UV.2005.00124

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 13. Juni 2005
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1971, ist kaufmännischer Angestellter bei der A. ___AG und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Gemäss Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 12. Juli 2004 (Urk. 6/19) biss er am 4. Juli 2004 beim Essen eines Cervelats auf die Metallklammer. Dabei ist ein Zahnteil abgebrochen. Nach Abklärung der Verhältnisse (Urk. 6/14-18) lehnte die Basler mit Verfügung vom 17. September 2004 (Urk. 6/12) ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass kein Unfall nachgewiesen sei. Die dagegen am 4. Oktober 2004 (Urk. 6/11) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 28. Januar 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob T.___ mit Eingabe vom 18. April 2005 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Kostenübernahme für die Folgen des Ereignisses vom 4. Juli 2004 im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung. In der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2005 (Urk. 5) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 (Urk. 7) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2     Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).         Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die"tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 25. März 2004, U 131/03 Erw. 2.3).
1.3     Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Dabei schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b und RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50 Erw. 2, je mit Hinweisen).
1.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).

2.      
2.1     In der Unfallmeldung vom 12. Juli 2004 (Urk. 6/19) wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe "beim Grillieren, beziehungsweise Essen eines Cervelats auf die Metallklammer gebissen, welche er nicht gesehen, beziehungsweise beachtet habe". Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 (Urk. 6/18) machte der Beschwerdeführer geltend, es habe sich um die Metallklammer gehandelt, welche die Cervelats "zusammenhält". Da es bereits dunkel gewesen sei, habe er diese Klammer beim Verzehr nicht sehen können. In der Einsprache vom 4. Oktober 2004 (Urk. 6/11) führte der Versicherte - nachdem er gemäss eigenen Angaben Rechtsauskünfte eingeholt hatte - aus, dass er beim Essen des Cervelats auf ein "Metallteil (wahrscheinlich Metallklammer)" gebissen habe. Dass es sich um die Metallklammer gehandelt habe, welche die Cervelats zusammenhält, sei lediglich eine Annahme der Beschwerdegegnerin. Er selbst wisse nämlich nicht, woher das Metallteil gekommen sei. Dies sei jedoch nicht relevant, da eine Metallklammer in einem Cervelat, der zum Verzehr aufgetischt werde, jedenfalls einen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstelle. Damit liege ein Unfall im rechtlichen Sinne vor. Diese Sachverhaltsdarstellung wiederholte er im Wesentlichen auch in der Beschwerde, wobei er sich insbesondere auf den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilten Fall berief, wonach der Knochensplitter in einer Wurst als ungewöhnlicher äusserer Faktor betrachtet und damit das Abbrechen eines Zahnes beim Beissen auf einen Knochensplitter als Unfall qualifiziert worden sei (Urk. 1).
2.2     Mit der Vorinstanz (Urk. 5) ist davon auszugehen, dass der Zahnschaden durch einen Biss auf die Metallklammer verursacht worden ist, welche die Cervelats zusammenhält. Diese Darstellung wird zwar vom Versicherten beschwerdeweise bestritten, und es wurden von ihm Zeugen als Beweismittel für eine andere Sachverhaltsversion angeboten (Urk. 1). Sie basiert indes auf den von der Beschwerdegegnerin nach Eingang der Unfallmeldung (Urk. 6/19) beim Versicherten detailliert erhobenen tatsächlichen Verhältnissen (Urk. 6/17). So bezeichnete er im Schreiben vom 26. Juli 2004 (Urk. 6/18) den schadensverursachenden Fremdkörper eindeutig als "Metallklammer, welche die Cervelats zusammenhält" (Urk. 6/18). Davon, dass sich dieses Metallteil in der Wurst befunden haben soll, wie er in der Folge erstmals in der Einsprache und nun auch in der Beschwerde (Urk. 6/11) geltend macht, war in jenem Zeitpunkt keine Rede. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Daher kommt den Ausführungen, welche die versicherte Person kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 26. Februar 2004, U 64/02 Erw. 1.2). Davon ist auch vorliegend auszugehen, weshalb die ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als massgebend zu betrachten ist. Daraus ergibt sich, dass eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors stattgefunden hat. Zu prüfen bleibt indes, ob auch die Ungewöhnlichkeit dieses Faktors gegeben ist.
2.3     Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine Metallklammer an den Enden eines Cervelats durchaus üblich ist. Dass diese Klammern beachtet werden müssen und deshalb beim Essen eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt wird, ist allgemein bekannt. Dass der Versicherte den Cervelat gemäss seinen Angaben im Dunkeln verzehrt hat (Urk. 6/18), vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Vielmehr ist festzustellen, dass eine Metallklammer an einem Cervelat so wenig ungewöhnlich ist wie Dekorationsperlen auf oder in einem Kuchen, ein Stein in einer gedörrten Zwetschge im "Tuttifrutti", die mit Zunge und Zähnen bewusst gesuchte Figur im Dreikönigskuchen oder der Stein im Kirschkuchen, der bewusst mit nicht entsteinten Früchten zubereitet wurde. Im Gegensatz dazu wäre ein Knochensplitter in einer Wurst - nicht aber ein Knorpelstück (RKUV 1992 Nr. U 144 S. 82 ff.) - als ungewöhnlich zu qualifizieren. In all diesen Fällen ist nicht der jeweilige harte Gegenstand (vorliegend: die Metallklammer) ungewöhnlich, sondern lediglich die durch das Beissen darauf verursachte schädigende Einwirkung auf den betroffenen Zahn. Weil sich das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur auf den äusseren Faktor selbst, nicht aber auf dessen Wirkungen auf den menschlichen Körper bezieht (vgl. Erw. 1.2), liegt kein Unfall vor (Zum ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 26. Februar 2004, U 305/02 Erw. 2.3 mit Hinweisen).
2.4     Nach dem Gesagten erweisen sich weitergehende Abklärungen als unnötig und der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Basler Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).