Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 18. November 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Zürichstrasse 11, 6004 Luzern
Nachdem
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihrem Versicherten K.___ mit Verfügung vom 6. Januar 2000 ab 1. Februar 2000 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 25 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 25 % zugesprochen hat (Urk. 9/48), welcher Entscheid rechtskräftig wurde,
der Versicherte am 25. September 2001 ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich dieser Verfügung gestellt hat (Urk. 9/104),
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schliesslich mit Urteil vom 23. Juli 2004 die von der SUVA im Einspracheentscheid vom 22. Januar 2004 vertretene Auffassung, wonach die Verfügung vom 6. Januar 2000 nicht offensichtlich unrichtig gewesen sei (Urk. 9/115), nur teilweise geteilt hat und die SUVA zum erneuten Verfügen "im Sinne der Erwägungen" verpflichtet hat (Urk. 9/116), welcher Entscheid rechtskräftig wurde,
die SUVA daraufhin am 14. Oktober 2004 in Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Januar 2000 dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2000 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 31 % zugesprochen hat (Urk. 9/117),
die SUVA die dagegen eingereichte Einsprache mit Entscheid vom 4. März 2005 abgewiesen hat (Urk. 2),
der Versicherte dagegen am 18. April 2005 Beschwerde erhoben hat und darin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und sowohl eine höhere Rente als auch eine höhere Integritätsentschädigung beantragt hat (Urk. 1 S. 6), und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SUVA vom 16. Juni 2005 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass eine versicherte Person nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, sofern sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ist und für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre,
dass der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt und falls sich die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen sind (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen),
dass das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. Juli 2004 die SUVA angewiesen hat, die Rentenverfügung vom 6. Januar 2000 in Wiedererwägung zu ziehen und im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu zu verfügen (Urk. 9/116),
dass in den Erwägungen dieses Urteils festgehalten wurde, es sei beim ermittelten Valideneinkommen die durch den Arbeitgeber gemeldete Ferienentschädigung von 11,2 % nicht berücksichtigt worden, weshalb die Rentenbemessung diesbezüglich offensichtlich unrichtig sei (Urk. 9/116, Erw. 3.3.2 und 3.3.3),
dass im Übrigen die Rentenverfügung vom 6. Januar 2000 (hinsichtlich Gesundheitsschaden, Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, Erhebung des Invalideneinkommens) aber nicht als offensichtlich unrichtig beurteilt worden ist (Urk. 9/116, Erw. 3.2 und 3.3.1),
dass die SUVA gestützt auf diesen Entscheid in der Wiedererwägungsverfügung vom 14. Oktober 2004 zum ursprünglich ermittelten Valideneinkommen von Fr. 62'919.-- - das auf einem Stundenlohn von Fr. 27.50 und einer geschätzten jährlichen Arbeitszeit von 2112 Stunden zuzüglich einer Gratifikation von 8,33 % basiert (Urk. 9/35) - die durch den Arbeitgeber gemeldete Ferienentschädigung von 11,2 % hinzugerechnet hat, was einem Betrag von Fr. 6'504.95 (= Fr. 27.50 x 2112 x 0,112) entspricht (Urk. 9/36), und so das Valideneinkommen neu auf Fr. 69'423.-- festgesetzt hat (Urk. 9/117),
dass die SUVA damit die Anweisung im Urteil vom 23. Juli 2004 richtig umgesetzt hat,
dass sich im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 47'770.-- ein Invaliditätsgrad von 31 % ergibt,
dass die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Invalidenrente, nämlich, dass die Einschätzung des gesundheitlichen Schadens und der Arbeitsfähigkeit unrichtig seien (Urk. 1 S. 3), im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind, weil - wie schon erwähnt - das Gericht bereits im Urteil vom 23. Juli 2004 erkannt hat, dass diese Fragen von der SUVA nicht offensichtlich unrichtig beurteilt worden sind (Urk. 9/116 Erw. 3.2), und dieses Urteil vom 23. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist,
dass das Gericht den Versicherten in seinem Beschluss vom 27. August 2004, mit welchem es ein Erläuterungsbegehren des Versicherten hinsichtlich des Urteils vom 23. Juli 2004 abgewiesen hat, ausdrücklich darauf hinwies, dass ihm - sollte er einen anderen Entscheid, als den im Urteil vom 23. Juli 2004 gefällten wünschen - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht offen stehe (Urk. 13 im Verfahren Nr. UV.2004.00075, Erw. 2.4),
dass der Versicherte zwar gegen den Beschluss des Gerichts vom 27. August 2004, nicht hingegen gegen das Urteil vom 23. Juli 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hat, auf die in der Folge nicht eingetreten wurde (vgl. Urk. 16 im Verfahren Nr. UV.2004.00075),
dass deshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als der Beschwerdeführer erneut die Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung verlangt (Urk. 1), da das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 23. Juli 2004 in diesem Punkt auf die damalige Beschwerde nicht eingetreten und dieser Entscheid seither in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 9/116);
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).