Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Markus Schmid
Steinenschanze 6, 4051 Basel
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1929, war vom 30. September 1960 bis zur mit Urteil des Bezirksgerichts Y.____ vom 18. Juni 1980 ausgesprochenen Scheidung mit A.___ verheiratet. A.___ wurde gemäss Scheidungskonvention zur Bezahlung von praxisgemäss zu indexierenden Unterhaltsbeiträgen an seine geschiedene Frau in monatlicher Höhe von Fr. 950.-- verpflichtet (vgl. Urk. 9/222). Am 14. August 1980 heiratete A.___ in zweiter Ehe B.___. Am 25. Juli 1992 zog er sich beim Sturz auf einer Treppe schwere Kopfverletzungen zu und verstarb am 23. November 2003 an den Folgen des schweren Schädel-/Hirn-Traumas. Zum Zeitpunkt des Unfalls war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (vgl. dazu Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 26. Juli 2004 sprach die SUVA B.___ eine Hinterlassenenrente gestützt auf Art. 28 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zu (Urk. 9/211). In der Verfügung vom 12. Oktober 2004 (Urk. 9/231) teilte die SUVA S.___ mit, dass sie zwar grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf Hinterlassenenleistungen habe. Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten entspreche der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV/IV. Da die Leistungen der AHV/IV grösser seien als der zugesprochene Unterhaltsbeitrag, könne jedoch keine Rente ausgerichtet werden. Gegen diese Verfügung liess S.___ durch ihren Sohn R.___ am 9. November 2004 Einsprache erheben (Urk. 9/233). Diese wies die SUVA mit Entscheid vom 27. Dezember 2004 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid liess S.___ durch Advokat Markus Schmid am 24. März 2005 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid der SUVA vom 27. Dezember 2004 sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine jährliche Altersrente von Fr. 14'558.-- zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen auszurichten (Urk. 1).
Nachdem die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2005 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. Mai 2005 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
2.2 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente der Unfallversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch mit der Begründung, gemäss Art. 31 Abs. 4 UVG komme die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber dem in Absatz 2 vorgesehenen Betrag, gleich. Danach entspreche die Hinterlassenenrente 20 % des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag. Die Komplementärrente werde beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten festgesetzt und lediglich den Änderungen im Bezügerkreis der AHV- oder IV-Rente angepasst. Im vorliegenden Fall seien die Leistungen der AHV grösser als der zugesprochene Unterhaltsbeitrag, weshalb die Komplementärrente Fr. 0.-- betrage (Urk. 2).
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), bei der AHV-Altersrente und bei der von der Beschwerdegegnerin auszurichtenden Hinterlassenenleistungen würde es sich nicht um sachlich identische Leistungen handeln, nachdem die AHV-Altersrente ihr ohnehin zustehe. Entsprechend dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz verbiete sich daher schon deswegen die Anrechnung der AHV-Altersrente an die UVG-Hinterlassenenrente. Gemäss Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) würden bei der Berechnung der Komplementärrenten die Witwenrenten der AHV voll berücksichtigt. Die Altersrenten der AHV würden hingegen nicht erwähnt, weshalb e contrario zu schliessen sei, dass diese nicht zu berücksichtigen seien. Somit stehe ihr eine Hinterlassenenrente in Höhe von 20 % des versicherten Verdienstes des geschiedenen Ehegatten zu. Der versicherte Jahresverdienst belaufe sich auf Fr. 72'790.--.
2.
2.1 Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so hat der überlebende Ehegatte unter gewissen Voraussetzungen, so insbesondere wenn die Witwe im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt hat, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (Art. 28 und Art. 29 Abs. 3 UVG), wobei der geschiedene Ehegatte der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt ist, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war (Art. 29 Abs. 4 UVG). Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten (Art. 29 Abs. 6 erster Satzteil UVG) und entspricht für den geschiedenen Ehegatten 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag (Art. 31 Abs. 2 UVG). Für mehrere Hinterlassene zusammen betragen die Hinterlassenenrenten höchstens 70 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 31 Abs. 1 UVG).
2.2 Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Art. 31 Abs. 1 UVG vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber dem in Art. 31 Abs. 2 UVG vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich den Änderungen im Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten angepasst (Art. 31 Abs. 4 UVG, in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaisen, wenn beide Elternteile versichert waren (Art. 31 Abs. 5 UVG).
Gestützt auf diese Kompetenzregelung hat der Bundesrat in Abschnitt 6: Hinterlassenenrenten, unter dem Titel "Berechnung der Komplementärrenten", Art. 43 UVV erlassen. In der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung lautet diese Bestimmung wie folgt: Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV voll berücksichtigt (Abs. 1). Wird infolge eines Unfalls eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV erhöht, so wird nur die Differenz zur früheren Rente bei der Berechnung der Komplementärrente berücksichtigt (Abs. 4).
Art. 69 ATSG, wovon Art. 31 Abs. 4 UVG ausdrücklich Abstand nimmt, sieht vor, dass das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen darf, wobei bei der Berechnung der Überentschädigung nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt werden, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1).
2.3 Die gesetzliche Regelung von 31 Abs. 4 UVG geht, in Abweichung von Art. 69 ATSG, von der grundsätzlichen vollen Anrechnung der IV- und AHV-Renten aus, und zwar unabhängig davon, ob die Renten im Zusammenhang mit dem gemäss UVG versicherten Unfall stehen. Das Gesetz behält sich jedoch nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten, vor, wobei dem Verordnungsgeber gestützt auf Art. 31 Abs. 5 UVG unter Beachtung der durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Änderung der Ausführungsbestimmungen über die Komplementärrenten der obligatorischen Unfallversicherung soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Grundsatz der sachlichen Kongruenz der anrechenbaren Leistungen vermehrt berücksichtigt werden. Es war indessen nicht seine Absicht, den Kongruenzgrundsatz im Rahmen der Komplementärrentenregelung generell einzuführen, wie dies in der Literatur postuliert wurde. Vielmehr sollten punktuelle Korrekturen vorgenommen werden, um die Bestimmungen der obligatorischen Unfallversicherung an die 10. AHV-Revision anzupassen und eine nach Auffassung von Lehre, Rechtsprechung und Fachkreisen ungenügende Regelung zu verbessern (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 19. November 2004 in Sachen R. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen R., U 282/03 und U 283/03).
2.4 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet in erster Linie der Wortlaut der Bestimmung. Erst wenn der Text nicht ganz klar erscheint und verschiedene Interpretationen möglich sind, muss nach der wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 UVV sind bei der Berechnung der Komplementärrenten die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV voll zu berücksichtigen. Altersrenten der AHV werden von dem Wortlaut dieser Bestimmung her nicht erfasst. In dieser Hinsicht ist der Gesetzestext klar und bedarf keiner weiteren Auslegung. So spricht auch der französische (les rentes de veuves ou de veufs ainsi que les rentes d'orphelins) und italienische Text (le rendite per vedove o vedovi nonché le rendite per orfani) klarerweise nur von Witwen-, Witwer und Waisenrenten. Daraus folgt, dass der Verordnungsgeber zugunsten des Kongruenzprinzips bewusst auf eine Anrechnung der Altersleistungen verzichtet hat, die unabhängig vom Unfall ausgerichtet werden. Ein anderer Wille lässt sich dem (klaren) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Ebenso wenig lässt sich aus der systematischen Gliederung der Verordnung (6. Abschnitt: Hinterlassenenrente) schliessen, dass der Verordnungsgeber für den geschiedenen Ehegatten (vgl. dazu auch Art. 39 UVV) eine andere Lösung vorsehen wollte.
2.5 In Anwendung von Art. 31 Abs. 4 und 5 UVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 UVV ist daher die der Beschwerdeführerin seit April 1994 zustehende Altersrente der AHV nicht zu berücksichtigen. Anders wäre die Situation lediglich in Bezug auf eine allfällige Witwenrente der AHV. Eine solche wird der Beschwerdeführerin aktengemäss (vgl. Verfügung der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Ausgleichskasse, vom 24. März 1994, Urk. 3/3) jedoch nicht ausgerichtet, noch wurde die bisherige Altersrente infolge des Todes des geschiedenen Ehemannes neu berechnet und erhöht.
3.
3.1 Der versicherte Jahresverdienst von A.___ beträgt gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2004 (Urk. 3/6) Fr. 72'790.--. Daraus ergibt sich eine Hinterlassenenrente zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 14'558.-- (20 %) im Jahr, nachdem der im Jahr 2003 geschuldete Unterhaltsbeitrag mit Fr. 1'605.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 19'260.-- im Jahr grundsätzlich höher ausfällt (vgl. dazu auch Urk. 1 S. 5).
3.2 Zu prüfen bleibt, ob die gesamthaft ausgerichteten Hinterlassenenrenten 70 % des versicherten Verdienstes von A.___ gemäss Art. 31 Abs. 1 UVG letzter Satz nicht übersteigen.
B.___ wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2004 (Urk. 9/211) eine Hinterlassenenrente ab dem 1. Dezember 2003 in Höhe von Fr. 2'427.-- monatlich oder Fr. 29'124.-- jährlich zugesprochen. Zusammen mit der der Beschwerdeführerin geschuldeten Jahresrente von Fr. 14'558.-- resultiert daraus eine Rentenbelastung von gesamthaft Fr. 43'682.-- jährlich, was 60 % des versicherten Verdienstes entspricht. Somit kommt es zu keiner Rentenherabsetzung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 UVG.
4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2003 eine jährliche Hinterlassenenrente in Höhe von Fr. 14'558.-- zusteht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Über allfällige zukünftige, nach dem Erlass des Einspracheentscheid anfallende Teuerungszulagen ist nicht zu befinden.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1`300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine jährliche Hinterlassenenrente in Höhe von Fr. 14'558.-- auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1`300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Markus Schmid
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).