UV.2005.00116
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 27. September 2005
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ arbeitete bei der Y.___, ___, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen National Versicherungs-Gesellschaft gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er sich am 31. März 2003 beim Duschen und Reinigen mit dem Waschlappen ein Schmuckringlein im Bereich des Frenulums preputii ausriss (Urk. 6/1). Dres. med. A.___ und B.___, ___, diagnostizierten am 1. April 2003 beim Versicherten einen traumatischen Frenulumriss (Urk. 6/2).
1.2 Die Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft verneinte mit Verfügung vom 4. August 2004 eine Leistungspflicht für die Folgen des Vorfalls vom 31. März 2003 (Urk. 6/3/13). Die hiergegen von der SWICA Krankenversicherung AG als mitbetroffenem Krankenversicherer am 11. August 2004 erhobene (Urk. 6/3/11) und am 19. August 2004 eingehend begründete Einsprache (Urk. 6/3/9) wies die Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 22. März 2005 ab und begründete dies damit, dass der Vorfall vom 31. März 2003 keinen Unfall im Rechtssinne darstelle (Urk. 6/3/3 = Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen reichte die SWICA Krankenversicherung AG am 12. April 2005 Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft zur Übernahme der Behandlungskosten als Folgen des Vorfalls vom 31. März 2003 zu verpflichten. Sie begründete dies damit, dass das Ereignis vom 31. März 2003 einen Unfall darstelle, da sich der Lappen beim Waschvorgang im Ringlein verfangen und dieses ausgerissen habe (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft in der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2005 (Urk. 5) am angefochtenen Entscheid festgehalten und um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (Urk. 7) als geschlossen erklärt.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff in Art. 4 ATSG bringt in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Änderungen, weshalb die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung weiterhin zur Auslegung herangezogen werden kann (RKUV 2004 Nr. U 530, S. 576).
1.3 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, dessen Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Gesundheitsschädigung verursacht, wird im Regelfall ohne nähere Prüfung bejaht. In Fällen, die im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht ohne weiteres als Unfälle wahrgenommen werden, etwa weil keine äussere Kraft eingewirkt oder weil die verunfallte Person den Handlungsablauf mit ihrer Vorstellung und ihrem Willen gesteuert hat, hat die Rechtsprechung zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors Fallgruppen gebildet (vgl. RKUV 1999 Nr. U 232 S. 199 Erw. 3c mit Hinweisen).
2. In der vorliegenden Streitsache ist in sachverhaltlicher Hinsicht nicht erstellt, ob der Versicherte das Ringlein am Frenulum beim blossen Reinigen, beispielsweise durch einen gewissen Druck, ausgerissen oder ob sich ein Faden des Waschlappens in gleichsam programmwidriger Weise im Ringlein verfangen und zum Ausriss geführt hat. Diese Frage kann indessen offen bleiben. Denn der äussere Faktor ist vorliegend der durchaus alltägliche Vorgang der Körperwäsche, wobei das mögliche Verfangen des Ringleins nichts Ungewöhnliches darstellt (vgl. auch BGE 112 V 205 Erw. 3b), aber das Ausreissen desselben bereits als ungewöhnliche Wirkung des äusseren Faktors zu qualifizieren ist. Liegt aber kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, so stellt das Ereignis vom 31. März 2003 keinen Unfall dar.
Im Ergebnis kann demnach der angefochtene Einspracheentscheid nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).