UV.2005.00123

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Fehr
Glockengasse 18, Postfach 7275, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     V.___, geboren 1963, arbeitete ab dem 4. September 1991 als Fassadenisoleur bei der A.___ AG in Zürich und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 3. Februar 1993 bei einem Sturz eine intraartikuläre Radiusfraktur links zuzog (Urk. 12/1 und 12/3), die operativ versorgt werden musste (vgl. Urk. 12/5a). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Ab dem 1. April 1994 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig; im Sommer 1994 wurde die Behandlung abgeschlossen (vgl. Urk. 2 und Urk. 12/66).
1.2     Ab dem 1. Juni 1995 arbeitete der Versicherte als Isoleur bei der B.___ AG und war weiter bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er sich am 14. Dezember 1995 beim Benützen einer Bohrmaschine eine Distorsion des linken Handgelenks zuzog (Urk. 13/1-2). In der Folge erbrachte die SUVA wiederum die gesetzlichen Leistungen; der Versicherte wurde durch eine Vielzahl von medizinischen Fachpersonen untersucht und behandelt (vgl. etwa Urk. 13/100).
         Mit Verfügung vom 11. März 1998 (Urk. 13/52) stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen ab 8. Januar 1996 ein und forderte die seit diesem Datum ausgerichteten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 122'678.15 vom Versicherten zurück, und zwar mit der Begründung, dass der Versicherte das Beschwerdebild an der linken Hand durch Selbstmanipulation bewusst unterhalten und dadurch die Arbeitsunfähigkeit sowie die ärztliche Behandlung verlängert habe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. April 1998 (Urk. 13/57) wies die SUVA mit Entscheid vom 3. Dezember 1998 (Urk. 13/84) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Juni 2002 (Prozess Nr. UV.1999.00065; Urk. 13/100) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit diese über die gesetzlichen Leistungen ab 8. Januar 1996 neu verfüge. Das hiesige Gericht erwog unter anderem, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und entgegen der Auffassung der SUVA kein Artefakt vorliege.
1.3     Nach weiteren medizinischen Abklärungen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2003 (Urk. 13/147) eine auf einem Invaliditätsgrad von 25 % basierende Invalidenrente ab 1. Februar 1999 und eine Integritätsentschädigung von 14 % zu. Dabei berücksichtigte sie ausschliesslich die Gesundheitsbeeinträchtigungen an der linken Hand beziehungsweise am linken Arm. Das Carpaltunnelsyndrom an der rechten Hand sei keine Unfallfolge, weshalb es bei der Bemessung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung ausser Acht zu lassen sei. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2003 (Urk. 13/149) Einsprache erheben mit den Anträgen auf Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierenden Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung von 25 %. Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.
1.4     Bereits mit Urteil vom 5. Mai 2004 (I 591/02; Urk. 13/154) hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid des hiesigen Gerichts vom 27. Juni 2002 (Prozess Nr. IV.2000.00136) geschützt und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten mit der Begründung abgewiesen, dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % vorliege. Dabei konnte das Eidgenössische Versicherungsgericht (vgl. Urk. 13/154 Erw. 3.1 a.E.) - wie zuvor auch das hiesige Gericht - die Gesundheitsbeeinträchtigungen an der rechten Hand aus prozessualen Gründen noch nicht berücksichtigen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 (Urk. 2) liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1.  Es sei die Erwerbsunfähigkeit aus den beiden Unfällen vom 3. Februar 1993 und 14. Dezember 1995 auf 40 % festzusetzen und es sei die Suva zu verpflichten, die entsprechende Monatsrente inkl. Teuerungszulage abzüglich Quellensteuer dem Beschwerdeführer auszuzahlen.
Eventualantrag:
1.a)  Es seien in Gutheissung der Beschwerde die Akten an die Suva zurückzuweisen zur Abklärung
a)      der Frage, ob die Behinderung, resp. Invalidität, des Beschwerdeführers an der rechten Hand die Folge der Ueberbeanspruchung der rechten Hand zufolge Schonung der durch die beiden Unfälle vom 3.2.1993 und 14.12.1995 verletzten linken Hand sei;
b)      welches der Grad der Gesamtinvalidität des Beschwerdeführers zufolge der Schäden an der linken und an der rechten Hand seien;
c)      sowie zur Fällung eines neuen Entscheides über die Höhe der Invaliditätsrente aufgrund des Resultates dieser Abklärungen.
2.  Es sei die Integritätsentschädigung auf 25 % festzusetzen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2005 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 (Urk. 14) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Am 22. August 2005 liess der Versicherte unaufgefordert eine weitere Eingabe ins Recht weisen (Urk. 15). Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 (Urk. 19) wurde dem Versicherten Frist zur Einreichung von weiteren Dokumenten angesetzt. Mit Eingabe vom 3. April 2006 (Urk. 21) kam der Versicherte dieser Aufforderung nach (vgl. Urk. 22/1-8). Die SUVA nahm hierzu am 24. April 2006 Stellung (Urk. 25).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]. Wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Invalidenrente als 25 % und denjenigen auf eine höhere Integritätsentschädigung als 14 % im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 20. Juni 2003 (Urk. 13/138). Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung an der rechten Hand weder direkt noch indirekt auf die Unfallereignisse vom 3. Februar 1993 und/oder 14. Dezember 1995 zurückzuführen sei. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung habe deshalb bei der Bemessung der Integritätseinbusse und des Invaliditätsgrades ausser Acht zu bleiben. Lediglich die Beschwerden an der linken Hand seien unfallkausal. Bezüglich Invaliditätsgrad könne auf das invalidenversicherungsrechtliche Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Mai 2004 (I 591/02) verwiesen werden. Danach sei - bezogen auf die Beschwerden an der linken Hand - von einem Invaliditätsgrad von 24 % auszugehen. Bezüglich Integritätsentschädigung könne ebenfalls auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt werden. Danach habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 14 %. Weitergehende Ansprüche seien zu verneinen.
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass die Beschwerden an der rechten Hand Folge der massiven Behinderungen der linken Hand durch die Unfälle vom 3. Februar 1993 und 14. Dezember 1995 seien. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer vor den beiden genannten Unfällen nicht die geringsten Beschwerden an der rechten, dominanten Hand gehabt habe. Er habe vor den Unfällen eine körperlich sehr schwere Arbeit verrichtet, ohne dass die hohe Beanspruchung der rechten Hand zu irgendeiner Anomalie geführt habe. Dr. C.___ habe wohl in seinem Gutachten vom 20. Juni 2003 nicht realisiert, dass die beiden Unfälle bereits derart lange zurückgelegen hätten und dass sich deshalb aufgrund der zehn Jahre dauernden Schonung der linken Hand und der übermässigen Beanspruchung der rechten Hand offensichtlich ein fortschreitendes respektive bereits fortgeschrittenes Carpaltunnelsyndrom gebildet habe. Deshalb seien auch die Einschränkungen an der rechten Hand bei der Bemessung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen. In Bezug auf die Beschwerden an der linken Hand sei von einem Invaliditätsgrad von 24/25 % auszugehen. Angesichts der Beschwerden an der rechten Hand erhöhe sich der Invaliditätsgrad um mindestens weitere 16 %, weshalb der Gesamtinvaliditätsgrad mindestens 40 % betrage. Die Integritätsentschädigung sei von 14 % um 11 % zu erhöhen, so dass insgesamt eine Integritätsentschädigung von 25 % auszurichten sei. Dabei spiele eine grosse Rolle, dass wesentliche Behinderungen an beiden Händen vorlägen. Die Integritätsentschädigung müsse deshalb insgesamt geschätzt werden und nicht bloss diejenige, die isoliert für die rechte Hand geschuldet sei, zu derjenigen für die linke Hand addiert werden. Eine solche Beurteilung werde auf jeden Fall zu einer Integritätsentschädigung von mindestens 25 % führen.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente von mehr als 25 % und eine Integritätsentschädigung von mehr als 14 % hat. Diesbezüglich steht zunächst die Frage im Vordergrund, ob die Gesundheitsbeeinträchtigungen am rechten Arm unfallkausal sind oder nicht.
Vorweg kann festgehalten werden, dass die bezüglich der linken Hand festgestellte Integritätseinbusse von 14 % ebenso wie die für die Beschwerden an der linken Hand errechnete Erwerbseinbusse von 25 %, die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegen, vom Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen wurden. Namentlich nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht - wie erwähnt - in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil vom 5. Mai 2004 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich (I 591/02; Urk. 13/154) bezüglich der Gesundheitsbeeinträchtigungen an der linken Hand einen Invaliditätsgrad von 24 % errechnet hat, besteht vorliegend kein Anlass darauf zurückzukommen. Deshalb werden die medizinischen Akten nachfolgend nur insoweit auszugsweise wiedergegeben, als ihnen für die Gesundheitsbeeinträchtigung an der rechten Hand relevante Informationen entnommen werden können. Im Übrigen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Aktenzusammenfassung im Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 27. Juni 2002 (Urk. 13/100) verwiesen werden.
3.2     Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2001 (Urk. 13/96) aus, dass sich nunmehr elektroneurographisch eine Kompressionsneuropathie des Nervus medianus im Handgelenksbereich rechts objektivieren lasse. Die Befunde seien deutlich progredient. Dieser Befund sei selbstverständlich unfallfremd. Die Beschwerden stünden im Einklang mit den neurographischen Befunden. Eine Dekompression müsse diskutiert werden. Der Beschwerdeführer benütze jetzt wegen der linksseitigen Behinderung die rechte Hand wesentlich mehr, so dass vermutlich chronische Mikrotraumata vorlägen.
         Oberarzt Dr. med. Kilgus von der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. April 2002 (Urk. 13/99) unter anderem ein statisches Carpaltunnelsyndrom rechts. Es bestehe diesbezüglich die Indikation für einen operativen Eingriff.
         Der Leitende Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA führte in seinem Bericht vom 3. April 2002 (Beilage zu Urk. 13/100) aus, dass eine indirekte Unfallkausalität des Karpaltunnelsyndroms rechts praktisch ausgeschlossen sei. Im Wesentlichen begründete Dr. F.___ dies damit, dass das Karpaltunnelsyndrom rechts erst sehr lange Zeit nach den beiden Unfällen, die das linke Handgelenk betroffen hätten, aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer habe zwischen den beiden Unfällen eineinhalb Jahre als Fassadenisoleur gearbeitet, ohne dass Symptome eines Karpaltunnelsyndroms an der gesunden, rechten Hand aufgetreten wären. Gegen eine massgebliche Schonung der linken Hand habe damals die volle Arbeitsfähigkeit gesprochen. Auch in der Folge, als der Beschwerdeführer als Hilfskoch gearbeitet habe, sei davon kein nennenswerter Einfluss auf die Entstehung des Karpaltunnelsyndroms ausgegangen. Siebeneinhalb Jahre nach der Radiusfraktur könne eine „Überlastung“ der rechten Hand infolge Schonung der linken nicht geltend gemacht werden. Ausserdem weise das Karpaltunnelsyndrom keinerlei Berufsspezifität für Köche auf. Beim Beschwerdeführer seien Lebensalter und Übergewicht ausschlaggebend gewesen. Es bestehe auch indirekt kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Karpaltunnelsyndrom rechts und den vom Beschwerdeführer erlittenen Unfällen.
         Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, äusserte sich in seinem Bericht vom 27. August 2002 (Urk. 13/109) dahingehend, dass das diagnostizierte Karpaltunnelsyndrom rechts selbstverständlich nichts mit den Unfällen zu tun gehabt habe.
         Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten vom 20. Juni 2003 (Urk. 13/138) fest, dass sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die Beschwerden kaum verstärkt hätten. Es seien jedoch permanent Beschwerden am linken Handgelenk vorhanden. An der rechten Hand habe sich das Carpaltunnelsyndrom im letzten Jahr deutlich akzentuiert und zu einer permanenten Sensibilitätsstörung geführt. Es verursache praktisch jede Nacht schmerzende Ausstrahlungen bis in die Schulter. Objektiv bestehe an der rechten Hand eine herabgesetzte Oberflächensensibilität für die medianusinnervierten Finger mit einer 2-Punkte-Diskrimination von 5 bis 6 mm (normal 4 mm). Dr. C.___ schätzte die Integritätseinbusse auf 14 %, wobei er lediglich die Gesundheitsbeeinträchtigungen an der linken Hand berücksichtigte. Die Beschwerden an der rechten Hand, an der die Diagnose eines fortschreitenden und bereits fortgeschrittenen Carpaltunnelsyndroms gestellt werden müsse, seien unfallunabhängig und nicht spezifisch auf Unfallfolgen zurückzuführen. Auf die Frage, ob der heutige Zustand der rechten Hand die Folge der aufgrund der starken Behinderung der linken Hand sich ergebenden Überbeanspruchung sei, antwortete Dr. C.___: „Der Zustand der rechten Hand hat durchaus einen Zusammenhang mit der Beanspruchung, denn diese führt zur eigentlichen Sehnenscheidenverdickung mit entzündlichen Reaktionen, was aber auch in zahlreichen anderen Berufsgattungen ebenfalls der Fall ist, somit nicht spezifisch auf die Unfälle zurückzuführen.“ Das Leiden an der rechten Hand stehe nicht im kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis und könne deshalb bei der Berechnung der Integritätsentschädigung nicht einbezogen werden.
         Oberärztin Dr. med. H.___ von der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des E.___ führte in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2004 (Urk. 13/163) aus, dass die Klagen des Beschwerdeführers über nächtliche Parästhesien von D4 und D5 nach einer CTS-Operation (vgl. dazu den Operationsbericht vom 15. Juli 2004 [Urk. 3/1]) am ehesten auf eine Irritation des Nervus ulnaris am Handgelenk hindeuteten, insbesondere nachdem die Dorsalseite der Hand ulnarseits nicht betroffen sei.
         Am 10. Mai 2005 äusserte sich Dr. H.___ dahingehend, dass die neurographischen Befunde mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers einer noch bestehenden leichten Gefühlsminderung im Medianus-Versorgungsgebiet an beiden Händen vereinbar seien. Nach seinen Schilderungen seien die Sensibilitätsstörungen im Ulnarisgebiet auf beiden Seiten passager, lagerungs- und belastungsabhängig. Im Vordergrund stünden Schmerzen an beiden Handgelenken, intermittierende, einschiessende Parästhesien an der linken Hand mit Ausstrahlung zur Palma manus, Morgensteifigkeit beider Hände, ein schnellender Daumen links, intermittierendes Einschlafen der Hände, Parästhesien in den Fingern 1 bis 3 (während der Nacht auf D4 und D5 bei Zustand nach CTS-Operation rechts). Es bestehe der Verdacht, dass die CTS-Problematik und ein Teil des Beschwerdebildes mit einer Tendopathie assoziiert sei, die zum Beschwerdebild beitrage (Urk. 22/4).
3.3 Aufgrund der oben zitierten medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nicht nur an der linken, sondern auch an der rechten Hand erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Das wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Unter den Parteien ist allerdings umstritten, ob die Gesundheitsbeeinträchtigungen an der rechten Hand in ursächlichem Zusammenhang mit den beiden Unfallereignissen vom 3. Februar 1993 und/oder vom 14. Dezember 1995 stehen. In diesem Zusammenhang ist zu Recht unbestritten geblieben, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht direkt beziehungsweise unmittelbar durch die beiden erlittenen Unfälle ausgelöst worden sind, denn diese betrafen jeweils ausschliesslich die linke Hand; die rechte blieb verschont.
Zu beachten ist allerdings, dass nach dem massgeblichen, oben in Erw. 1.2 wiedergegebenen Ursachenbegriff als Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs alle Umstände gelten, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist danach nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.
         In casu ist somit zu prüfen, ob sich das Karpaltunnelsyndrom an der rechten Hand des Beschwerdeführers auch - und zwar in der gleichen Weise und zur gleichen Zeit - entwickelt hätte, wenn er die beiden Unfälle nicht erlitten hätte. Den insgesamt unfangreichen medizinischen Akten lassen sich lediglich folgende Einschätzungen, die diese Frage thematisieren, entnehmen: Dr. D.___ erklärte am 14. Dezember 2001 (ohne nähere Begründung), dass der Befund an der rechten Hand selbstverständlich unfallfremd sei (Urk. 13/96). Dr. G.___ teilte diese Ansicht (Urk. 13/109). Ob diese beiden Ärzte ihrer Einschätzung allerdings den oben wiedergegebenen, sehr weit gefassten Kausalitätsbegriff zugrunde gelegt hatten, bleibt offen, da sie nicht begründeten, weshalb diese Gesundheitsbeeinträchtigung „selbstverständlich“ unfallfremd sei. Selbstverständlich ist lediglich, dass es sich um keine direkte und unmittelbare Unfallfolge handelt. Ob das Karpaltunnelsyndrom dagegen eine mittelbare, also indirekte Unfallfolge ist, die durch die Schonung der linken, durch die Unfälle direkt beeinträchtigten Hand und eine dadurch hervorgerufene Überlastung der rechten Hand, entstand, scheint hingegen nicht so leicht (selbstverständlich) zu beantworten zu sein. Auf die Berichte der Dres. D.___ und G.___ kann - mangels einer nachvollziehbaren Begründung für ihre Schlussfolgerung - nicht abgestellt werden. Aber auch der Bericht von Dr. F.___ vom 3. April 2002 (Beilage zu Urk. 13/100) überzeugt nicht uneingeschränkt. Zwar begründet Dr. F.___ ausführlich, weshalb das Carpaltunnelsyndrom an der rechten Hand auch nicht mittelbar in einem Kausalzusammenhang zu den beiden Unfällen stehe. Aber letztlich bleibt bei Dr. F.___ die entscheidende Frage, weshalb nicht eine (indirekt durch die beiden Unfälle bedingte) Mehrbelastung der rechten Hand für die Ausbildung des Karpaltunnelsyndroms mitverantwortlich gewesen sein sollte, unbeantwortet. Mit anderen Worten kann auch Dr. F.___ nicht darlegen, dass sich das Karpaltunnelsyndrom auch - und zwar in der gleichen Weise und zur gleichen Zeit - entwickelt hätte, wenn der Beschwerdeführer (nach eigenen, aber nachvollziehbaren Angaben) nicht unfallbedingt seine rechte Hand stärker hätte belasten müssen. Schliesslich kann auch auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 20. Juni 2003 (Urk. 13/138), auf das sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid in erster Linie berufen hat, nicht abgestellt werden. Es erweist sich nämlich als widersprüchlich. Auch Dr. C.___ scheint von einem - im vorliegenden Zusammenhang - nicht zutreffenden Kausalitätsbegriff auszugehen. Einerseits erklärte Dr. C.___, dass das Karpaltunnelsyndrom unfallunabhängig und nicht spezifisch auf Unfallfolgen zurückzuführen sei. Andererseits beantwortete Dr. C.___, die Frage, ob der heutige Zustand der rechten Hand die Folge der aufgrund der starken Behinderung der linken Hand sich ergebenden Überbeanspruchung sei, dahingehend, dass der Zustand der rechten Hand „durchaus“ einen Zusammenhang mit der Beanspruchung habe, denn diese führe zur eigentlichen Sehnenscheidenverdickung mit entzündlichen Reaktionen. Das sei aber auch in zahlreichen anderen Berufsgattungen ebenfalls der Fall und somit nicht spezifisch auf die Unfälle zurückzuführen. Letzteres ist in casu allerdings unerheblich, denn es steht vorliegend nicht zur Diskussion, ob die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers besonders für die Ausbildung eines Karpaltunnelsyndroms prädestiniert. Es geht - wie ausgeführt - einzig darum, ob sich das Syndrom auch - und zwar in der gleichen Weise und zur gleichen Zeit - entwickelt hätte, wenn die beiden Unfälle nicht geschehen wären. Diese Frage beantwortet auch Dr. C.___ nicht. Insbesondere ist die gutachterliche Auffassung, dass einerseits ein Zusammenhang zwischen den erlittenen Unfällen (beziehungsweise die dadurch bedingte Mehrbelastung der rechten Hand) und der Ausbildung des Syndroms bestehe, aber andererseits zwischen den Unfällen und dem Syndrom kein Kausalzusammenhang vorliegt, nicht nachvollziehbar. Die streitentscheidende Frage, ob die an der rechten Hand vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen mittelbar auf die Unfallereignisse vom 3. Februar 1993 und/oder vom 14. Dezember 1995 zurückzuführen sind, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht schlüssig beantwortet werden.
         Die Sache erweist sich nach dem Gesagten als nicht spruchreif. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 (Urk. 2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Kausalitätsfrage einer eindeutigen Klärung zuführe. Bei der Instruktion des Gutachters wird insbesondere darauf zu achten sein, dass der medizinische Experte seiner Kausalitätsbeurteilung den oben wiedergegebenen, weiten Kausalitätsbegriff zugrunde legt, der auch indirekte und mittelbare Folgen einbezieht. Angesichts der Umstände erscheint es angezeigt, mit der Begutachtung eine verwaltungsunabhängige und bisher nicht involvierte Fachperson zu betrauen.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 Erw. 3a). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungen ab 1. Februar 1999 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Fehr
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).