UV.2005.00117

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 22. März 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1962, arbeitete seit November 2000 als Verkaufsleiter bei der A.___ AG in deren Zweigniederlassung B.___ und war damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen Unfälle versichert. Am 11. Januar 2001 erlitt er einen Verkehrsunfall: Während einer Fahrt mit dem Personenwagen durch einen Waldabschnitt sprang eine Katze auf die Strasse; beim Ausweichmanöver kollidierte S.___ mit einem Baum (Urk. 8/Z1). Die gleichentags erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals C.___ diagnostizierten bei unauffälligen Röntgenbefunden (Urk. 8/ZM42) eine Thoraxkontusion, eine Commotio cerebri und ein Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsionstrauma (Urk. 8/ZM1). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld. Das Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG wurde dem Versicherten per Ende April 2001 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 8/Z22).
1.2     Dr. med. D.___, Hausarzt des Versicherten, leitete in der Folge eine Physio- sowie eine Schmerztherapie ein (Bericht vom 11. April 2001, Urk. 8/ZM3)  und verwies ihn an Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, (Bericht vom 25. April 2001, Urk. 8/ZM8), welcher eine MR-Untersuchung der HWS veranlasste, die indessen - abgesehen von einer Chondrose C5/6 und einer wahrscheinlichen Streckhaltung der HWS - unauffällig blieb (Bericht vom 24. April 2001, Urk. 8/ZM4). Daneben begab sich S.___ in eine Kraniosakraltherapie bei F.___ (Bericht vom 15. Mai 2001, Urk. 8/ZM5).
         Vom 13. September bis 11. Oktober 2001 war S.___ in der Rehaklinik G.___ hospitalisiert, wo die Diagnose eines Status' nach HWS-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung mit zervikozephalem Syndrom, vegetativer Dysregulation, neuropsychologischen Funktionsstörungen sowie einer Anpassungsstörung gestellt wurde (Bericht vom 16. Oktober 2001, Urk. 8/ZM15). Da S.___ immer noch vollumfänglich arbeitsunfähig war, begab er sich zu Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, in Behandlung (Bericht vom 6. November 2001, Urk. 8/ZM14), welcher ihn an Dr. med. I.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, verwies. Dieser verneinte die Diagnose einer Anpassungsstörung und empfahl eine neuropsychologische Abklärung (Bericht vom 28. Januar 2002, Urk. 8/ZM22), welche am R.___ durchgeführt wurde und eine kognitive Minderleistung zu Tage brachte (Bericht vom 4. September 2002, Urk. 8/ZM27 S. 11).
         In der Folge veranlasste die Zürich Versicherungs-Gesellschaft eine Expertise am J.___, zu welchem Zweck der Versicherte dort vom 20. bis 24. Oktober 2003 stationär untersucht wurde. Die Experten konnten keine somatischen Gesundheitsschäden feststellen und diagnostizierten in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (narzisstisch-histrionisch), welche im Vordergrund stehe (vgl. Gutachten vom 25. November 2003, Urk. 8/ZM43, S. 23/24). Hierzu nahm Dr. I.___ am 27. Dezember 2003 Stellung, zweifelte die gutachterlichen Schlussfolgerungen an und empfahl eine erneute interdisziplinäre Abklärung (Urk. 8/Z164 S. 6/7).
1.3     Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 (Urk. 8/Z167) stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die Gewährung von Taggeld per 31. Dezember 2003 sowie der Heilungskosten per 31. Mai 2004 ein und verneinte einen weiteren Leistungsanspruch mangels Kausalität. Hiergegen wurde am 11. Mai 2004 (Urk. 8/Z168) Einsprache erhoben. Am 9. Dezember 2004 (Urk. 8/ZM46) erstattete PD Dr. L.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, seinen Bericht zu Händen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Anfrage vom 15. Juli 2004, Urk. 8/Z176). Er bezeichnete die Diagnose der Ärzte des J.___ als falsch, diagnostizierte ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma bzw. eine sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung auf Grund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns und erachtete den adäquaten Kausalzusammenhang der bestehenden Störungen zum Unfallereignis als gegeben (Urk. 8/ZM46 S. 31-33).
         Mit Entscheid vom 17. März 2005 (Urk. 2) wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die Einsprache vom 11. Mai 2004 (Urk. 8/Z168) ab.

2. Hiergegen erhob S.___ durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld am 13. April 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, den Fall ordnungsgemäss abzuklären und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft am 14. Juni 2005 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Juni 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach S.___ mit Verfügung vom 15. Mai 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nebst den Zusatzrenten für die Ehefrau und das Kind zu (vgl. Urteil des hiesigen Gerichtes vom 27. Juni 2005 in Sachen S.___ gegen die Fondation Patrimonia betreffend Ansprüche aus beruflicher Vorsorge, Urk. 10 S. 2 Ziff. 1.2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 31. Dezember 2003 (Taggeld) beziehungsweise per 31. Mai 2004 (Heilungskosten) eingestellt hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn zwischen dem Unfall vom 11. Januar 2001 und den ab 1. Januar beziehungsweise 1. Juni 2004 noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen kein adäquater Kausalzusammenhang (mehr) bestand.
2.2     Die am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals C.___ berichteten am 12. Januar 2001 (Urk. 8/ZM1), der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall selber aus dem Fahrzeug gestiegen; es sei keine Bewusstlosigkeit gemeldet worden, weder von Passanten noch von der Sanität. Bei der Untersuchung fanden sich Prellmarken über dem Sternum und am Becken bei frei beweglicher HWS. Druckdolenzen fanden sich über dem Xiphoid sowie über der Crista Iliaca mit diskreten Prellmarken. Aus den Röntgenbildern ergaben sich keine Hinweise für eine ossäre Läsion, hingegen für eine Streckhaltung der HWS. Die Ärzte diagnostizierten eine Thoraxkontusion, eine Commotio cerebri sowie ein HWS-Distorsionstrauma.
2.3     Der Neurologe Dr. E.___, an welchen der Beschwerdeführer vom Hausarzt Dr. D.___ überwiesen worden war, veranlasste eine MR-Untersuchung der HWS, welche am 24. April 2001 (Urk. 8/ZM4) eine Chondrose C5/6 sowie eine wahrscheinliche Streckstellung der HWS, indessen keine Fraktur und keinen pathologischen Befund an der Wurzel C6 ergab. Dr. E.___ diagnostizierte am 25. April 2001 (Urk. 8/ZM8) ein zervikales sowie zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei Status nach Verkehrsunfall, Kopfschmerzen und Schwankschwindel-Beschwerden multifaktorieller Genese sowie ein vermutlich allergisches Asthma bronchiale. Die geklagten Kopfschmerzen und Schwankschwindelbeschwerden deutete er im Rahmen von funktionellen Kopfschmerzen. Für die vorgebrachten Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und die verminderte Leistungsfähigkeit fand er keine Hinweise für eine bioelektrische Genese.
2.4     Die Ärzte der Rehaklinik G.___ berichteten am 16. Oktober 2001 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. September bis 11. Oktober 2001 und diagnostizierten einen Status nach HWS-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung (amnestische Lücke) mit konsekutiv zervikozephalem Syndrom, vegetativer Dysregulation, neuropsychologischen Funktionsstörungen sowie einer Anpassungsstörung (Urk. 8/ZM15 S. 1).
         Die Ärzte beschrieben einen geklagten persistierenden zervikozephalen Symptomenkomplex mit vegetativen Begleiterscheinungen und neuropsychologischen Funktionsstörungen. Im Rahmen der physiotherapeutischen Bemühungen habe die Schmerzsituation nur geringgradig beeinflusst werden können, in der Ergotherapie habe sich die Gedächtnisleistung leicht steigern lassen. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine leichte bis mittelschwere Funktionsstörung gezeigt, deren Ausprägung nur im Rahmen der Anpassungsstörung erklärbar sei. Im Rahmen der psychologischen Betreuung sei ein leistungsorientierter, auf die Schmerzen fixierter Beschwerdeführer mit multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren und ungenügenden Bewältigungsressourcen aufgefallen. Es wurde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und der schrittweise berufliche Wiedereinstieg empfohlen (Urk. 8/ZM15 S. 5/6).
2.5     Der Psychiater Dr. I.___, an welchen der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt Dr. H.___ überwiesen worden war, berichtete am 28. Januar 2002 (Urk. 8/ZM22) von einem in der Folge des erlittenen Unfalles entwickelten chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des Kopfes und des Nackens, Sehbeschwerden, Tinnitus, Schwindel, Lärmempfindlichkeit, Wortfindungsstörungen und Konzentrationsproblemen mit verstärkter Reizbarkeit und vegetativen Beschwerden. Er verneinte das Vorliegen einer Anpassungsstörung und führte aus, die Adaption des Beschwerdeführers an seine Unfallfolgen scheine derzeit keinen symptomverstärkenden Charakter zu haben, weswegen die psychoreaktive Dimension unauffällig sei. Weiter empfahl Dr. I.___ eine neuropsychologische Abklärung.
2.6     Diese Untersuchungen erfolgten am 10. und 25. Juli sowie am 7. August 2002 bei Dr. phil. M.___, welche am 4. September 2002 zu Händen des Hausarztes berichtete. Sie führte aus, die Befunde deuteten aus neuropsychologischer Sicht auf eine mittelschwere (bis schwere) kognitive Funktionsstörung im Bereich rechts frontaler und tiefer Hirnstrukturen hin. Hinzu kämen eine deutlich verminderte Belastbarkeit, eine schnelle Ermüd- und Erschöpfbarkeit sowie eine interferierende Schmerzproblematik. Im Vordergrund stünden eine ausgeprägte allgemeine Verlangsamung mit deutlichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefiziten sowie eine zusätzlich massive Reduktion fast aller kognitiver Leistungen, wobei sich einzig im Bereich rechts-frontaler Strukturen eine eindeutig fokale Funktionsprüfung manifestiere und in allen anderen Bereichen teilweise widersprüchliche Testergebnisse auffielen (Urk. 8/ZM27 S. 9/10).
         Im Vergleich zur neuropsychologischen Erstuntersuchung in der Rehaklinik G.___ vom Oktober 2001 zeichne sich heute eine deutliche Verschlechterung der kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers ab. Die heute teilweise massiv verschlechterten Leistungen liessen sich einerseits mit der auffallenden deutlichen Verlangsamung sowie der noch immer stark verminderten Belastbarkeit des Beschwerdeführers erklären. Anderseits spiele sicher auch die persistierende Schmerzproblematik, welche im Sinne eines permanenten internen Störreizes ablenkend und dadurch zusätzlich leistungsmindernd wirken könne, eine grosse Rolle (Urk. 8/M27 S. 10).
2.7
2.7.1 Anlässlich der Untersuchung am J.___ vom 20. bis 24. Oktober 2003 (Gutachten vom 25. November 2003) klagte der Beschwerdeführer über einen seit dem Unfall bestehenden Kopfdruck, beim Vorbeugen verspüre er einen heftig stechenden Schmerz im Hinterkopf. Die Nachtruhe sei wegen der Schmerzen ebenfalls beeinträchtigt, er erwache deswegen häufig. Seit dem Unfall sei er gegenüber früher deutlich empfindlicher auf helles Licht und auf Lärm. Unregelmässig verspüre er seither rechtsbetont auch ein pfeifendes Ohrgeräusch. Er fühle sich chronisch müde, habe Schwierigkeiten, sich zu konzentrieren, sei dann nach 45 bis 60 Minuten nicht mehr aufnahmefähig, ausserdem habe er Wortfindungsstörungen. Im Übrigen verspüre er gelegentlich ziehende Schmerzen vom Nacken gegen die rechte Schulter, manchmal damit verbunden auch ein Kribbeln im rechten Unterarm, ausserdem habe er gelegentlich etwas Beschwerden im Kreuz (Urk. 8/ZM43 S. 9).
2.7.2   Der Orthopäde des J.___, Dr. N.___, interpretierte die aufliegenden bildgebenden Untersuchungsresultate (HWS, Becken, MRI der HWS und Computertomographie des Neurokraniums) als unauffällig, abgesehen von den durch die Vorärzte beschriebenen diskreten Befunden. Er diagnostizierte ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma und führte aus, im orthopädischen Fachbereich fänden sich ausser einem minimen Hartspann parazervikal und der Angabe einer erheblichen Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen der HWS und dem kranialen Drittel der Brustwirbelsäule (BWS) keine objektivierbaren Befunde, welche das massive Beschwerdebild erklären würden (Urk. 8/ZM43 S. 11/12).
2.7.3   In neurologischer Hinsicht konnte Dr. O.___ keine Ausfälle feststellen, auch fand er keine Hinweis für eine intermittierende radikuläre Reizung in C5/6 (Urk. 8/ZM43 S. 13).
2.7.4   Der Psychiater des J.___, Dr. P.___, stellte beim Beschwerdeführer auf psychopathologischer Ebene eine psychogen bedingte kognitive Einschränkung fest, die mit praktischer Sicherheit nicht organischer Natur sei. Der Beschwerdeführer gebe zwar Wortfindungsstörungen an, auch Störungen seines Gedächtnisses, wobei ihm dann nach längerem Studieren immer wieder alles in den Sinn komme. Er zeige hingegen im Gespräch keinerlei Einschränkungen der Orientierung oder des Denkens, was mit einer organischen Einschränkung des vom Beschwerdeführer angegebenen Ausmasses assoziiert wäre. Es zeigten sich auch keine Vereinfachung und Verarmung der psychischen Vorgänge und keine für Psychoorganiker typische Konfabulationstendenz, die ihre Hirnleistungsschwäche zu verdecken und überbrücken versuchen, ganz im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der sein Leiden histrionisch dokumentiere. Es finde sich auch keine für psychoorganische Schädigungen charakteristische Veränderung der Affektivität. Das angestrengte Suchen nach Alltagswörtern bei gleichzeitig objektiv gutem Alltagsgedächtnis sei atypisch. Offen bleibe die Frage, inwiefern diese kognitive Beeinträchtigung Teil eines zumindest vorbewussten, wenn nicht bewussten demonstrativen Verhaltens oder eines unbewussten histrionischen Verhaltens sei.
         Als zweiten Symptomenkomplex fand Dr. P.___ ein deutlich histrionisches Verhalten mit einem sehr grossen Wunsch nach Akzeptanz, Verständnis, Zuwendung, Beachtung und Bedeutung mit einem histrionischen Verhalten, mit Untermalen der Berichterstattung mit Gestik und Mimik, mit einer grossen Eloquenz und damit verbunden auch einer Weitschweifigkeit.
         Dr. P.___ diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (narzisstisch-histrionisch) sowie eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Urk. 8/ZM43 S. 17/18).
2.7.5   Der Neuropsychologe des J.___, lic. phil. Q.___, schilderte in einigen Bereichen extrem schwache Testresultate, die in ihrem Ausprägungsgrad sicher nicht in einen direkten Zusammenhang zum Unfall gestellt werden könnten. Ebenfalls liessen die ausschweifende Art des Beschwerdeführers und die extreme Symptomfixierung eine eingehendere neuropsychologische Untersuchung nicht zu (Urk. 8/ZM43 S. 21).
2.7.6   Die J.___-Ärzte fassten zusammen, es habe somatisch lediglich ein diskreter Muskelhartspann im Bereich der Nackenmuskulatur festgestellt werden können. Dies sei ein Symptom, das auch bei der Durchschnittsbevölkerung - ohne Unfall - relativ häufig vorkomme und die ausgeprägten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen des Beschwerdeführers somatisch nicht erklären könne. Im Vordergrund stehe eine psychogene Fehlverarbeitung des Unfalls mit einer Fixierung sowohl auf somatische Symptome wie auch auf Symptome von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, für die keine organische Ursache gefunden werden könne. Im Sinne einer psychischen Fehlverarbeitung sei der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Auslöser dieser Entwicklung (Urk. 8/ZM43 S. 24).
         Die Gutachter führten weiter aus, als unfallfremde und überwiegend wahrscheinlich vorbestehende Ursache sei die kombinierte Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu nennen. Rein somatisch gesehen habe der Unfall nur zu einer vorübergehenden und mässigen gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Überwiegend wahrscheinlich sei, dass eine HWS-Distorsion im weitesten Sinne stattgefunden habe, es handle sich aber um kein klassisches Schleudertrauma, sondern um eine Frontalkollision. Weiter gebe der Beschwerdeführer eine kurze amnestische Lücke an, gleichzeitig sei aber dokumentiert, dass nie eine eigentliche Bewusstlosigkeit bestanden und demnach eine Commotio cerebri nur möglicherweise stattgefunden habe. Im Vergleich zu ähnlichen Unfällen mit ähnlichen Verletzungen könne medizinisch davon ausgegangen werden, dass die rein somatisch bedingten Unfallfolgen spätestens nach drei Monaten abgeklungen seien. Ab diesem Zeitpunkt müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die psychogenen Faktoren für den weiteren Unterhalt der Symptomatik verantwortlich seien (Urk. 8/ZM43 S. 25).
2.8     Am 27. Dezember 2003 (Urk. 8/Z164) nahm Dr. I.___ zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung zum J.___-Gutachten vom 25. November 2003 (Urk. 8/ZM43). Er verneinte die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit der Begründung, weder in G.___ (Oktober 2001) noch bei der eigenen Untersuchung (Dezember 2001 bis Januar 2002) noch im R.___ (September 2002) sei der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auffällig gewesen. Es fehle damit die geforderte Stabilität der Störung. Weiter fänden sich vor dem Unfall weder Hinweise persönlichen Leidens noch eine gestörte soziale Funktions- und Leistungsfähigkeit. Ein auffälliges Verhalten und pathologisch zu beurteilende Wesenzüge könnten in der Biographie nicht zurückverfolgt werden (Urk. 8/Z164 S. 4).
         Zur kognitiven Problematik führte Dr. I.___ aus, diese sei vom Beschwerdeführer durchgängig geklagt worden. Auffällig an den jeweiligen Testresultaten seien die Schwere der Funktionsstörung und die Zunahme der Schwere der Störung mit jeder weiteren Untersuchung. Die Argumentation des Psychiaters des J.___, der mit Hinweis auf die erhaltene Orientierung, das unbeeinträchtigte Altgedächtnis und das Fehlen von Konfabulationstendenzen auf eine reine Psychogenese schliesse, greife zu kurz, da grundsätzlich bei einem Status nach HWS-Distorsionstrauma mit nachfolgend protrahiertem Verlauf meistens kognitive Störungen in leichtem bis mittelschwerem Ausmass geklagt würden bei erhaltener Orientierung, intaktem Altgedächtnis und fehlenden Konfabulationstendenzen (Urk. 8/Z164 S. 6).
2.9
2.9.1   Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2004 (Urk. 8/Z176) reichte PD Dr. L.___ am 9. Dezember 2004 seinen Bericht ein, wobei er auf eine veranlasste neuropsychologische Untersuchung durch lic. phil. T.___ verwies. Dieser hielt fest, dass beim Beschwerdeführer neuropsychologische Defizite hätten objektiviert werden können. Schwerpunkt seien dabei Aufmerksamkeitsstörungen (reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, Störung der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit, Beeinträchtigung der Arbeitsspeicherprozesse und der Daueraufmerksamkeit). Als Korrelate fänden sich auch noch Beeinträchtigungen in den Bereichen Lernen und Gedächtnis sowie in den exekutiven Funktionen. Die kognitiven Beeinträchtigungen seien als Korrelate von Hirnfunktionsstörungen zu betrachten. Vermutlich bestehe ein Zusammenhang zu dem Ereignis und den Folgen des Unfalls. Ein solch konsistentes Störungsbild sei als Korrelat einer angenommenen zugrunde liegenden Persönlichkeitsstörung unwahrscheinlich (Urk. 8/ZM46 S. 26/27).
2.9.2   PD Dr. L.___ führte zu der von den J.___-Ärzten gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung aus, diese seien Krankheiten, die seit spätestens der Adoleszenz bestünden und die sich mit ihren negativen Auswirkungen "wie ein roter Faden" durch das gesamte Leben des Betroffenen zögen. Dabei seien generell mehrere oder alle Lebensbereiche von der Störung betroffen. Dr. P.___ habe sich in seiner Beurteilung allein auf seine Beobachtungen während der kurzen Zeit der Exploration gestützt, was - mangels entsprechenden anamnestischen Umständen - für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht genüge (Urk. 8/ZM46 S. 27 ff.).
         PD Dr. L.___ schloss, dass die neuropsychologischen Störungen des Beschwerdeführers genuin und durch eine organische Hirnschädigungen bedingt seien. Er diagnostizierte ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) beziehungsweise sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen auf Grund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8), wenn man nur von Folgen eines HWS-Distorsionstraumas ausgehe. Beim Beschwerdeführer bestehe auch heute noch ein Symptomkomplex, wie er typischerweise nach HWS-Trauma auftreten könne (Urk. 8/MZ46 S. 31/32).
2.10   Die Beschwerdegegnerin liess schliesslich eine Unfallanalyse durch U.___, Ingenieur FH, Experte Unfallanalyse, erstellen. Dieser schloss am 25. Februar 2003 (Urk. 8/ZA9) unter Hinweis auf die Kollision mit einem festen Hindernis, welches sich nicht verformt habe, sowie die Schäden am Unfallfahrzeug auf eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 20 bis 25 km/h.

3.
3.1
3.1.1   Die Beschwerdegegnerin liess im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. März 2005 die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offen unter dem Hinweis, dass der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben sei (Urk. 2 S. 6).
3.1.2   Der Beschwerdeführer schloss auf ein Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs unter Verweis darauf, dass er vor dem Unfall gesund gewesen sei und seither regelmässig in ärztlicher Behandlung mit attestierter Arbeitsunfähigkeit stehe (Urk. 1 S. 7).
3.2     Zur Beurteilung der natürlichen Kausalität ist vorweg von den Angaben des Beschwerdeführers über seine Beschwerden auszugehen. Währenddem sich im Bericht der erstbehandelnden Ärzte vom 12. Januar 2001 (Urk. 8/ZM1) keine geklagten Leiden finden, verwies Dr. E.___ am 24. April 2001 (Urk. 8/ZM4) auf ein zervikales sowie zervikobrachiales Schmerzsyndrom, auf Kopfschmerzen und auf Schwankschwindel-Beschwerden. Anlässlich der Untersuchung am J.___ klagte der Beschwerdeführer dann über seit dem Unfall bestehende Beschwerden (Urk. 8/ZM43 S. 9).
3.3 Ausgehend von der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b), ist vorliegend von einer natürlichen Teilkausalität auszugehen, obwohl keine unmittelbar nach dem Unfall geklagten Beschwerden dokumentiert sind. Immerhin wurde der Beschwerdeführer mit einem Halskragen eingeliefert (Urk. 8/ZM1), was auf das Vorliegen von Nackenbeschwerden deutet. In der Folge klagte er über einzelne der einschlägigen Beschwerden, und es wurde von verschiedenen Ärzten ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert.

4.
4.1     Ist das Vorliegen eines mindestens teilweisen natürlichen Kausalzusammenhangs zu bejahen, bleibt die Frage der Adäquanz der ab 1. Januar beziehungsweise ab 1. Juni 2004 noch vorliegenden Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 11. Januar 2001 zu prüfen.
4.2     Die Beschwerdegegnerin nahm die Adäquanzbeurteilung nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vor und verzichtete auf eine Ausscheidung der nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden aus psychischen Gründen (Urk. 2 S. 5 ff.), was vom Beschwerdeführer als korrekt erachtet wurde (Urk. 1 S. 6). Die anwendbare Rechtsprechung richtet sich danach, ob beim Beschwerdeführer nach dem Unfall die psychischen Symptome oder aber die klassischen Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma im Vordergrund standen.
4.3 Geklagte Beschwerden sind erstmals im Bericht von Dr. E.___ vom 25. April 2001 (Urk. 8/ZM8) vermerkt, welcher über Kopf- und Nackenschmerzen, Schwankschwindelbeschwerden, Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und verminderte Leistungsfähigkeit berichtete. Verneint wurden jedoch ein Tinnitus, Übelkeit sowie Erbrechen. Ein umfassenderes Beschwerdebild ergab sich erst anlässlich der Untersuchung bei Dr. I.___, welcher am 28. Januar 2002 (Urk. 8/ZM22) zusätzlich Sehbeschwerden, einen offenbar neu aufgetretenen Tinnitus, Lärmempfindlichkeit, eine verstärkte Reizbarkeit sowie vegetative Beschwerden schilderte.
4.4
4.4.1   Auf der psychischen Seite diagnostizierte J.___-Arzt Dr. P.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (narzisstisch-histrionisch) sowie eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Urk. 8/ZM43 S. 17/18). PD Dr. L.___ erachtete diese Einschätzung dagegen als falsch und diagnostizierte seinerseits ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma beziehungsweise eine sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung auf Grund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (Urk. 8/MZ46 S. 31/32). Auch Dr. I.___ befand die neuropsychologischen Testresultate als verwertbar und verwies auf die Zunahme der Schwere der Störung mit jeder weiteren Untersuchung. Er verneinte eine Psychogenese (Urk. 8/Z164 S. 6).
4.4.2   Beim Vergleich der divergierenden ärztlichen Einschätzungen fällt auf, dass die Ärzte des J.___ eine Momentaufnahme tätigten und anamnestische Anhaltspunkte insofern vermissen liessen, als sie vor dem Unfall keine psychischen Auffälligkeiten schilderten. PD Dr. L.___ verneinte demgegenüber implizit eine auffällige Vergangenheit, ging aber grundsätzlich vom Vorliegen einer organischen Hirnschädigung aus (Urk. 8/MZ46 S. 31/32). Eine solche ist auf Grund der Aktenlage indes keineswegs erstellt. Thematisiert wurde eine organische Hirnschädigung erstmals von den Ärzten der Rehaklinik G.___, welche bloss aufgrund einer subjektiv geschilderten amnestischen Lücke zu ihrer Einschätzung kamen (Urk. 8/ZM15 S. 1). Diese ist indessen in den echtzeitlichen Dokumenten nicht bestätigt. So führten die erstbehandelnden Ärzte aus, der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall selber aus dem Fahrzeug gestiegen und es sei keine Bewusstlosigkeit gemeldet worden (Urk. 8/ZM1). Weiter beschrieb der Beschwerdeführer den Unfallhergang stets detailliert (Urk. 8/ZA3).
4.4.3   Die unterschiedliche Beurteilung der Ärzte gründet weiter auf einer abweichenden Deutung der neuropsychologischen Ergebnisse. Währenddem die Ärzte des J.___ derart schlechte Resultate erhoben, dass sie einen Zusammenhang zum Unfall als nicht möglich erachteten, sprach PD Dr. L.___ implizit von einem konsistenten Bild (Urk. 8/ZM46 S. 30), obwohl auch die Fachleute des R.___s - ausser im Bereich rechts-frontaler Strukturen mit einer eindeutig manifestierten fokalen Funktionsprüfung - in sämtlichen anderen Bereichen widersprüchliche Testresultate schilderten (Urk. 8/ZM27 S. 10). Insofern überzeugt es nicht, wenn PD Dr. L.___ diesen Umstand einfach damit abtut, daraus sei bloss zu schliessen, dass bestimmte Aspekte sich rein neuropsychologisch nicht zwangslos erklären liessen, im Gesamten aber von einer konsistenten Symptomatik auszugehen sei (Urk. 8/ZM46 S. 31).
4.4.4 Zusammenfassend ist grundsätzlich vom Beweiswert des den praxisgemässen Kriterien der Rechtsprechung genügenden Gutachtens des J.___ vom 25.  November 2003 (Urk. 8/ZM43) auszugehen, welches für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (allgemeine, orthopädische, neurologische, psychiatrische, neuropsychologische), die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, wobei die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten nachvollziehbar begründet sind und auch nicht auszuräumende Unsicherheiten (Frage nach differentialdiagnostischen Gründen für die kognitiven Beeinträchtigungen, Urk. 8/ZM43 S. 18) aufzeigt.
         Die abweichende Meinung von PD Dr. L.___, wonach keine psychische Krankheit besteht, ist dagegen nicht nachvollziehbar. Die nicht erklärten inkonsistenten neuropsychologischen Testergebnisse fallen hierbei ebenso ins Gewicht wie das Zugeständnis an den Beschwerdeführer, im Rahmen der Untersuchungen Bestätigungswünsche (Urk. 8/ZM46 S. 28) und damit implizit übertriebene Beschwerden zu äussern. Sodann ist nicht einzusehen, weshalb das Gutachten in wesentlichen Teilen "grundfalsch" sein sollte und die Untauglichkeit als Entscheidungsbasis (mangels Auseinandersetzung mit den Ausführungen von Dr. I.___) dem Sachbearbeiter hätte klar sein sollen (Urk. 8/ZM46 S. 32/33). Denn eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Meinung Dr. I.___s durfte unterbleiben, nachdem dieser in seinem Bericht vom 28. Januar 2002 (Urk. 8/ZM22) bloss die geklagten Beschwerden unkritisch vorgetragen und ohne Begründung eine Anpassungsstörung verneint hatte. Mit der ultimativen Forderung, dem Beschwerdeführer die ihm "zustehenden" Versicherungsleistungen auszurichten, und mit der Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs (Urk. 8/ZM46 S. 33) überschritt PD Dr. L.___ sodann seine Kompetenz als Arzt, zumal es sich bei der anspruchsvoraussetzenden Adäquanzfrage um eine rechtliche und nicht eine medizinische Problematik handelt, zu deren Beantwortung PD Dr. L.___ nicht qualifiziert ist, was schon die Nichterwähnung der praxisgemässen Kriterien bei der Adäquanzprüfung zeigt.
         Schliesslich ist zu beachten, dass bereits Dr. E.___ am 24. April 2001 (Urk. 8/ZM4) einen funktionellen Aspekt der Beschwerden beschrieb und die Ärzte der Rehaklinik G.___ am 16. Oktober 2001 (Urk. 8/ZM15) mit einer Anpassungsstörung eine psychische Auffälligkeit darlegten.
4.5     Nach dem Gesagten steht fest, dass beim Beschwerdeführer - bei Fehlen von organisch nachweisbaren Körperschädigungen - schon kurz nach dem Unfall eine psychische Komponente aufgetreten ist, welche gegenüber dem klassischen Beschwerdebild keineswegs im Hintergrund stand. Denn der Beschwerdeführer klagte nach dem Unfall nur über vereinzelte der einschlägigen Störungen, und es fand sich erst nach den Untersuchungen bei Dr. I.___ ein klassisches Beschwerdebild (Bericht vom 28. Januar 2002, Urk. 8/ZM22). In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass im Nachgang an den Unfall die psychische Komponente durchaus in den Vordergrund trat und deshalb die in BGE 115 V 133 begründete Rechtsprechung betreffend Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung zur Anwendung gelangt, wonach nach der Ursache der geklagten Beschwerden (psychisch/organisch) zu unterscheiden ist.
4.6
4.6.1 Unbestritten ist, dass höchstens von einem dem mittleren Bereich zuzuordnenden Unfall auszugehen ist (Urk. 2 S. 5 und Urk. 1 S. 6). Der Unfallanalytiker der Beschwerdegegnerin schloss in seiner Beurteilung auf eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 20 bis 25 km/h (Urk. 8/ZA9), worauf abzustellen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dass keine detaillierte Untersuchung des Unfallfahrzeuges und des betroffenen Baumes stattfand (Urk. 1 S. 4), tut der Glaubhaftigkeit der gutachterlichen Ausführungen keinen Abbruch, da die aktenkundigen Fotoaufnahmen (Urk. 8/ZA6/1-4) die Beschädigungen des Autos hinreichend dokumentieren und der getroffene Baum nach wie vor an seinem Ort stand. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Frontalkollision handelt und nicht um einen brüsken Auffahrunfall.
         Damit ist mit der Beschwerdegegnerin von einem mittleren Unfall mit Tendenz gegen leicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer keine namhaften somatischen Verletzungen davontrug (vgl. auch die in SZS 45/2001 S. 431 ff. genannte Rechtsprechung). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher praxisgemäss zu bejahen, wenn mehrere der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien erfüllt wären oder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben wäre (BGE 115 V 141 Erw. 6b/bb).
4.6.2   Der Unfall war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet oder besonderes eindrücklich, noch erlitt der Beschwerdeführer schwere Verletzungen, welche eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung (aus somatischen Gründen) nötig machten. Der Beschwerdeführer klagte wohl über Dauerbeschwerden, doch standen diese nicht im Zusammenhang mit einem organischen Leiden. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist sodann ebensowenig ersichtlich wie ein schwieriger Heilungsverlauf. Letzterer war ausschliesslich durch die psychische Komponente geprägt und deshalb nicht geeignet, die Adäquanz zu begründen. Schliesslich lag der Grund für die Attestierung einer längeren Arbeitsunfähigkeit ebenfalls im psychischen Beschwerdebild des Beschwerdeführers begründet.
4.6.3   Damit aber ist kein einziges praxisgemässes Kriterium gegeben, weshalb feststeht, dass die vom Beschwerdeführer ab 1. Januar bzw. 1. Juni 2004 geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 11. Januar 2001 sind. Von weiteren Abklärungsmassnahmen kann daher abgesehen werden.
4.6.4   Selbst bei der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Annahme einer bloss im Hintergrund stehenden psychischen Problematik und des damit einhergehenden Verzichts auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten gemäss BGE 117 V 359 bleibt es dabei, dass nicht mehrere Kriterien erfüllt sind und auch ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise nicht gegeben ist. Wohl wurde der Beschwerdeführer während einer langen Zeit behandelt, doch beschränkte sich der somatische Anteil auf den ambulanten Aufenthalt im Stadtspital C.___ sowie die Abklärungsmassnahmen, welche keine Ergebnisse zeigten. Die übrigen Behandlungen stehen im Zusammenhang mit den subjektiv empfundenen Schmerzen, welche auch den Grund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit sowie den schwierigen Heilungsverlauf darstellen. Diese Schmerzen wurden indes bloss als andauernden Kopfdruck über den Scheitelbeinen neben bandförmigem Missgefühl bis Schmerz von der Stirn beidseits über die Schläfen gegen den Hinterkopf beschrieben. Einen beidseitigen Druck über den Schläfen "wie in einem Schraubstock" beklagte der Beschwerdeführer jedoch nur unregelmässig. (Urk. 8/ZM43 S. 8). Damit reduziert sich die Problematik im Wesentlichen auf die geklagten Beschwerden, welche indes nicht derart schwerwiegend sind, dass nach der gesamten Aktenlage die adäquate Kausalität drei Jahre nach dem Unfallereignis noch bejaht werden könnte.

5.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).