UV.2005.00104
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 12. April 2006
in Sachen
PROVITA Gesundheitsversicherung AG
Brunngasse 4, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte:
W.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1963, war seit Juli 2000 bei der A.___ AG, B.___, als Geschäftsführer angestellt und in dieser Funktion bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 10/1 Ziff. 1, Ziff. 3). Mit Bagatellunfallmeldung vom 6. Oktober 2003 meldete die Arbeitgeberin der Basler, dass der Versicherte am 10. August 2003 im Büro eine Meniskusschädigung links erlitten habe (Urk. 10/1 Ziff. 8). Anlässlich der Erstbehandlung vom 20. August 2003 bei Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, wurde eine ausgedehnte posteromediale Meniskusläsion links, eine Meniskusausfransung am Korpus lateral links sowie eine vordere Kreuzbandinsuffizienz links diagnostiziert (Urk. 10/3 Ziff. 5). Am 20. Oktober 2003 wurde der Versicherte operiert (Urk. 10/6).
Nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 10/2; Urk. 10/4; Urk. 10/7) und schriftlicher Befragung des Versicherten (Urk. 10/8-9) verneinte die Basler mit Verfügung vom 13. Januar 2004 eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 10. August 2003 (Urk. 10/26). Dagegen erhoben der zuständige Krankenversicherer Provita Gesundheitsversicherung AG (nachfolgend: Provita) am 6. Februar 2004 und der Versicherte am 9. Februar 2004 Einsprache (Urk. 10/34; Urk. 10/37). Die Basler wies beide Einsprachen mit Entscheid vom 19. Januar 2005 ab (Urk. 10/51 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005 (Urk. 2) erhob die Provita am 30. März 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Verpflichtung der Basler auf Übernahme der gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 10. August 2003 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2005 beantragte die Basler die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 (Urk. 12) wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen. Dieser reichte eine Stellungnahme vom 12. September 2005 (Urk. 15) ein.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 4. Oktober 2005 (Urk. 17) an ihrem Antrag fest, ebenso die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 21. Januar 2006 (Urk. 22). Am 24. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
1.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 10. August 2003 den gesetzlichen Unfallbegriff oder den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt oder ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben des Versicherten davon aus, dass das fragliche Ereignis weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung darstelle: Der Versicherte habe in der Bagatellunfallmeldung geschildert, dass er bei der Büroarbeit den linken Fuss auf die Sitzfläche des Bürostuhls und unter den rechten Oberschenkel gelegt und angewinkelt gehabt habe. Bei dieser Bewegung habe sich der Drehstuhl nach rechts bewegt. Es könne deshalb nicht von einer reflexartigen, programmwidrigen Bewegung gesprochen werden. Auf die nachfolgenden, abweichenden Sachverhaltsdarstellungen könne nicht abgestellt werden. Weiter liege kein sinnfälliges Ereignis und demnach keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Zudem habe der Versicherte als Fussballer dauernd Mikrotraumen im Knie erlitten, was ebenfalls gegen eine Leistungspflicht spreche (Urk. 2 S. 4 ff.). Meniskusrisse, die durch die tägliche Belastung des Kniegelenks und die damit verbundenen stetigen Mikrotraumen entstanden seien, stellten rechtsprechungsgemäss ohne hinreichenden Nachweis eines äusseren, sinnfälligen Ereignisses keine unfallähnliche Körperschädigung dar (Urk. 9 S. 9 f.).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, das ausschlaggebende und adäquat kausale Ereignis, nämlich das Auflösen einer Art Schneidersitz nach vorangegangener heftiger Drehung des Bürostuhls, habe zu plötzlichen und bis dahin nie verspürten heftigen Schmerzen geführt (Urk. 1 S. 3). Ein äusseres Ereignis sei zumindest als Teilursache im Sinne eines unfallähnlichen Vorfalles erstellt; das Aufstehen aus einer Art Schneidersitz nach vorangegangener brüsker Drehung des Bürostuhls stelle ein unfallähnliches Ereignis dar. Weiter habe der Versicherte seit seiner Jugend Fussball gespielt, tue dies aber seit dem 20. Altersjahr nur noch gelegentlich. Daraus könne nichts abgeleitet werden (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Mit Bericht vom 25. September 2003 (Urk. 10/4) stellte Prof. Dr. med. C.___, Chefarzt Radiologie, Universitätsklinik D.___, eine degenerative Veränderung und Läsion des medialen Meniskus und eine mögliche durchgemachte posterolaterale Traumatisierung fest. Der Befund passe grundsätzlich zu einer älteren Traumatisierung (Urk. 10/4 S. 1).
3.2 Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 1. Oktober 2003 (Urk. 10/5) eine komplexe posteriomediale Meniskusläsion links. Der Versicherte treibe regelmässig Sport und spiele seit 15 Jahren Fussball. Kniebeschwerden hätten nie bestanden. Nach einer Mountainbike-Tour am 9. August 2003 seien links etwas Knieschmerzen aufgetreten. Am 10. August 2003 sei beim Aufstehen aus dem Schneidersitz ein heftiger Zwick im linken Knie medial aufgetreten. Seither persistierten die Schmerzen bei Belastung, aber auch nachts. Der operative Eingriff werde am 20. Oktober 2003 vorgenommen (Urk. 10/5).
3.3 Der Versicherte schilderte den Sachverhalt mit Bagatellunfallmeldung vom 6. Oktober 2003 (Urk. 10/1) wie folgt: „Habe bei der Büroarbeit den linken Fuss auf die Sitzfläche und unter den rechten Oberschenkel gelegt und angewinkelt. Bei dieser Bewegung hat sich der Drehstuhl nach rechts bewegt“ (Urk. 10/1 Ziff. 6).
3.4 Im Operationsbericht vom 21. Oktober 2003 (Urk. 10/6) wurde die klinische Diagnose einer ausgedehnten posteromedialen Meniskusläsion links, einer Meniskusausfransung am Korpus lateral links sowie eine vordere Kreuzbandinsuffizienz links genannt und im Austrittsbericht vom 24. Oktober 2003 wiederholt (Urk. 10/7).
3.5 Diese Diagnose wurde auch von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, mit Bericht vom 28. Oktober 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/3) gestellt. Hinsichtlich der Angaben des Versicherten zum Unfallhergang hielt Dr. F.___ fest: „Schmerzen im linken Knie medial bei Beinverschränkung mit einschiessendem Schmerz“. Das Ganze sei nach einer Mountainbike-Tour verbunden mit Joggen aufgetreten (Urk. 10/3 Ziff. 2). Die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen, beantwortete Dr. F.___ mit Ja. Der Versicherte sei Fussballer und habe nie ein eigentliches Trauma, sondern dauernde Mikrotraumen erlitten (Urk. 10/3 Ziff. 6).
3.6 Die von der Beschwerdegegnerin am 26. November 2003 gestellten Ergänzungsfragen (Urk. 10/9) beantwortete der Versicherte am 8. Dezember 2003 (Urk. 10/8) wie folgt: Es sitze manchmal mit angezogenem linken Knie auf der Sitzfläche des Bürostuhls, so auch am 10. August 2003. Es sei erschwerend dazu gekommen, dass sich der Bürostuhl gedreht und den Druck auf das linke Knie erhöht habe. Anschliessend (in den nächsten Tagen) habe das Knie dann immer stärker zu schmerzen begonnen (Urk. 10/8). Die Frage, ob etwas aussergewöhnlich gewesen sei, beantwortete der Versicherte mit „Drehung des Bürostuhls“. Er habe vorher im linken Knie nie Beschwerden gehabt (Urk. 10/8 in Verbindung mit Urk. 10/9).
4.
4.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erlittene Körperschädigung auf einen Unfall, also auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit zur Folge hat (Art. 4 ATSG; BGE 129 V 404 Erw. 2.1) zurückzuführen ist.
4.2 Gegenüber Dr. E.___ erwähnte der Versicherte am 16. beziehungsweise 30. September 2003 (Urk. 10/5), es seien nach einer Mountainbike-Tour am 9. August 2003 links etwas Knieschmerzen aufgetreten. Am 10. August 2003 sei beim Aufstehen aus dem Schneidersitz ein heftiger Zwick im linken Knie medial aufgetreten (Urk. 10/5). In der Bagatellunfallmeldung vom 6. Oktober 2003 beschrieb der Versicherte den Unfall jedoch dahingehend, dass er den linken Fuss auf die Sitzfläche und unter den rechten Oberschenkel gelegt und angewinkelt habe. Bei dieser Bewegung habe sich der Drehstuhl nach rechts bewegt (Urk. 10/1 Ziff. 6). Ergänzend hielt der Versicherte am 8. Dezember 2003 fest, er sitze manchmal mit angezogenem linken Knie auf der Sitzfläche des Bürostuhls. Aussergewöhnlich sei die Drehung des Bürostuhls gewesen (Urk. 10/8).
4.3 Aus diesen Angaben kann nicht auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors entsprechend Art. 4 ATSG geschlossen werden, trat ein solcher doch weder anlässlich der vortägigen Mountainbike-Tour noch des - vom Versicherten gegenüber der Beschwerdegegnerin ursprünglich nicht geltend gemachten - Aufstehens aus dem Schneidersitz noch der Drehung des Bürostuhls ein. Insbesondere ist eine solche Drehung, selbst wenn sich ein Bein auf der Sitzfläche befindet, weder plötzlich noch ungewöhnlich, bildet die Drehbarkeit der Sitzfläche doch gerade die übliche und bekannte, demnach nicht unerwartete Funktion eines solchen Bürostuhls. Es ist deshalb bei dem Ereignis vom 10. August 2003 nicht von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG auszugehen, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl. Urk. 10/34; Urk. 1 S. 6 oben).
5.
5.1 Meniskusrisse sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt (unfallähnliche Körperschädigung; Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV). Damit eine Leistungspflicht der Unfallversicherung bei unfallähnlichen Körperschädigungen bejaht werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Dabei kommt der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses, also eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren sinnfälligen, unfallähnlichen Vorfalles, besondere Bedeutung zu. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat - und sei es nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 Erw. 2.2).
Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Ebenso wenig ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors erfüllt, wenn das erstmalige Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Notwendig ist für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors vielmehr ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Dies ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotential ist sodann auch gegeben, wenn die fragliche Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also zum Beispiel lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum und Handreichungen einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen muss. Hingegen ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also beispielsweise das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage, erfüllt (BGE 129 V 466 Erw. 4.2).
5.2 Gegenüber Dr. E.___ beschrieb der Versicherte den Unfallhergang zunächst dahingehend, dass er beim Aufstehen aus dem Schneidersitz einen heftigen Zwick im linken Knie erlitten habe (Urk. 10/5). Diesen im September 2003, also noch vor der Unfallmeldung vom 6. Oktober 2003 (Urk. 10/1), erfolgten Angaben kommt als „Aussagen der ersten Stunde“ in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als den späteren Unfallbeschreibungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Das Aufstehen aus dem Schneidersitz allein beinhaltet jedoch keinen rechtsprechungsgemäss geforderten äusseren Faktor, der eine unfallähnliche Körperschädigung begründen könnte: Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Da gemäss der ersten Angaben des Versicherten, auf die abzustellen ist, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Aufstehen aus dem Schneidersitz - was als alltäglich betrachtet werden darf - in unkontrollierter, heftiger oder belastender Weise erfolgte, ist das Ereignis vom 10. August 2003 mangels eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren sinnfälligen, unfallähnlichen Vorfalles nicht als unfallähnliches Ereignis nach Art. 9 Abs. 2 UVV zu betrachten.
5.3 Selbst wenn man die nachfolgenden Unfalldarstellungen des Versicherten berücksichtigte, ergäbe sich kein anderes Bild: Gemäss seinen Angaben vom 6. Oktober 2003 (Urk. 10/1) hat er den linken Fuss auf die Sitzfläche und unter den rechten Oberschenkel gelegt und angewinkelt. Bei dieser Bewegung habe sich der Drehstuhl nach rechts bewegt (Urk. 10/1 Ziff. 6). Darin kann kein gesteigertes Gefährdungspotential erblickt werden. Dass sich ein drehbarer Bürostuhl bewegt, wenn ein Bein unter das andere gezogen wird, beinhaltet an sich keine unerwartete, brüske Einwirkung auf den Körper (vgl. vorstehend Erw. 4.3): Verlagert man das Körpergewicht nach links, um den linken Fuss unter den rechten Oberschenkel zu heben, bewegt sich ein Drehstuhl automatisch nach rechts. Zum Unterziehen des linken Fusses unter den rechten Oberschenkel bleibt dabei normalerweise der rechte Fuss auf dem Boden und gewährleistet einen kontrollierten Bewegungsablauf, so dass keine gesteigerte Beanspruchung der Gliedmassen vorliegt. Soweit das Unterschieben des linken Fusses unter den rechten Oberschenkel mittels gleichzeitigem Anheben beider Beine geschieht und sich der Stuhl dabei nach rechts bewegt, entsteht ohnehin kein Druck auf das Kniegelenk, da sich dann der gesamte Körper auf dem sich drehenden Stuhl mitbewegt. Der Versicherte selbst brachte zudem im Gegensatz zu den später angeführten Darstellungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/34; Urk. 1 S. 3, S. 6 unten), auf die nicht abgestellt werden kann, nicht vor, es sei eine brüske oder unkontrollierte Bewegung geschehen.
Im Übrigen verlangt die Rechtsprechung, dass die für die Beeinträchtigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV typischen Schmerzen unmittelbar im Anschluss an den als äusseren Faktor betrachteten Lebenssachverhalt auftreten (BGE 129 V 466 Erw. 4.3). Würde man einen äusseren Faktor bejahen, so fehlte es dennoch an diesem Kriterium, hat das Knie des Versicherten nach seinen Angaben doch erst in den nächsten Tagen nach dem Ereignis vom 10. August 2003 immer stärker zu schmerzen begonnen (Urk. 10/8) und suchte er dementsprechend erst am 20. August 2003 einen Arzt auf (vgl. Urk. 10/3 Ziff. 1). Insgesamt liegt deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein unfallähnliches Ereignis vor, sondern ist von einer krankheits- oder degenerativ bedingter Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 5.1), wofür auch der Hinweis von Dr. F.___, wonach der Beschwerdeführer als Fussballer dauernde Mikrotraumen erlitten habe (Urk. 10/3), spricht.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 10. August 2003 zu Recht verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- PROVITA Gesundheitsversicherung AG
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- W.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).