Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00106
UV.2005.00106

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 27. Februar 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger
Badenerstrasse 41, 8004 Zürich

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Leuch & Sieger
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1969, arbeitete seit dem 1. November 2002 als Computerfachmann beim A.___ und war in dieser Funktion bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Winterthur Versicherung) gegen Unfälle versichert. Am 6. Februar 2003 rutschte er auf dem Weg zum SBB-Bahnhof B.___ auf Eis aus, konnte sich indes auffangen und einen Sturz vermeiden (Urk. 18/1). Der am 10. Februar 2003 erstbehandelnde Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, berichtete von einer schmerzbedingt passiv eingeschränkten Lendenwirbelsäulen(LWS)-Beweglichkeit, diagnostizierte einen Verdacht auf eine LWS-Distorsion und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 5. März 2003, Urk. 19/M2). Die Winterthur Versicherung trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld (Urk. 18/7 und Urk. 18/29).
1.2     In der Folge begab sich S.___ wegen Abwesenheit von Dr. C.___ zu PD Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, in Behandlung, welcher am 5. März 2003 (Urk. 19/M1) einen Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 rechts am 3. Juli 2000, eine temporäre Rezidivischialgie rechts im Februar sowie eine Zervikobrachialgie rechts diagnostizierte. Nachdem MRI-Untersuchungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Halswirbelsäule (HWS) keine pathologischen Veränderungen gezeigt hatten (Urk. 19/M3 und Urk. 19/M9), wies Dr. med. E.___, Assistenzärztin Medizin am Bezirksspital F.___, wo der Versicherte eine konservative Therapie durchführte, am 24. April 2003 (Urk. 19/M5) unter Verweis auf therapieresistente lumbale sowie zervikobrachiale Schmerzzustände erstmals auf eine Schmerzverarbeitungsproblematik hin. Der beratende Arzt der Winterthur Versicherung, Dr. med. G.___, vermutete nach einem Rehabilitationsaufenthalt des Versicherten in der H.___ vom 18. März bis am 7. April 2003 (Urk. 19/M14), dass der Status quo sine Ende September 2003 erreicht sein werde (Bericht vom 17. Mai 2003, Urk. 19/M6).
         Am 29. Februar 2004 erstatteten PD Dr. I.___, Chefarzt, und Dr. med. J.___, leitender Arzt am Stadtspital K.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, ein Gutachten, welches von der Winterthur Versicherung nach Absprache mit dem Versicherten in Auftrag gegeben worden war. Die Gutachter gingen davon aus, dass die Befunde nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 6. Februar 2003 stünden (Urk. 19/M24 S. 29). Vom 29. Februar 2004 bis 19. März 2004 weilte S.___ sodann in der L.___ zur Rehabilitation, was jedoch keine Besserung brachte (Urk. 19/M25).
1.3     Am 16. Juli 2004 (Urk. 18/72) verneinte die Winterthur Versicherung verfügungsweise jedwelche Ansprüche von S.___ auf Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 6. Februar 2003 und stellte eine Rückforderung der erbrachten Leistungen bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber beziehungsweise beim Krankentaggeldversicherer in Aussicht. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. August 2004 (Urk. 19/76) wurde mit Entscheid vom 22. Dezember 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2. Hiergegen erhob S.___ durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger am 30. März 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2004 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin bzw. die Winterthur Versicherung, Schaden Zürich, 8039 Zürich, zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Ereignis vom 6. Februar 2003 die gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, Taggelder und insbesondere ab 1. Februar 2004 eine volle Invalidenrente aus UVG zu bezahlen. Die Winterthur Versicherung beantragte am 17. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Parteien in den zweiten Rechtsschriften an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 23 und Urk. 30), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Januar 2006 (Urk. 31) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. C.___ diagnostizierte im Rahmen seiner Untersuchung vom 10. Februar 2003 - mithin vier Tage nach dem fraglichen Ereignis - einen Verdacht auf eine LWS-Distorsion, schilderte eine schmerzbedingt massiv eingeschränkte LWS-Beweglichkeit und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 5. März 2003, Urk. 19/M2).
2.2     PD Dr. D.___ berichtete am 5. März 2003 (Urk. 19/M1) von einem Status nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts am 3. Juli 2000, einer Rezidivischialgie temporär im Februar und von einer aktuellen Cervikobrachialgie rechts in Abklärung. Die Lumboischialgie im Bereich der unteren Extremitäten habe sich zurückgebildet, wobei unter der physikalischen Therapie eine massiv invalidisierende Cervikobrachialgie rechts mit Hartspann der HWS hinzugekommen sei, welche den Beschwerdeführer seit einer Woche immobilisiere.
2.3 Anlässlich der von PD Dr. D.___ angeordneten notfallmässigen Hospitalisation vom 8. - 18. März 2003 im Spital F.___ wurde eine Schmerzverarbeitungsproblematik diagnostiziert (Bericht vom 24. April 2003, Urk. 19/M5).
2.4     Die Ärzte der H.___, wo der Beschwerdeführer vom 18. März bis 7. April 2003 stationär in Behandlung war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 25. April 2003 (Urk. 8/M14) neben einer unfallfremden Polyallergie ein Panvertebralsyndrom bei (1) Fehlform/Fehlhaltung (verminderte BWS-Kyphose und verminderte LWS-Lordose), (2) Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 rechts im Juli 2000, (3) Krämpfen in beiden Beinen, (4) unauffälligen sensibel evozierten Potentialen, (5) negativer Borrelienserologie sowie bei (6) aktueller Exazerbation einer zervikobrachialen Schmerzsymptomatik mit Schonhaltung.
         Unter den Therapien (Einzeltherapie, Schulter-/Nackengruppe, Erlernen Heimprogramm, Schwimmen, Massage, Parafango Schulter-/Nacken) samt medikamentöser Muskelrelaxierung seien eine leichte Verbesserung der Schmerzen und Schonhaltung erreicht worden, wobei im Anschluss an einen Wochenendurlaub wieder eine Exazerbation eingetreten sei. Die Ärzte attestierten weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
2.5     Am 17. Mai 2003 (Urk. 19/M6) ging der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. G.___, unter Hinweis auf die Röntgenbefunde (Vorzustand eines Status' nach Morbus Scheuermann thorakolumbal mit grossen Defektbildungen der Deck- und auch der Grundplatten L1, L2 und L3; Osteochondrose L5/S1 bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts am 3. Juli 2000; Diskopathie C2-C7 im Bereich der HWS) davon aus, dass der Status quo sine Ende September 2003 erreicht sein werde.
2.6 Sämtliche bildgebenden Untersuchungen zeigten unauffällige Befunde: ein MRI der LWS (am 27. Februar 2003) sowie ein MRI der HWS (am 5. März 2003) ergaben keine pathologischen Veränderungen (Urk. 19/M3 und Urk. 19/M9). Eine Skelettszintigraphie vom 28. Mai 2003 (Urk. 19/M8) durch Dr. med. O.___, Radiologie und Nuklearmedizin FMH, zeigte lediglich einen kleinen Speicherherd im linken occipito-zervikalen Übergang, ohne dass eine Diagnose hätte gestellt werden können. Die Verifizierung mittels Computertomographie am 13. Juni 2003 (Urk. 19/M15) ergab keinen auffallenden Befund. Ein MRI des Schädels hatte am 15. April 2003 (Urk. 19/M12) ebenfalls keine Pathologie bestätigt.
2.7     Im Bericht vom 26. September 2003 (Urk. 19/M17) diagnostizierte Hausarzt Dr. C.___ eine HWS-Distorsion am 6. Februar 2003 mit nachfolgend schwerem Zervikalsyndrom, zervikaler Dystonie sowie zervikalem und zervikobrachialem Syndrom, welche Diagnose gesichert worden sei nach ausgedehnten, teilweise stationären Abklärungen mit Ausschluss anderer Ursachen und Krankheiten. So sei der Beschwerdeführer im Bezirksspital F.___ hospitalisiert gewesen, es seien CT- und MRI-Untersuchungen der Lumbal-, Brust- und Halswirbelsäule, des Schädels sowie eine Skelett-Szintigrafie durchgeführt worden. Daneben hätten spezialärztliche Untersuchungen stattgefunden, unter anderem ein Rehabilitationsaufenthalt in der H.___. Der Beschwerdeführer sei weiter an der Neurologischen Universitätsklinik beurteilt worden sowie durch Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, und von den Ärzten der N.___ Klinik.
         Dr. C.___ schloss, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers auch für die diversen Spezialisten sehr eindrücklich seien und es sich vom Verlauf, den Symptomen und den Befunden her um eine klare Folge nach dem Distorsionstrauma handle, so dass kein Zweifel an der Unfallursache bestehe.
2.8     Die Neurologen Prof. Dr. P.___ und Dr. Q.___ von der N.___ Klinik diagnostizierten am 10. November 2003 (Urk. 19/M18) ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit - differentialdiagnostisch - Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung und Dystonie. Sie berichteten über das Ausrutschen des Beschwerdeführers auf Glatteis und dem Auffangen mittels brüsker Bewegung, wobei er ein Zwicken im Nacken links ("Halskehre") verspürt habe. In den folgenden Tagen sei der Beschwerdeführer trotz Nackenschmerzen normal arbeitsfähig gewesen, erst nach Ablauf von einigen Tagen hätten die Schmerzen auf der linken Seite bis zum Ellbogen und zum Teil bis zum linken Daumen ausstrahlend massiv zugenommen.
         Die Neurologen führten aus, die hochgradig eingeschränkte HWS-Beweglichkeit könne bezüglich Ätiologie nicht sicher beurteilt werden. Es lägen - abgesehen von einem massiven beidseitigem paravertebralen Hartspann zervikal und thorakal - keine pathologischen Befunde vor. Zudem bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen der HWS-Funktionseinschränkung und den objektivierbaren Befunden, weshalb eine Untersuchung in Narkose durchgeführt und dabei eine vollkommen unauffällige HWS-Beweglichkeit festgehalten worden sei.
         Bezüglich Unfallkausalität verwiesen die Ärzte auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Ereignis keinerlei Beschwerden im zervikothorakalen Bereich gehabt habe, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Unfallfolge vorliege.
2.9
2.9.1   Am 29. Februar 2004 erstatteten PD Dr. I.___ und Dr. J.___ von der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals K.___ ihr Gutachten zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 19/M24). Anlässlich der Untersuchung vom 26. Februar 2004 schilderte der Beschwerdeführer das Ereignis vom 6. Februar 2003 in dem Sinne, dass er auf dem Eis ausgerutscht sei, sich in der Luft wieder aufgefangen und es ihm dabei den Schnauf verschlagen habe. Am Freitag sei er normal zur Arbeit gegangen und habe auch den Samstag problemlos verbracht. Am Sonntagnachmittag sei er mit den Kindern Schlitteln gegangen und habe beim Aufstehen vom Schlitten Krämpfe in den Beinen - insbesondere in beiden Oberschenkeln - verspürt. Am nächsten Tag seien die Schmerzen und Krämpfe in den Oberschenkeln stärker gewesen, so dass er sich kaum aus dem Bett habe begeben können. In der zweiten Woche nach dem Ereignis sei plötzlich ein Druck im linken Ohr aufgetreten und am folgenden Morgen habe er das Gefühl "wie eine Halskehre" gehabt. Weiter habe er Migräneattacken bekommen (Urk. 19/M24 S. 9/10).
         Aktuell klagte der Beschwerdeführer über (1) Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in beide Schultern und beide Oberarme (mit Krämpfen in den Schultern und Armen, erhöhter Muskelspannung und Einschränkung der HWS-Beweglichkeit), (2) migräniforme Kopfschmerzen (mit Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und Sehstörungen), (3) Schlafprobleme sowie (4) Vergesslichkeit und Konzentrationsschwäche (Urk. 19/M24 S. 12).
2.9.2   Die Gutachter berichteten von einer auffälligen Geradehaltung der HWS des Beschwerdeführers. Während der ganzen, dreistündigen Besprechung und Untersuchung habe der Beschwerdeführer den Kopf über gestreckter HWS gehalten und sich nur mit Rumpfdrehungen bewegt. Die Einschränkung der HWS-Beweglichkeit werde durch eine muskuläre Verspannung verursacht. Die paravertebrale, zervikale Palpation ergebe einen ausgeprägten Hartspann der Muskulatur beidseits. Beim sorgfältigen, widerlagernden Versuch, eine Beweglichkeit der HWS zu dokumentieren, gelinge in entspannter Rückenlage eine ordentliche passive Beweglichkeit. Auffällig sei die symmetrische Muskelverspannung. Schultergelenke und Arme seien völlig frei und neurologisch und vaskulär unauffällig. Von der HWS abgesehen sei die rheumatologische Untersuchung unauffällig, insbesondere auch im lumbalen Bereich und peripher neurologisch (Urk. 19/M24 S. 21).
2.9.3   Die Gutachter diagnostizierten (1) ein chronisches zervikovertebrales Syndrom bei symmetrischer, starker Muskelanspannung, unauffälliger Magnetresonanzuntersuchung der HWS vom 5. März 2003, möglicher zervikozephaler Komponente mit anfallsartigem Kopfschmerz, Übelkeit, Erbrechen und Schwindel, (2) einen anfallsartigen invalidisierenden Kreuzschmerz bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts am 3. Juli 2000 sowie unauffälliger Magnetresonanzuntersuchung der LWS vom 27. Februar 2003, (3) nächtlich symmetrisch eingeschlafene Arme und Hände sowie (4) eine arterielle Hypertonie, bekannt seit einem Monat, vor allem diastolisch. Sie konnten - wie bereits frühere Untersucher - keine rheumatologische Ursache für die geschilderte Symptomatik finden, weshalb der Grund der seit einem Jahr anhaltenden, invalidisierenden Nackensteife auch aus rheumatologischer Sicht unklar sei (Urk. 19/M24 S. 22).
2.9.4   Zum Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 6. Februar 2003 und den Beschwerden führten die Gutachter aus, die genaue Datenaufarbeitung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht gestürzt sei und dass keine äussere Kraft eingewirkt habe. Ein Zusammenhang der im chronologischen Verlauf mit dem Ereignis vom 6. Februar 2003 nicht unmittelbar koinzidierenden Beschwerden sowie dem Symptomverlauf in den ersten vier Wochen sei nicht offensichtlich. Damit stünden die Befunde nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 6. Februar 2003. Zwar bestehe ein gewisser zeitlicher Zusammenhang, da der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 6. Februar 2003 sicher gesund und voll leistungsfähig gewesen sei. Die Entwicklung der Symptome nach dreitägigem beschwerdefreiem Intervall, Schmerzen in Oberschenkeln und Kreuz nach Schlittenfahrt, nach zwei bis drei Wochen linksseitiger Ohrschmerz und dann das bis heute hauptsächliche Symptom von Nackenschmerz und der Befund der Nackensteife, ohne somatisch-ätiologische Hinweise in vielen Abklärungen, seien jedenfalls sehr ungewöhnlich. Auch die Therapieresistenz über ein Jahr sei für eine Pathologie, die durch ein Ereignis eintrete, nicht zu erwarten. Eine Erklärung konnten die Gutachter aus rheumatologischer Sicht nicht geben, sahen aber keinen Zusammenhang der heutigen Beschwerden mit einer möglichen mechanischen Einwirkung. Wahrscheinlicher sei das spontane Auftreten der Symptome, welche im Übrigen zeitlich näher mit der Schlittenfahrt am 9. Februar als mit dem Ereignis vom 6. Februar 2003 koinzidierten (Urk. 19/M24 S. 30).
2.10   Die Ärzte der L.___ berichteten am 19. Mai 2004 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. Februar bis 19. März 2004 und diagnostizierten ein chronifiziertes zervikokraniales Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie mit starker, anhaltender bilateraler Muskelanspannung und anfallsartigen Kopfschmerzen/vegetativen Begleitsymptomen (differentialdiagnostisch: posttraumatisch seit 6. Februar 2003 bei hinsichtlich Mechanismus uneindeutigem Ereignis/Ausrutschen auf Eis/kein Sturz? primäre Psychogenese?). Die Ärzte beschrieben sodann eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit symmetrischen starken Muskelverspannungen, insbesondere im Schulter-/Nackenbereich, ein rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom bei Bandscheibenoperation L5/S1 (Juni 2000), einen arteriellen Hypertonus sowie eine Adipositas (Urk. 19/M25 S. 1).
         Die Klinikärzte beurteilten die Ätiologie des chronifizierten Beschwerdebildes als offen. Immerhin fänden sich anamnestisch einige Hinweise für eine Psychogenese. Ob zusätzlich eine echte Migräne vorliege, habe sich während des Aufenthaltes nicht klären lassen. Vor diesem komplexen Hintergrund hielten sie eine längere psychiatrische/psychosomatische/psychotherapeutische Behandlung für unumgänglich. Sie empfahlen sodann einen längeren stationären Aufenthalt mit Medikamentenentzug (Analgetika), thymoleptischer Basismedikation, aktivierender Bewegungstherapie und begleitender Psychotherapie (Urk. 19/M25 S. 4/5).
2.11   Bei den Akten liegt sodann ein Bericht vom  Chirurgen Dr. M.___ vom 2. Juni 2004 (Urk. 19/M27) zu Händen der Beschwerdegegnerin. Er stellte die - wortwörtlich - gleiche Diagnose wie die Ärzte der H.___ in ihrem Bericht vom 25. April 2003 (Urk. 8/M14) und führte aus, die anfänglich im LWS-Bereich lokalisierten Beschwerden hätten sich im Verlauf in den oberen BWS- und HWS-Bereich verlagert. In der klinischen Untersuchung sei eine massive Schonhaltung der HWS im Sinne einer Torticollis gegen rechts aufgefallen. Die HWS-Beweglichkeit sei ausser in Bezug auf Flexion massivst eingeschränkt. Dr. M.___ berichtete sodann von einer erhöhten Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Wortfindungsstörungen, erhöhte Reizbarkeit, verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit, verminderte Belastbarkeit sowie eine zunehmend depressive Stimmung.
2.12   Am 21. Juli 2004 nahm Dr. C.___ zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ergänzend Stellung, bemängelte die Anamneseerhebung sowie die Schlussfolgerungen der Gutachter des Stadtspitals K.___ und hielt namentlich fest, dass sich die Unfallsituation im Sinne eines Beschleunigungstraumas des Rückens beschreiben lasse, was die ungewöhnliche initiale Symptomatologie erklären könne. Physikalisch entspreche der plötzliche Wegfall des Reibungs-Wiederstandes (Ausgleiten auf dem Eis im Laufschritt) einer plötzlichen Verminderung einer äusseren Kraft, wodurch durch die Trägheit von Rumpf und Kopf diese nach hinten beschleunigt würden. Dr. C.___ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. Februar 2003 Rücken- und Beinschmerzen samt Krämpfen gehabt habe und am 9. Februar 2003 unter Beschwerden mit den Kindern schlitteln gegangen sei. Am 10. Februar 2003 habe er den Beschwerdeführer zu Hause besuchen müssen (Urk. 3/13 S. 5).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das Ereignis vom 6. Februar 2003 vorerst bloss über eine massiv eingeschränkte LWS-Beweglichkeit klagte (Bericht von Dr. C.___ vom 5. März 2003, Urk. 19/M2). Eine zervikale Problematik findet sich erstmals im Bericht von PD Dr. D.___ vom 5. März 2003 (Urk. 19/M1) geschildert, welcher eine Zervikobrachialgie rechts erwähnte, die den Beschwerdeführer seit einer Woche immobilisiere. Dr. C.___ bestätigte dies in seinem Bericht vom 21. Juli 2004, wobei er festhielt, dass er initial an ehesten von einer Bandscheibenproblematik ausgegangen sei (Urk. 3/13 S. 3/4). Ferner ergibt sich aus seiner Anamneseschilderung, dass bis zur Erstkonsultation am 10. Februar 2003 keine Nackenbeschwerden vorlagen und auch am 19. Februar 2003 bei PD Dr. D.___ keine solchen thematisiert wurden (Urk. 3/13 S. 2). Nicht einmal der Beschwerdeführer selber machte geltend, vor der Konsultation bei PD Dr. D.___ am 19. Februar 2003 an Auffälligkeiten im Nacken gelitten zu haben (Urk. 1 S. 2).
3.2     Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an das Ereignis vom 6. Februar 2003 nicht über die von der Rechtsprechung als zum typischen Beschwerdebild nach einer Distorsionsverletzung der HWS gehörenden Beschwerden geklagt hat (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung, vgl. BGE 119 V 338 Erw. 1). Bei Fehlen von jeglichen bildgebenden Anhaltspunkten für eine Verletzung der HWS kann damit in Anwendung der Rechtsprechung von vornherein nicht davon ausgegangen werden, dass das Ereignis vom 6. Februar 2003 zu einer Distorsion der HWS geführt hat, infolge derer der Beschwerdeführer über (natürlich) unfallkausale Beschwerden litt.


3.3
3.3.1   Diese Folgerung ergibt sich auch aus dem in allen Punkten den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise entsprechenden Gutachten des Stadtspitals K.___ vom 29. Februar 2004 (Urk. 19/M24), welches für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführers auseinander setzt. So erhoben die Gutachter detailliert den Ablauf der Geschehnisse sowie die aktuellen Klagen und untersuchten den Beschwerdeführer mit Blick auf die geklagten Einschränkungen. Das Gutachten wurde weiter in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Ärzte nahmen detailliert Stellung zu den Einschätzungen der Vorärzte und zeigten den Grund für die abweichende Meinung in nachvollziehbarer Weise auf. Das Gutachten leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, sind doch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Namentlich leuchtet ein, dass die Gutachter - ohne somatisch-ätiologische Hinweise in vielen Abklärungen - die Entwicklung der Symptome nach dreitägigem beschwerdefreiem Intervall (in Bezug auf die hauptsächlich strittige Nackenproblematik) als ungewöhnlich taxierten mit der Entwicklung von Schmerzen in Oberschenkeln und Kreuz nach Schlittenfahrt sowie dem nach zwei bis drei Wochen aufgetretenen linksseitigen Ohrschmerz gefolgt vom bis heute hauptsächlichen Symptom von Nackenschmerz sowie dem Befund der Nackensteife. Schliesslich legten die Gutachter nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten in dem Sinne dar, dass für die Beschwerdesymptomatik keine genaue Ursache habe gefunden werden können.
3.3.2   Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 8 ff.), vermag nicht zu überzeugen. Vorweg erweist sich die Qualifizierung des Gutachtens als "Parteigutachten" angesichts des Einverständnisses des Beschwerdeführers mit seiner Begutachtung durch Prof. Dr. I.___ vom 5. Februar 2004 und mit dem Fragenkatalog (Urk. 18/35) als ebenso aktenwidrig wie die Behauptung, die Gutachter hätten keine eigenen Zusatzuntersuchungen angestellt (vgl. dazu Urk. 19/M24 S. 13 ff.). Dass sich die Gutachter zu den psychischen Gegebenheiten nicht äusserten, ist ebenfalls irrelevant, war doch einzig die Kausalität der somatischen Beschwerden zu beurteilen. Immerhin zogen sie eine psychische Komponente im Rahmen der Suche nach möglichen Ursachen in Erwägung. Wenn sich sodann in der Anamneseerhebung gewisse Details von den Angaben von Hausarzt Dr. C.___ leicht unterscheiden, so tut das Nichts zur Sache, ist doch die wesentliche Frage des Eintritts der Beschwerden im Rahmen der HWS-Problematik unbestritten.
3.3.3   Auch die übrigen medizinischen Akten enthalten keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer schon kurz nach dem Ereignis vom 6. Februar 2003 Nackenbeschwerden aufgetreten sind, machte doch kein einziger Arzt entsprechende Ausführungen.
3.4
3.4.1   Soweit PD Dr. D.___ und Dr. C.___ sowie die die involvierten Ärzte der N.___ Klinik ihre Angaben zur Kausalität medizinisch begründeten, beschränkten sie sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Beschwerden deswegen als Unfallfolgen zu betrachten seien, weil diese vor dem Ereignis vom 6. Februar 2003 nicht vorhanden gewesen seien (Urk. 19/M17, Urk. 3/10 und Urk. 19/M18). Hierzu ist zu bemerken, dass die lediglich nach der Formel «post hoc, ergo propter hoc» abgegebene ärztliche Beurteilung, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
3.4.2   Weiter fällt auf, dass Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 25. September 2003 (Urk. 19/M17) einen falschen Eindruck erweckte, als er unter Verweis auf verschiedene bildgebenden Untersuchungen und die Leidensgeschichte des Beschwerdeführers schloss, die Beschwerden seien sehr eindrücklich und die Befunde seien eine ganz klare Folge des Distorsionstraumas. Denn die von ihm ins Feld geführten bildgebenden Untersuchungen hatten allesamt keine normabweichende Resultate gezeigt.
3.4.3 Rechtlich irrelevant ist sodann die Auffassung von PD Dr. D.___ vom 2. Oktober 2003 (Urk. 3/10), wonach bis zum Beweis des Gegenteils von einer Unfallkausalität auszugehen sei. Im Gegenteil gilt auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, dass eine leistungsbegehrende Partei den anspruchsbegründenden Sachverhalt grundsätzlich beweisen muss.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht innert der von der medizinischen Lehrmeinung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem "Unfall" vorausgesetzten Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 Erw. 5e und Nr. U 391 S. 308 Erw. 2b; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 53) über Nackenbeschwerden geklagt und sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben hat. Auch klagte er unmittelbar im Anschluss an das Ereignis nicht über weitere Symptome, wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen, welche zum typischen Beschwerdebild von schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS gehören. Ferner fehlt ein nachweisbarer HWS-Befund.
         Damit aber ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 6. Februar 2003 und den geklagten HWS-Beschwerden ohne weiteres zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat.

4. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, was zu deren Abweisung führt.







Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgweisen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Erwin Höfliger
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).