Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00112
UV.2005.00112

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 26. April 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits
Dufourstrasse 32, Postfach, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1962 in der Türkei geborene A.___ ist seit 1. Januar 2002 bei der von ihr selbst (in der Funktion als Gesellschafterin) zusammen mit ihrem Ehemann, B.___ (in der Funktion als geschäftsführender Gesellschafter), im September/Oktober 2001 gegründeten (Statutendatum: 21. September 2001; Handelsregister-Eintragung: 17. Oktober 2001) und betriebenen C.___ GmbH, '___', als Taxi-Chauffeuse angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall sowie Berufskrankheit obligatorisch versichert (vgl. Unfallmeldung vom 11. Dezember 2002 [Urk. 3/1 = 9/1]).
1.2     Am 23. November 2002 erlitt die Versicherte einen Nichtberufsunfall, als sie daheim in der Waschküche auf nasser Unterlage ausglitt und auf die linke Körperseite fiel. Beim Sturz zog sie sich Verletzungen im Nacken-/Schulterbereich links sowie Prellungen am linken Ellbogen und Daumen zu (vgl. Unfallmeldung vom 11. Dezember 2002 [Urk. 3/1 = 9/1]; Schreiben von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, '___', vom 4. Januar 2003 [Urk. 3/2a = 9/2a]).
Nachdem sie zunächst noch normal weitergearbeitet hatte, begab sich die Versicherte am 29. November 2002 in ärztliche Behandlung, wobei diffuse Druck- und Bewegungsschmerzen am zervikothorakalen Übergang, spontane Schmerzhaftigkeiten im linken dorsalen Schultergürtelbereich sowie Druckschmerzen am linken Ellbogen beim Epicondylus radialis und am Grundgelenk des linken Daumens konstatiert wurden; darüber hinaus wurde eine etwas eingeschränkte Halswirbelsäulen (HWS)-Rotation und reduzierte Schulterbeweglichkeit links ausgemacht (Schreiben von Dr. D.___ vom 4. Januar 2003 [Urk. 3/2a = 9/2a]). Eine am 2. Dezember 2002 im Institut E.___, '___', durchgeführte konventionell-röntgenologische Abklärung ergab eine Fehlhaltung der HWS (komplette Streckhaltung) bei im Übrigen völlig normalem ossärem Befund (keine Hinweise auf eine Fraktur, keine Subluxation, keine wesentlichen degenerativen Veränderungen; Bericht von Dr. med. V.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, vom 2. Dezember 2002 [Urk. 3/2b = 9/2b]). Da die ab 2. Dezember 2002 applizierte Physiotherapie (manuelle Traktion, Triggerpunkt-Behandlung) keinerlei Beschwerdeabnahme bewirkte und die Versicherte ab 9. Dezember 2002 ihrer Arbeit als Taxi-Chauffeuse nurmehr teilweise nachzugehen vermochte, kam es am 4. Januar 2003 zu einer Überweisung an die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals F.___, '___' (Schreiben von Dr. D.___ vom 4. Januar 2003 [Urk. 3/2a = 9/2a]). Dort wurden - nachdem auch die ab 27. Dezember 2002 angewandten Therapien (Massagen, Ultraschall, Elektrotherapie) zu keiner Besserung geführt hatten - ein zervikozephales und -thorakales Schmerzsyndrom bei Sturz am 23. November 2002 und Wirbelsäulenfehlform/-haltung sowie eine Kontusion von Ellbogen und Daumen links nach Sturz am 23. November 2002 diagnostiziert, und es wurden eine ambulante Physiotherapie der als vorwiegend muskulär bedingt eingeschätzten Schmerzproblematik initiiert (zwecks Analgesie/Entzündungshemmung und Haltungskorrektur) sowie nichtsteroidale Antiphlogistika verordnet; des Weiteren wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % von 15. Januar bis 4. Februar 2003 attestiert (Bericht von Dr. med. G.___, Oberarzt, vom 15. Januar 2003 [Urk. 3/8b = 9/8b]). Mittels der im Spital F.___ ambulant durchgeführten physikalischen Therapie konnte in der Folge zwar objektiv eine Detonisation der Nacken- und Schultermuskulatur beidseits erreicht und die HWS-Mobilität verbessert werden, indessen klagte die Versicherte subjektiv - trotz begleitendem Einsatz schmerzmodulierender Medikamente (Antidepressiva) und obgleich sich am 3. März 2003 weder konventionell-radiologisch noch kernspintomographisch (MRI) die Symptomatik erklärende strukturelle Veränderungen hatten erheben lassen - über ein weitgehend unverändertes Beschwerdebild (Bericht von Dr. G.___ vom 3. April 2003 [Urk. 3/6 = 9/6]). Am 15. April 2003 wurde die Behandlung bei Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung und beginnender Schmerzausweitung abgeschlossen; das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit wurde mit Wirkung ab 24. März 2003 verneint, und es wurde eine möglichst aktive Lebensweise empfohlen (Bericht von Dr. G.___ vom 15. April 2003 [Urk. 3/8c = 9/8c]).
Da die Versicherte ihrer Erwerbstätigkeit wegen anhaltender Beschwerden weiterhin nur teilweise nachging und auch die anfangs Mai 2003 hausärztlich verschriebenen Therapiemassnahmen (Nackenkissen, Schaumgummi-Halskragen, Ellbogenbandage) keine wesentliche Linderung zeitigten (Zwischenbericht von Dr. D.___ vom 17. Mai 2003 [Urk. 3/8a = 9/8a]), kam es in der Folge zu einem von 23. Juli bis 27. August 2003 dauernden Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik H.___ (Ziel: Integration in den bisherigen Betrieb, Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Schmerzreduktion und Verbesserung der Schulter- und HWS-Beweglichkeit). Das dort am 24. Juli 2003 durchgeführte neurologische Konsilium erbrachte keinerlei Hinweise für eine zentrale oder periphere neurogene Störung, und es wurden die von der Versicherten beschriebenen fluktuierenden motorischen und sensiblen Phänomene einer als pathologisch eingeschätzten Schmerzausweitung zugeschrieben (Konsiliarbericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 24. Juli 2003 [Urk. 3/9 = 9/9]). Wiewohl es während des Rehabilitationsaufenthalts trotz intensivem physikalischem und physiotherapeutischem Programm gar zu einer tendenziellen Zunahme der Beschwerden kam, fanden sich keine Hinweise für eine depressive Entwicklung. Insgesamt wurden nach 5-wöchiger Hospitalisation eine Zerrung und/oder Prellung der HWS, Prellungen des linken Ellbogens und Daumens sowie eine angebliche Zerrung des linken Arms anlässlich des Unfalls vom 23. November 2002 mit aktuell linksbetontem zervikothorakalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom, Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendinotica links (Supraspinatus-Typ) und zunehmender Müdigkeit diagnostiziert. Unter Berücksichtigung des Verlaufs und der aktuellen Beschwerden wurde ab dem 8. September 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (halbtags) attestiert (entsprechend den Präsenzzeiten als Taxi-Chauffeuse) und für die Vermeidung von Überkopfarbeiten oder ausdauernden Arbeiten in Zwangspositionen plädiert (Kurzbericht von Dr. med. J.___, Assistenzärztin, vom 26. August 2003 [Urk. 3/10 = 9/10]; Austrittsbericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin, und Dr. J.___ vom 19. September 2003 [Urk. 3/11 = 9/11]).
Eine von der Versicherten im September 2003 - aus eigenem Antrieb - aufgenommene Akupunkturbehandlung der weiterhin als völlig unverändert empfundenen Schulter-Nacken- und Thoraxbeschwerden blieb ohne durchschlagenden Effekt (Zwischenbericht von Dr. D.___ vom 1. November 2003 [Urk. 3/12 = 9/12]; vgl. auch Schreiben von Dr. D.___ vom 5. April 2004 [Urk. 3/23 = 9/23]). Am 9. Dezember 2003 fand - auf Zuweisung durch Dr. D.___ (Schreiben vom 8. Dezember 2003 [Urk. 3/17 = 9/17]) - eine Abklärung in der Rheumasprechstunde der Klinik Y.___ ('___') statt, wo eine chronische Schmerzerkrankung mit/bei chronischem zervikozephalem und zervikospondylogenem Syndrom links (Erstmanifestation nach Sturz am 23. November 2002), Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Dysbalance der Rumpfmuskulatur) sowie normalen bildgebenden und klinisch-neurologischen Befunden diagnostiziert und eine zentrale medikamentöse Schmerzmodulation, Rekonditionierung sowie psychiatrische Betreuung als sinnvoll erachtet wurden; eine Indikation zu einer erneuten MRI-Abklärung wurde ebenso verneint wie eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Bericht der Dres. med. L.___, Oberarzt, und M.___, Assistenzarzt, vom 13. Januar 2004 [Urk. 3/15 = 9/15]).
1.3     Nach durchgeführter Befragung vom 24. März 2004 (Rapport von N.___ vom 29. März 2004 [Urk. 3/20 = 9/20]; vgl. auch von der Versicherten eingereichte Arbeitszeit-Kontroll-Karten Nrn. 1-12 zum Taxi-Ausweis Nr. '___' [Urk. 3/24 = 9/24]) und kreisärztlicher Aktenbeurteilung durch Dr. med. O.___ vom 1. April 2004 (Urk. 3/22 = 9/22; vgl. zu dessen früheren Meinungsäusserungen Urk. 9/4, 9/13, 9/16 und 9/21) stellte die SUVA ihre Unfallversicherungsleistungen mit Verfügung vom 29. April 2004 (Urk. 3/25 = 9/25) per 30. April 2004 ein; gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung. Sie begründete dies mit dem Fehlen die Erwerbsfähigkeit respektive Integrität beeinträchtigender, mit dem Unfall vom 23. November 2002 in einem rechtserheblichen Zusammenhang stehender Folgen.
Der von der SUVA pflichtgemäss begrüsste Krankenversicherer (P.___; Urk. 9/25 S. 2) zog seine dagegen am 13. Mai 2004 erhobene Einsprache (Urk. 3/27 = 9/27) nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage am 21. Juni 2004 wieder zurück (Urk. 3/31 = 9/31).
Die von der Versicherten selbst am 29. April 2004 zu Protokoll erklärte Einsprache (Urk. 3/26 = 9/26) wurde von der SUVA - nach Kenntnisnahme des Überweisungsschreibens von Dr. D.___ zuhanden von Dr. Q.___, Chiropraktor, '___', vom 21. Mai 2004 (Urk. 3/28 = 9/28), des Berichts von Dr. Q.___ vom 23. Juni 2004 (Urk. 3/34 = 9/34) und des Berichts von Dr. med. R.___, Spezialarzt für Röntgendiagnostik, Institut E.___, vom 26. Januar 2005 (Urk. 3/37 = 9/37) sowie nach Einholung der Stellungnahme von Kreisarzt Dr. med. X.___ vom 30. Dezember 2004 (Urk. 3/38 = 9/38) - mit Entscheid vom 6. Januar 2005 (Urk. 2 = 9/39) abgewiesen.

2.
2.1 Hiergegen liess die - neuerdings durch Rechtsanwalt Christian Geosits, Zürich, vertretene (Vollmacht vom 24. Januar 2005 [Urk. 4 = 9/40]) - Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 1. April 2005 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-38 und 3/41-42]) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2):
1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 6. Januar 2005 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 30. April 2004 und bis auf weiteres die gesetzlichen Leistungen für die attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu erbringen.
3. Eventualiter seien der jetzige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sowie die Unfallkausalität durch ein gerichtliches Gutachten abzuklären.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2     Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2005 (Urk. 8) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (S. 2).
Mit Replik vom 11. August 2005 (Urk. 14; samt Beilage [Urk. 15]) und Duplik vom 15. September 2005 (Urk. 18) hielten die Parteien je an ihren eingangs gestellten Begehren respektive Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. September 2005 (Urk. 19) geschlossen wurde.

3.
3.1     Im März 2005 hatte sich die Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Rentenbezug angemeldet.
Die IV-Stelle holte daraufhin den IK-Auszug vom 24. März 2005 und die Arbeitgeberberichte vom 29. März 2005 und 3. August 2005 ein, zog die Unfallversicherungsakten bei und erhob die Berichte von Dr. Q.___ vom 8./10. April 2005 und 25. August 2005 sowie von Dr. D.___ vom 25. April 2005. Alsdann veranlasste sie eine medizinische Begutachtung. Gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. T.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals S.___, vom 14. November 2005 und die nachfolgend eingeholte berufsberaterische Stellungnahme von U.___ vom 27. Dezember 2005 verneinte sie mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 einen Rentenanspruch (unter pflichtgemässer Miteröffnung zuhanden der als zuständig erachteten Berufsvorsorgeeinrichtung, '___', sowie der SUVA). Die von der Versicherten - vertreten durch Rechtsanwalt Geosits - dagegen am 24. Januar 2006 erhobene und am 24. Februar 2006 unter Beilage des IK-Auszugs vom 24. Februar 2006 ergänzte Einsprache wurde - nach Begrüssung der nunmehr als zuständig erkannten Berufsvorsorgeeinrichtung ('___') und der SUVA sowie nach Einholung der ergänzenden Stellungnahme von Berufsberater U.___ vom 4. Mai 2006 - mit Entscheid vom 4. Mai 2006 abgewiesen.
3.2 Hiergegen liess die durch Rechtsanwalt Geosits vertretene Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 2006 beim hiesigen Gericht ebenfalls Beschwerde erheben und die Ausrichtung mindestens einer halben Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung seit 1. November 2002 beantragen. Nach Eingang der auf Abweisung der Beschwerde lautenden Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. Juli 2006 geschlossen.
Mit Urteil vom heutigen Tag wurde das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524 durch Beschwerdeabweisung erledigt.

4.       Die Sache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demnach ohne Weiterungen und in gebotener Koordination mit dem invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524 der Erledigung zugeführt werden.
Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 8, 14 und 18) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3/1-38, 3/41-42, 9/1-42 und 15; s. auch Urk. 3/3-11 und 9/1-36 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524) ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. April 2004 hinaus Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. November 2002 hat. Die Beschwerdeführerin verlangt von der Beschwerdegegnerin konkret die weitere Erbringung von Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sowie die spätere Prüfung der Rentenfrage und der Frage der Ausrichtung einer Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 3 unten Rz 3).
1.2     Die Beschwerdegegnerin erwog, es hätten sich gemäss den medizinischen Akten trotz umfassender Abklärungen keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen finden lassen. Laut Radiologiebericht vom 26. Januar 2004 sei zwar ein für eine leichte Reizung der Supraspinatussehne im Ansatzbereich an der linken Schulter sprechender Befund erhoben worden, doch handle es sich dabei gemäss kreisärztlicher Beurteilung von Dr. X.___ vom 30. Dezember 2004 um keinen traumatisch bedingten Befund. Das Vorliegen eines HWS-Distorsionstraumas könne aufgrund des Unfallhergangs und der ärztlichen Berichte nicht als wahrscheinlich respektive beweismässig erstellt gelten. Zudem liege kein hierfür typisches Beschwerdebild mit einer Vielzahl von binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden vor, sondern es beschränkten sich die geklagten Beschwerden vielmehr auf den HWS- und Schulterbereich. Die geklagten Beschwerden seien demzufolge allenfalls als Folge einer psychischen Fehlentwicklung zu betrachten, deren adäquate Unfallkausalität aber in Anwendung der mit BGE 115 V 133 begründeten Gerichtspraxis offensichtlich zu verneinen sei. Mangels natürlich-kausaler somatischer sowie adäquat-kausaler psychischer Unfallfolgen bestehe keine weitere Leistungspflicht mehr, wobei sich eine nähere Abklärung der psychischen Problematik erübrige (Urk. 2 = 9/39, je S. 3 Erw. 2).
Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest. Ergänzend macht sie geltend, bezüglich der Stellungnahmen der Dres. Q.___ und D.___ sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten oder Patientinnen aussagen würden. Die Kreisärzte Dres. O.___ und X.___ hätten demgegenüber in ihren Aktenbeurteilungen klar festgehalten, dass keine somatischen Unfallfolgen, namentlich keine posttraumatischen Schulterbefunde, vorlägen, sondern dass vielmehr eine psychische Fehlverarbeitung zu gewärtigen sei. Ein HWS-Schleudertrauma oder eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung sei offensichtlich nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei ausgerutscht und habe Prellungen links erlitten. Einen Arzt habe sie erst am 29. Dezember 2002, also rund eine Woche nach dem Vorfall, aufgesucht. Zudem habe sie bis 6. Dezember 2002 weitergearbeitet, zumal eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 9. Dezember 2002, mithin über zwei Wochen nach dem Unfallereignis, dokumentiert sei. Zwar sei es zu einem stationären Aufenthalt in der Klinik H.___ gekommen, doch sage dies noch nichts über die Art und Schwere der erlittenen Verletzung aus. Im Spital F.___ sei bereits am 15. April 2003 eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung und beginnender Schmerzausweitung als Hauptproblem erkannt und eine Arbeitsunfähigkeit über den 23. März 2003 hinaus verneint worden. Die geklagten Beschwerden seien ärztlicherseits mangels traumatisch bedingtem Substrat schon bald als Folge einer psychischen Fehlentwicklung betrachtet worden. Grad und Dauer der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit seien nicht sehr hoch. Alles in allem sei kein einziges der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt. Ein weiterer Abklärungsbedarf bestehe nicht (Urk. 8 und 18).
1.3     Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber vorbringen, sie sei beim Unfall vom 23. November 2002 unkontrolliert, verdreht und heftig mit der linken Schulter und insbesondere mit der linken Gesichtshälfte (Wange, Schläfe) auf dem harten Betonboden aufgeschlagen und habe sofort einen starken, messerstichartigen Nacken- und Schulterschmerz verspürt. An Ellbogen und Daumen links habe sie zudem Prellungen und Quetschungen erlitten. In der Folge habe sich ein unfallbedingtes zervikozephales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom entwickelt. Die Akupunktur- und chiropraktische Behandlung der Unfallfolgen dauere an, und es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Taxi-Chauffeuse. Die erlittene Mehrfachverletzung (im Nacken- und Schulterbereich, am Kopf, inkl. Zahnbruch im linken Unterkiefer, sowie an Arm und Hand) stelle in Anbetracht der gestellten Diagnosen (chronisches zervikozephales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom, Zerrung und/oder Prellung der HWS) eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung dar. Das Fehlen struktureller Läsionen sei daher ohne Belang. Nach dem Unfall sei sofort beziehungsweise innert weniger Stunden ein für ein Schleudertrauma respektive eine diesem äquivalente Verletzung offensichtlich typisches Beschwerdebild mit Kopf-, Schulter- und Nackenbeschwerden, Schwindel, Missempfindungen (Ameisenlaufen), schneller Ermüdbarkeit und fehlender Kraft (insbes. in den Armen) sowie Schlafstörungen aufgetreten. Die Behauptung, die persistierenden Beschwerden seien psychischer Natur (Unfallfehlverarbeitung), entbehre einer zuverlässigen psychiatrischen Untermauerung. Vielmehr seien seitens der Klinik H.___ Hinweise auf eine depressive Phase oder Entwicklung ausdrücklich verneint worden. Angesichts der grossen Verletzungsintensität, der traumatischen Einwirkung, der langandauernden Heilbehandlung (mit stationärem Aufenthalt in der Klinik H.___) und der anhaltend hohen Arbeitsunfähigkeit (trotz glaubhaft bekräftigtem Arbeitswillen) dürfe kein reiner Bagatellunfall angenommen werden, sondern es sei in Anbetracht der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, der durchgeführten Therapien und der Intensität des Sturzes (Aufprall mit Kopf und Nacken etc. auf dem Betonboden aus einer Höhe von ca. 1-1.5 m) von einem mindestens mittelschweren Unfall auszugehen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 23. November 2002 komplett beschwerdefrei gewesen sei und seither stets die gleiche Symptomatik vorliege, spreche mangels relevanter unfallfremder Faktoren (wie etwa einer dominierenden, den Unfall in den Hintergrund rückenden psychischen Fehlverarbeitung) klar für die adäquate Kausalität der anhaltenden Beschwerden (Urk. 1 und 14).

2.
2.1
2.1.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
2.1.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1 und 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.1.3   Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1 und 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss ebenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b und 1992 Nr. U 142 S. 76). Dabei muss allerdings nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden haben, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Denn es ist nicht so, dass der Unfallversicherer bei einmal bejahter Unfallkausalität so lange haftet, als er unfallfremde Ursachen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 31. August 2001 in Sachen O. [U 285/00]).
Ist ein Schleudertrauma der HWS (oder ein Schädel-Hirn-Trauma oder eine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung der HWS) diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Denn gemäss obiger Begriffsumschreibung genügt für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.2
2.2.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
2.2.2   Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a und 121 V 49 Erw. 3a, mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.2.3   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b und 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.2.4   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7, mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des oder der Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa und 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa und 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa und 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff. und 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff. und 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.2.5   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der HWS auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten höchstrichterlichen Rechtsprechung in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b und 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Anders als bei den Kriterien, die das damalige EVG in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist praxisgemäss nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Merkmalen vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb und 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff.; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
2.2.6   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wird sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der HWS angewendet (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).

2.3
2.3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c).
2.3.2   Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee, mit Hinweis).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten und Hausärztinnen darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.
3.1     Die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin fusst auf den kreisärztlichen Einschätzungen der Dres. O.___ und X.___ vom 1. April 2004 (Urk. 3/22 = 9/22) und 30. Dezember 2004 (Urk. 3/38 = 9/38), wonach eine chronische Schmerzerkrankung auf der Basis einer psychischen Fehlverarbeitung eines Bagatellunfalls in Form einer am 23. November 2002 zugezogenen Prellung des Kopfes beziehungsweise der HWS ohne Akzelerations-/Dezelerationstrauma und ohne nachweisbare strukturelle Läsion vorliege und die Schulterpathologie (PHS) als vorbestanden respektive nicht traumatisch bedingt zu qualifizieren sei.
3.2     Die den kreisärztlichen Einschätzungen zugrunde liegende medizinische Aktenlage präsentiert sich zusammenfassend wie folgt:
Der am 29. November 2002 - mithin erst über eine Woche nach dem Ereignis vom 23. November 2002 - zugezogene Dr. D.___ konstatierte diffuse Druck-, Bewegungs- beziehungsweise Spontanschmerzhaftigkeiten am zervikothorakalen Übergang, im Bereich des linken Schultergürtels dorsal, am linken Ellbogen beim Epicondylus radialis und am linken Daumengrundgelenk; darüber hinaus vermerkte er eine etwas eingeschränkte HWS- und Schulterbeweglichkeit links (Schreiben vom 4. Januar 2003 [Urk. 3/2a = 9/2a]). Die hausärztlich initiierte konventionell-röntgenologische Abklärung vom 2. Dezember 2002 (Übersichtsbilder der HWS) erbrachte einen Normalbefund der HWS ohne Anzeichen für eine Fraktur oder Subluxation und ohne Hinweise auf wesentliche degenerative Veränderungen, wobei die festgestellte Fehlhaltung (komplette Streckhaltung) vom zuständigen Radiologen als rein beschwerdebedingt interpretiert wurde (Bericht von Dr. V.___ vom 2. Dezember 2002 [Urk. 3/2b = 9/2b]). Irritiert über die im Laufe der am 2. Dezember 2002 aufgenommenen Physiotherapie (acht Sitzungen manuelle Traktion und Triggerpunkt-Behandlung) gänzlich ausgebliebene Besserung überwies Dr. D.___ die Beschwerdeführerin schliesslich zur spezialärztlichen Abklärung und Behandlung ins Spital F.___ (Schreiben vom 4. Januar 2003 [Urk. 3/2a = 9/2a]).
Bei der klinischen Untersuchung im Spital F.___ vom 14. Januar 2003 wurden - nachdem auch die von Dr. D.___ zur Überbrückung ab 27. Dezember 2002 verordnete Physiotherapie (sechs Sitzungen Massage, Ultraschall und Elektrotherapie) nichts gefruchtet hatte - eine Streckhaltung der HWS (mit um 1/3 eingeschränkter Lateralflexion nach rechts und weichem Stopp), eine abgeflachte Brustwirbelsäulen (BWS)-Kyphose (mit um 1/3 eingeschränkter Flexion/Extension in den oberen BWS-Segmenten), punktförmige Druckdolenzen (am Ansatz des Musculus levator scapulae links, über den Processi spinosi von Th2-3, paravertebral links von C5-6, über dem Epicondylus radialis des linken Ellbogens sowie über dem linken Daumengrundgelenk) festgestellt; darüber hinaus wurden eine leicht eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links (hinsichtlich Retroversion und Abduktion) sowie durch Druck gut reproduzierbare linksseitige Kopfschmerzen und gelegentliche Schmerzausstrahlungen in den linken Arm erhoben, während sich periphere neurologische Ausfälle nicht nachweisen liessen. Aufgrund der Anamnese, der vorgefundenen Klinik und der Ergebnisse der bereits früher getätigten bildgebenden Abklärungen (vom 2. Dezember 2002; vgl. Urk. 3/2b = 9/2b) wurde auf ein zervikozephales und -thorakovertrebrales Schmerzsyndrom mit vorwiegend muskulärer Komponente als Folge des Sturzereignisses vom 23. November 2002 geschlossen (Bericht von Dr. G.___ vom 15. Januar 2003 [Urk. 3/8b = 9/8b]). Im Zuge der von 2. Februar bis 15. April 2003 dauernden ambulanten physikalischen und medikamentösen Therapie (18 Sitzungen Physiotherapie, Verordnung nicht-steroidaler Antiphlogistika und Verschreibung schmerzmodulierender Antidepressiva in niedriger Dosierung) blieb es trotz objektiver Verbesserungen (hinsichtlich Tonisation der Nacken-/Schultermuskulatur und bezüglich HWS-Mobilität) und eines unspezifischen MRI-Befunds (Abklärung vom 3. März 2003: Ausschluss die Symptomatik erklärender struktureller Veränderungen) bei einem subjektiv unveränderten Beschwerdebild. Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 15. April 2003 wurden klinisch neuerdings diffuse, dermatomübergreifende leichte Hypästhesien im gesamten linken Arm ausgemacht; zur Compliance wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die verordneten schmerzstillenden Medikamente seit dem 18. März 2003 nicht mehr eingenommen und auch die verschriebenen Antidepressiva eigenmächtig abgesetzt habe. Im Übrigen wurden die grobe Kraft und die Muskeleigenreflexe als symmetrisch sowie die HWS und BWS als in allen Richtungen frei und schmerzlos beweglich beschrieben; Druckdolenzen fanden sich nurmehr über dem Epicondylus radialis links, und die Schulterbeweglichkeit links wurde weiterhin als leicht eingeschränkt beurteilt (Retroversion und Abduktion). Im Ganzen wurden die therapeutisch absolut nicht angehbaren und von der Beschwerdeführerin als tageszeitunabhängig geschilderten Dauerschmerzen im Lichte der erhobenen Klinik und der weitgehend normalen bildgebenden Befunde als Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung und beginnender Schmerzausweitung gedeutet; eine Arbeitsunfähigkeit wurde mit Wirkung ab 24. März 2003 verneint (Bericht von Dr. G.___ vom 15. April 2003 [Urk. 3/8c = 9/8c]; vgl. auch Bericht von Dr. G.___ vom 3. April 2003 [Urk. 3/6 = 9/6]).
Am 17. Mai 2003 berichtete Dr. D.___ über seit 1996 vorbestandene chronisch-rezidivierende leichte linksseitige Thoraxschmerzen (mit Druckpunkten u.a. im Bereich der linken Scapula) und beantwortete die Frage nach im Heilungsverlauf eine Rolle spielenden unfallfremden Faktoren mit: "(eher) nein". Im Übrigen verwies er auf eine entgegen der Zumutbarkeitsbeurteilung der Verantwortlichen des Spitals F.___ faktisch fortbestehende Teilarbeitsunfähigkeit (auf 3-6 h/Tg. reduzierte Arbeitstätigkeit) zufolge anhaltender Nacken/Schulter- und eher noch verschlimmerter Ellbogenschmerzen links (v.a. beim Tragen von Lasten); ein Nackenkissen, ein Schaumgummi-Halskragen und eine Ellbogenbandage (anfangs Mai 2003 verordnet) hätten kaum Linderung gebracht. Hingegen seien die Beschwerden im linken Daumen "im wesentl. gut geworden". Die von Dr. D.___ am 8. Mai 2003 erhobenen Befunde lauteten auf einen guten Allgemeinzustand (AZ), ausgedehnte Druckschmerzhaftigkeiten (an der ganzen HWS bis hin zur oberen BWS), eine unauffällige HWS-Flexion, eine bis 14 cm mögliche HWS-Retroflexion, eine bis 45° (nach links) beziehungsweise bis zirka 80° (nach rechts) mögliche HWS-Rotation (bei z.Zt. vorhandener gänzlicher Unberührbarkeit der rechten Schulter), eine ausgedehnte Spontan- und Bewegungsschmerzhaftigkeit der linken dorsalen Schultergürtelregion, eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Schulter (Nackengriff unmöglich, Schürzengriff links ca. 5 cm schlechter als rechts, Elevation schmerzbedingt nach vorne nur bis 120° und seitlich nur bis 110° möglich) sowie eine diffuse Druck- und bei Bewegung Spontanschmerzhaftigkeit des linken Ellbogens (Vorliegen verschiedener, jedoch nicht eindeutiger Druckpunkte an den Epikondylen; Urk. 3/8a = 9/8a).
Anlässlich des in der Klinik H.___ am 24. Juli 2003 durchgeführten neurologischen Konsiliums verneinte Dr. I.___ gestützt auf die subjektiven Angaben (Anamnese, Beschwerdeaufkommen) und die weitgehend unauffälligen klinischen Befunde (Gang, Motorik, Reflexe, Sensibilität, Hirnnerven, Rapport, spezifische Beweglichkeit) jeden Hinweis auf eine zentrale oder periphere neurogene Störung und ordnete die von der Beschwerdeführerin beschriebenen fluktuierenden motorischen und sensiblen Störungen einer "sicher etwas pathologisch" anmutenden Schmerzausweitung nach wahrscheinlich durchgemachter HWS-Distorsion und Schulterkontusion zu (Bericht vom 24. Juli 2003 [Urk. 3/9 = 9/9]). Nach abgeschlossenem 5-wöchtigem Rehabilitationsaufenthalt (von 23. Juli bis 27. August 2003) stellten die Dres. K.___ und J.___ im Austrittsbericht vom 19. September 2003 (Urk. 3/11 = 9/11) folgende Diagnose:
Unfall vom 23.11.2002: In der Waschküche auf nassem Boden ausgerutscht und gestürzt
- Zerrung und/oder Prellung der HWS
- Prellung des linken Ellbogens und Daumens, laut Angaben der Patientin auch Zerrung des linken Armes
Die von der Beschwerdeführerin beklagten Probleme wurden als zervikothorakales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont, PHS tendinotica links (Supraspinatus-Typ) und zunehmende Müdigkeit umrissen. Alsdann wurde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Taxi-Chauffeuse "entsprechend den Präsenzzeiten" attestiert, wobei für eine Vermeidung von Überkopfarbeiten oder ausdauernder Arbeiten in Zwangspositionen eingetreten und die Erreichbarkeit einer wiederum vollen Arbeitsfähigkeit prognostiziert wurde. Laut zusammenfassender Beurteilung der Dres. K.___ und J.___ zeigte sich klinisch eine linksseitig betonte deutliche Druckschmerzhaftigkeit der Nacken/Schultermuskulatur, mit entsprechend schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit sowohl der HWS als auch des linken Schultergelenks. Neben dem unauffällig ausgefallenen neurologischen Konsilium (fehlende Hinweise auf ein zentrales oder peripheres neurologisches Korrelat; gemäss Bericht von Dr. I.___ vom 24. Juli 2003 [Urk. 3/9 = 9/9]) ergab offenbar auch die ergänzende radiologische Diagnostik (BWS ap und seitlich) einen normalen Befund und soll eine funktionelle Ultraschalluntersuchung der Schultergelenke ebenfalls unauffällige sonomorphologische Befunde gezeitigt haben. Daraus sowie aus dem Umstand der bereits negativ ausgefallenen früheren MRI-Abklärung der HWS (vom 3. März 2003 im Spital F.___), wurde der Schluss gezogen, es seien ausser den klinisch festgestellten schmerzhaften muskuloligamentären Strukturen keine erheblichen organischen Schädigungen feststellbar. Trotz der von der Beschwerdeführerin im Therapieverlauf beklagten Beschwerdezunahme sowie vermehrten Müdigkeit und Abgeschlagenheit wurde das Vorliegen von Hinweisen auf eine depressive Phase oder Entwicklung verneint und auf die Durchführung einer psychosomatischen Untersuchung und Behandlung verzichtet (vgl. auch Kurzbericht von Dr. J.___ vom 26. August 2003 [Urk. 3/10 = 9/10]).
Dr. D.___ berichtete am 1. November 2003 über einen seit dem Austritt aus der Klinik H.___ unveränderten Zustand mit anhaltenden Schmerzen im Nacken-, linken Schultergürtel- und oberen dorsalen Thoraxbereich (Befund vom 23. Oktober 2003; AZ: gut; HWS: druck- und bewegungsschmerzhaft bis zur oberen BWS; HWS-Flexion: unauffällig; HWS-Retroflexion: 14 cm; HWS-Rotation: links bis 45°, rechts bis ca. 80°; linker dorsaler Schultergürtel: weitgehende, diffuse Druckschmerzhaftigkeit; Nackengriff: unmöglich; Schürzengriff: links ca. 8 cm schlechter als rechts; Elevation der linken Schulter: schmerzbedingt nach vorne nur bis 130°, seitlich nur bis 120°). Eine im September 2003 aufgenommene Akupunkturtherapie sei ohne eindeutigen Effekt geblieben; es sei sogar einmal - wie schon während der im Frühling 2003 im Spital F.___ applizierten Physiotherapie - zu einer Hyposensibilitätsattacke im Bereich der Lippen und der linken Wange gekommen. Hinsichtlich der Ellbogenschmerzen wurde von Dr. D.___ eine "ziemliche Besserung" vermerkt (nurmehr unbedeutender, bei Bewegungen nicht mehr störender Druckpunkt; Beweglichkeit unauffällig), und im Zusammenhang mit der zugezogenen Daumenkontusion fehlt jeder Hinweis auf irgendwelche subjektiven Schmerzangaben (Urk. 3/12 = 9/12).
Im Zuge der - von Dr. D.___ auf Wunsch der Beschwerdeführerin initiierten (vgl. Überweisungsschreiben vom 8. Dezember 2003 [Urk. 3/17 = 9/17]) - Abklärung in der Klinik Y.___ vom 9. Dezember 2003 wurde anamnestisch von am 23. November 2002 zugezogenen Prellungen der linken Wange, der linken Schulter, der linken Hand und des linken Knies mit seither persistierenden linksseitigen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und den linken Arm ausgegangen. Gestützt auf die eigenen klinisch-orthopädischen Befunde (AZ: gut; Wirbelsäule [WS]: Schulterhochstand rechts um 1 cm, Beckengeradestand, Oberkörper- und Schulterprotraktion; HWS: Rotation nach links 40°, nach rechts 60°, Kinn-Sternum-Abstand [KSA] 4/9 cm, Lateralflexion beidseits 30°, passive Beweglichkeitsprüfung mit schmerzbedingter Gegeninnervation, indolente zervikale Dornfortsätze, Druckdolenz der paravertrebralen zervikalen Muskulatur links mehr als rechts; BWS: Flexion/Extension um 1/3 eingeschränkt, Druckdolenz über den Rhomboideii beidseits; Schultern: Elevation links bis 100°, Anteversion bis 90°, Nacken- und Schürzengriff links nur eingeschränkt möglich, rechts unauffällig, keine Hinweise für eine Rotatorenmanschettenpathologie, kein subakromiales Impingement; Neurologie: symmetrische Muskeleigenreflexe [MER] an den oberen Extremitäten, zirkuläre Hyposensibilität des gesamten linken Armes, unauffällige Motorik) sowie aufgrund der Ergebnisse der röntgenologischen (HWS ap/lateral vom 2. Dezember 2002: Streckhaltung der HWS ohne Hinweise auf ossäre Läsionen oder wesentliche Degenerationen; MRI HWS vom 3. März 2003: unauffällig; BWS ap/lateral vom Juli 2003: unauffällig; Schultersonographie beidseits vom Juli 2003: unauffällig) und neurologischen (24. Juli 2003: keine Hinweise auf zentrale oder periphere neurogene Störungen) Voruntersuchungen hielten die zuständigen Dres. L.___ und M.___ dafür, seit dem Sturz vom 23. November 2002 bestehe ein als chronische Schmerzerkrankung zu qualifizierendes Beschwerdebild in Form eines chronischen zervikozephalen und zervikospondylogenen Syndroms links ohne klinische Hinweise für eine radikuläre Kompression oder eine Querschnittsymptomatik. Nebst Fortführung des laufenden Behandlungsversuchs mit Akupunktur und der zusätzlichen Aufnahme einer rekonditionierenden Therapie wurde eine medikamentöse Schmerzmodulation als sinnvoll erachtet und eine psychiatrische Betreuung (vorzugsweise in der Muttersprache) empfohlen; die von der Beschwerdeführerin gewünschte erneute MRI-Abklärung wurde als entbehrlich bezeichnet, und es wurde das Vorliegen einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht verneint (Bericht vom 13. Januar 2004 [Urk. 3/15 = 9/15]).
In den Überweisungsschreiben vom 5. April 2004 (Urk. 3/23 = 9/23) und 21. Mai 2004 (Urk. 3/28 = 9/28) bezog sich Dr. D.___ jeweils auf ein therapieresistentes, (ursprünglich) traumatisch bedingtes, chronisches, linksbetontes zervikothorakales Schmerzsyndrom mit leichter schmerzbedingter Einschränkung der HWS- und linken Schulterbeweglichkeit sowie Druck- und Bewegungsschmerzhaftigkeit der HWS und oberen BWS; die Ellbogenprellung links wurde nur beiläufig und ohne Hinweis auf anhaltende Beschwerden erwähnt, während die Daumenprellung gänzlich unterwähnt blieb. Im Übrigen wies er auf eine radiologisch (Schwedenstatus linke Schulter) festgestellte leichte Reizung im Ansatzbereich der Supraspinatussehne links hin (vgl. dazu Bericht von Dr. R.___ vom 26. Januar 2004 [Urk. 3/37 = 9/37]).
Chiropraktor Dr. Q.___, der die Beschwerdeführerin seit 24. Mai 2004 wegen der Schmerzen im HWS-Bereich und im linken Schultergelenk behandelte, führte im Bericht vom 23. Juni 2004 (Urk. 3/34 = 9/34) als Diagnose ein unfallbedingtes Distorsionstrauma der HWS, ein chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine WS-Insuffizienz und Dysbalance der Rumpfmuskulatur auf. Als HWS-Befund vermerkte er - nebst mässigen, endphasig schmerzhaften Bewegungseinschränkungen (in Rotation beidseitig -40°; KSA: 16 cm in Extension und 2 cm in Flexion), Druckdolenzen (paraspinal über dem Atlas), positivem Stoss- (axial) und negativem Distraktionstest (nach Levit), unauffälligen Reflexen der oberen Extremitäten (symmetrisch, lebhaft, seitengleich), einer Hypalgesie (links entlang dem Dermatom C5-8) und einer intakten Motorik - eine am 29. Mai 2004 röntgenologisch (HWS transbucal) erhobene und auf eine Funktionsstörung C1/2 hindeutende Asymmetrie zwischen Dens und Atlas. Zum Schulterstatus links vermerkte er eine mässig eingeschränkte und endstellig schmerzhafte passive Elevation, eine uneingeschränkte, jedoch endstellig schmerzhafte Innen- und Aussenrotation sowie etwas abfallende Rohkraftparameter (Supraspinatus links: M2+; Infraspinatus links: M5+; Bizeps links: M5+; Subscapularis: M5+).
3.3     Den medizinischen Akten der SVA, IV-Stelle, ist überdies im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Am 25. April 2005 berichtete Dr. D.___ über ein chronisches, ursprünglich traumatisch bedingtes, zervikothorakales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont (ausgelöst durch Sturz mit Distorsion und/oder Kontusion der HWS) mit fraglicher Schmerzverarbeitungsstörung und Schmerzverselbständigung mit beginnender Schmerzausweitung. Seinen dortigen Angaben zufolge soll die von der Beschwerdeführerin im Anschluss an den erfolglosen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik H.___ (von 23. Juli bis 27. August 2003) ab September 2003 absolvierte Akupunkturtherapie eine bloss geringfügige Besserung gebracht haben. Auch die auf die Untersuchung in der Klinik Y.___ (vom 9. Dezember 2003) folgende kombinierte Akupunktur- und Massagetherapie (zwei Serien) habe eine nur unbedeutende Linderung bewirkt. Nebst bewegungsabhängigen Nackenbeschwerden habe die psychisch unauffällige Beschwerdeführerin im Frühling 2004 noch unter Schmerzen in der linken Schulter und im Bereich des linken Kiefergelenks gelitten. Die letzte Konsultation vom 9. Juli 2004 sei dann allerdings wegen eines Augenleidens erfolgt (Hyposphagma); seither habe Dr. D.___ nichts mehr von der Beschwerdeführerin gehört (Urk. 9/10/1-6 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524).
Mitte Juni 2004 bestätigte Dr. Q.___ gegenüber Dr. D.___ das Bestehen einer Schmerzverarbeitungsstörung. Nach 6-maliger Behandlung konstatierte er eine objektive Verbesserung der HWS-Befunde bei nun überwiegenden Schmerzen im linken Temporomandibular- und Schultergelenk (Bericht vom 16. Juni 2004 [Urk. 9/10/7 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524]). Am 10. April 2005 berichtete der Chiropraktor gegenüber der SVA, IV-Stelle, über einen Status nach unfallbedingtem Distorsionstrauma der HWS (bestehend seit dem Sturz vom 23. November 2002), vertrebragene Zephaläen (bestehend seit 23. November 2002) und einen Verdacht auf eine zusätzliche Schmerzverarbeitungsstörung (Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit); alsdann wies er auf ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei breitbasiger, rechtslateraler, intra- und extraforaminal akzentuierter Diskusprotrusion L4/5 und kleinvolumiger, halbmondförmiger, nicht komprimierter Diskusprotrusion L5/S1 hin (bestehend seit Dezember 2004; Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Anamnestisch gab Dr. Q.___ an, die Beschwerdeführerin beklage sich seit dem Ereignis vom 23. November 2002 über rezidivierende HWS-Beschwerden, welche oft von subokzipitalen Zephaläen sowie diffusen Ausstrahlungen in die linke Gesichtshälfte und in die obere BWS-Region begleitet würden; hinzu kämen oft von Ohrenschmerzen begleitete regelmässige Blockierungen des Temporomandibulargelenks links. Die von Dr. Q.___ am 6. April 2004 erhobenen HWS-Befunde unterscheiden sich teilweise von den früher angegebenen (KSA: in Extension nunmehr "70 cm", wobei es sich aber wohl um einen Verschrieb handeln dürfte; axialer Stoss nun negativ, Distraktionstest dafür positiv; Reflexe nurmehr mittellebhaft; Sensibilität bland). Abschliessend wies Dr. Q.___ auf eine depressive Verstimmung hin und betonte das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 9/9 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524). Ende August 2005 informierte Dr. Q.___ die SVA, IV-Stelle, schliesslich über einen insgesamt leicht verbesserten Zustand bei gleichlautenden Diagnosen. Bei einem diesbezüglich leicht abweichenden Befund (KSA: 18 cm in Extension und 1 cm in Flexion) konstatierte er im HWS-Bereich eine wesentliche Besserung, während er hinsichtlich des Lendenwirbelsäulen (LWS)-Befunds auf eine Verschlechterung mit zusätzlich hinzugetretener verminderter Beweglichkeit des rechten Hüftgelenks hinwies. Im Übrigen bekräftigte er den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (Bericht vom 25. August 2005 [Urk. 9/15 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524]).
In dem von der SVA, IV-Stelle, eingeholten Gutachten vom 14. November 2005 (Urk. 3/5 = 9/19 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524) stellte Prof. Dr. T.___ zunächst folgende Diagnosen (S. 18 und 22):
- zervikospondylogenes Syndrom bei
- beginnenden degenerativen Veränderungen
- leichter Fehlhaltung
- chronisch-rezidivierendes lumbovertrebrales Syndrom bei
- Torsionsskoliose
- Spondylarthrose
- Epicondylopathie des linken Ellbogens lateral
- Daumenbehinderung bei irritiertem Daumensattel- und Daumengrundgelenk links
- Status nach Sturz auf die linke Körperseite im November 2002
Die klinische Befunderhebung ergab einen horizontalen Becken- und Schulterstand, eine nur leicht nach rechts konvexe Skoliosierung der BWS sowie eine insbesondere radiologisch sichtbare Torsionsskoliose der LWS, eine etwas nach unten verschobene BWS-Kyphosierung, eine lumbal in In- und Reklination eingeschränkte Beweglichkeit (Reklination schmerzbedingt nicht ausgeführt), eine frei bewegliche BWS, eine mässig eingeschränkte HWS-Beweglichkeit (bei Rotation nach links und Extension), einen muskulären Hartspann zervikal auf Höhe C5/6 links sowie über dem linksseitigen Ansatz des Levator scapulae bei sonst wenig auffälliger Muskulatur, bloss einzelne Myogelosen im BWS-Bereich, eine lumbal lediglich rechts leicht vermehrte Spannung der paravertebralen Muskulatur ohne Druckdolenz, eine leichte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit links (muskulär bedingt) mit Schmerzangabe im Nacken-Schulter-Bereich (aber ausdrücklich nicht in der Rotatorenmanschette), bei Belastung etwas schmerzhaft eingeschränkte Daumensattel- und -grundgelenke links, eine Druckdolenz über dem Epicondylus lateralis links bei freier Beweglichkeit, eine beidseits ziemlich schwache Greifkraft (links etwas ausgeprägter) sowie eine an sich normale Sensibilität bei allerdings durch Berührung subjektiv ausgelöstem elektrisierendem Gefühl im ganzen linken Arm (S. 13 ff. und 17). Die im S.___ am 8. November 2005 erhobenen bildgebenden Befunde (HWS ab/seitlich und Inklination seitlich) interpretierte der Gutachter als diskrete Ventralisation des Halswirbelkörpers (HWK) 4 gegenüber HWK 5 (in Neutralposition) mit etwas vermehrter Flexion auf diesem Niveau in Inklination; wesentliche degenerative Veränderungen wurden verneint (S. 15 und 18). Aus den von Dr. Q.___ am 2. Februar 2005 angefertigten Röntgenaufnahmen des linken Daumens schloss Prof. Dr. T.___ auf unauffällige Verhältnisse, insbesondere auch im Sattel- und Grundgelenk (S. 15); den LWS-Aufnahmen von Dr. Q.___ vom 6. September 2004 (seitlich sowie Becken/LWS ap) und des Spitals W.___, '___', vom 19. Januar 2005 (Computertomographie [CT]) entnahm er das Bestehen einer Torsionsskoliose sowie degenerativer Veränderungen in Form einer Spondylarthrose der unteren LWS und einer Diskusprotrusion L4/5 (S. 15 und 18). Den Allgemeinzustand beurteilte Prof. Dr. T.___ als sehr gut (S. 17), wobei er wiederholt das auffällige, angeblich schmerzbedingte Bewegungsverhalten der Beschwerdeführerin während der Befragung hervorhob (S. 13 und 17); letzteres allerdings mit dem Hinweis, dass die Ausdrucksweise und Gestik nicht schmerzhaft eingeschränkt seien (S. 21). Im Ganzen beschrieb Prof. Dr. T.___ die klinischen BWS- und LWS-Befunde als leicht, die Einschränkung der HWS-Beweglichkeit als mässig sowie die muskuläre Problematik im Nackenbereich als wenig und im BWS- und LWS-Bereich als noch weniger ausgeprägt (S. 21 f.). Alsdann fasste er die röntgenologischen Befunde dahingehen zusammen, dass bloss leichteste degenerative HWS-Veränderungen C4/5 sowie eine lumbale Torsionsskoliose bei tieflumbalen degenerativen Veränderungen festzustellen seien (S. 22). Die eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter erachtete er als durch die (wenig ausgeprägte) muskuläre Verspannung im Nacken-Schulter-Gebiet links bedingt (S. 22) und verwies im Weiteren auf die Belastungsdolenz der Daumensattel- und -grundgelenke links sowie eine ganz im Hintergrund stehende leichte Epikondylopathie in Form einer Druckdolenz über dem lateralen Epicondylus humeri (S. 22). Aus der verminderten Belastbarkeit im Bereich der zervikalen WS schloss Prof. Dr. T.___ auf eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit als Taxi-Chauffeuse (S. 19 und 23), während er die Ellbogen-, Daumen- und lumbalen Beschwerden als irrelevant beziehungsweise im Hintergrund stehend bezeichnete (S. 19) und hinsichtlich der Haushaltführung jede relevante Einschränkung im Leistungsvermögen ausschloss (S. 19 und 23). Hinsichtlich einer optimal angepassten, vorwiegend gehenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln und ohne Tragearbeiten mit der linken Hand sei eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 80 % denkbar (S. 24 und 25).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat mit der mittels Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 (Urk. 2 = 9/39) bestätigten Verfügung vom 29. April 2004 (Urk. 3/25 = 9/25) ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen für den Vorfall vom 23. November 2002 nach vorerst bejahter Unfallkausalität des Beschwerdebilds per 30. April 2004 eingestellt und den Anspruch auf weitergehende Leistungsansprüche (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) verneint. Aufgrund der bis Ende April 2004 anerkannten Leistungspflicht trifft sie demnach grundsätzlich die Beweislast für das (spätestens) auf den Einstellungszeitpunkt hin erfolgte Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des vorhandenen Gesundheitsschadens. Zu betonen ist allerdings, dass dabei weder der Beweis für unfallfremde Gründe erbracht werden muss noch dafür, dass gar kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt beziehungsweise dass die Beschwerdeführerin nun wieder bei voller Gesundheit ist. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin lediglich nachzuweisen, dass die unfallbedingten Ursachen ihre kausale Bedeutung mittlerweile verloren haben (s. oben Erw. 2.1.3).
4.2 Wenngleich die am 8. November 2005 getätigten Untersuchungen im Rahmen des von der SVA, IV-Stelle, eingeholten rheumatologischen Gutachtens von Prof. Dr. T.___ vom 14. November 2005 (Urk. 3/5 = 9/19 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524) erst rund zehn Monate nach dem Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Januar 2005 (Urk. 2 = 9/39) erfolgte, erscheint die Expertise nicht von vornherein ungeeignet, die vorliegende Beurteilung bezogen auf den relevanten Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Einspracheentscheids (BGE 129 V 169 Erw. 1) zu beeinflussen, und kann demnach nicht leichthin ausser Acht gelassen werden. Sie ist vielmehr in die vorliegende Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b und 99 V 102, je mit Hinweisen). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Berichterstattungen der Dres. D.___ und Q.___ zuhanden der SVA, IV-Stelle, vom 25. April 2005 (Urk. 9/10 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524), vom 8./10. April 2005 (Urk. 9/9 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524) respektive vom 25. August 2005 (Urk. 9/15 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524).
4.3     Das in den medizinischen Akten lediglich singulär erwähnte und erstmals anlässlich einer Konsultation von Mitte 2004 zur Sprache gekommene Augenleiden (Hyposphagma; Bericht von Dr. D.___ zuhanden der SVA, IV-Stelle, vom 25. April 2005 [Urk. 9/10/1-6 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524]) steht offensichtlich in keinem relevanten Zusammenhang zum vorliegend in Frage stehenden Vorfall; solches wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet.
Bezüglich des erstmals im Überweisungsschreiben von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2003 (Urk. 3/17 = 9/17) erwähnten Zahnschadens (vgl. auch Einsprache-Protokoll vom 29. April 2004 [Urk. 9/26]) hat die Beschwerdegegnerin den Erlass eines separaten Leistungsentscheids in Aussicht gestellt (Urk. 2 = 9/39, je S. 4 Erw. 3), so dass darüber vorliegend mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstands nicht zu befinden ist; die Beschwerdeführerin stellt denn auch keinen entsprechenden Antrag.
Die erstmals im Bericht von Dr. Q.___ zuhanden der SVA, IV-Stelle, vom 10. April 2005 (Urk. 9/9 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524) aktenkundig gewordene, laut ärztlicher Deklaration seit Dezember 2004 bestehende LWS- sowie die sich gemäss Chiropraktorenbericht vom 25. August 2005 (Urk. 9/15 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524) zusätzlich akzentuierende Hüftgelenks-Problematik stehen offenkundig im keinem relevanten Zusammenhang zum Vorfall vom 23. November 2002. Aufgrund der diesbezüglich getätigten radiologischen Erhebungen (Dr. Q.___: LWS seitlich sowie Becken/LWS ap; Stadtspital W.___: CT LWS) und namentlich gemäss gutachterlicher Einschätzung von Prof. Dr. T.___ handelt es sich hierbei, soweit überhaupt objektivierbar (Torsionsskoliose sowie Veränderungen in Form einer Spondylarthrose der unteren LWS und Diskusprotrusion L4/5), um anlagebedingte respektive degenerative Erscheinungen (s. oben Erw. 3.3).
4.4     Die hinsichtlich der relevanten Bereiche Kopf, Nacken, Schulter, Thorax, Arm (Ellbogen) und Hand (Daumen) auf eine vorab psychisch beziehungsweise psychosomatisch bedingte Schmerzproblematik ohne relevantes organisches Substrat schliessenden kreisärztlichen Beurteilungen der Dres. O.___ und X.___ vom 1. April 2004 (Urk. 3/22 = 9/22) und 30. Dezember 2004 (Urk. 3/38 = 9/38; s. oben Erw. 3.1) erscheinen im Lichte der weiteren Unfallversicherungsakten (s. oben Erw. 3.2) sowie der einschlägigen Invalidenversicherungsakten (s. oben Erw. 3.3) als in den wesentlichen Zügen nachvollziehbar und plausibel und halten insbesondere auch im Lichte des Gutachtens von Prof. Dr. T.___ vom 14. November 2005 (Urk. 3/5 = 9/19 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524; s. oben Erw. 3.3) stand:
Die wiederholten bildgebenden Abklärungen (Institut E.___: Übersichtsbilder HWS und Schwedenstatus linke Schulter; Spital F.___: MRI der HWS; Klinik H.___: BWS ap und seitlich sowie Schultersonographie beidseits; Dr. Q.___: Daumen links; S.___: HWS ap/seitlich und Inklination seitlich) sind allesamt weitgehend unauffällig geblieben. Dass die am 26. Januar 2004 ausgemachte leichte Reizung am Supraspinatussehnenansatz links kreisärztlich als unfallfremde PHS gedeutet worden ist, erscheint aufgrund der laut Dr. D.___ seit Jahren vorbestandenen chronisch-rezidivierenden linksseitigen Thoraxschmerzen mit Druckpunkten unter anderem im Bereich der linken Scapula durchaus plausibel. So hat auch Prof. Dr. T.___ die vorgefundene leichte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit als rein muskulär bedingt eingestuft und eine massgebliche traumatische Rotatorenpathologie sinngemäss verneint. Soweit radiologisch überhaupt Auffälligkeiten im HWS-Bereich haben dokumentiert werden können, fehlt hinsichtlich der insgesamt als bloss diskret beziehungsweise äusserst leicht eingestuften Nackenbefunde ein triftiger Hinweis auf eine traumatische Genese, zumal die entsprechenden HWS-Veränderungen von Prof. Dr. T.___ ausdrücklich als degenerativ bedingt bezeichnet worden sind. Die zuletzt objektiv nurmehr mässigen HWS-Bewegungseinschränkungen sind denn auch verschiedentlich als muskulär verursacht qualifiziert worden, wobei überdies auf die nur geringfügige Ausprägung der muskulären Problematik angesichts bescheidener Verspannungs- und Druckmerkmale hingewiesen worden ist. Nachdem die gegenüber Dr. D.___ am 29. November 2002 geklagten Daumenschmerzen zwischenzeitlich als "wieder gut" geworden bezeichnet oder gar nicht mehr erwähnt worden sind, hat Prof. Dr. T.___ diesbezüglich zwar wiederum eine etwas schmerzhafte Einschränkung vermerkt, der subjektiven Irritation jedoch eine bloss beschränkte Relevanz im Gesamtbeschwerdeaufkommen zugeschrieben. Im Übrigen haben sich die Röntgenaufnahmen des linken Daumens als völlig unauffällig erwiesen. Wirkliche radiologische Auffälligkeiten haben sich lediglich im Bereich der BWS und der LWS ergeben. Während die LWS-Problematik (mit lumbaler Torsionsskoliose und tieflumbalen degenerativen Veränderungen) erstmals Ende 2004 aktenkundig geworden ist und unstreitig von vornherein nichts mit dem Vorfall vom 23. November 2002 zu tun hat (s. oben Erw. 4.3), erweist sich die etwas nach unten verschobene BWS-Kyphosierung bei in diesem Bereich bloss vereinzelten Myogelosen und ansonsten freier Beweglichkeit offenkundig als nicht traumatisch, sondern vielmehr anlage- beziehungsweise degenerativ bedingt. Im HWS-, BWS- und Schulterbereich haben abgesehen von - unspezifischen und daher kaum aussagekräftigen - schmerzhaften muskuloligamentären Strukturen mithin keine erheblichen organischen Schädigungen ausgemacht werden können. Allein anhand der Zuordnung des vorgefundenen Beschwerdebildes zum Krankheitsbegriff eines zerviko-thorakalen, -brachialen beziehungsweise -spondylogenen Syndroms kann nicht geschlossen werden, die Beschwerden liessen sich somatisch erklären, geschweige denn auf eine Traumatisierung zurückführen. Die ursprünglich mit Druck- und Spontanschmerzhaftigkeiten bei Vorliegen verschiedener, jedoch nicht eindeutiger Druckpunkte umschriebene Ellbogenproblematik links wiederum ist Ende 2003 als bei unauffälliger Beweglichkeit gebessert geschildert und später entweder nurmehr beiläufig und ohne Hinweis auf anhaltende Beschwerden oder gar nicht mehr erwähnt worden. Prof. Dr. T.___ hat das Ellbogenleiden dann zwar wieder aufgegriffen, jedoch lediglich als klinische Druckdolenz über dem Epicondylus lateralis links bei gänzlich freier Beweglichkeit beschreiben können. Diesen einer Epicondylopathie zugeordneten Befund hat er insgesamt als vergleichsweise leicht und ganz im Hintergrund des Gesamtbeschwerdeaufkommens stehend qualifiziert. Da im Übrigen hinsichtlich der geklagten diffusen Hypästhesien und Zephaläen weder die jeweiligen kursorischen Tests (Spital F.___, Klinik Y.___) noch ein spezialärztliches Konsilium (Klinik H.___) irgendwelche objektiven Hinweise auf eine signifikante neurogene Pathologie zutage gefördert hat, bereits nach kurzer Zeit der Verdacht einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung/-ausweitung aufgekommen und das pathologische Schmerzverhalten in der Folge verschiedentlich bekräftigt worden ist, leuchtet der kreisärztlich gezogene und von der Beschwerdegegnerin übernommene Schluss auf ein seit geraumer Zeit im Vordergrund stehendes psychogenes Schmerzgeschehen alles in allem ein. Die trotz subjektiver Dauerschmerzangabe objektiv auf einen eher mässigen Leidensdruck hinweisende mangelnde Verordnungstreue der Beschwerdeführerin in Bezug auf ärztlich verschriebene schmerzstillende und -modulierende Medikamente sowie die trotz objektiv deutlich wahrnehmbarer Verbesserungen subjektiv monierte Therapieresistenz unterstützen diese These; ebenso das gegenüber Prof. Dr. T.___ an den Tag gelegte auffällige, angeblich schmerzbedingte, jedoch ohne korrelierenden Niederschlag in der Ausdrucksweise oder Gestik gebliebene Bewegungsverhalten.
Was die psychische beziehungsweise psychosomatische Dimension des organisch nicht hinreichend erklärbaren Schmerzverhaltens angeht, haben die Dres. K.___ und J.___ von der Klinik H.___ zwar darauf hingewiesen, dass man trotz Zunahme der Symptomatik während des stationären Aufenthalts keine Anhaltspunkte für eine depressive Phase oder Entwicklung vorgefunden und deshalb auf eine psychosomatische Betreuung/Beurteilung verzichtet habe (s. oben Erw. 3.2). Dr. G.___ vom Spital F.___ und Dr. I.___ von der Klinik H.___ haben jedoch beide auf eine (mehr oder weniger ausgeprägte) Psychopathologie geschlossen, und die Dres. L.___ und M.___ von der Klinik Y.___ haben eine psychiatrische Behandlung des ihrerseits somatisch ebenfalls nicht erklärbaren Schmerzgeschehens als indiziert erachtet (s. oben Erw. 3.2). Dr. Q.___ hat das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung/-ausweitung mehrfach bestätigt und zuletzt gar eine gewisse Depressivität der Beschwerdeführerin festgehalten (s. oben Erw. 3.3). Wohl hat Dr. D.___ psychische Auffälligkeiten wiederholt verneint und den Arbeitswillen der Beschwerdeführerin betont, dabei aber die frühzeitig gestellte und von verschiedener Seite bestätigte Diagnose einer sich verselbständigenden und ausweitenden Störung in der Schmerzverarbeitung zuletzt nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt (s. oben Erw. 3.2-3). Obgleich es bislang zu keiner psychiatrischen Exploration gekommen ist, erscheint die Verneinung eines organischen Korrelats der subjektiv angegebenen Beschwerden mithin im Ergebnis als stichhaltig. Allein der Umstand, dass Prof. Dr. T.___ anscheinend von einer körperlichen Objektivierbarkeit der anhaltend starken Beschwerden ausgegangen ist und daraus eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit abgeleitet hat, vermag hieran nichts Entscheidendes zu ändern. Denn einerseits hat Prof. Dr. T.___ die aktenkundigen psychischen Implikationen zwar im Aktenauszug aufgeführt, ist darauf im Weiteren aber überhaupt nicht mehr eingegangen, und anderseits erscheint dessen sich vorab an subjektiven Angaben orientierende Attestierung einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit im Lichte der selbst mehrfach betonten Marginalität der Befunde als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, zumal angesichts der gleichzeitigen Verneinung jeder Einschränkung hinsichtlich erfahrungsgemäss ungleich belastenderer Haushaltsarbeiten (s. oben Erw. 3.3). Aufgrund der im Ganzen aussagekräftigen, ein relevantes körperliches Substrat für das unvermindert starke Beschwerdeaufkommen negierenden orthopädisch-rheumatologischen und neurologischen Befunde darf mithin auf eine psychiatrische Exploration jedenfalls verzichtet werden, da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird (s. unten Erw. 4.5-6) - selbst eine krankheitswertige psychische Beeinträchtigung von vornherein nicht als unfalladäquat qualifiziert werden könnte.
4.5     Wohl wurde mitunter eine HWS-Distorsion beziehungsweise eine Zerrung und/oder Prellung der HWS beziehungsweise ein HWS-Distorsionstrauma mit Kopfanprall diagnostiziert, indessen finden sich in den echtzeitlichen medizinischen Unterlagen keine stichhaltigen Hinweise für das Erleiden eines eigentlichen ein Schleudertraumas der HWS, einer dem HWS-Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirn-Traumas:
Gemäss Überweisungsschreiben von Dr. D.___ vom 4. Januar 2003 (Urk. 3/2a = 9/2a) will die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Vorfall vom 23. November 2002 zwar sogleich Nacken- und Schulterschmerzen verspürt haben, derentwegen sich auch Schlafstörungen eingestellt hätten. Gleichwohl soll sie laut Dr. D.___s Anamneseangaben vorerst voll als Taxi-Chauffeuse weitergearbeitet und erst am 29. November 2002 den Hausarzt aufgesucht haben. Klagen über eine bereits binnen der von der Rechtsprechung anerkannten Latenzzeit von höchstens 72 Stunden (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 f.; Urteil des damaligen EVG vom 27. April 2006 in Sachen S. [U 393/05] Erw. 4.1.1) aufgetretene, für ein HWS-Schleudertrauma beziehungsweise eine diesem äquivalente Verletzung charakteristische Häufung vielfältiger Beschwerden (sog. buntes Beschwerdebild mit etwa diffusen Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, Übelkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Sensibilitätsstörungen, Visusstörungen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, rasche Ermüdbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung, Aggressivität u.ä.; vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1 und 117 V 360 Erw. 4b) werden in den initialen medizinischen Unterlagen nirgends erwähnt (Urk. 3/2a = 9/2a, 3/2b = 9/2b, 3/6 = 9/6, 3/8a = 9/8a, 3/8b = 9/8b, 3/8c = 9/8c). Zwar ist Mitte 2003 von Missempfindungen, mangelnder Kraft und zunehmender Müdigkeit sowie zunächst auch von geringgradigen Gehörsirritationen die Rede gewesen. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin aber anlässlich des neurologischen Konsiliums kaum spezifische vegetative, vestibuläre oder visuelle Symptome beklagt (Gehörsbereich bis auf einen leichten, intermittierenden, linksseitigen Tinnitus völlig unauffällig, visueller Bereich bis auf eine Schmerzverstärkung bei langem Betrachten eines fixen Punktes problemlos, inkl. nächtliches Autofahren, Geruchs- und Geschmackssinn bland; Urk. 3/9 = 9/9). Wie sie während des Aufenthalts in der Klinik H.___ weiter bestätigt hat, soll sie am 23. November 2002 nicht bewusstlos, sondern bloss kurzzeitig benommen gewesen sein; zudem hat sie das Vorliegen von Hörstörungen, einer Lärm- oder Lichtempfindlichkeit oder kognitiver Störungen schliesslich ausdrücklich verneint (Urk. 3/11 = 9/11). Da sich auch im Weiteren kaum Hinweise auf ein breitgefächertes Beschwerdebild finden lassen (Urk. 3/12 = 9/12, 3/15 = 9/15, 3/17 = 9/17, 3/23 = 9/23, 3/26 = 9/26, 3/28 = 9/28, 3/34 = 9/34, 3/37 = 9/37; vgl. auch Urk. 3/5 = 9/19, 9/10/1-6, 9/15 und 9/19/7 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524), spricht dies alles in allem gegen das Erleiden eines HWS-Schleudertraumas oder einer diesem gleichgestellten Verletzung.
4.6 Nachdem mithin feststeht, dass die anhaltende Schmerzproblematik nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist und die Beschwerdeführerin weder ein HWS-Schleudertrauma noch ein Schädel-Hirn-Trauma noch eine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung der HWS erlitten hat, stellt sich die Frage, ob das folglich anderweitig einzuordnende Schmerzgeschehen, soweit psychisch beziehungsweise psychosomatisch hervorgerufen und unterhalten, die anspruchsbegründenden Adäquanzkritierien erfüllt:
Die Beurteilung, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. November 2002 und dem Gesundheitsschaden besteht, hat nach dem Gesagten (s. oben Erw. 4.5) gemäss der Rechtsprechung zu den Unfällen mit psychischer Fehlentwicklung zu erfolgen (BGE 115 V 133). Dabei ist der in Frage stehende Vorfall zweifellos der Kategorie der leichten Unfälle zuzuordnen, für welche der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann (s. oben Erw. 2.2.4). Dafür sprechen nicht nur die objektiven Umstände (ebenerdiges Ausrutschen und Sturz auf den Boden), wobei weder die Frage nach Grösse und Gewicht des mitgeführten Wäschekorbs noch der Umstand des reflexartigen Festhaltens an einem Wasserhahn eine entscheidende Rolle spielen. Auch subjektiv hat die Beschwerdeführerin das Ereignis anscheinend als Bagatelle erlebt, ansonsten sie nicht noch einige Tage lang als Taxi-Chauffeuse weitergearbeitet und erst am 29. November 2002 den Hausarzt aufgesucht hätte. Die unmittelbaren Unfallfolgen (diffuse Druck- und Bewegungsschmerzen, Bewegungseinschränkungen) waren zudem nicht geeignet, psychische Störungen hervorzurufen. Vielmehr ist der Unfall unter den vorliegenden Begebenheiten gleichsam bloss als zeitlicher Auslöser oder Gelegenheitsursache einer destruktiven Interaktionskette zu betrachten, welche nach irgendeinem anderen Ereignis, für welches medizinische Leistungen beansprucht worden wären, ebenso hätte in Gang kommen und therapieresistente Beschwerden auf der Grundlage einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung und Schmerzausweitung zur Folge haben können (vgl. Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Murer/Stauffer, Rechtssprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 54)
Selbst wenn man noch von einem Unfall im mittleren Bereich ausgehen wollte, wären die massgebenden anspruchsbegründenden Kriterien nicht respektive nicht in der zur Bejahung der Adäquanz erforderlichen Ausprägung und Dichte erfüllt. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Unfall vom 23. November 2002 nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet hat. Das Geschen war - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc [U 287/97]; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 [U 248/98]) - auch nicht von besonderer Eindrücklichkeit. Der Unfall hatte auch keine schweren oder besonders gearteten Verletzungen zur Folge. Dass sich die Beschwerdeführerin zur Sturzvermeidung an einem Wasserhahn festgehalten und sich deswegen in eine - je nach eigener Darstellung mehr oder weniger - ungünstige Körperposition manövrierte, genügt nicht. Es ergibt sich daraus insbesondere nicht, dass der Unfall geeignet war, eine psychische Fehlentwicklung herbeizuführen. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Nach der Behandlungsaufnahme am 29. November 2002 wurden verschiedene therapeutische Massnahmen durchgeführt (manuelle Traktion, Triggerpunkt-Behandlung, Massage, Ultraschall, Elektrotherapie, Physiotherapie; Urk. 3/2a = 9/2a, 3/8b = 9/8b und 3/8c = 9/8c), ohne dass dadurch ein wesentlicher und dauerhafter Behandlungserfolg erreicht werden konnte. Die ärztlich verordneten Medikamente wurden von der Beschwerdeführerin eigenmächtig abgesetzt (Urk. 3/8c = 9/8c). Am 23. März 2003 wurde die ambulante Behandlung im Spital F.___ mit der Empfehlung einer selbständigen Weiterführung der erlernten Gymnastik-Übungen und einer möglichst aktiven Lebensweise abgeschlossen (Urk. 3/8c = 9/8c). Vom 23. Juli bis zum 27. August 2003 fand zwar eine stationäre Abklärung und Behandlung statt, in deren Anschluss eine Indikation zur Weiterführung einer physiotherapeutischen Behandlung jedoch klar verneint wurde (Urk. 3/9 = 9/9). Am 13. Januar 2004 wurde nach einer orthopädisch-rheumatologischen Konsiliaruntersuchung die Weiterführung der inzwischen auf eigenen Wunsch der Beschwerdeführerin eingeleiteten Akupunktur-Behandlung empfohlen; darüber hinaus wurden ein medikamentöser Therapieversuch sowie eine rekonditionierende Behandlung (Aquafit) und psychiatrische Betreuung vorgeschlagen (Urk. 3/15 = 9/15). Der propagierten psychiatrischen Betreuung wurde keine Folge geleistet, und die weitere Akupunkturbehandlung sowie eine ergänzende Massagetherapie blieben ohne wesentlichen Effekt (Urk. 3/12 = 9/12 sowie 9/10/1-6 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524). Zwar begab sich die Beschwerdeführerin nachfolgend in chiropraktische Behandlung, doch führte dies zumindest subjektiv ebenfalls zu keiner erheblichen und nachhaltigen Verbesserung der Situation (Urk. 9/9, 9/15 und 9/19/7 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524). Die hausärztliche Unfallbehandlung durch Dr. D.___ wurde längst abgeschlossen (Urk. 9/10/2-3 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524). Laut den von der Beschwerdeführerin gegenüber Prof. Dr. T.___ gemachten Angaben wurde seither nurmehr die mässig erfolgreiche chiropraktische Behandlung weitergeführt (Urk. 3/5 = 9/19 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524, je S. 12). Von Prof. Dr. T.___ wurde wohl eine langfristig ausgelegte, auf die Verbesserung der muskulären Ausdauerfähigkeit sowie der Kraft gerichtete Aufbautherapie für sinnvoll erachtet, dabei aber einschränkend auf das subjektive Erfordernis einer 100%igen Motivation und Kooperation hingewiesen, andernfalls keine wesentliche Verbesserung zu erzielen sei (Urk. 3/5 = 9/19 der Akten im Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00524, je S. 24). Obschon während längerer Zeit immer wieder medizinische Massnahmen durchgeführt wurden, handelt es sich mithin insgesamt nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer, zumal die Umsetzung der im Therapiekonzept wiederholt als wesentlich herausgestrichenen medikamentösen und psychiatrischen Behandlungskomponenten am steten Widerstand der Beschwerdeführerin gescheitert sind. Von einer die Unfallfolgen erheblich verschlimmernden ärztlichen Fehlbehandlung kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem schwierigen Heilungsverlauf oder beträchtlichen Komplikationen. Dass sich der Heilungsverlauf verzögerte, ist auf die ausserhalb körperlicher Faktoren liegende Chronifizierung des Schmerzsyndroms zurückzuführen. Was sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall zunächst noch voll weiterarbeiten konnte, bevor sie sich am 29. November 2002 zu Dr. D.___ in Behandlung begab. Erst ab 9. Dezember 2002 stellte sie ihre Arbeit als Taxi-Chauffeuse teilweise ein. Die auf eine durchgehend rund 50%ige Arbeitsunfähigkeit lautenden hausärztlichen und gutachterlichen Angaben zum Arbeitsvermögen als Taxi-Chauffeuse sind allerdings sehr subjektiv gefärbt und orientieren sich einseitig an den von der Beschwerdeführerin eigenmächtig festgelegten Präsenzzeiten. Die Verantwortlichen des Spitals F.___ und der Klinik Y.___ verneinten demgegenüber eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, während man in der Klinik H.___ zumindest die baldige Erreichbarkeit einer vollen Arbeitsfähigkeit prognostiziert hatte. Im Lichte dieser ärztlichen Feststellungen kann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht als erfüllt gelten. Das Gleiche gilt auch für das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen, welche ebenfalls zunehmend von der psychogenen Symptomatik überlagert beziehungsweise abgelöst wurden. Jedenfalls ist dieses Kriterium nicht in hervorstechender Weise gegeben. Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Merkmale in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch mehrere der zu berücksichtigenden Kennzeichen gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden auch bei - ohnehin nicht gerechtfertigter - Annahme eines Ereignisses im mittleren Bereich zu verneinen.

5. Zusammengefasst erweist sich der angefochtenen Entscheid als rechtens, was zur - kostenfreien und entschädigungslosen (§ 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG, Art. 105 ff. UVG und Art. 61 lit. a und g ATSG) - Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Geosits
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- P.___)
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).