Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00109
UV.2005.00109

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Meier


Urteil vom 6. Juli 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun Hess von Graffenried Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 22. August 1994 als Mitarbeiter in der Kistenfabrikation bei der B.___, Sägerei und Kistenfabrik in C.___, und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 13/1). Am 5. Mai 2003 fiel er beim Montieren einer grossen Kiste aus ca. 1,2 m Höhe von einer Leiter. Die SUVA erbrachte Leistungen, insbesondere Heilungskosten und Taggelder (vgl. Urk. 13/42).
1.2     Am 2. Juli 2004 kündigte die SUVA A.___ die Kostenübernahme für die drei bis vier notwendigen Arztbesuche pro Jahr sowie von zwei bis drei Blöcken Physiotherapie und der notwendigen orthopädischen Schuhversorgung an (Urk. 13/42). Gleichzeitig stellte sie die Taggeldzahlungen per 31. August 2004 ein (Urk. 13/42 S. 2).
1.3     Die SUVA gewährte mit Verfügung vom 17. August 2004 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 19 %, entsprechend einer Monatsrente von Fr. 736.--, sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.-- gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 13/52). Dagegen erhob A.___ am 9. September 2004 (Urk. 13/58), ergänzt durch Begründung vom 29. November 2004 (Urk. 13/59), Einsprache, welche die SUVA mit Entscheid vom 5. Januar 2005 abwies (Urk. 13/60 = Urk. 2).

2.       Dagegen reichte A.___ am 1. April 2005 Beschwerde ein und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 aufzuheben und der Invaliditätsgrad auf 100 % festzusetzen unter Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 oben). Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht (Urk. 1 S. 2 Mitte). Nachdem die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 12 S. 2 oben), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Mai 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft. Mit ihm wurden zahlreiche Bestimmungen geändert. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 17. August 2004 und 5. Januar 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die Normen des ATSG anwendbar.
         Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (BGE 130 V 343 ff.; RKUV 2004 Nr. U 530, S. 576).
1.2     Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein grundsätzlicher Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a).
1.3     Die weiteren rechtlichen Grundlagen für die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen wurden im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Erw. 3a in Urk. 2), weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.4     Wird eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, hat sie laut Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente.
1.5     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
         Der Beschwerdeführer hat die Höhe der Integritätsentschädigung nicht beanstandet (Urk. 13/58 und Urk. 13/59), sodass diese nicht mehr Streitgegenstand bildet (vgl. Urk. 1).
2.2     Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nach erfolgter Schuhanpassung höchstens noch in einer vorwiegend sitzenden Arbeit tätig sein könne, mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne Tragen von Lasten über 7,5 kg (Urk. 1 S. 3 Mitte). Der Einspracheentscheid nehme einzig auf eine Aktennotiz Bezug, wonach eine generelle Möglichkeit einer solchen Tätigkeit behauptet werde. Daher sei der Sachverhalt, welcher dem Einspracheentscheid zugrunde liege, falsch (Urk. 1 S. 3 unten). Für die Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit genüge es nicht, wenn ein Arzt festhalte, es sei höchstens möglich, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben. Daher seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 4 oben). Es sei nicht die maximale Restarbeitsfähigkeit festzustellen, sondern einfach nur die Restarbeitsfähigkeit, welche überdies verwertbar sein müsse.
         Zudem sei fraglich, ob der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt zu einer der beschriebenen Tätigkeiten Zugang hätte (Urk. 1 S. 4 Mitte). Die Beschwerdegegnerin halte in einer Telefonnotiz selber fest, dass für den Beschwerdeführer praktisch keine Chancen mehr beständen auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen, da er weder lesen noch schreiben könne. Daraus folge, dass er überhaupt kein Invalideneinkommen mehr erzielen könne. Der Beschwerdeführer könne weder lesen noch schreiben und die ihm vorgeschlagenen Arbeitsplätze seien für ihn ungeeignet (Urk. 1 S. 4 unten ff.). Allerhöchstens zwei der angeführten DAP-Arbeitsplätze würden in Frage kommen, doch brauche es mindestens drei, damit darauf abgestellt werden könnte (Urk. 1 S. 6 Mitte).
2.3     Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zwar nicht mehr arbeitsfähig sei, es sich bei dieser Tätigkeit aber um diejenige als Mitarbeiter in der Kistenfabrikation und nicht um jene als Maurer handle (Urk. 12 S. 3 Mitte). Mit dem Begriff „höchstens“ sei gemeint, dass es sich dabei um jene Tätigkeit handle, welche dem Beschwerdeführer höchstens zugemutet werden könne und nicht um eine „minimaliter“ zumutbare Tätigkeit.
         Es beständen keine Anzeichen, wonach die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei (Urk. 12 S. 4 Mitte). Weiter sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer lesen und schreiben könne (Urk. 12 S. 5 oben). Ferner übersehe der Beschwerdeführer, dass ein leidensbedingter Abzug nur bei der Anwendung von Tabellenlöhnen, nicht aber bei DAP-Arbeitsplätzen zur Anwendung kommen könne (Urk. 12 S. 6 Mitte). Die fünf vorgeschlagenen DAP-Arbeitsplätze seien dem Beschwerdeführer aufgrund seines Profils zumutbar (Urk. 12 S. 7 oben). Die körperliche Behinderung werde nicht zusätzlich berücksichtigt, da die Arbeitsplätze bereits entsprechend ausgesucht worden seien.
         Selbst wenn auf Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt worden wäre, würde dies nicht zu einem anderen Invalideneinkommen führen (Urk. 12 S. 8 oben).

3.
3.1     Dr. D.___, Assistenzärztin Chirurgie des Spitals G.___, diagnostizierte am 5. Mai 2003 eine unfallbedingte Verletzung gemäss ICD-10: S9 (Urk. 13/2). Die Aufenthaltsdauer im Spital wurde mit 14 Tagen veranschlagt.
         Dr. S. Meier, Assistenzärztin des Spitals G.___, bestätigte diese Diagnose am 13. Mai 2003 und prognostizierte wiederum eine Aufenthaltsdauer von 14 Tagen (Urk. 13/3).
3.2     Im Operationsbericht von Dr. E.___, Co-Chefarzt des Spitals G.___, vom 5. Juni 2003 wird festgehalten, dass am 23. Mai 2003 eine Rekonstruktion des Calcaneus mit einer winkelstabilen Calcaneus-Titanspezialplatte erfolgt sei (Urk. 13/6 S. 1 Mitte). Eine Vollbelastung sei nach zwölf Wochen möglich (Urk. 13/6 S. 2 oben).
3.3.    Dr. med. F.___, Assistenzarzt der Rehaklinik H.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 5. Juni bis 30. Juli 2003 aufhielt, stellte am 30. Juni 2003 im Rahmen eines Kurzberichts folgende Diagnosen (Urk. 13/10 oben):
- Unfall am 5. Mai 2003 (Sturz von der Leiter bei der Arbeit mit Calcaneustrümmerfraktur links
- Osteosynthese am 23. Mai 2003, Spital G.___
- Chronischer, schädlicher Gebrauch von Alkohol, Abhängigkeit vom Deltatypus
- Stand nach Aortenklappenersatz bei Aortenstenose 2001 um USZ
- arterielle Hypertonie
- Prostatabiopsie 2002 mit Blasentamponade
         Es seien Teilbelastungen des linken Fusses bis 30 kg möglich, der ungeduldige Beschwerdeführer belaste zeitweise jedoch auch mehr (Urk. 13/10 Mitte). Am 29. Juli 2003 habe sich eine gute Konsolidationstendenz der Fraktur gezeigt, der Frakturspalt sei noch sichtbar. Während der Hospitalisation bestehe Alkoholabstinenz.
3.4     Im Austrittsbericht der Ärzte der Rehaklinik H.___ vom 6. August 2003 (Urk. 13/11 S. 1 Mitte) wurden die Diagnosen des Zwischenberichts vom 30. Juni 2003 (Urk. 13/10) wiederholt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/11 S. 1 unten).
         Im Rahmen der psychosomatischen Betreuung sei die Alkoholproblematik thematisiert worden; nach der Diagnosestellung sei die Bagatellisierungstendenz des Beschwerdeführers noch grösser gewesen (Urk. 13/11 S. 2 oben). Eine Krankheitseinsicht scheine nicht vorhanden zu sein. Im Verlaufe des Aufenthalts habe der Beschwerdeführer ein angepasstes Verhalten gezeigt und sei alkoholabstinent geblieben.
        
         Bei Austritt sei der Beschwerdeführer an zwei Unterarmstöcken gegangen, habe den Bus benutzen und rund einen Kilometer gehen können (Urk. 13/11 S. 2 Mitte). Die ambulante Therapie werde er zu Fuss aufsuchen können. Aus orthopädischer Sicht sei eine Beurteilung der Funktionsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
3.5     Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, hielt am 1. September 2003 an der Diagnose Calcaneustrümmerfraktur links fest (Urk. 13/12). Es beständen belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Frakturstelle. Beim Heilungsverlauf würden keine unfallfremden Faktoren mitspielen und es sei ein bleibender Nachteil zu erwarten.
         Diese Angaben wiederholte Dr. I.___ am 19. September 2003 (Urk. 13/13).
3.6     Dr. E.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2003 mit, dass der Beschwerdeführer noch über konstante Schmerzen beim Gehen sowie über einen Anlaufschmerz berichte (Urk. 13/15). Treppengehen abwärts sei vor allem noch problematisch. Nach längerer Belastung schwelle der Fuss relativ stark an. Der Beschwerdeführer benötige noch jeden zweiten Tag Schmerztabletten.
         Der Befund zeige eine ausgesprochen schöne Trophik und eine ausgezeichnete Funktion sowohl im oberen, wie im unteren Sprunggelenk. Es liege eine deutliche Druckdolenz vor über der lateralen Rückfussseite und insbesondere über dem Peronäussehnenfach.
         Da die Platten auf der einen Seite die Stabilisierung der Fraktur deutlich erleichtern würden, ständen die Platten doch etwas mehr ab und es könnte in diesem Fall zu einer Friktion mit der darüberlaufenden Peronäussehne kommen (Urk. 13/15 unten). Bei Persistierung der Beschwerden wäre eine vorzeitige Metallentfernung die vorgesehene Lösung des Problems.
3.7     Dr. I.___ hielt am 23. Dezember 2003 an seiner Diagnose vom 1. September 2003 (Urk. 13/12) fest (Urk. 13/16).
3.8     Dr. J.___, Assistenzarzt Chirurgie des Spitals G.___, diagnostizierte am 12. Februar 2004 eine OSME bei Status nach Osteosynthese einer Calcaneustrümmerfraktur links im Mai 2003 (Urk. 13/19). Es sei eine vorzeitige Metallentfernung bei lateralseitig persistierenden Schmerzen erfolgt und es beständen reizlose Narbenverhältnisse. Vom 2. Februar 2004 bis 13. Februar 2004 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
        
         Im Austrittsbericht der Ärzte des Spitals G.___ wurde diese Diagnose bestätigt und als Nebendiagnosen dieselben wie im Bericht von Dr. med. F.___, vom 30. Juni 2003 (Urk. 13/10 oben) angeführt (Urk. 13/20 S. 1 Mitte). Am 3. Februar 2004 sei die Entfernung der Titanspezialplatte vorgenommen worden (Urk. 13/10 unten). Der Eingriff sei komplikationslos verlaufen. Die Entlassung des Beschwerdeführers sei bei reizlosen Wundverhältnissen und gutem Allgemeinbefinden am 9. Februar 2004 erfolgt.
3.9     Dr. I.___ stellte am 3. März 2004 immer noch belastungsabhängige Fersenschmerzen links fest (Urk. 13/21). Es sei ein erster Arbeitsversuch per 8. März 2004 geplant.
3.10   Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, hielt am 14. April 2004 gestützt auf eine Untersuchung vom 8. April 2004 fest, dass der Beschwerdeführer noch vier Schmerztabletten pro Tag konsumiere (Urk. 13/25 S. 1 Mitte). Er habe versucht zu 50 % zu arbeiten, was jedoch durch die starken Schmerzen verunmöglicht worden sei. Er trage wiederum eine Art „Halluxschuhe“, die er nach der Operation erhalten habe. Bei zunehmender Belastung des linken Fusses habe er vermehrte Schmerzen, und es trete eine Schwellung des Fusses am Abend auf. Beim Hinausgehen benutze er einen Stock, zu Hause könne er ohne Stock gehen.
         Der Gang ins Untersuchungszimmer sei mit einem Schonhinken links erfolgt, der Stock rechts getragen worden (Urk. 13/25 S. 1 unten). Beim Gehen im Untersuchungszimmer habe der Stock keine entlastende Wirkung gezeigt und es habe ein Schonhinken links bestanden. Der linke Fuss sei reizlos, nicht gerötet und nicht überwärmt. Es falle ein vermehrtes Schwitzen beider Füsse auf, die Rückfussstellung sei seitengleich. Die Paraachillärgruben seien links gegenüber rechts deutlich aufgefüllt und ebenso seien die submalleolären Konturen des linken Fusses gegenüber rechts aufgefüllt. Die linke Ferse sei verbreitert. Es bestehe beidseits ein Senk-Knickfuss, wobei die Fusswölbung links gegenüber rechts mehr abgeflacht sei. Die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk sei seitengleich. Im unteren Sprunggelenk sei links gegenüber rechts die Beweglichkeit um ¾ eingeschränkt, bei Stress auf das untere Sprunggelenk würden Schmerzen angegeben. Weiterhin klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des lateralen Fussrandes, der Narbe, jedoch auch medial im Bereiche des unteren Sprunggelenks. Die Knie seien beidseits reizlos, nicht gerötet und nicht überwärmt, würden jedoch eine leichte sagittale Instabilität zeigen (Urk. 13/25 S. 1 unten f.).
         Anschliessend an die Hospitalisation sei eine Rehabilitation in H.___ durchgeführt worden (Urk. 13/25 S. 2 Mitte). Eine stehende Arbeitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Er brauche eine angepasste Schuhversorgung für den linken Fuss und könne danach höchstens in einer vorwiegend sitzenden Arbeit tätig sein, mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne Tragen von Lasten über 7,5 kg.
3.11   Dr. med. L.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Rehaklinik H.___, an den der Beschwerdeführer von Dr. K.___ gewiesen wurde, hielt am 7. Juni 2004 fest, dass der linke Rückfuss eine leichte Valgusfehlstellung zeige, verbreitert sei, die Paraachillärgruben deutlich verstrichen seien und am Fussrücken eine diskrete Schwellung bestände (Urk. 13/35 S. 1 Mitte). Der Vorfuss zeige eine supinatorische Verwindung. Auf den Röntgenbildern zeige sich am linken Fuss eine deutlich reduzierte Mineralisation (Urk. 13/35 S. 1 unten). Der Böhlerwinkel sei deutlich abgeflacht. USG, OSG sowie das Chopart-Gelenk zeigten jedoch erstaunlich gute Verhältnisse. Beidseits bestehe ein Hallux valgus von 25° mit lateraler Subluxation der Sesamoide, ohne degenerative Veränderungen am MP-Gelenk. Der Orthopädieschuhmacher werde einen Halbschuh mit Einlagen anpassen.
3.12   Am 28. Juni 2004 hielt Dr. K.___ fest, dass der Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen sowie ohne Tragen von Lasten über 7,5 kg ganztags ausführen könne (Urk. 13/40).
3.13   Dr. L.___ teilte am 5. Juli 2004 mit, dass der Beschwerdeführer über eine aufgrund der Kompressionsstrümpfe verminderte Schwellungstendenz der Unterschenkel berichte (Urk. 13/41 S. 1 Mitte). Mit den angepassten Schuhen habe er am Calcaneus weniger Beschwerden, die lateralen Rückfussbeschwerden seien jedoch gleich geblieben. Bei längeren Gehstrecken habe er neu Beschwerden in den Waden. Weiter empfinde der Beschwerdeführer die Schuhe als schwer. Die Wadenbeschwerden seien wohl auf die Sprengung von 20 mm zurückzuführen, welche reduziert werde.
         Am 13. August 2004 berichtete Dr. L.___, dass dem Beschwerdeführer ein zweites, leichteres Paar modifizierte Halbschuhe abgegeben worden sei, welches ihm beim Gehen deutlich helfen würde (Urk. 13/53 S. 1 Mitte). Er trage regelmässig den massgefertigten Unterschenkelkompressionsstrumpf. Dennoch sei der Rückfuss leicht geschwollen. Belastungsabhängig träten am Calcaneus lateral Schmerzen auf. Zur Untersuchung sei der Beschwerdeführer ohne Stock erschienen, und das Gangbild sei weitgehend hinkfrei. Auch die neuen Schuhe würden ein symmetrisches Ablaufmuster zeigen.
4.
4.1     Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit äussert sich einzig Dr. K.___ (Urk. 13/25 und Urk. 13/40). Besondere Umstände, welche Misstrauen in die Unparteilichkeit seiner Beurteilung begründet erscheinen lassen würden, sind insbesondere aufgrund der übrigen medizinischen Berichte nicht erkennbar. Vielmehr erscheint seine Einschätzung überzeugend und den in den neuesten Berichten geschilderten Entwicklungen angepasst. Gemäss seiner Auffassung ist dem Beschwerdeführer ganztags eine vorwiegend sitzende, mit gelegentlichem Gehen und Stehen sowie ohne Tragen von Lasten mit mehr als 7,5 kg Gewicht verbundene Tätigkeit zumutbar (Urk. 13/25 S. 2 Mitte, Urk. 13/40).
         Das vom Beschwerdeführer aufgeworfene Argument, dass Dr. K.___ nicht eine höchstmögliche Restarbeitsfähigkeit hätte definieren dürfen, vermag nicht zu überzeugen. Eine diese Frage beurteilende Medizinalperson hat die für die beeinträchtigte Person maximal zumutbare Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. Mit der Aussage, dass „höchstens eine vorwiegend sitzende Arbeit“ möglich sei (Urk. 13/25 S. 2 Mitte), ist aufgrund des Kontextes klar und einzig gemeint, dass eine stehende Tätigkeit, welche mehr Möglichkeiten bei zumutbaren Arbeitsplätzen schaffen würde, nicht mehr durch den Beschwerdeführer ausgeübt werden könne.
         Auch der Hinweis auf die Telefonnotiz vom 11. September 2003 (Urk. 13/14) vermag keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. In jener Telefonnotiz wird ein Gespräch zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers und einer bei der Beschwerdegegnerin tätigen Person wiedergegeben. Es wird aufgeführt, dass man sich darüber unterhalten habe, dass bei einem Scheitern des Arbeitsversuchs für den Beschwerdeführer praktisch keine Chancen, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen, mehr bestehen würden (Urk. 13/14 Mitte). Eine geprüfte Auffassung der Beschwerdegegnerin zu dieser Frage wird somit in jenem Dokument mit keinem Wort wiedergegeben. Vielmehr wiederspiegelt die Telefonnotiz einzig, worum sich das Gespräch gedreht hat und dürfte somit massgeblich vom ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers beeinflusst sein. Indem diese Auffassungen wiedergegeben werden, zeigt die Beschwerdegegnerin aber im Gegenteil, wie objektiv sie den Sachverhalt geprüft hat. Die enthaltene Aussage, dass der Beschwerdeführer weder lesen noch schreiben könne (Urk. 13/14 Mitte), vermag daran ebenfalls nichts zu ändern.
         Zusammenfassend kann somit gestützt auf die Beurteilung von Dr. K.___ davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ganztags eine vorwiegend sitzende, mit gelegentlichem Gehen und Stehen sowie ohne Tragen von Lasten mit mehr als 7,5 kg Gewicht verbundene Tätigkeit ausführen kann.
4.3     Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen praxisgemäss mit DAP-Arbeitsplätzen ermittelt (Urk. 13/43-47). Bei der Prüfung, ob diese DAP-Arbeitsplätze den vorgängig erwähnten, medizinisch zumutbaren Bedingungen entsprechen, ist zu berücksichtigen, dass unfallfremde Gründe wie der in den Akten mehrfach erwähnte Alkoholkonsum (vgl. Urk. 13/10 oben, Urk. 13/11 S. 2 oben) sowie der Analphabetismus des Beschwerdeführers nicht mitzuberücksichtigen sind.
         Bei einigen der erwähnten Arbeitsplätze ist unfallfolgebedingt mit leichten Einschränkungen zu rechnen. Einzig die Arbeit als Telefonist (Urk. 13/46) erscheint als eher unpassend, weil dabei Schreibmaschinenkenntnisse als zumindest von Vorteil erachtet werden. Der Beschwerdeführer als ehemaliger Mitarbeiter in der Kistenfabrikation hatte und musste solche Kenntnisse nicht aufweisen. Insgesamt erfolgte die Bemessung des Invalideneinkommens mit einem Betrag von Fr. 49'000.-- gemäss Beschwerdegegnerin jedoch zugunsten des Beschwerdeführers. Eine Bemessung gemäss Tabellenlohn würde, bei einem vorliegend maximal angezeigten Leidensabzug von 10 %, zu einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 49'550.-- (LSE 2004, Teil 3, S. 13, Tab. TA1, Niveau 4, Total Männer). Eine zusätzlicher Leidensabzug bei der Invalideneinkommensbemessung mittels DAP-Arbeitsplätzen scheidet aus, weil bei diesen die zusätzliche Einschränkung aufgrund des Leidens bereits bei der Auswahl der entsprechenden Arbeitsplätze mitberücksichtigt wird (vgl. BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3). Die Bemessung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin gibt daher zu keinerlei Beanstandungen Anlass.
4.4     Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen auf Fr. 60'398.-- festgelegt, was nicht bestritten wurde; dieser Wert ist nicht zu beanstanden.
4.5     Ebenfalls zu keinerlei Bemerkungen Anlass gibt die Berechnung des Invaliditätsgrades von 18,85 %, was gerundet zu einem Invaliditätsgrad von 19 % führt. Die gestützt darauf mit Verfügung vom 17. August 2004 (Urk. 13/52) festgelegte Invalidenrente ist daher und bestätigen und die gegen den ebenfalls bestätigenden Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 (Urk. 2) erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.       Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend die Invalidenversicherung reichte der Beschwerdeführer am 13. März 2006 aktualisierte Angaben betreffend seine Einkünfte und Ausgaben ein (Geschäfts-Nr. IV.2005.01358, Urk. 16). Daraus ergibt sich, dass er einen monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 841.20 aufweist (Einnahmen Fr. 2'821.--, Einnahmen SUVA-Rente Fr. 743.--, abzüglich folgender Auslagen: Grundbetrag Einzelperson Fr. 1'100.--, Miete Fr. 736.--, Heizung Fr. 44.--, Telefon / TV / Billag Fr. 200.--, Kranken- und Unfallversicherung Fr. 242.80, Hausrat- / Haftpflichtversicherung Fr. 40.--, Fahrtkosten öffentlicher Verkehr Fr. 60.--, Rückstellung laufende Steuern Fr. 300.--). Unter Berücksichtigung eines sozialversicherungsgerichtsüblichen Freibetrags bei Einzelpersonen von Fr. 300.-- pro Monat ist der Beschwerdeführer in der Lage, die Anwaltskosten zumindest ratenweise zu tilgen. Das Gesuch um Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2 Mitte) ist daher abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).