Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 24. Januar 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische National -Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1967, arbeitet seit dem 1. Mai 2002 im Hotel U.___, X.___, und war bei der National Versicherungs-Gesellschaft (National) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 7/UM1). Gemäss Unfallmeldung des Arbeitsgebers vom 29. September 2004 verrückte die Versicherte am 13. September 2004 zusammen mit der Gouvernante und einem Praktikanten im 4. Untergeschoss (Lager/Büro) Schränke. Sie verletzte sich dabei am rechten Handgelenk und kaufte sich in der Apotheke eine Schiene, um dieses ruhig zu stellen (Urk. 7/UM1 Ziff. 6). Da die Schmerzen persistierten, suchte die Versicherte am 23. September 2004 Dr. med. A.___, Facharzt Chirurgie FMH, auf (Urk. 7/M3 Ziff. 1). Er diagnostizierte eine traumatisierte Handgelenksarthrose rechts (Urk. 7/M3 Ziff. 5). Der Röntgenbefund ergab weder ossäre noch ligamentäre Läsionen, jedoch eine zentrale Chondromologie (Urk. 7/M3 Ziff. 4). Dr. A.___ attestierte der Versicherten ab 23. September 2004 eine 50%ige und ab 28. September 2004 ein vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab 22. Oktober 2004 schätzte er die Arbeitsunfähigkeit auf 25 % (Urk. 7/M3 Ziff. 8-9; Urk. 7/M4). Eine MR-Arthrographie des rechten Handgelenkes ergab am 30. September 2004 ein unauffälliges MR Arthrogramm ohne Nachweis einer Discusläsion oder einer Läsion des intrinsischen Bandapparates (Urk. 7/M2). Wegen Schmerzen im Handgelenksbereich sowie Einschlafgefühl und Kribbeln im Bereich des kleinen Fingers erfolgten weitergehende Untersuchungen bei Dr. med. B.___, Facharzt Neurologie FMH (Urk. 7/M5 1-3). Er diagnostizierte ein Loge-de-Guyon-Syndrom rechts (Urk. 7/M5/1 S. 1).
1.2 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 wies die National jeglichen Leistungsanspruch ab, da das Ereignis vom 13. September 2004 keinen Unfall darstelle und da die Beschwerden nicht auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien (Urk. 3/8). Dagegen erhob die Versicherte am 30. Dezember 2004 Einsprache (Urk. 3/11). Mit Entscheid vom 21. Februar 2005 wies die National die Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005 erhob die Versicherte am 29. März 2005 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte sinngemäss die Übernahme der Heilungs- und Pflegekosten (Urk. 1 S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2006 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
1.3 Ein Unfall liegt nur vor, wenn ein äusserer Faktor auf den Körper wirkt. Das Ereignis muss sich in der Aussenwelt zutragen. Die Folgen davon können sich jedoch unter Umständen ausschliesslich im Körperinneren zeigen. Das kann bei einem Schlag ohne äusserliche Verletzung der Fall sein. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 30. Dezember 2003, U 172/03; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 176 f.). Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 30. Dezember 2003, U 172/03; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c, 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2 mit Hinweisen). Als mittelbare oder unmittelbare Unfallursachen fallen Bewegungen des Körpers mit den damit verbundenen Belastungen verschiedenster Art in Betracht (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c).
1.4 Der ungewöhnliche äussere Faktor kann in einer Überanstrengung oder unkoordinierten Bewegung bestehen. Oft treten Gesundheitsschäden namentlich im Zusammenhang mit Heben, Tragen oder Verschieben von Lasten auf. Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas "Programmwidriges" gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die Versicherte stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht. Wenn solche Umstände den normalen, d.h. den gewöhnlichen Bewegungsablauf stören, handelt es sich um eine unkoordinierte Bewegung. Diese erfüllt den Unfallbegriff, da der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor ist (Maurer, a.a.O., S. 177). In der Rechtsprechung fand diese Abgrenzung namentlich auf Gesundheitsschäden Anwendung, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, insbesondere von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs, auftreten können. In derartigen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein; denn das Begriffsmerkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 99 V 138 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.5 Ob das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit gegeben ist, ist eine Rechtsfrage. Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung und somit auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich indes selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls. Das Gericht hat bei der Entscheidung, ob im Einzelfall die Ungewöhnlichkeit im Sinne des Unfallbegriffs gegeben ist, einen Beurteilungsspielraum (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 203 Erw. 4b mit Hinweisen).
1.6 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.
2.1 Der Vorfall vom 13. September 2004 wird in den Akten unterschiedlich dargestellt. Es liegen folgende Beschreibungen vor:
Gemäss Unfallmeldung vom 29. September 2004 war die Beschwerdeführerin am 13. September 2004 zusammen mit der Gouvernante und einem Praktikanten im 4. Untergeschoss bei der Umstellung eines Büros respektive des Lagers behilflich. Beim Verrücken von Schränken habe sie sich am Handgelenk verletzt (Urk. 7/UM1 Ziff. 6).
Eine erste Behandlung erfolgte am 23. September 2004 (Urk. 7/M3 Ziff. 1), wobei eine traumatisierte Handgelenksarthrose rechts diagnostiziert wurde (Urk. 7/M3 Ziff. 5). Als Ursache wurde ein Distorsionstrauma am Arbeitsplatz angegeben.
Dr. med. B.___, Facharzt Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2004 aus, er habe die Beschwerdeführerin nach einer Handgelenksextension beim Stürzen gegen die Hand klinisch und elektrodiagnostisch untersucht. Sie leide seit September 2004 an Schmerzen im Handgelenksbereich sowie an Einschlafgefühl und Kribbeln im Bereich des kleinen Fingers rechts (Urk. 7/M5/1 S. 1). Elektrodiagnostisch habe eine Loge-de-Guyon-Syndrom nachwiesen werden können. Typischerweise sei der sensible Ast, welcher vom Ulnaris vor der Loge-de-Guyon abgehe und den Fingerrücken innerviere, weniger betroffen als der Hauptstamm. Insgesamt sei die Ulnarisläsion diskret. Die sensible Läsion überwiege. Im motorischen Bereich fänden sich nur ganz diskrete Zeichen einer akut-neurologischen Läsion. Mit einer relativ raschen Erholung der Kraft in ein bis zwei Monaten könne gerechnet werden. Die jetzt noch verbliebenen Schmerzen seien mit grosser Wahrscheinlichkeit unauffällig von der neurogenen Läsion (Urk. 7/M5/1 S. 2).
Mit der Einsprache vom 14. November 2004 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich ihr Handgelenk nicht einfach so im Sitzen, Gehen usw. verdreht (Urk. 3/10).
In der Beschwerdeschrift vom 29. März 2005 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie am 13. September 2004 beim Verrücken von Schränken ihre rechte Hand verdreht habe (Urk. 1 S. 1 Mitte).
2.2 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.3 Einzig im Bericht von Dr. B.___ wird von einem Sturz gesprochen; nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst hat im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. September 2004 je von einen solchen gesprochenen. Es kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich ein Sturz ereignete. Es ist somit zu prüfen, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegt, der das Ereignis als Unfall qualifizieren lässt.
2.4 Dr. A.___ diagnostizierte eine traumatisierte Handgelenksarthrose rechts (Urk. 7/M3 Ziff. 5). In der medizinischen Terminologie wird darunter jede Gewalteinwirkung verstanden, die klein oder gross, einmalig oder auch mehrmalig sein kann. Der medizinische Ausdruck Trauma ist nicht ohne weiteres einem Unfall gleichzusetzen. Wenn ein Arzt erklärt, der von ihm festgestellte Gesundheitsschaden gehe auf ein Trauma zurück oder dieser sei traumatisch bedingt, so hat er nicht den juristischen Unfallbegriff im Auge. Es ist somit vom Gericht zu entscheiden, ob die Ausführungen den Schluss zulassen, dass ein Gesundheitsschaden der beschriebenen Art nur durch einen Unfall entstanden sein könne (Maurer, a.a.O. S. 175 f.).
2.5 Bei der Beschwerdeführerin wurde durch den Neurologen Dr. B.___ ein Loge-de-Guyon-Syndrom (= Guyon-Logensyndrom) rechts diagnostiziert (Urk. 7/M5/1); es handelt sich dabei um eine Kompression des Nervus ulnaris in der Guyon-Loge. Gemäss Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin und New York, S. 634) tritt ein Loge-de-Guyon-Syndrom beispielsweise als Radfahrerlähmung infolge festen Griffs um den Fahrradlenker auf. Es stellt ein so genanntes körperinneres Trauma dar. Ausserdem waren bei der Beschwerdeführerin keine äusseren Verletzungen vorhanden.
Bei einem solchen gesundheitlichen Schaden muss gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht einfach nur eine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf eingetreten sein, sondern eine solche Schädigung muss unter ganz ungewöhnlichen Umständen zustande gekommen sein, damit diese als Folge eines Unfalles gelten kann. Solche Umstände liegen beim einfachen Verrücken von Schränken grundsätzlich nicht vor, zumal es weder zu einem Sturz noch zu einem Stolpern gekommen ist oder sonst etwas Ungewöhnliches, Sinnfälliges vorgefallen wäre (vgl. auch RKUV 1993 Nr. U 162 S. 54). In der Unfallmeldung und anlässlich des ersten Arztbesuches wurde nichts derartiges erwähnt; im Sinne einer Aussage der ersten Stunde ist darauf abzustellen (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Eine Verdrehung der Hand erscheint damit wenig glaubwürdig und wird denn auch nicht gestützt durch weitere Hinweise wie beispielsweise ein Stolpern, ein Loslassen des Schrankes, ein Abrutschen der Hände, eine plötzliche Gewichtsverlagerung oder ähnliches. Es ist anzunehmen, dass eine alltägliche Bewegung ausgeführt wurde, in deren Folge Schmerzen auftraten. Eine "Programmwidrigkeit" ist im aktenkundigen Ablauf nicht zu erblicken und auch das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors als Folge einer unkoordinierten Bewegung ist daher zu verneinen.
In ähnlich gelagerten Fällen wurde im selben Sinne entschieden (vgl. Maurer, a.a.O., S. 178 f.; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, S. 36), so wenn ohne Anschlagen, Sturz oder eine sonstige Bewegung Schmerzen im Handgelenk auftreten (SUVA-Jahresbericht 1980 Nr. 5 S. 9) oder eine vorbestehende Gonarthrose bei Knorpelkrankheit schmerzhaft wird. Diesen Sachverhalten und dem von der Beschwerdeführerin geschilderten, vorliegend zu prüfenden Ereignis ist sodann gemeinsam, dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung jeweils nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt wurde (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b). Durch das Verrücken von Schränken traten (einzig) erstmals Schmerzen im Handgelenk auf, welche ausserdem erst rund 10 Tage später zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führten (Urk. 7/UM1 Ziff. 10) und welche möglicherweise als ungewöhnlich anzusehen sind. Doch muss die Ungewöhnlichkeit nicht hinsichtlich der Wirkung, sondern bezüglich der Umstände, die dafür verantwortlich waren, gegeben sein, damit der Unfallbegriff erfüllt ist.
Der ungewöhnliche äussere Faktor kann auch in einer Überanstrengung bestehen (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Überanstrengungen, die sich vor allem als Schäden in Körpergeweben äussern, können durch unkoordinierte Bewegungen entstehen, sodass ein Unfall vorliegt. Oft treten sie im Zusammenhag mit dem Heben oder Verschieben von Lasten auf, also bei körperlichen Bewegungen. Wenn im Ablauf der Bewegung eine Störung auftritt, handelt es sich um Unfall: Jemand stolpert beim Tragen einer an sich nicht übermässig schweren Last, ein Nebenarbeiter versagt, so dass dem zweiten Träger unvermittelt ein viel grösseres Gewicht zufällt usw. Das durch solche unfallmässigen Überanstrengungen bewirkte Krankheitsbild kann sehr verschieden sein (Maurer, a.a.O. S. 177).
Die Beschwerdeführerin erwähnte die Möglichkeit einer solchen Überanstrengung weder gegenüber den Ärzten noch in ihren Eingaben. Auch die gestellten Diagnosen lassen keine diesbezüglichen Rückschlüsse zu, welche auf eine unfallmässige Überanstrengung hindeuteten; somit kann eine solche nicht als wahrscheinlich betrachtet werden (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
Gestützt auf diese Erwägungen ist das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne zu verneinen.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vorliegt.
Art. 6 Abs. 2 UVG ermächtigt den Bundesrat, Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Gemäss der seit dem 1. Januar 1998 gültigen Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV werden folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, a.a.O., S. 202).
4.2 Gemäss der bestätigten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 466 ff., BGE 123 V 43 ff.) sind mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs (vgl. vorstehend Erw. 1.2-1.5) zu erfüllen. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 467 Erw. 2.2). Eine solche schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen wie im Stolpern, oder bei einer brüsken Umdrehung oder bei der Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehen des rechten Knies (vgl. BGE 129 V 468 ff. Erw. 4.1). Nicht als (unfall)versicherte unfallähnliche Körperschädigung gelten jene Fälle, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 enthaltenen Gesundheitsschädigungen typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 469 Erw. 4.2.1). Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.2).
Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin sind nach dem Verrücken von Schränken am 13. September 2004 erstmals Schmerzen am rechten Handgelenk aufgetreten (vgl. vorstehend Erw. 2.4-2.5; Urk. 8/K3). Dieser Verrichtung wohnt im Allgemeinen kein gesteigertes Gefährdungspotential inne. Ebenso wenig liegt im blossen Auftreten von Schmerzen (beim Ausführen einer alltäglichen Bewegung) ein äusserer schädigender Faktor.
Die Unfallähnlichkeit ist somit wegen Nichtvorliegens eines äusseren schädigenden Faktors zu verneinen. Ein Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin wäre somit selbst dann zu verneinen, wenn eine Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vorläge, was jedoch wie nachfolgend erläutert, nicht der Fall ist.
4.3 Gemäss den medizinischen Berichten (von Dr. A.___ vom 21. Oktober 2004, Urk. 7/M3, von Dr. med. C.___ vom 30. September 2004, Urk. 7/M2, und Dr. B.___ vom 21. Dezember 2004, Urk. 7/M5/1-3) konnten keine ossären und ligamentären Läsionen festgestellt werden; es wurde ein Loge-de-Guyon-Syndrom rechts diagnostiziert (Urk. 7/M5/1 S. 1). Die aufgetretenen Schmerzen im rechten Handgelenk stellen somit keine Schädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV dar. Angesichts der Tatsache, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht diese als abschliessend qualifizierte (vgl. vorstehend Erw. 4.1), sind die Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht miterfasst.
Damit ist im vorliegenden Fall keine unfallähnliche Körperverletzung gegeben, so dass die Leistungspflicht der National entfällt.
5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes vorliegt. Damit erweist sich der Einspracheentscheid als richtig und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Schweizerische National -Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).