UV.2005.00111
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 29. August 2005
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1972, arbeitete seit dem 27. Februar 1995 als Turnlehrerin beim Verein A.___, ___, (Urk. 8/K1) und war über diese bei der ALPINA Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend: ALPINA), Zürich, gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2 Am 14. Dezember 1996 erlitt sie auf der Autobahn T.___ vor R.____ einen Autounfall, als sie wegen eines Staus bremsen musste und der nachfolgende Wagen mit ca. 80 km/h von hinten in ihr Auto auffuhr, wobei die Versicherte das nahende Unheil kommen sah und ihren Wagen nach rechts lenkte, um einen Aufprall auf den vorderen Wagen zu vermeiden (Unfallmeldung vom 18. Dezember 1996, Urk. 8/K1).
1.3 An der Chirurgischen Klinik O.___, wo die ärztliche Erstbehandlung stattfand, wurden ein Zustand nach Verkehrsunfall, eine HWS-Distorsion II° sowie eine leichte BWS-Prellung (distal) diagnostiziert. Man verordnete H.___ eine Cervikal-Stütze für 10-14 Tage sowie körperliche Schonung (Urk. 8/M14).
1.4 Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, ___, welcher die Versicherte in der Schweiz betreute, fand am 17. Dezember 1996 Druckdolenzen, insbesondere des M. sternocleidomastoideus, sowie Muskelverspannungen im Bereich der HWS. Er diagnostizierte eine HWS-Distorsion II°, ein posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom, einen Status nach BWS-Prellung distal und ausserdem eine Kontusion der Tibia links und verordnete Ruhigstellung der HWS mit Schanzkragen, Muskelrelaxation mit Sirdalud 4 sowie körperliche Schonung. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Unfalldatum (Urk. 8/M1) sowie eine solche von 75 % vom 6. Januar 1997 bis 16. März 1997 (Urk. 8/M2). Allerdings arbeitete H.___ bereits ab dem 6. Januar 1997 wieder voll (vgl. Urk. 8/M3 S. 2 und Urk. 8/M5).
1.5 Um frühzeitig eine klare Beurteilung des Gesundheitszustandes seiner Patientin zu erhalten, überwies Dr. B.___ H.___ an Dr. med. C.___, Neurologie FMH, ___(Urk. 8/M3). Dieser diagnostizierte einen Zustand nach heftigem HWS-Trauma (Beschleunigung, seitliche Distorsion und Rotation) am 14. Dezember 1996 infolge Heckkollision mit Drehbewegung des Autos. Er gab an, die Patientin klage über ständige Nackenschmerzen, welche bei jeglicher körperlicher Anstrengung zunehmen würden mit verstärkten Ausstrahlungen in die linke Schulter, ferner über Kreuzschmerzen, wobei diese in den letzten Wochen etwas nachgelassen hätten. Neben der gegenwärtigen Behandlung mit physikalischer Therapie und Analgetika empfahl er keine weiteren Massnahmen, sondern wies H.___ an den Hausarzt zurück (ärztlicher Zwischenbericht vom 11. Juni 1997, Urk. 8/M5, und Bericht vom 28. April 1997, Urk. 8/M15).
1.6 In der Folge blieben die Beschwerden - abgesehen von neu geklagtem Einschlafen der Finger IV und V links - stationär, jeweils bei Belastungen zunehmend (Urk. 8/M6 und 8/M7). Am 3. Mai 1999 wurde H.___ durch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, ___, untersucht, welcher ein radikuläres Reizsyndrom C8 links diagnostizierte, eine Demyelinisierung indes ausschloss. Um jedoch eine allfällige Wurzelkompression und/oder eine luxierbare Diskushernie auszuschliessen, regte er an, ein MRI zu machen (Urk. 8/M8). Dieses wurde am 31. Mai 1999 in der Klinik Im Park vorgenommen und ergab normale Verhältnisse bis auf eine leicht angedeutete Fehlhaltung im mittleren HWS-Bereich (Urk. 8/M9).
1.7 Im Auftrag der Haftpflichtversicherung Allianz wurde H.___ am 16. Januar 2002 durch Prof. Dr. med. E.___, Oberarzt der Orthopädischen Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik, Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie und Physikalische Therapie, ___, untersucht. Der Gutachter kam dabei zum Schluss, die von H.___ vorgetragenen Beschwerden (Schmerzen im Bereich der HWS, Gefühlsstörungen am 4. und 5. Finger der linken Hand) seien auf orthopädischem Gebiet nicht zu objektivieren (Urk. 8/M12, insbesondere S. 10).
1.8 Dennoch klagte die Versicherte nach wie vor über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schulter links mit Schmerzausstrahlung in den Kopf (Bericht von Dr. B.___ vom 3. September 2001, Urk. 8/M11, und vom 24. Juli 2003, Urk. 8/M13).
1.9 Mit Verfügung vom 17. November 2003 stellte die ALPINA die Taggeldleistungen und Übernahme der Kosten der Heilbehandlung per 30. September 2003 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/K58).
1.10 Hiergegen liess H.___, vertreten durch Rechtsanwalt Baptiste Huber, Zug, am 21. Dezember 2003 Einsprache erheben und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen auch nach dem 30. September 2003 beantragen (Urk. 8/K60).
1.11 Durch Beschluss der Generalversammlung vom 1. Juni 2004 wurde die ALPINA Versicherungs-Aktiengesellschaft infolge Fusion mit der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft in Zürich (nachfolgend "Zürich" genannt) aufgelöst. Mit der Universalsukzession ging das Versicherungsverhältnis auf die "Zürich" über, und die "Zürich" erklärte sich demgemäss mit Schreiben vom 8. Januar 2004 als für das Einspracheverfahren zuständig (Urk. 8/K61). Nach Prüfung der Akten kam sie zum Schluss, dass die medizinische Situation weiterer Abklärung bedürfe, und schlug die Begutachtung von H.___ durch einen unabhängigen Neurologen vor (Schreiben vom 1. März 2004, Urk. 8/K62). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/K63) sowie Einholung noch fehlender ärztlicher Unterlagen (vgl. Urk. 8/K78 und Urk. 8/K85) fand sich schliesslich Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, ___, bereit, die Expertise zu erstellen. Nachdem er H.___ am 25. Oktober 2004 untersucht hatte, erstatte Dr. F.___ am 1. November 2004 sein Gutachten (Urk. 8/M16). Gestützt darauf erliess die "Zürich" am 27. Dezember 2004 den Einspracheentscheid, in welchem sie die Einsprache abwies (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess H.___ mit Eingabe vom 1. April 2005 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
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1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben;
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2. Der Beschwerdeführerin seien auch nach dem 30. September 2003 die gesetzlichen Leistungen aus der UVG-Versicherung, namentlich Heilungskosten, Taggeldleistungen, eine angemessene Invalidenrente sowie eine 5%ige Integritätsentschädigung zuzusprechen;
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3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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2.2 Die "Zürich" beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 229 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.2 Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Einstellung sämtlicher gesetzlicher Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 14. Dezember 1996 per 30. September 2003) nach dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat, sind die ab dem 1. Januar 2003 geltenden, neuen Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auf Grund des Unfalles vom 14. Dezember 1996 über den Zeitpunkt der von der "Zürich" auf den 30. September 2003 festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf weitere Leistungen (vorab Heilbehandlung und Taggeld) hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, gemäss dem Gutachten von Dr. F.___ fänden sich keine klar fassbaren physischen Befunde, weshalb die Adäquanz der Unfallfolgen gemäss der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) in BGE 117 V 359 entwickelten Praxis bei Schleudertraumen und HWS-Verletzungen zu prüfen sei. Diese müsse angesichts der Tatsache, dass es sich beim Unfallereignis vom 14. Dezember 1996 um einen mittelschweren Unfall handle und lediglich zwei von sieben vom EVG aufgestellte Kriterien (nämlich die ungewöhnlich lange - wenn auch nicht regelmässige - Dauer der Behandlung sowie zeitweise auftretende Beschwerden) teilweise erfüllt seien, verneint werden.
Mit der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2005 (Urk. 7) machte sie sodann geltend, die Tatsache, dass eine Mitfahrerin eine schwere Verletzung (Halswirbelbruch) erlitten habe, reiche noch nicht, um die Dramatik oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles zu bejahen. Weiter führte sie aus, es liege keine ärztliche Fehlbehandlung vor, nur weil der Beschwerdeführerin das Tragen eines weichen Halskragens verordnet worden sei, selbst wenn dies eine unter Medizinern umstrittene Behandlungsmethode sei. Da die Versicherte ab dem 5. Januar 1997 wieder voll habe arbeiten können, sei auch unerheblich, dass ihr von ärztlicher Seite weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei.
2.3 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, die Beifahrerin habe sich beim Unfall eine Fraktur des Halswirbels C2 und damit eine lebensbedrohliche Verletzung, welche zufolge Atemlähmung häufig direkt zum Tod führe, zugezogen, weshalb der Unfall im mittleren Bereich, an der Grenze zu den schweren Ereignissen einzuordnen sei. Die Beschwerdeführerin sei vom mit ca. 80km/h herannahenden Fahrzeug buchstäblich "abgeschossen" worden. Weiter seien auch die besonderen Adäquanzkriterien in mehrfacher Hinsicht erfüllt. So sei das Unfallereignis wegen der schweren Verletzung der Beifahrerin besonders eindrücklich gewesen. Als anatomisch geschulte Turnlehrerin sei ihr die Dramatik und Bedrohlichkeit der Verletzung nämlich unmittelbar bewusst gewesen. Erfüllt sei zudem das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, zumal diese auch nach acht Jahren noch nicht abgeschlossen sei. Weiter leide die Beschwerdeführerin an Dauerbeschwerden, was auch aus dem Gutachten von Dr. F.___ hervorgehe. 8 ½ Jahre nach dem Unfall sei, nachdem sich die Beschwerden als therapieunempfänglich erwiesen hätten, auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs erfüllt. Zudem habe eine ärztliche Fehlbehandlung stattgefunden, indem der Beschwerdeführerin eine weiche Halskrause aus Schaumstoff verordnet worden sei, welche sie etwa zwei Monate lang getragen habe. Zumindest aus heutiger Sicht sei diese Massnahme als ärztliche Fehlbehandlung zu bezeichnen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert habe. Im Gegensatz zu den Ausführungen im Einspracheentscheid sei auch das Kriterium der langdauernden Arbeitsunfähigkeit erfüllt, zumal - wie dies aus RKUV 2001 U442, S. 544 ff. ersichtlich sei - auch eine solche in der angestammten Tätigkeit zu berücksichtigen sei. Dort sei sie gemäss dem Gutachten von Dr. F.___ vom 1. November 2004 im Umfang von 25 % eingeschränkt. Auch in einer Verweisungstätigkeit bestehe eine Einschränkung insofern, als sie keine Tätigkeiten mit lange dauernder Zwangshaltung (bsp. Bildschirmarbeit) ausführen könne. Falsch sei die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe laut Auskunft des damaligen Arbeitgebers ab dem 6. Januar 1997 immer voll gearbeitet. Vielmehr habe schon der Schadeninspektor der ALPINA in seinem Bericht vom 24. September 1997 (Urk. 8/K/11) festgehalten, dass die tatsächliche Arbeitsfähigkeit von 50 % bei gleichbleibendem Stundenpensum dadurch "überbrückt" werde, dass die Beschwerdeführerin den Schülern mehr erkläre und bestimmte Übungen durch Mitschüler vorzeigen lasse, so dass die Schüler nicht die gleiche Qualität Turnübungen erhalten würden.
3.
3.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
3.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
3.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
3.6 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
3.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Standpunkt schwergewichtig auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. F.___ vom 1. November 2004 (Urk. 8/M16). Dieser diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin einen Status nach indirektem HWS-Trauma, ein zervikales vertebrales Schmerzsyndrom sowie ätiologisch ungeklärte intermittierende Parästhesien in der Hand, die funktionell nicht ins Gewicht fallen. Er fand keinen Hinweis auf eine milde traumatische Hirnschädigung. Der Neurologe kam nach Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2004 und unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten zum Schluss, es liege keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vor, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin nun ein Wirtschaftsstudium absolviere, was ohne Einschränkung möglich sei. Es bestehe lediglich noch eine gewisse Beeinträchtigung in dem Sinne, als nach wie vor ab und zu gewisse subjektive Beschwerden auftreten würden, welche sich vor allem in der früheren Tätigkeit als Turnlehrerin störend ausgewirkt hätten (dort attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, wobei sich die Beeinträchtigung vor allem auf die Qualität und nicht so sehr auf die zeitliche Ausübbarkeit des Turnunterrichts auswirke), sich aber auch im Alltag gelegentlich manifestieren würden. Tätigkeiten, welche eine stärkere Belastung der Schulterpartien, insbesondere in elevierter oder abduzierter Armstellung verlangen, sowie auch längere gleichmässige (wohl: gleichbleibende) Positionen von Nacken und Schultern seien zu vermeiden. Es liege daher ein Integritätsschaden von 5 % vor. Um den jetzigen Zustand zu erhalten, sei nicht ausgeschlossen, dass auch in Zukunft gelegentliche Physiotherapie-Sitzungen nötig sein würden.
Gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine organisch nachweisbaren Folgen des Unfalles vom 14. Dezember 1996 mehr vorlägen, und hat daher die in BGE 117 V 359 begründete Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf den vorliegenden Fall angewandt.
4.2 Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten von Dr. F.___ entspricht den Anforderungen der Praxis. Es ist für die zu prüfenden Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Ausserdem wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und kann ohne weiteres nachvollzogen werden. Aus der Expertise ergibt sich klar, dass - nunmehr rund sieben Jahre nach dem Unfall - auch aus neurologischer Sicht keine organisch nachweisbaren Folgen des Unfalles mehr festgestellt werden können. Dieses Ergebnis deckt sich mit den übrigen medizinischen Unterlagen, insbesondere den Ausführungen von Dr. C.___ vom 28. April 1997 (Urk. 8/M15). Daneben hatte auch die orthopädische Untersuchung bei Prof. E.___, welche die Haftpflichtversicherung in Auftrag gegeben hatte, keine körperlich nachweisbaren Befunde ergeben (Gutachten vom 25. Januar 2001, Urk. 8/M12, insb. S. 9).
4.3 Der Beschwerdegegnerin ist weiter darin beizupflichten, und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass es sich beim Ereignis vom 14. Dezember 1996 um einen Unfall im mittleren Bereich handelt. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, dieser sei nicht im leichten, sondern mindestens im mittleren Bereich bzw. an der Grenze zu den schweren Ereignissen einzustufen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7).
Am 14. Dezember 1996 wurde das Fahrzeug der Beschwerdeführerin auf der Autobahn nach R.___ von hinten von einem Wagen mit ca. 80 km/h angefahren, als sie wegen eines Staus abbremsen musste. Die Beschwerdeführerin, welche den Wagen lenkte, sah das Fahrzeug kommen und versuchte noch, auszuweichen (Urk. 8/K1). Beim Aufprall zogen sich weder sie selbst noch zwei weitere Mitfahrer Knochenbrüche oder andere schwere somatische Verletzungen zu, allerdings erlitt eine Mitfahrerin einen Wirbelbruch und musste in R.___ operiert werden (Urk. 8/K11). Dennoch handelt es sich vorliegend nicht um den schweren Fall im mittleren Bereich. Einen solchen bejahte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) etwa in einem Fall, in welchem zwei Personenwagen kollidierten, wodurch ein Insasse aus dem Fahrzeug geschleudert und sein rechtes Bein bis zur Leiste im umgestürzten Auto eingeklemmt wurde und er sich eine Commotio cerebri, eine offene Quetschwunde am Hinterkopf, einen Mittelhandbruch rechts, eine Kontusion sowie ein Hämatom an der linken Leiste zuzog. Weiter nahm das EVG einen mittleren Unfall im schweren Bereich an bei einer Frontalkollision zwischen einem Personenwagen und einem Zweiradfahrer, bei welcher Letzterer auf die Motorhaube gehoben und auf das Trottoir geschleudert wurde und sich eine Commotio cerebri, eine Humerus-Querfraktur rechts, eine proximale Ulnaschaft-Fraktur links, eine proximale Radiushals-Fraktur links sowie eine laterale Tibiakopf-Impressionsfraktur links zuzog (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 123 Erw. 4b bb). Anders als bei den aufgeführten Beispielen verletzte sich die Beschwerdeführerin beim Auffahrunfall nicht schwer, so dass im Folgenden die übrigen Adäquanzkriterien zu prüfen sind.
4.4 Obwohl sich eine Mitfahrerin einen Wirbelbruch zuzog, kann nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles gesprochen werden. Dass die durch die Versicherte erlittenen Verletzungen nicht schwer waren, wurde bereits oben dargetan. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung lag nicht vor, nur weil die Beschwerdeführerin zwei Monate lang einen Halskragen trug, was heute eher als ungünstig angesehen wird. Weder war der Heilungsverlauf kompliziert, noch gab es erhebliche Komplikationen. Auch die Dauer der physisch bedingten Arbeitsfähigkeit fällt vorliegend nicht ins Gewicht, arbeitete die Beschwerdeführerin doch ab dem 6. Januar 1997 wieder voll. Dass sie dabei auf die Ausführung gewisser Turnübungen verzichtete, fällt hierbei nicht ins Gewicht.
Erfüllt sind hingegen die miteinander zusammenhängenden Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen, welche zwar nicht ununterbrochen, aber doch immer wieder die Beschwerdeführerin peinigen, sowie die dadurch notwendig werdenden Physiotherapie-Sitzungen. Beide Kriterien sind aber nicht sehr ausgeprägt, konnte die Beschwerdeführerin doch zwischendurch wiederholt bis zu anderthalb Jahren ohne ärztliche Behandlung bleiben. Insgesamt ist somit weder ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch sind mehrere Kriterien in gehäufter und auffallender Weise derart erfüllt, dass die Adäquanz der über sieben Jahre nach dem Unfall noch bestehenden, somatisch nicht erklärbaren Beschwerden bejaht werden könnte.
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 30. September 2003 noch vorhandenen Beschwerden zum Unfallereignis vom 14. Dezember 1996 zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).