Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 6. Juni 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1949, war in verschiedenen Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt (vgl. unter anderem Urk. 10/2/1 Ziff. 3, Urk. 10/1/1 Ziff. 3). Im Frühjahr 1997 (vgl. Urk. 10/2/1) und im Frühjahr 2004 (vgl. Urk. 10/4/1) bezog sie Arbeitslosenentschädigung. Sie war sowohl über die Arbeitgeber als auch über die Arbeitslosenkasse Industrie, ___, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Juni 1995 stürzte die Versicherte (Urk. 10/1/1 Ziff. 4 und Ziff. 6).
Die SUVA erbrachte in der Folge Leistungen (Heilungskosten, Taggelder). Ende August 1995 wurde ihr eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 10/1/5 Ziff. 4).
1.2 Am 4. März 1997 erlitt die Versicherte eine Auffahrkollision und verletzte sich dabei an der Schulter und im Nacken (Urk. 10/2/1 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9). Die SUVA erbrachte wiederum Leistungen (Heilungskosten, Taggelder).
Am 25. August 2003 (vgl. Urk. 10/2/35) meldete die Versicherte einen ersten und am 2. Dezember 2003 (vgl. Urk. 10/2/42) einen zweiten Rückfall zum Unfallereignis vom 4. März 1997.
Im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung vom 2. Februar 2004 (Urk. 10/2/47) und den Nachtrag vom 22. März 2004 (Urk. 10/2/50) erliess die SUVA die Verfügung vom 23. März 2004, mit welcher sie die Leistungen per Ende März 2004 einstellte (Urk. 10/2/51). Gegen die Verfügung vom 23. März 2004 erhob die Helsana Versicherungen AG, Krankenversicherer von G.___, eine vorsorgliche Einsprache (Urk. 10/2/53), die sie am 5. April 2004 zurückzog (Urk. 10/2/56). Die Versicherte erhob keine Einsprache gegen diese Verfügung.
1.3 In der Zwischenzeit war die Versicherte am 26. Mai 2000 erneut gestürzt (Urk. 10/3/1 Ziff. 4 und Ziff. 6). Die SUVA erbrachte wiederum Leistungen (Heilungskosten). Am 27. Februar 2002 wurde die ärztliche Behandlung abgeschlossen (Urk. 10/3/12 Ziff. 5).
1.4 Am 26. März 2004 meldete die Versicherte nochmals zwei Stürze (vgl. Urk. 10/5/1 Ziff. 4, Urk. 10/4/1 Ziff. 4). Die SUVA erbrachte wiederum Leistungen (Heilungskosten, Taggelder).
Nachdem die Versicherte am 21. Juli 2004 zum zweiten Mal kreisärztlich untersucht worden war (Urk. 10/5/8) und der Kreisarzt, Dr. med. A.___, am 15. September 2004 eine Stellungnahme (Urk. 10/5/12) erstattet hatte, erliess die SUVA die Verfügung vom 27. September 2004, mit der sie die Taggelder und Heilungskosten per 15. Oktober 2004 einstellte (Urk. 10/5/13).
Am 30. September 2004 erhob die Helsana Versicherungen AG, Krankenversicherer von G.___, eine vorsorgliche Einsprache (Urk. 10/5/16) gegen die Verfügung vom 27. September 2004, die sie am 14. Oktober 2004 zurückzog (Urk. 10/5/17). Am 25. Oktober 2004 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 10/5/18) gegen die genannte Verfügung. Mit Entscheid vom 31. Januar 2005 wies die SUVA die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügung vom 27. September 2004 ab (Urk. 10/5/23 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zurückweisung der Sache zur Vornahme eines polydisziplinären Gutachtens und Neuberechnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2005 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 17. Mai 2005 reichte die Versicherte einen Bericht von Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 11). Im Rahmen des Verfahrens betreffend des Anspruchs auf eine Invalidenrente (IV.2005.00300) holte das Gericht ein psychiatrisches Gutachten von med. pract. C.___, Leitender Arzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, E.___, ein, welches am 20. März 2006 erstellt wurde (Urk. 12). Die SUVA verzichtete am 29. März 2006 auf eine Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten (Urk. 15) und die Versicherte nahm am 12. April 2006 dazu Stellung (Urk. 16). Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob ergänzende medizinische Untersuchungen in Form eines interdisziplinären Gutachtens (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise einer neurologischen Begutachtung (Urk. 16 S. 2) anzuordnen sind.
3.
3.1 In Bezug auf den Unfall vom 30. Juni 1995 (vgl. Urk. 10/1/1) schloss Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, die ärztliche Behandlung per Ende September 1995 ab beziehungsweise attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 10/1/5 Ziff. 4).
3.2 Im Rahmen der ärztlichen Behandlung aufgrund der Auffahrkollision vom 4. März 1997 diagnostizierte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 23. August 2001 einen Status nach Commotio der Halswirbelsäule (HWS) mit zerviko-brachial Syndrom (Urk. 10/2/31 Ziff. 1). Nach einem Kuraufenthalt sei im Beckengürtel eine deutliche Verbesserung der Situation gegeben. Lumbal sei die Beschwerdeführerin jetzt beschwerdefrei und nehme die Arbeit wieder zu 100 % auf (Urk. 10/2/31 Ziff. 4). Am 28. März 2002 hielt Dr. F.___ fest, dass die Behandlung abgeschlossen sei (Urk. 10/2/33/7 Ziff. 5).
3.3 Am 25. August 2003 meldete die Beschwerdeführerin einen Rückfall zum Unfall vom 4. März 1997 (vgl. Urk. 10/2/35) Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2003 ein Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom nach Unfall, verordnete der Beschwerdeführerin eine Manualtherapie und attestierte ihr eine Arbeitsunfähigkeit, wobei er sich zu deren Ausmass nicht äusserte (Urk. 10/2/37 Ziff. 5 und Ziff. 7-8).
3.4 Aufgrund von zwei weiteren Stürzen am 26. Mai 2000 und 31. Januar 2004 (vgl. Urk. 10/2/47 S. 1) und insbesondere der andauernden Rückenbeschwerden fand am 2. Februar 2004 eine kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 10/2/47). Der Kreisarzt führte aus, die Beschwerdeführerin weise im Untersuchungszeitpunkt einen geraden Rücken mit einer guten Rückenfunktion auf. Die angegebenen Dolenzen seien eher etwas diffuser Art. Es bestünden Druckdolenzen an den Dornfortsätzen über dem mittleren Brustwirbelsäulen (BWS)-Bereich und am thorakolumbalen Übergang sowie distal lumbal. Auch an der Halswirbelsäule (HWS) bestünden unterschiedliche Druckdolenzen an den Dornfortsätzen ohne lokale Zuordnung. Die aktive HWS-Funktion sei nicht eingeschränkt. Die aktuellen Röntgenbilder vom 20. Januar 2004 zeigten keine Hinweise auf eine posttraumatische Läsion. Die Frage, ob die geringen degenerativen Veränderungen C5 und C7 für die Beschwerden verantwortlich seien, müsse offen gelassen werden. Die Beschwerdeführerin weise eine uneingeschränkte symmetrische freie Schulterfunktion auf. Die klinischen Tests schlössen eine Rotatorenmanschettenläsion aus. Hinweise auf posttraumatische Residuen könnten weder an der rechten noch an der linken Schulter festgestellt werden (Urk. 10/2/47 S. 3).
In seinem Nachtrag vom 22. März 2004 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellte der Kreisarzt fest, die neuesten Bilder des thorakolumbalen Übergangs dokumentierten im mittleren bis distalen thorakalen Bereich degenerative Veränderungen mit Spondylophytenbildung. Eine posttraumatische Läsion lasse sich seines Erachtens nicht fassen. Nach der allgemeinen immer noch gültigen und von mehreren Wirbelsäulenchirurgen vertretenen Lehrmeinung sei der Zustand der Wirbelsäule nach Prellungen, Stauchungen oder Zerrungen nach einem halben Jahr, spätestens aber nach einem Jahr wieder so weit hergestellt, wie wenn sich der Unfall nie ereignet hätte. Demzufolge könnten die Wirbelsäulenbeschwerden nicht mehr auf die verschiedenen Sturzereignisse zurückgeführt werden. Die Beschwerden seien durch die degenerativen Veränderungen zu erklären. Unfallbedingte Restfolgen lägen keine mehr vor. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Urk. 10/2/50).
3.5 Am 4. Februar 2004 stürzte die Beschwerdeführerin auf Glatteis und verletzte sich dabei an der Hüfte, am Rücken und am Arm (Urk. 10/5/1 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9). In seinem Bericht vom 11. Juni 2004 diagnostizierte Dr. F.___ einen Status nach multiplen Kontusionen, Distorsionen, ein Panvertebral- und ein Zervikalsyndrom (Urk. 10/5/6 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei zu etwa 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/5/6 Ziff. 4).
3.6 Am 21. Juli 2004 fand zur Beurteilung der Unfallfolgen erneut eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. A.___ statt. In seinem gleichentags erstellten Bericht beschrieb er, dass keine ossären Läsionen, hingegen deutliche degenerative Veränderungen im distalen BWS-Bereich vorlägen (Urk. 10/5/8 S. 2). In der Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin weise einen flüssigen, hinkfreien Barfussgang in allen drei Positionen auf. Palpatorisch und inspektorisch könne er am linken Oberschenkel keinen pathologischen Befund erheben. Die Hüftgelenksfunktion sei in etwa seitengleich und nicht eingeschränkt. Die rechte Hand sei äusserlich nach wie vor unauffällig, es bestehe eine seitengleiche Funktion. Ein posttraumatischer Schaden lasse sich nicht mehr feststellen (Urk. 10/5/8 S. 2).
Die Beschwerdeführerin klage wie üblich über Schmerzen im Nackenbereich. Nach wie vor bestehe eine diffuse Druckdolenz über sämtlichen Dornfortsätzen. Die aktive HWS-Funktion sei auch im Beurteilungszeitpunkt nicht eingeschränkt. Zur HWS-Problematik habe er bereits im letzten Kreisarztbericht Stellung genommen. Zu präzisieren sei, dass die noch vorhandenen Beschwerden auf die, wenn auch geringen, degenerativen Veränderungen zurückzuführen seien (Urk. 10/5/8 S. 3).
Im Nachtrag zur kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Juli 2004 hielt Dr. A.___ am 15. September 2004 fest, die von Dr. F.___ am 10. August 2004 angefertigte Beckenübersicht enthalte keine Hinweise für eine ossäre Läsion. Sowohl klinisch wie auch radiologisch liessen sich keine Unfallfolgen mehr feststellen. Somit bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 10/5/12).
3.7 Nach dem Unfall vom 5. Oktober 2004, bei welchem die Beschwerdeführerin wiederum stürzte, stellte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 22. November 2004 die Diagnose eines Status nach Sturz bei vorbestehendem Schleudertrauma (Urk. 10/6/7 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin sei immer noch arbeitsunfähig. Die Schmerzen hätten sich verstärkt (Urk. 10/6/7 Ziff. 8).
3.8 Am 13. Januar 2005 stürzte die Beschwerdeführerin erneut (Urk. 10/7/1 Ziff. 4). Dr. F.___ stellte am 10. Februar 2005 wiederum die Diagnose eines Status nach diversen Kontusionen der HWS (Urk. 10/7/3 Ziff. 5). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeite (Urk. 10/7/3 Ziff. 8).
3.9 Die behandelnde Psychiaterin, Dr. B.___, nannte in ihrem Bericht vom 17. Mai 2005 die Diagnose einer depressiven Symptomatik mit anhaltenden Schmerzzuständen (Urk. 11 S. 1 Ziff. 1). Zum im Beurteilungszeitpunkt vorliegenden Zustandsbild hätten mehrere Unfälle, insbesondere das im Jahre 1997 erlittene Schleudertrauma, die beruflichen Misserfolge und die ungewollte Kinderlosigkeit geführt (Urk. 11 S. 1 Ziff. 2).
Ihres Erachtens weise die Beschwerdeführerin eine allgemeine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf (Urk. 11 S. 1 Ziff. 3). Sie halte eine interdisziplinäre gutachterliche Beuteilung der verschiedenen Ursachen der verminderten Leistungs- und damit Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin als angezeigt (Urk. 11 S. 2 Ziff. 4).
3.10 Im Rahmen des Verfahrens zur Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung beauftragte das Gericht die Ärzte des E.___ mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Diese nannten in ihrem am 20. März 2006 auf Aktenstudium, einem Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. B.___, und den eigenen, ambulant erfolgten psychiatrischen Untersuchungen vom 16. Februar 2006 und 28. Februar 2006 (vgl. Urk. 12 S. 1) erstatteten Gutachten die Diagnose einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9; Urk. 12 S. 11).
Die Beschwerdeführerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollständig arbeitsunfähig. Ihre Krankheitsgeschichte der letzten Jahre zeige deutlich, dass sie nicht mehr über genügend gesunde Ressourcen verfüge, zusätzlichen Belastungen, wie sie eine Berufstätigkeit darstellten, standzuhalten. In ihrem kommunikativen Verhalten sei sie so stark auffällig, dass man sie sich als Mitarbeiterin in einem sozialen Kontext schlicht nicht vorstellen könne. Schon nach kurzer Zeit würden wohl zusätzliche Erkrankungen oder irgendein kleiner Unfall wieder zur Verstärkung von körperlichen Beschwerden und zu Arbeitsunfähigkeit führen. Eine differenzierte Exploration der Krankengeschichte sei gar nicht möglich gewesen, so dass die Beantwortung der Frage, seit wann die von ihm diagnostizierte Störung in welchem Ausmasse bestehe, ausgesprochen schwierig sei. Die Lebensgeschichte und die Arbeitsanamnese legten aber nahe, dass seit mindestens Anfang 2004, wahrscheinlich aber auch schon längere Zeit vorher, der psychische Zustand in etwa dem heutigen entspreche (Urk. 12 S. 13 Ziff. 4).
Das typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Die anderen Unfallereignisse seien nach ihrer Einschätzung eindeutig nicht geeignet, irgendwelche dauerhaften psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen zu verursachen. Sie sähen die vielfältigen und in der Intensität immer wieder wechselnden Beschwerden hauptsächlich als Ausdruck ihrer allgemein erheblich verminderten psychischen Belastbarkeit und eine auch nur halbwegs plausible Zuordnung zu einzelnen Unfallereignissen sei ihnen gar nicht möglich (Urk. 12 S. 14 Ziff. 7).
Es sei sehr gut möglich beziehungsweise sogar sehr wahrscheinlich, dass auch ohne die Unfallereignisse das heutige Beschwerdebild mit der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit entstanden wäre. Die unfallfremden Belastungsfaktoren seien so zahlreich und so schwerwiegend, dass nach psychiatrischem Verständnis die Bedeutung der Unfallereignisse dagegen verblassten (Urk. 12 S. 14 Ziff. 9).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, wie sich der Unfall vom 4. März 1997 zugetragen hat.
In der Unfallmeldung vom 18. März 1997 beschrieb (Urk. 10/2/1 Ziff. 6) die Beschwerdeführerin den Unfallhergang dahingehend, dass sie beim Warten vor einem Rotlicht von hinten gerammt worden sei. In ihrer Skizze vom 8. April 1997 führte sie zudem an, dass sie beim Aufprall den Kopf gegen die Rückenlehne/Kopfstütze schlug (Urk. 10/2/3/2 S. 1 Ziff. 1). Diese Darlegung des Unfallherganges stimmt im Wesentlichen mit der anlässlich der Befragung vom 20. Mai 1997 durch die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin angegebenen (vgl. Urk. 10/2/4) überein.
4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) erlitt diese aufgrund der Akten kein HWS-Beschleunigungstrauma.
Ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule im eigentlichen Sinn, das heisst eine freischwingende Schleuderbewegung der Halswirbelsäule ohne Kopfanprall (vgl. Ad-Hoc-Arbeitsgruppe Status nach Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbelsäule, Standortbestimmung zum Zustand nach Beschleunigungsmechanismus der Halswirbelsäule, in: Zeitschrift für Unfallchirurgie und Versicherungsmedizin, Band 87, 1994 Heft 2, S. 86), wurde weder vom Kreisarzt (Urk. 10/2/47 S. 3, Urk. 10/2/50, Urk. 10/5/8 S. 2) noch von den Ärzten des E.___ (Urk. 12 S. 14 Ziff. 7) diagnostiziert.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ ist darauf hinzuweisen, dass diese keine eigentliche Diagnose eines Schleudertraumas stellte. Vielmehr nannte sie diejenige einer depressiven Symptomatik mit anhaltenden Schmerzzuständen und ging davon aus, dass das Zustandsbild auf die mehreren Unfälle, insbesondere dasjenige im Jahre 1997 erlittene Schleudertrauma, die beruflichen Misserfolge und die ungewollte Kinderlosigkeit zurückzuführen sei (Urk. 11 S. 1 Ziff. 2).
Daran, dass die Beschwerdeführerin kein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine damit in engem Zusammenhang stehende Verletzung erlitt, vermag auch die anderslautende Beurteilung durch Dr. F.___ nichts zu ändern:
Die von Dr. F.___ vorgenommene Beurteilung vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen. Entscheidend ins Gewicht fällt, dass bei der Beschwerdeführerin das für ein Schleudertrauma typische bunte Beschwerdebild, wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression und Wesensveränderung (vgl. BGE 117 V 382 Erw. 4b) nicht vorlag (vgl. insbesondere Urk. 10/2/2 Ziff. 4). Zudem begründete Dr. F.___ seine Diagnose eines Schleudertraumas nicht näher, während der Kreisarzt sich bei seiner Beurteilung der Folgen des Auffahrunfalls neben den eigenen Untersuchungen namentlich auch auf die Ergebnisse bildgebender Untersuchungen stützte. Dabei führte er bei der Interpretation dieser Röntgenbilder aus, dass diejenigen vom 20. Januar 2004 keine Hinweise auf eine posttraumatische Läsion zeigten (Urk. 10/2/47 S. 3). Am 22. März 2004 gelangte er sodann zum Schluss, die neuesten Bilder des thorakolumbalen Übergangs dokumentierten im mittleren bis distalen thorakalen Bereich degenerative Veränderungen mit Spondylophytenbildung (Urk. 10/2/50). Diese Beurteilung präzisierte er in seinem Bericht vom 21. Juli 2004 dahingehend, dass die noch vorhandenen Beschwerden auf die, wenn auch geringen degenerativen Veränderungen zurückzuführen seien (Urk. 10/5/8 S. 3). Im Übrigen handelt es sich bei Dr. F.___ um den Hausarzt der Beschwerdeführerin, weshalb seine Beurteilungen eines Status nach Commotio der HWS mit zerviko-brachialem Syndrom (Urk. 10/2/31 Ziff. 1), eines Status nach Sturz bei vorbestehendem Schleudertrauma (Urk. 10/6/7 Ziff. 5) beziehungsweise eines Status nach diversen Kontusionen der HWS (Urk. 10/7/3 Ziff. 5) aufgrund seiner Vertrauensstellung (vgl. vorstehend Erw. 1.6) ohnehin zu relativieren sind und insbesondere die fachärztliche, durch den Kreisarzt Dr. A.___ vorgenommene Einschätzung nicht entkräften vermögen.
Selbst wenn man vom Vorliegen einer HWS-Distorsion ausginge - wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen - spricht die Latenz der beschwerdeweise geltend gemachten und von der Beschwerdeführerin auf den Auffahrunfall zurückgeführten Beschwerden gegen das Vorliegen eines HWS-Syndroms im Beurteilungszeitpunkt. In diesem Sinne führte der Kreisarzt aus, nach der allgemeinen immer noch gültigen und von mehreren Wirbelsäulenchirurgen vertretenen Lehrmeinung sei der Zustand der Wirbelsäule nach Prellungen, Stauchungen oder Zerrungen nach einem halben Jahr, spätestens aber nach einem Jahr wieder so weit hergestellt, wie wenn sich der Unfall nie ereignet hätte. Im Übrigen schloss auch Dr. F.___ die Behandlung des Status nach Whyplash Injury (richtig = Whiplash injury) am 27. Februar 2002 ab (vgl. Urk. 10/3/12).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Zeitpunkt der Beurteilung durch den Kreisarzt am 2. Februar 2004 und in seinem Nachtrag vom 22. März 2004 zwar noch an Rücken- und Nackenbeschwerden in Form von unterschiedlichen Druckdolenzen an den Dornfortsätzen, am thorakalen Übergang, distal lumbal und am linken nuchalen Ansatz litt (vgl. Urk. 10/2/47 S. 3). Mit dem Kreisarzt ist indessen davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltend gemachten Gesundheitsschädigungen auf die geringen degenerativen Veränderungen zurückzuführen waren (Urk. 10/5/8 S. 3, Urk. 10/2/50) beziehungsweise sich weder klinisch noch radiologisch Unfallfolgen feststellen liessen (Urk. 10/5/12). In diesem Sinne wurden auch sämtliche Behandlungen der verschiedenen Unfallereignisse abgeschlossen und der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht jeweils eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert (vgl. Urk. 10/7/4, Urk. 10/6/17, Urk. 10/5/12, Urk. 10/3/12, Urk. 10/2/50, Urk. 10/1/5).
5.
5.1 Den medizinischen Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin noch weiterbestehende Beschwerden psychischer Natur vorliegen.
Im Weiteren muss daher geprüft werden, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den verschiedenen Unfällen, insbesondere demjenigen vom 4. März 1997, und den psychischen Beschwerden gegeben ist. Schon ob diesbezüglich der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, erscheint aufgrund der erheblichen Latenz indessen fraglich. Dr. B.___ hielt in diesem Sinne fest, die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Symptomatik mit anhaltenden Schmerzzuständen und stehe seit dem 19. Oktober 2004 bei ihr in ambulanter Behandlung (Urk. 11 S. 1 Ziff. 1). Zudem äusserten auch die Ärzte des E.___ die Diagnose einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9). Die Frage der natürlichen Kausalität kann indessen offen bleiben, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Störungen und den Unfällen zu verneinen ist.
5.2 Die verschiedenen Stürze der Beschwerdeführerin sind als banale Unfälle zu qualifizieren. Diesbezüglich kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen ohne weiteres verneint werden, da solche Unfallereignisse aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse nicht geeignet sind, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
Hinsichtlich der Schwere des Autounfalls vom 4. März 1997 ist davon auszugehen, dass ein mittlerer Unfall vorliegt, ist er doch weder als schwerer noch als nachgerade leichter Unfall zu taxieren. Im mittleren Bereich ist er jedoch eher im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen (vgl. Urs Müller, SZS 2001, S. 413 ff.). Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).
Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt, noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Nicht erfüllt ist ferner das Kriterium der Schwere und der besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Sodann kann bezüglich der somatischen Unfallfolgen grundsätzlich weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, noch von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen die Rede sein (vgl. Urk. 10/2/47 S. 1). Die Behandlungsdauer war nämlich durch die verschiedenen vor und nach dem Unfall erlittenen Sturzereignisse bedingt. Ebensowenig liegt eine ärztliche Fehlbehandlung vor. Auch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von knapp sechs Monaten (vgl. Urk. 10/2/21) war nicht von besonderem Ausmass. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rücken- und Nackenbeschwerden sind aufgrund der Latenz nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 10/5/12). Sie sind vielmehr degenerativer Natur (vgl. Urk. 10/2/50). Soweit Dauerschmerzen angenommen werden müssten, sind diese auf die genannten unfallfremden Faktoren zurückzuführen, welche in diesem Zusammenhang ausser Acht zu lassen sind. Demnach ist keines der von der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entwickelten Kriterien in einer Weise erfüllt, dass die Adäquanz des Unfalls bejaht werden könnte. Dem Unfallereignis kommt mithin für die Entstehung des psychischen Gesundheitsschadens keine Bedeutung zu. In diesem Sinne gingen auch die Ärzte des E.___ nicht davon aus, dass die übrigen Unfallereignisse geeignet waren, irgendwelche dauerhaften psychischen Beeinträchtigungen zu verursachen (Urk. 12 S. 14 Ziff. 7).
5.3 Da die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht aus den verschiedenen Unfällen - und insbesondere der Auffahrkollision - namentlich aufgrund der Latenz und der Zuordnung der Beschwerden als solche degenerativer Natur keine Unfallfolgen mehr aufweist und die psychischen Leiden weder mit der Auffahrkollision noch mit den anderen Unfallereignissen in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang stehen, erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als genügend abgeklärt, weshalb sich sowohl die von der Beschwerdeführerin beantragte interdisziplinäre (vgl. Urk. 1 S. 2), als auch die nach Erstattung des psychiatrischen Gutachtens beantragte Einholung eines neurologischen Berichts des behandelnden Dr. med. H.___, Spezialarzt für Neurochirurgie, beziehungsweise eines neurologischen Gutachtens (vgl. Urk. 16) erübrigt. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).