UV.2005.00120
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Heidy Meier-Merkle
Schützenstrasse 4, 8044 Zürich
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die in Deutschland wohnhafte, 1950 geborene S.___ arbeitete sei 1. Mai 1995 als Sachbearbeiterin beim A.___ und war bei der Helsana Unfall AG (vormals: La Suisse Versicherungs-Gesellschaft) gegen Unfallfolgen versichert. Am 7. August 1998 erlitt sie bei einer Auffahrkollision auf einer deutschen Autobahn eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS-Distorsion; Urk. 12/13/1-5), worauf sie während zwei Wochen der Arbeit fernblieb (vgl. Unfallmeldung vom 8. August 2000; Urk. 12/13/1).
1.2 Die Versicherte stand immer noch in Behandlung wegen des Unfalls vom 7. August 1998 (Urk. 12/3/3), als sie am 25. Mai 2000 erneut in eine Auffahrkollision verwickelt wurde (Bagatell-Unfallmeldung vom 29. Mai 2000; Urk. 12/3/1), wobei wiederum eine Distorsion der HWS diagnostiziert wurde (Urk. 12/3/4). In der Folge wurde ihr bis am 30. Juni 2000 eine vollständige, danach eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/3/4). Per 1. Juni 2006 löste sie ihr Arbeitsverhältnis mit der A.___ auf (Urk. 12/12/6). Die Helsana holte Angaben über den Hergang des Ereignisses sowie medizinische Stellungnahmen - darunter insbesondere ein MEDAS-Gutachten beim Zentrum B.___ vom 13. Juni 2002 - ein (Urk. 12/3/11). In der Folge stellte sie die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 20. September 2002 (Urk. 12/2/35) rückwirkend per 22. April 2002 ein (Taggeldleistungen vom 1. Juni 2000 bis 30. September 2000 sowie vom 25. Mai 2001 bis 31. Mai 2001; Urk. 12/4/2-3), da der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den heute geklagten Beschwerden und den Unfällen vom 7. August 1998 und vom 22. Mai 2000 (richtig: 25. Mai 2000) zu verneinen sei. An der Leistungseinstellung hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 (Urk. 2) fest, nachdem sie eine weitere ärztliche Stellungnahme angefordert hatte (Bericht von Dr. med. C.___ vom 28. Oktober 2004; Urk. 12/3/13).
2. Gegen den Entscheid der Helsana liess die Versicherte am 18. April 2005 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 sei aufzuheben und ihr seien in Bezug auf den Unfall vom 7. August 1998 Versicherungsleistungen aus Unfallversicherungsgesetz zu gewähren (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2005 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde beantragt und die Beschwerdeführerin am 13. August 2005 auf eine Replik verzichtet hatte (Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel am 23. August 2005 geschlossen (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert wurden. In zeitlicher Hinsicht kommen jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze zur Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen); dies ist vorliegend vor dem 1. Januar 2003 geschehen, da sowohl die Unfälle (vom 7. August 1998 und vom 25. Mai 2000) wie auch der von der Helsana vorgenommene und von der Beschwerdeführerin bestrittene Fallabschluss (22. April 2002) vor diesem Datum erfolgten. Daran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid der Helsana - der an die Stelle der Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) - erst am 14. Januar 2005 erging.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.6 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.7 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Dr. med. D.___ (Orthopäde, Chirotherapie, Sportmedizin, Physikalische Therapie) diagnostizierte am 25. August 1998 eine HWS-Distorsion vom 7. August 1998 und vermerkte am Untersuchungstag (24. August 1998) besonders starke Schmerzen im cervico-thoracalen Übergang (Urk. 12/13/8).
2.2 Dr. med. E.___ von der F.___-Klinik berichtete am 12. November 1999, die Patientin leide seit dem Unfall an einem hartnäckigen Zervikobrachialsyndrom rechtsbetont mit Ausstrahlung von Parästhesien und Kribbelgefühlen in die Finger I bis III auf der rechten Seite. In letzter Zeit seien auch zunehmend linksseitig Parästhesien aufgetreten. Gleichzeitig bestehe ein Schmerzsyndrom, das die Patientin aber mit gelegentlicher Schmerzmitteleinnahme gut unter Kontrolle halte (Urk. 12/13/9).
2.3 Prof. Dr. med. G.___ vom Klinikum der H.___, Chirurgische Universitätsklinik, Abteilung Orthopädie, kam in seinem - zuhanden der Haftpflichtversicherung des Verursachers des Unfalls vom 7. August 1998 (vgl. Urk. 12/15/9, 12/15/12) verfassten - Gutachten vom 23. Dezember 1999 zum Schluss, dass "derzeit und für dauernd" keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (weder im Beruf noch im Haushalt) anzunehmen sei. Alle bei der Begutachteten nachweisbaren krankhaften Veränderungen auf orthopädischem beziehungsweise neuro-orthopädischem Gebiet seien unfallunabhängig entstanden. Es handle sich dabei um eine bandscheibenbedingte Erkrankung der unteren Halswirbelsäule und um ein rechtsseitiges Carpaltunnelsyndrom. Weder seien weitere Behandlungsmassnahmen zur Minderung der Unfallfolgen noch zusätzliche Untersuchungen erforderlich (Urk. 12/13/12 S. 15 ff.).
2.4 Dr. med. C.___, Orthopäde, berichtete (nach dem zweiten Unfall) am 21. März 2001 von einem erheblich protrahierten Beschwerdeverlauf mit häufig wiederkehrenden Nacken- und Kopfschmerzen, rechtsbetonter Schulter-Armausstrahlung mit anfänglich auch radikulärer Zuordnung. Gegenwärtig bestünden myofasciale Schmerzen mit vordergründiger Betroffenheit der tiefen Nackenmuskulatur, oberflächlich des Levator scapulae, des Musculus infraspinatus, peripher des Musculus anconaeus und der Unterarmextensoren, zeitweise sekundäre radiale Epicondylopathie Ellenbogen rechts. Kernspintomographisch liege eine gesicherte monosegmentale Osteochondrose HWK5/6 mit medialer Bandscheibenprotrusion und rechtsseitiger knöcherner Foramenstenosierung sowie eine Einengung der Nervenwurzelabgangsregion C6 rechts vor. Es seien keine eindeutig traumatischen Läsionen kernspintomographisch nachweisbar. Unfallfremd sei die monosegmentale Osteochondrose HWK5/6. Vor dem Unfall vom 7. August 1998 sei die Patientin beschwerdefrei gewesen. Seither halte die Beschwerdesymptomatik an und es bestehe ein dringender Verdacht auf eine anhaltend richtungsgebende Verschlimmerung. Die Frage, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, bejahte Dr. C.___. Seit dem Unfallereignis vom 7. August 1998 bestünden immer wiederkehrende akute Funktionsstörungen und erhebliche myofasciale Schmerzen im Nacken-Hinterkopfbereich und in der rechtsseitigen Armmuskelkette. Die derzeitige Einschränkung der Versicherten betrage schätzungsweise 20 %, wobei diese zur Hälfte den Unfallfolgen und zur anderen Hälfte den unfallunabhängigen vorbestehenden Veränderungen zuzuschreiben sei (Urk. 12/3/10).
2.5
2.5.1 Die Ärzte des Zentrums B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 13. Juni 2002 folgende Diagnosen (Urk. 12/13/13 S. 23):
- Zervikalsyndrom mit rechtsseitigen nuchalen Schmerzen bei
- vorbestehender Osteochondrose C5/C6 ohne früheres akutes Ereignis
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 7. August 1998 mit seither persistierenden nuchalen Schmerzen und fraglich radikulärer Irritation in C6 rechts
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 25. Mai 2000 mit kurzem vorübergehendem zusätzlichen Schmerzschub
- breitbasige nach rechts lateral und foraminal reichende Diskushernie C5/C6 ohne radikuläre Läsion
- leichtes rechtsseitiges Karpaltunnelsyndrom (nicht unfallbedingt)
- diskreter Morbus Dupuytren rechts im Strahl IV
2.5.2 Des Weiteren hielten die Ärzte des Zentrums B.___ fest, die Explorandin verspüre seit dem Unfall vom 7. August 1998 Schmerzen, die zwei Jahre danach in den Hintergrund getreten seien, wobei sich die Beschwerden nach dem zweiten Unfall vom 25. Mai 2000 wieder verstärkt hätten. Den Schmerzcharakter beschreibe die Versicherte als "bohrend" und ins Hinterhaupt ausstrahlend. Dadurch sei die Kopfrotation nach rechts eingeschränkt. Als Hauptbeschwerden gebe die Versicherte Parästhesien der Finger I bis III rechts an (Urk. 12/13/13 S. 22).
2.5.3 Betreffend die Unfallkausalität äusserten sich die Ärzte dahingehend, dass eine solche bezüglich der persistierenden Nackenschmerzen sicher bestehe, wobei zumindest von einer Teilursache (conditio sine qua non) und zwar als Folge des ersten Unfalls auszugehen sei. Der zweite Unfall habe zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt, welche jetzt wieder abgeklungen sei. Zudem sie aufgrund der Unfallbilder des ersten Unfalls von einem Vorzustand auszugehen, da schon damals radiologisch eine deutlich sichtbare Osteochondrose bei C5/C6 habe objektiviert werden können. Im MRI vom 30. Juli 1999 habe sich in Reklination/Inklination eine deutliche Osteochondrose mit Spondylose und Osteophyten gefunden. Zudem habe sich eine völlige Aufhebung der Mobilität in diesem Segment objektivieren lassen. An unfallfremden Faktoren bestünden ein Karpaltunnelsyndrom rechts und eine Dupuytren-Kontraktur rechts. Beizufügen bleibe, dass das Karpaltunnelsyndrom bereits 1999 objektiviert worden sei. Das Karpaltunnelsyndrom sei als nicht unfallbedingt zu beurteilen. Möglich sei jedoch, dass ein Teil der Beschwerden, das heisst die Parästhesien am Vorderarm radial auch auf eine radikuläre Reizung des Dermatoms C6 zurückzuführen seien, welche selber wiederum Folge des vorbestehenden Bandscheibenleidens sein könnte. Als unfallfremde Ursachen wirkten eine Osteochondrose und Diskusprotrusion C5/C6 und ein Karpaltunnelsyndrom mit. Weder ein Status quo sine noch ein Status quo ante seien zur Zeit erreicht, könnten aber zu einem späteren Zeitpunkt durchaus noch eintreten. Mit einer Besserung der Beschwerden sei zu rechnen (Urk. 12/13/13 S. 24 f.).
2.6 Im Bericht vom 28. Oktober 2004 hielt Dr. C.___ auf Anfrage der Helsana fest, die Patientin stehe nur noch sporadisch in seiner ärztlichen Behandlung (zuletzt am 12. Dezember 2001 und am 30. September 2004), weshalb er über den Verlauf keine Aussage machen könne. Die Patientin klage wieder über Missempfindungen im Wurzelausbreitungsgebiet C6 rechts an der Oberarm- und Unterarmaussenseite bis zu Daumen und Zeigefinger. Sie spüre wieder erheblich verstärkte Spannungen im Schultergürtel- und Nackenbereich mit zeitweisen Hinterkopfschmerzen. Sie habe während der vorausgegangenen Monate aus beruflichen und privaten Gründen weniger krankengymnastische Beübung durchführen können. Seit den Unfällen sei sie massiv störanfällig und habe ihre Überempfindlichkeit nie verloren. Sie sei auf ständige Übungsbehandlung, krankengymnastische Unterstützung und zeitweise Schmerzmittel angewiesen. Zu den Befunden äusserte sich Dr. C.___ wie folgt: "Die Dysästhesiezone liess sich dem Dermatom C6 zuordnen. Es fanden sich lebhafte Reflexe, keine klinisch fassbaren Paresen. Ausgeprägte schmerzempfindliche Muskelpunkte cerviko-thorakaler Übergang, insbesondere Trapez rechts und obere Nackenmuskulatur ebenfalls rechts betont. Bei suboccipitaler Tiefenpalpation Hinterkopfausstrahlung. Kein eindeutiger Foramenkompressionsschmerz, kein Stauchungsschmerz der HWS oder BWS. Eingeschränkte Extension der BWS und hier ebenfalls Druckempfindlichkeit der Paravertebralsmuskulatur." Therapeutisch leitete Dr. C.___ die Wiederaufnahme der Physiotherapie zur Muskellockerung, erneuten Trainingsanleitung und Gelenkmobilisierung im cerviko-thorakalen Übergang und suboccipital ein (Urk. 12/3/13).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die ab dem 22. April 2002 andauernden Beschwerden noch in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 7. August 1998 standen. Der zweite Unfall vom 25. Mai 2000 kann unberücksichtigt bleiben, weil er unbestrittenermassen lediglich zu einer vorübergehenden Verstärkung der Beschwerden geführt hat (vgl. Urk. 1 S. 2 f., 12/2/34 S. 2, 12/3/11 S. 24 Ziff. 5.1). Da es um eine leistungsaufhebende Tatsache geht, obliegt die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs grundsätzlich dem Unfallversicherer. Dieser hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
3.2 Die Helsana stellte sich im Einspracheentscheid auf den Standpunkt, da sich die heute noch unfallkausalen Beschwerden seitens der Schulter und des Nackens nicht invalidisierend auswirkten, sei keine Rente geschuldet, und da von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, seien die Heilungskosten bezüglich Schulternackenproblematik nicht mehr zu vergüten, weshalb die Einstellung der Leistungen per 20. September 2002 (richtig: 22. April 2002) zu Recht erfolgt sei (Urk. 2 S. 10). In der Beschwerdeantwort hielt die Helsana sodann fest, dass die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden verneint werden müsse (Urk. 11 S. 5).
3.3 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, laut Gutachten des Zentrums B.___ sei weder der "Status quo ante" noch der "Status quo sine" erreicht. Zudem bestehe eine "berufsbedingte unfallkausale Invalidität von höchstens 30 %". Es sei somit "erstellt", dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. August 1997 (richtig: 7. August 1998) weiterhin Leistungen zu erbringen habe (Urk. 1 S. 2).
4.
4.1 In tatsächlicher Hinsicht kann aufgrund der medizinischen Aktenlage als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin beim Auffahrunfall vom 7. August 1998 ein Schleudertrauma erlitten hat (Urk. 12/13/8, 12/13/13 S. 23). Im Anschluss an den Unfall ist denn auch zumindest teilweise das typische Beschwerdebild (vorliegend Nacken- und Kopfschmerzen) nach solchen Verletzungen aufgetreten (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b). Fest steht zudem, dass die Osteochondrose und die Diskusprotrusion C5/C6 (Urk. 12/13/10, 12/13/13 S. 23) sowie auch das rechtsseitige Karpaltunnelsyndrom unfallfremd sind (Urk. 12/13/12 S. 16, Urk. 12/13/13 S. 23).
4.2 Die festgestellten gewichtigen degenerativen Erscheinungen lassen jedoch die Folgen des Distorsionstraumas der HWS vom 7. August 1998 nicht derart in den Hintergrund treten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Nackenbeschwerden und dem Unfallereignis verneint werden müsste. Vielmehr ist der Unfall vom 7. August 1998 - was nunmehr angesichts der Aktenlage zu Recht von keiner Seite mehr in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 2 S. 10 Ziff. 5) - zumindest als Teilursache der geltend gemachten Leiden zu betrachten, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b). Es rechtfertigt sich deshalb, die richterliche Überprüfung auf die umstrittene Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu beschränken. Dies umso mehr, als organisch nachweisbare unfallkausale Verletzungsfolgen nicht mehr vorhanden sind.
Prof. Dr. G.___ schloss nämlich aus der Auswertung der überlassenen Röntgenaufnahmen und den kernspintomographischen Bildern der Halswirbelsäule, dass eine knöcherne Verletzung der Halswirbelsäule am 7. August 1998 nicht vorgelegen habe. Auch die Residuen einer discoligamentären Verletzung, also einer Band- und Bandscheibenzerreissung seien nicht vorhanden (Urk. 12/3/12 S. 11). Die am 7. August 1998 erlittenen Schädigungen konnten somit gestützt auf die bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar gemacht und organisch nachgewiesen werden. Hingegen waren vorbestandene degenerative Veränderungen auf den Röntgenbildern erkennbar (Urk. 12/3/12 S. 10 f.). Soweit der Unfall aber zu einer Verschlimmerung vorbestandener Beschwerden geführt hat, dürfte diese mehr als dreieinhalb Jahre nach dem Unfall behoben gewesen sein (vgl. Gutachten Prof. Dr. G.___s vom 23. Dezember 1999, Urk. 12/3/12 S. 11 oben). Dementsprechend hat bezüglich der organisch nicht nachweisbaren Gesundheitsschädigungen eine separate Adäquanzbeurteilung, nach den für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.) geltenden Regeln, stattzufinden.
4.3 Zu beachten ist allerdings, dass sich bei Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen der Halswirbelsäule und bei Schädel-Hirntraumen die - bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem versicherten Unfall - massgebenden Kriterien grundsätzlich erst nach Abschluss des unfallbedingten Heilungsprozesses beurteilen lassen und nicht, solange von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine Besserung erwartet werden kann (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2005, U 380/04, Erw. 4.2, in Sachen K. vom 11. Februar 2004, U 246/03, Erw. 2.4, und in Sachen A. vom 6. November 2001, U 8/00, Erw. 3).
Die Gutachter des Zentrums B.___ erklärten auf die Frage hin, ob von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, die Hauptbeschwerden der Versicherten bestünden in einer Gefühlsstörung in der rechten Hand, so dass eine Karpaltunneloperation zumindest einen Teil der Beschwerden deutlich bessern könnte. Streng genommen handle es sich dabei jedoch nicht um eine ärztliche Behandlung von Unfallfolgen (Urk. 12/13/13 S. 25 und S. 27).
Die Beurteilung des Zentrums B.___ ist in sich schlüssig und geht bezüglich Unfallfremdheit des Karpaltunnelsyndroms mit dem Gutachten von Dr. G.___ vom 23. Dezember 1999 einig, der - allerdings noch vor dem zweiten Unfallereignis - ebenfalls keine weiteren Behandlungsmassnahmen für erfolgsversprechend erachtete (vgl. Urk. 12/13/12 S. 16). Dem entgegenstehende ärztliche Stellungnahmen liegen nicht vor. Dr. C.___ vermochte die Frage, ob eine weitere Behandlung der Unfallfolgen notwendig, zweckmässig und geeignet sei (vgl. Fragebogen der Helsana vom 22. Oktober 2004; Urk. 12/3/12), nicht zu beantworten (Urk. 12/3/13 S. 1 oben). Die Beschwerdeführerin selbst machte ebenso wenig geltend, eine weitere Behandlung der Unfallfolgen könne etwas Wesentliches an ihrem Beschwerdebild ändern, sodass davon auszugehen ist, dass mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) von einer weiteren Behandlung der reinen Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, so dass sich die Prüfung der Adäquanzfrage nicht als verfrüht erweist.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2005, U 380/04]). Im vorliegenden Fall bestehen insofern besondere Umstände, als sich der Unfall vom 7. August 1998 auf der Autobahn ereignet hat und der von der Beschwerdeführerin gelenkte Personenwagen, nachdem er von einem anderen Fahrzeug von hinten angefahren worden war, ins Schleudern geriet und in die Mittelleitplanke prallte, wodurch er stark beschädigt wurde (Urk. 12/13/3, 12/15/9 S. 2 ff.). Aufgrund des Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen kann nicht von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen gesprochen werden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3) lässt aber der Umstand allein, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin Totalschaden erlitt, nicht schon auf ein schweres Unfallereignis schliessen. Die gesamten Umstände sprechen auch gegen einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen. Auszugehen ist vielmehr von einem mittelschweren Unfall im eigentlichen Sinn (vgl. auch die in SZS 45/2001 S. 431 ff. genannte Rechtsprechung). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre praxisgemäss daher zu bejahen, wenn mehrere der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien erfüllt wären oder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben wäre (BGE 115 V 141 Erw. 6b/bb).
5.2 Auch wenn es sich um eine heftige Kollision gehandelt hat, hat sich der Unfall vom 7. August 1998 weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313, je mit Hinweisen) - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Denn die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. Februar 2006, U 79/05; in Sachen P. vom 28. April 2005, U 386/04; in Sachen D. vom 4. September 2003, U 371/02; in Sachen T. vom 6. Februar 2002, U 61/00, und D. vom 16. August 2001, U 21/01). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Es liegt auch keine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden vor.
5.3 Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Die medizinischen Massnahmen beschränkten sich zunächst auf Halskrausenversorgung, ambulante Physiotherapie und eine medikamentöse Injektionstherapie, die jedoch keine Besserung der geklagten Beschwerden brachten (Berichte von Dr. D.___ vom 25. August 1998 [Urk. 12/13/8] sowie von Dr. I.___ vom 15. Februar 1999 [Urk. 12/13/6]). Durch eine erneute intensive Bestrahlungs- und medikamentöse sowie chirotherapeutische Therapie und krankengymnastische Übungen konnte schliesslich eine Stabilisierung erreicht werden, so dass die Patientin laut Dr. I.___ am 1. Februar 1999 soweit wiederhergestellt war, dass sie mit ihren Schmerzen umzugehen wusste und das akute Krankheitsbild als abgeschlossen angesehen werden durfte (Urk. 12/13/6). Im Gutachten von Prof. Dr. G.___ vom 23. Dezember 1999 ist noch von zweimal wöchentlicher krankengymnastischer Behandlung sowie von zu Hause durchgeführten gymnastischen Übungen die Rede (Urk. 12/13/12 S. 4). Im Gutachten des Zentrums B.___ vom 13. Juni 2002 wird erwähnt, dass die Explorandin bei Bedarf Ponstan oder Voltaren als Schmerzmittel einnehme (Urk. 12/13/13 S. 9). Insgesamt handelte es sich nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 14. März 2005, U 82/04; in Sachen P. vom 24. September 2003, U 361/02, und in Sachen S. vom 8. April 2002, U 357/01).
5.4 Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. Februar 2006, U 79/05; in Sachen F. vom 10. September 2002, U 343/02, und in Sachen B. vom 7. August 2002, U 313/01). Solche Gründe sind hier nicht gegeben.
5.5 Zum Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilzeittätigkeit (80 %) bereits zwei Wochen nach dem Unfall wieder aufnehmen konnte (Urk. 12/13/1 Ziff. 10; allerdings war die Patientin gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 21. März 2001 auch vom 24. bis 28. August 1998 arbeitsunfähig [Urk. 12/3/10 Ziff. 4]) und bis zum Unfall vom 25. Mai 2000 in diesem Umfang im - von ihr bereits vorher per 1. Juni 2006 aufgelösten - Arbeitsverhältnis mit dem A.___ (Urk. 12/12/6) erwerbstätig. In der Folge zog sie nach Deutschland, ohne eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Urk. 12/3/11 S. 8). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde bis am 30. Juni 2000, eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bis 21. Juli 2000 attestiert (Urk. 12/3/10 Ziff. 4, 12/3/4 Ziff. 8). Die Gutachter des Zentrums B.___ bezifferten am 13. Juni 2002 die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt auf höchstens 30 % (Urk. 12/3/11 S. 28). Das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kann bei dieser Sachlage nicht als erfüllt gelten. Ob schliesslich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu bejahen ist, kann offen bleiben, weil es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist.
5.6 Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf weitere Leistungen zu Recht abgelehnt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Heidy Meier-Merkle
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).