Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 23. März 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1976, war seit Mai 1999 für die Genossenschaft A.___ als Buffetangestellte tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Unfallmeldung vom 13. Februar 2003 am 21. Januar 2003 bei der Arbeit in der Küche ausrutschte und stürzte (Urk. 8/1). Am 22. Januar 2003 begab sich die Versicherte zu Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, in Behandlung. Dieser stellte eine Druckdolenz im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) fest, diagnostizierte einen Status nach Kontusion der LWS und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 19. Februar 2003. Zusätzlich wies Dr. B.___ darauf hin, es bestehe eine kongenitale Hüftgelenksdysplasie (Urk. 8/3).
Trotz Behandlung (Physiotherapie mehrmals pro Woche, Schmerzmittel nach Bedarf) persistierten bei der Versicherten lumbale Beschwerden (vgl. Urk. 6-9, Urk. 8/12-13). Auf Veranlassung von Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH (vgl. Urk. 8/17 S. 3), hielt sich die Versicherte vom 15. April bis 19. Mai 2004 zur Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ auf (Urk. 8/24). Auch diese Massnahme führte zu keiner wesentlichen Besserung. Mit Verfügung vom 4. August 2004 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) per 31. August 2004 ein (Urk. 8/29).
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 8. September 2004 Einsprache (Urk. 8/34). Nach Einholung der ärztlichen Beurteilung von SUVA-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 28. Dezember 2004 (Urk. 8/58), wies die SUVA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 ab (Urk. 8/59 = Urk. 2). Mit Eingabe vom 4. Februar 2004 reichte die Versicherte der SUVA das Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 3. Februar 2005 ein (Urk. 8/63). Mit Schreiben vom 21. März 2005 verneinte die SUVA das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen (Urk. 8/64).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. April 2005 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien über den 31. Juli (richtig: 31. August) 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die für die Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs beachtlichen Gesetzesbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2). Darauf ist zu verweisen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der Leistungen damit, die Beschwerdeführerin habe beim Sturz vom 21. Januar 2003 eine Kontusion der LWS erlitten. Aktuelle leide sie an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom. Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bestünden keine. Die Röntgenuntersuchung habe vielmehr eine deutliche Hyperlordose bei Sakrum acutum ergeben. Von den Ärzten sei allein bezogen auf die Unfallfolgen eine vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und sie hätten festgehalten, dass 16 Monate nach dem Ereignis nicht mehr von unfallbedingten Beschwerden ausgegangen werden könne. Die geschilderten Beschwerden seien Folge der vorbestehenden Fehlstellung der Wirbelsäule. Ein unfallkausales Beschwerdebild bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. An dieser medizinischen Beurteilung sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin festzuhalten. Dass die Beschwerdeführerin erst seit dem Unfallereignis an bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden leide, sei für sich allein kein genügender Kausalitätsnachweis. Auszuschliessen sei auch eine durch das Ereignis vom 21. Januar 2003 bedingte richtunggebende Verschlimmerung. Eine solche sei nur dann anzunehmen, wenn die Verschlechterung eines degenerativen Vorzustandes objektiv, das heisst vor allem radiologisch nachweisbar sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zu beachten sei zudem, dass nach allgemeiner medizinischer Erfahrung eine Kontusion der Wirbelsäule lediglich zu vorübergehenden Beschwerden führe. Verblieben nach einer Zeit von sechs respektive höchstens neun Monaten weiterhin Beschwerden, so stecke dahinter oft eine psychische Problematik. Hinsichtlich allfälliger psychischer Beschwerden sei jedoch, da es sich um ein banales Unfallereignis gehandelt habe, der adäquate Kausalzusammenhang im vornherein zu verneinen (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3 f., Urk. 7 S. 3 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorzustand sei bis jetzt nicht erreicht worden. Dies habe die Beschwerdegegnerin nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen vermocht. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Frage handle, habe die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin ein vorbestehendes Leiden hatte. Vor dem Unfall sei sie aber trotz des Leidens in verschiedenen Arbeitszweigen vollständig arbeitsfähig gewesen, zumal sie stets eine körperlich anstrengende, belastende Tätigkeit ausgeübt habe. Sie habe an keinen Beschwerden gelitten und sei in ihren Bewegungen nicht eingeschränkt gewesen. Sie sei vor dem Unfall vom 21. Januar 2003 auch nie in ärztlicher Behandlung gewesen. Da zusätzlich der radiologische Befund unauffällig sei, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Grundleiden einen progredienten Verlauf genommen hätte. Dies werde auch durch die Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ bestätigt. Dieser gehe davon aus, dass mit dem Unfall zwar nicht eine Verschlimmerung der Hüftdysplasie eingetreten, dass es aber zu einer ungünstigen Statik der Lendenwirbelsäule gekommen sei. Nicht in Betracht falle, dass die heutigen Beschwerden Folge eines psychischen Leidens seien. Diese Annahme werde durch die Beurteilungen der Ärzte der Rehaklinik D.___ sowie von Dr. F.___ widerlegt. Insgesamt sei somit zum einen belegt, dass der Vorzustand keinen progredienten Verlauf genommen habe, zum anderen sei nicht dargetan, dass die Unfallfolgen vollständig ausgeheilt seien. Die Beschwerdegegnerin sei somit verpflichtet, auch nach dem 31. August 2004 die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. II).
3.
3.1 Der erstbehandelnde Arzt Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 26. Februar 2003 fest, die Beschwerdeführerin habe durch den Sturz am 21. Januar 2003 eine Kontusion der Lendenwirbelsäule erlitten. Die durchgeführte Röntgenuntersuchung habe keine Hinweise auf durch den Sturz vom 21. Januar 2003 bedingte ossären Läsionen erbracht, hingegen für eine beidseitige kongenitale Hüftdysplasie, derentwegen eine Überweisung an die Universitätsklinik G.___ angezeigt sei (Urk. 8/3).
3.2 Am 17. März und am 9. Mai 2003 begab sich die Beschwerdeführerin in eine Hüft- und in eine Wirbelsäulensprechstunde in die Universitätsklinik G.___. Aus den Berichten vom 4. August 2004 ergeben sich die Diagnosen LWS-Kontusion am 21.01.03 bei kaudaler Übergangsanomalie und Kongenitale Hüftluxation beidseits (Urk. 8/9 S. 1) respektive Kontusion LWS, Sakralisation L5 und Kongenitale Hüftluxation bds. (Urk. 8/8 S. 1).
Dem Bericht über die Hüftsprechstunde lässt sich des Weiteren entnehmen, die Beschwerdeführerin habe bis anhin im Bereich der Hüften keine Beschwerden gehabt, jedoch seit dem Ereignis vom 21. Januar 2003 habe sie im Bereich der LWS starke Schmerzen. Längeres Stehen sei nicht möglich, gleichermassen das Schlafen auf dem Bauch. Besonders schmerzhaft sei die Reklination der LWS. Ausstrahlungen in die Beine fehlten und die Beweglichkeit der Hüftgelenke sei beidseitig schmerzfrei und unauffällig. Angesichts fehlender Hüftgelenksbeschwerden seien keine Massnahmen angezeigt (Urk. 8/8 S. 1 f.).
Aus dem Bericht über die Wirbelsäulensprechstunde ergibt sich, die Beschwerdeführerin habe ein unauffälliges Gangbild gezeigt. Es bestehe eine Hyperlordose mit annährend waagrechtem Sakrum. Reklination und Seitneigung seien schmerzfrei gewesen, der Fingerbodenabstand habe 10 cm betragen und die Kraft der unteren Extremität sei symmetrisch gewesen, ebenso die Sensibilität. Die Hüftuntersuchung sei im Vergleich zum 17. März 2003 wiederum unauffällig gewesen. Zusammenfassend liege ein protrahierter Verlauf mit Kreuzbeschwerden ohne Radikulopathie bei bekannter Hüftdysplasie und Luxation beider Femurköpfe vor. Die Beschwerdeführerin sei unterdessen während 10 Minuten gehfähig, jedoch noch immer zu 100 % arbeitsunfähig. Angezeigt sei eine konservative Therapie, weshalb erneut Physiotherapie verordnet worden sei (Urk. 8/9 S. 1 f.).
3.3 Kreisarzt Dr. C.___ kam aufgrund seiner Untersuchungen der Beschwerdeführerin in seinen Berichten zum Schluss, durch den Sturz vom 21. Januar 2003 habe sich nicht der Vorzustand betreffend Hüftdysplasie verschlimmert, jedoch die ungünstige Statik der Lendenwirbelsäule. Dieses lumbovertebrale Syndrom habe mit den durchgeführten adäquaten Therapien nur mässig beeinflusst werden können. Insgesamt liege eine Verschlimmerung eines Vorzustandes bei statisch ungünstigen lumbalen Wirbelverhältnissen vor (vertiefte Lendenlordose und Sakralisation L5). Wegen der mangelnden Verbesserung des Zustandes, und da ein gewisser Krankheitsgewinn nicht auszuschliessen sei, sei eine stationäre Rehabilitation angezeigt (Berichte vom 4. August 2003 und vom 9. Februar 2004, Urk. 8/12 S. 2, Urk. 8/17 S. 2 f.).
3.4 Dem Bericht der Rehaklinik D.___ vom 18. Mai 2004 lässt sich die folgende Diagnose entnehmen (Urk. 8/24 S. 1):
· Sturz auf das Gesäss am 21.01.2003
o LWS-Kontusion (vorbestehende kongenitale Hüftluxation beidseits, Hyperlordose, Sakrum acutum)
o Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin klage über starke Beschwerden im Bereich der LWS. Jegliche Belastung schmerze sie. Gehen sei während einer halben Stunde möglich. Auch das Sitzen sei nur während rund einer halben Stunde möglich. Es gäbe keine bestimmten Bewegungen, die zu Schmerzen führten, jedoch sei jeder Druck auf die Wirbelsäule ein Problem. Das Vornüberbeugen falle schwer und Hebe- und Tragbelastungen seien kaum möglich. Allein das Liegen führe zu einer Entlastung und teilweise sogar zu Schmerzfreiheit. Der Schmerz sei brennend. Am Morgen sei es am besten. Im Verlauf des Tages nähmen die Beschwerden zu. Ausstrahlungen in die Beine oder den restlichen Rücken seien nicht vorhanden. Durch die Beschwerden fühle sich die Beschwerdeführerin massiv eingeschränkt. Sie verbringe den Tag meist liegend, denn im Haushalt und bei der Kinderbetreuung könne sie keine Aufgaben übernehmen. Sie werde von der Familie und dem Ehemann tatkräftig unterstützt. Einer Erwerbstätigkeit könne sie in ihrem Zustand nicht nachgehen (Urk. 8/24 S. 3 f.).
Die in den vorgenommenen Untersuchungen erhobenen Befunde (Urk. Urk. 8/24 S. 4 f, Urk. 8/23 S. 1 f.) zeigten, dass betreffend das lumbale Schmerzsyndrom keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik bestünden. Auf einer konventionellen Röntgenaufnahme der LWS und des Sakrums vom 26. April 2004 sei weder eine Lyse noch eine Sakralisation von L5 sichtbar, jedoch eine deutliche Hyperlordose bei Sakrum acutum. Darüber hinaus sei am 22. April 2004 ein MRI der LWS durchgeführt worden. Dieses habe aber abgesehen von der Hyperlordose unauffällige Befunde ergeben, namentlich keine Hernien, Spinalkanalstenosen oder posttraumatische Läsionen. Rein vom mechanischen sei das ausgeprägte Lumbovertebralsyndrom gut erklärbar, namentlich aufgrund der starken Beckenkippung und der Horizontalstellung des Sakrums. Der Verdacht auf eine Spondylolyse habe sich nicht erhärtet. 16 Monate nach dem Unfallgeschehen sei nicht mehr von einem unfallbedingten Leiden auszugehen. Die bestehenden Beschwerden seien höchstwahrscheinlich im Rahmen einer vorbestehenden Fehlstellung zu sehen und die Rückenkontusion ohne nachweisbare traumatische Läsionen sei inzwischen abgeklungen (Urk. 8/24 S. 1 f.).
3.5 SUVA-Arzt Dr. E.___ hielt im Bericht vom 28. Dezember 2004 nach Einsicht in Röntgenbilder des Beckens sowie der LWS aus den Jahren 1996 und 2003 sowie in die MRI der LWS von April 2004 fest, die Beschwerdeführerin habe am 21. Januar 2003 eine einfache Kontusion der LWS erlitten. Radiologisch sei keine traumatische Läsion nachweisbar gewesen. Auch neurologische Ausfälle hätten keine bestanden. Weitere Abklärungen seien weder nötig noch sinnvoll, denn es seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Für eine Verschlimmerung des Vorzustandes (lumbosakrale Übergangsstörung) bestünden radiologisch keine Anhaltspunkte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung heilten Prellungen in kurzer Zeit folgenlos ab. Praxisgemäss würden solche Fälle generell nach sechs Monaten abgeschlossen. Daran ändere der Umstand nichts, dass vorliegend während eineinhalb Jahren Leistungen ausgerichtet worden seien. Ausschlaggebende Faktoren hierfür hätten keine vorgelegen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei es unwahrscheinlich gewesen, dass nach dem 31. August 2004 noch echte körperliche Unfallfolgen an der LWS vorgelegen hätten. Dies habe auch die Rehaklinik D.___ dargelegt. Im Vordergrund stehe vielmehr längst ein psychosomatisches Problem (Urk. 8/58).
4.
4.1 Beizupflichten ist der Beschwerdegegnerin darin, dass vorliegend nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung des vorbestehenden Leidens ausgegangen werden kann. Für eine solche Annahme fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist eine solche Änderung nur anzunehmen, wenn eine Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes röntgenologisch nachgewiesen ist, mithin das Unfallereignis zu einer Veränderung des degenerativen Vorzustandes geführt hat (Urteil vom 25. Mai 2004 in Sachen B, U 129/03, Erw. 5.4 mit Hinweisen).
Eine objektiv nachweisbare traumatische Veränderung ist in den medizinischen Akten nicht dokumentiert Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, Dr. C.___ habe festgestellt, dass mit dem Unfall zwar keine Verschlimmerung der Hüftdysplasie eingetreten, es aber zu einer ungünstigen Statik der Lendenwirbelsäule gekommen sei (vgl. Urk. 8/12 S. 2, Urk. 8/17 S. 2). Es ist nicht ersichtlich, auf welche objektiven Befunde sich diese Aussage stützt, denn es steht fest, dass nicht nur die Hüftdysplasie, sondern auch die ungünstige Wirbelsäulenstatik (Beckenkippung nach vorne mit einem Sakrum acutum und dadurch bedingt eine Hyperlordose) vorbestehend ist (vgl. Urk. 8/23 S. 1., Urk. 8/24 S. 2).
Auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten von Dr. F.___ enthält keine abweichenden Anhaltspunkte. Er erhob mit den übrigen medizinischen Unterlagen übereinstimmende Befunde (vgl. Urk. 8/63/2 S. 11 ff. Ziff. III und IV).
Das vorbestehende Leiden der Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten, soweit objektiv feststellbar, durch das Ereignis vom 21. Januar 2003 keine Verschlechterung erfahren. Dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, vor dem Sturz am 21. Januar 2003 trotz des vorbestehenden Leidens stets beschwerdefrei gewesen sei, ändert an der Sachlage nichts. Die Bejahung der Kausalität allein gestützt auf die Formel "post hoc ergo propter hoc" ist unzulässig (BGE 119 V 341).
4.2 Da der Sturz vom 21. Januar 2003 zu keiner Verschlechterung des degenerativen Vorzustandes bei der Beschwerdeführerin geführt hat, erweist sich die gestellte Unfalldiagnose einer blossen Kontusion beziehungsweise Prellung der LWS (vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/8-9, Urk. 8/24) als überzeugend.
Ebenfalls als überzeugend erweist sich die ärztliche Beurteilung, dass die Folgen einer solchen Prellung nach aller Erfahrung und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb von wenigen Monaten wieder abklingen. Von einer kurzen Abheilungszeit ging schon der erstbehandelnde Arzt Dr. B.___ aus, der lediglich eine sehr kurz bemessene Arbeitsunfähigkeit als voraussichtlich gegeben erachtete (Urk. 8/3). Auch im Bericht der Rehaklinik D.___ vom 21. Januar 2003 wurde festgehalten, dass 16 Monate nach dem Unfallereignis nicht mehr von einem unfallbedingten Leiden ausgegangen werden könne (Urk. 8/24 S.2). Des Weiteren erwähnte auch Dr. E.___ unter Hinweis auf medizinische Erfahrungswerte, dass Prellungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung innerhalb kurzer Zeit, längstens aber nach sechs Monaten, folgendlos abheilten (Urk. 8/58/). Selbst die Beschwerdeführerin wies auf die medizinischen Erfahrungswerte hin, wonach die Folgen von Kontusionen der Wirbelsäule innert sechs bis höchstens neun Monaten abheilten (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 7.1.4).
Einzig Dr. F.___ bezweifelte, dass angesichts der Beckenanomalie der Beschwerdeführerin (Beckenkippung mit Sakrum acutum) zwei Jahre nach dem Sturz von einer Wiederherstellung ausgegangen werden könne. Eine nähere Darlegung dieser Behauptung fügte er jedoch nicht an (vgl. Urk. 8/63/2 S. 18). Somit lässt sich aus seiner Aussage in Bezug auf die Beurteilung der strittigen Kausalitätsfrage nichts weiter ableiten.
4.3 Zusammenfassend steht fest, dass das Ereignis vom 21. Januar 2003 zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung des vorbestehenden Leidens der Beschwerdeführerin führte. Solches konnte objektiv nicht festgestellt werden. Vielmehr erlitt die Beschwerdeführerin durch den Sturz eine Prellung im Bereich der LWS; mithin eine Verletzung, welche aufgrund aller medizinischen Erfahrungswerte zu keinen bleibenden Beschwerden führt, sondern innert weniger Monate folgenlos wieder abheilt. Die ärztliche Feststellung, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende August 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr bestanden, kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden. Der rechtsgenügliche Nachweis des Wegfalls jeder ursächlichen Bedeutung des Ereignisses vom 21. Januar 2003 ist erbracht. Auf welche anderen Ursachen die von der Beschwerdeführerin nach weiterhin geklagten Beschwerden zurückzuführen sind, ob namentlich auf eine allfällige psychische Problematik (vgl. Urk. 8/22, Urk. 8/58 S. 1), braucht vorlegend nicht geklärt zu werden. Bezüglich einem allfälligen psychischen Leiden (vgl. Urk. 8/22) müsste im Übrigen, da es sich angesichts des einfachen Sturzes, den die Beschwerdeführerin erlitt, um einen leichten Unfall gehandelt hat, die Kausalität aufgrund fehlender Adäquanz ohnehin verneint werden (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).