10/1), wurde am 10. März 1999 (Urk. 10/4), am 22. September 1999 (Urk. 10/16) und am 9. Februar 2000 (Urk. 10/28) von Dr. med. D.___, Chirurgie speziell Handchirurgie FMH, operiert.
         Am 10. Mai 2000 attestierte Dr. D.___ eine Arbeitsfähigkeit von 20 % und am 21. Juni 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 13. Juni 2000 (Urk. 10/32, Urk. 10/35).
         Am 6. September 2000 führte Dr. D.___ aus, wegen der zwischenzeitlich erfolgten Schädelverletzung hätten keine weiteren Nachkontrollen mehr stattgefunden (Urk. 10/38 Ziff. 5).
         Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob der Beschwerdeführer betreffend den Unfall von 1999 immer noch zu 50 % arbeitsunfähig wäre, antwortete Dr. D.___ am 10. November 2000, er denke, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden dürfte (Urk. 10/39 Ziff. 5).
         Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 28. April 2005 (Urk. 11/222) aus, eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Pflästerer werde nicht als wahrscheinlich erachtet. Die vier Langfinger seien frei beweglich und die Versteifung des Daumen-Interphalangealgelenks könne nach kurzer Angewöhnung und Anpassung durch Sattel- und Grundgelenk gut kompensiert werden. Gerade bei einer grob manuellen Tätigkeit wie Pflästerer falle eine Teilversteifung des Daumens funktionell nicht ins Gewicht.
3.2     Beim Autounfall vom 8. Juli 2000 zog sich der Beschwerdeführer eine schwere traumatische Hirnverletzung mit einer Einblutung des intrazerebralen Hirnstamms, eine Schädelkalottenfraktur und eine Orbitawandfraktur zu (Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 8. Januar 2001; Urk. 11/21 S. 1 Mitte).
         Vom 16. Oktober bis 30. November 2001 weilte der Beschwerdeführer im Paraplegikerzentrum G.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 10. Dezember 2001 folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 11/97 S. 1 Mitte):
Status nach Schädelhirntrauma mit neuro-psychologischen Funktionsstörungen 8. Juli 2000
– mit Einblutung im intrazerebralen Hirnstamm
– global-motorische Störung mit Ataxie, Dyarthrophonie, Strabismus convergens, Abducens-Schwäche links
         Vom 17. März bis 30. April 2003 weilte der Beschwerdeführer in der Humaine Klinik H.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 19. Mai 2003 weitgehend die gleichen Diagnosen gestellt wurden (Urk. 11/152 S. 1 Mitte). Er wurde als weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig entlassen (Urk. 11/152 S. 2 unten).
         Es wurde die Möglichkeit einer stereotaktischen Operation erörtert (Urk. 11/152 S. 3 oben), im März 2004 in Abwägung der damit verbundenen Risiken jedoch zumindest vorerst verworfen (Urk. 11/177).
3.3     Am 23. Juni 2004 kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, aufgrund der Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht mehr eingliederbar (Urk. 11/193 Ziff. 9) und sah vor, eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen (Urk. 11/193 Ziff. 10.1).

4.
4.1     Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall nicht einen im Sinne des EVG „normalen“ Lohn (vgl. vorstehend Erw. 1.2) verdient, so dass der für die Invalidenrente massgebende versicherte Verdienst nach einer der in Art. 24 UVV festgelegten Sonderregeln zu ermitteln ist.
         Dabei erfasst Abs. 1 die Fälle, in denen der Lohn vor dem Unfall aus bestimmten Gründen (unter anderem: Unfall) tiefer als normal gewesen ist.
         Abs. 4 erfasst die Fälle, in denen eine bereits zugesprochene Invalidenrente revisionsweise den Auswirkungen eines zweiten Unfalls angepasst wird.
         Abs. 2 erfasst die Fälle, in denen im Anschluss an den Unfall ein mehr als fünf Jahre dauernder Taggeldbezug erfolgt ist.
         In den von Abs. 1 und Abs. 4 erfassten Fällen ergibt sich der versicherte Verdienst aus der Anpassung des im Jahr vor dem (letzten) Unfall bezogenen Lohnes an die Verhältnisse, wie sie ohne lohnmindernde Umstände vorgelegen hätten.
         In den von Abs. 2 erfassten Fällen wird die Lohnentwicklung, welche der Versicherte infolge der sehr langen Taggeldphase sozusagen verpasst hat, nachvollzogen, indem - statt wie im Regelfall auf den vor dem Unfall bezogenen Lohn - auf den im Jahr vor der Rentenfestsetzung anzunehmenden Lohn abgestellt wird.
4.2     Der Beschwerdeführer bezog vor dem zweiten Unfall keine Invalidenrente. Eine Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV scheidet somit klarerweise aus. Dass Art. 24 Abs. 4 UVV anzuwenden wäre, hat auch die Beschwerdegegnerin - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14 S. 3 f. Ziff. 3-4) - nicht angenommen.
4.3     Die Erwerbseinbusse von 100 %, für welche am 30. Juni 2004 eine Invalidenrente zugesprochen wurde, ist die Folge des am 8. Juli 2000 erlittenen Unfalls. Der Beschwerdeführer zog sich bei diesem Unfall Verletzungen von einer Schwere zu, welche mannigfache - vorstehend nicht angeführte, jedoch in den Akten dokumentierte - Behandlungen und drei Rehabilitationsaufenthalte erforderten und schliesslich zur Annahme einer bleibenden vollen Arbeitsunfähigkeit, zur Anerkennung einer Hilflosigkeit mittleren Grades und einer Integritätseinbusse von jedenfalls 80 % führten.
         Wie sich die am 10. März 1999 zugezogene Daumenverletzung langfristig erwerblich ausgewirkt hätte, lässt sich wegen des Unfalls vom 8. Juli 2000 nicht mit Sicherheit sagen. Immerhin ist aktenkundig, dass der den Beschwerdeführer behandelnde Dr. D.___ im Mai 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % und ab 13. Juni 2000 sodann eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte. Im November 2000 erklärte Dr. D.___ auf entsprechende Anfrage hin, er denke, dass bezogen auf den Unfall vom 10. März 1999 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden dürfte.
4.4     Der zweite Unfall vom Juli 2000 führte zu einer ab Unfalldatum bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit und rechtfertigte für sich alleine die ab diesem Zeitpunkt erbrachten - vollen - Taggeldleistungen. Selbst wenn man annehmen wollte, die damalige Arbeitsunfähigkeit sei zu einem gewissen Anteil noch und auch auf den Unfall vom März 1999 zurückzuführen gewesen, so sind die erbrachten Taggeldleistungen spätestens ab November 2000, als Dr. D.___ bezogen auf den Unfall vom März 1999 eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte, ausschliesslich dem Unfall vom Juli 2000 zuzurechnen.
         Somit erfolgten im Anschluss an den Unfall vom März 1999 Taggeldleistungen von zuletzt 50 % bis im Juli, allenfalls November, 2000. Die in der Folge des Unfalls vom Juli 2000 erbrachten Taggeldleistungen erstreckten sich bis zum Rentenbeginn, mithin bis Ende Juni 2004.
         Dies führt zum Schluss, dass keine länger als fünf Jahre dauernde Phase des Taggeldbezugs im Anschluss an den einen oder den anderen Unfall vorliegt. Damit bleibt für die Anwendung der Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV kein Raum.
         Zum selben Ergebnis führt die Überlegung, dass es angesichts der von Dr. D.___ attestierten vollen Arbeitsfähigkeit als zumindest unwahrscheinlich erachtet werden muss, dass der Unfall vom März 1999 erwerbliche Folgen im Sinne einer anspruchsbegründenden Invalidität (von mindestens 10 %) gehabt haben könnte. Mit der zugesprochenen Invalidenrente wurden somit ausschliesslich die erwerblichen Folgen des Unfalls vom Juli 2000 ausgeglichen, und zwar vor Ablauf von fünf Jahren seit diesem Unfall.
4.5     Den lohnmindernden Auswirkungen des ersten Unfalls ist mit der Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV Rechnung getragen, indem auf den Lohn abgestellt wird, den der Beschwerdeführer im Jahr vor dem zweiten Unfall bezogen hätte, wenn er den ersten Unfall nicht erlitten hätte.
         Die entsprechenden Beträge wurden auf Anfrage von der ehemaligen Arbeitgeberin mitgeteilt (Urk. 11/223-224).
         Die von der Beschwerdegegnerin korrigierte Berechnung des versicherten Verdiensts auf der Basis von Art. 24 Abs. 1 UVV wurde vom Beschwerdeführer als solche nicht beanstandet. Ihr Ergebnis ist mit Fr. 77'888.-- sogar höher ausgefallen als das, was der Beschwerdeführer für den Fall, dass Art. 24 Abs. 1 UVV angewendet werde, beantragt hat.
         Somit ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin zu folgen und die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der für die zugesprochene Invalidenrente massgebende versicherte Verdienst auf Fr. 77'888.-- festgesetzt wird.

5.
5.1     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
5.2     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
5.3     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
5.4     Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).

6.
6.1     Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilungen durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, vom 21. April 2004 (Urk. 11/187) und durch Dr. med. J.___, Neurologe Boston University School of Medicine, vom 21. Juni 2004 (Urk. 11/192) und kam zum Schluss, die Integritätseinbusse betrage 80 % (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3e).
         In der Beschwerdeantwort stützte sie sich zudem auf die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 28. April 2005 (Urk. 11/222) und anerkannte eine zusätzliche Einbusse von 2,5 % für den Restzustand am rechten Daumen aus dem Unfall vom 10. März 1999 (Urk. 9 S. 6 Ziff. 4.3).
6.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, zwar entspreche seine Integritätseinbusse nicht einer Tetraplegie, jedoch mindestens einer Paraplegie, welche mit 90 % bewertet werde (Urk. 1 S. 7).
         Sodann sei gemäss der Beurteilung durch seinen Augenarzt, PD Dr. med. K.___, Augenarzt FMH, speziell Augenchirurgie, vom 29. September 2004 (Urk. 11/215) die Aufhebung der Stereopsis und des Binokularsehens als Integritätseinbusse von 5 % zu bewerten (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 7).
         Dass der rechte Daumen habe versteift werden müssen, sei zusätzlich als Integritätseinbusse von mindestens 5 % zu bewerten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8).

7.
7.1     In seiner Beurteilung vom 21. Juni 2004 nahm Dr. J.___ Bezug auf das Befragungsprotokoll vom 7. April 2004 (Urk. 11/183), wo die Behinderungen des Beschwerdeführers eindrücklich und mit den medizinischen Akten (Urk. 11/164, Urk. 11/177) übereinstimmend beschrieben seien, sowie auf die neuropsychologische Abklärung (Urk. 11/171), welche eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung ergeben habe (Urk. 11/192 S. 2 oben).
         Zusammenfassend hielt er fest, die kognitiven Funktionen seien wahrscheinlich dauerhaft leicht bis mittelschwer beeinträchtigt. Die Motorik sei mässig bis schwer (rechtsbetont) beeinträchtigt. Im Alltag sei der Beschwerdeführer in fast allen Belangen auf Hilfe angewiesen (Urk. 11/192 S. 2 unten).
         Die Motorik sei nicht gleich schwer beeinträchtigt wie bei einer Tetraplegie und es bestünden keine Sensibilitätsstörungen und Ausfälle der autonomen Organfunktionen wie bei einer Tetraplegie. Andererseits seien bei Tetraplegikern typischerweise die kognitiven Funktionen nicht oder nur gering, beim Beschwerdeführer hingegen leicht bis mittelschwer beeinträchtigt. Ferner sei der Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit verändert. Insgesamt schätzte Dr. J.___ den Integritätsschaden auf 80 %, entsprechend dem Wert für ein sehr schweres psychoorganisches Syndrom gemäss Anhang 3 zur UVV (Urk. 11/192 S. 3 oben).
7.2     Dr. I.___ nahm in seiner Beurteilung vom 21. April 2004 auf die Verlaufsberichte des behandelnden Augenarztes PD Dr. K.___ (Urk. 11/32, Urk. 11/40, Urk. 11/70, Urk. 11/75, Urk. 11/94, Urk. 11/106, Urk. 11/124) Bezug (Urk. 11/187 S. 1 Mitte).
         Er hielt fest, als Restzustand bleibe ein leichter Strabismus convergens links ohne subjektive Doppelbilder. Sodann bestehe eine Restparese im Bereich der Obliqui superiores beidseits, die nur im Abdecktest mit Kopfneigung seitwärts nachweisbar sei. Schliesslich seien noch Reste einer Abduzens-Parese links vorhanden. Der Visus sei beidseits unkorrigiert 1,0 (Urk. 11/187 S. 1 unten).
         Zusammenfassend führte er aus, die anfänglich recht ausgeprägten ophthalmologischen Probleme hätten sich weitgehend zurückgebildet. Insbesondere bestünden keine subjektiven Doppelbilder mehr. Der Visus sei voll, das Gesichtsfeld sei nicht verändert. Insgesamt bestünden deshalb keine erheblichen ophthalmologischen Probleme mehr und kein entsprechender Integritätsschaden (Urk. 11/187 S. 2 oben).
7.3     Am 17. September 2004 unterbreitete die Ehefrau des Beschwerdeführers PD Dr. K.___ die Beurteilungen von Dr. J.___ und von Dr. I.___ und ersuchte ihn um einen Bericht über die tatsächlichen Augenschäden und Einschränkungen (Urk. 11/214 Beilage).
         Am 29. September 2004 nahm PD Dr. K.___ Stellung (Urk. 11/215). Er führte aus, gegenüber der letzten Untersuchung im September 2003 habe der Beschwerdeführer keine erheblichen Veränderungen gespürt. Subjektiv bestünden keine Doppelbilder (Urk. 11/215 S. 1).
         Sodann führte er aus, im täglichen Leben ergäben sich immer wieder Schwierigkeiten, die neben der Ataxie auf das gestörte Binokularsehen zurückgeführt würden, und gab die ihm mit der Anfrage mitgeteilte Aufzählung der im Alltag beobachteten Einschränkungen wieder (Urk. 11/215 S. 1 Mitte).
         In seiner Beurteilung hielt er fest, von sensorischer Seite (Visus, Gesichtsfeld, Sehnerven) bestehe zur Zeit keine Funktionsstörung. Hinsichtlich der Augenmotilität stellte er einen Strabismus convergens mit Unterbrechung des Binokularsehens beziehungsweise der Stereopsis fest. Der Beschwerdeführer gebe eindeutig an, dass das Stereosehen eingeschränkt sei (11/215 S. 2 unten).
         Die Aufhebung der Stereopsis und des Binokularsehens sei als Integritätsschädigung von 5 % zu bewerten (Urk. 11/215 S. 3 oben).
7.4     Kreisarzt Dr. med. L.___ nahm am 10. Februar 2003 zur Integritätsentschädigung betreffend den rechten Daumen wie folgt Stellung (Urk. 10/48): Er nehme an, dass die am 9. Februar 2002 durchgeführte Spongiosaplastik nach non-union bei Arthrodeseversuch des Interphalangealgelenks zum Erfolg geführt habe. Gemäss der hier massgebenden Tabelle 5.2 sei für eine Gelenksresektion oder Arthrodese einer Fingergelenksarthrose keine Integritätsentschädigung geschuldet.
         Dr. E.___ führte am 28. April 2005 aus, gemäss Tabelle 5 sei für eine isolierte Versteifung von Fingergelenken keine Entschädigung vorgesehen. Wenn der gesamte Integritätsschaden - wie hier - 5 % übersteige, könnten jedoch auch nicht erhebliche Schäden addiert werden. Für den Daumen schätze er die Einbusse auf 2,5 %, analog der Hälfte eines Endgliedverlustes von 5 % gemäss Tabelle 3.1 (Urk. 11/222).

8.      
8.1     Der Standpunkt des Beschwerdeführers, seine Beeinträchtigung entspreche „mindestens einer Paraplegie“, mithin einer vollständigen Lähmung zweier symmetrischer Extremitäten, ist durch keinerlei medizinischen Angaben untermauert. Er verkennt, dass Dr. J.___ seinerseits weder eine Tetraplegie - vollständige Lähmung aller vier Extremitäten - noch eine Paraplegie angenommen hat. Dr. J.___ erwog vielmehr, dass beim Beschwerdeführer gerade keine vollständige Lähmung, keine Sensibilitätsstörungen und keine Ausfälle der autonomen Organfunktionen bestünden. Die Integritätseinbusse sei deshalb tiefer zu veranschlagen als die bei diesen Lähmungen vorgesehenen Werte. Umgekehrt gewichtete er die Einschränkung der kognitiven Funktionen in ganz erheblichem Umfang. Gemäss Anhang 3 zur UVV wird die Beeinträchtigung von Teilfunktionen wie Gedächtnis oder Konzentrationsfähigkeit mit 20 % bewertet, ein sehr schweres motorisches oder psychoorganisches Syndrom mit 80 %. Indem Dr. J.___ die Einbusse mit insgesamt 80 % bewertete, trug er dem konkret vorliegenden Störungsbild angemessen Rechnung.
         Die Bewertung der Integritätseinbusse durch Dr. J.___ ist somit nicht zu beanstanden.
8.2     Der behandelnde Augenarzt PD Dr. K.___ nahm auf Wunsch des Beschwerdeführers und in Kenntnis der Beurteilung durch Dr. I.___ zur Frage der Integritätseinbusse aus opthalmologischer Sicht Stellung. Die Befunde, auf die sich Dr. I.___ gestützt hatte, bestätigte er. Zusätzlich machte er eine Aufhebung der Stereopsis und des Binokularsehens geltend, die mit 5 % zu bewerten sei.
         Tabelle 11 betrifft die Integritätsschäden nach Augenverletzungen. Die von PD Dr. K.___ genannte Aufhebung der Stereopsis ist in Tabelle 11 nicht als entschädigungsrelevante Beeinträchtigung genannt. Da PD Dr. K.___ keinerlei Bezug auf die massgebende Tabelle genommen hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die von ihm postulierte Einschränkung allenfalls durch irgendeine Analogie zu einem vorhandenen Tabellen-Wert begründen liesse.
         Mangels Nachvollziehbarkeit und infolge fehlender tabellarischer Abstützung kann der Beurteilung durch PD Dr. K.___ somit nicht gefolgt werden.
8.3     Die Ausführungen von Dr. E.___ betreffend die Tabellen-Werte bei Fingergelenksversteifung (0 %) und bei Verlust eines Endglieds (5 %) stützen sich auf die genannten Tabellen 5 und 3 und sind zutreffend.
         Sein Vorgehen, die Versteifung eines Gelenks des Daumens mit der Hälfte eines Endgliedverlustes zu bewerten, ist nachvollziehbar und einleuchtend, mithin nicht zu beanstanden.
8.4     Somit ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin, eine Integritätseinbusse von 82,5 % festzustellen, zu folgen, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.

9.       Dem insgesamt obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die nach dem massgebenden Kriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 10. Januar 2005 dahin abgeändert, dass der für die zugesprochene Invalidenrente massgebende versicherte Verdienst Fr. 77'888.-- beträgt und dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 82,5 % zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).