Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00125
UV.2005.00125

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Beschluss und Urteil vom 21. September 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien
Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1962, war seit dem 28. März 1983 bei der Gadola Fassaden AG in C.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 22. Januar 1991 in D.___ einen Autounfall erlitt und sich Verletzungen an der Halswirbelsäule zuzog (Urk. 8/1).
         Mit Verfügung vom 16. November 1995 (Urk. 8/90) sprach die SUVA dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 25 % basierende Invalidenrente ab 1. Juli 1995 und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 31. Mai 1999 wurde der SUVA ein Rückfall gemeldet (Urk. 8/109). In der Folge erbrachte die SUVA Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Mit Verfügung vom 26. September 2002 (Urk. 8/163) stellte die SUVA diese Leistungen per 31. August 2000 ein und beschränkte ihre Leistungen ab 1. September 2000 wieder auf diejenigen, die dem Versicherten mit Verfügung vom 16. November 1995 zugesprochen worden waren (25%ige Invalidenrente und Integritätsentschädigung von 15 %). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 9. Oktober 2000 (Urk. 8/168), mit der er die Zusprechung einer Invalidenrente von mindestens 50 % ab 1. September 2000 beantragen liess, wies die SUVA mit Entscheid vom 11. Juni 2001 (Urk. 8/181) ab, hielt jedoch in den Erwägungen fest, dass der Versicherte nunmehr Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 25 % habe (Urk. 8/168 S. 3 Erw. 2; vgl. auch Verfügung vom 18. Juni 2001 [Urk. 8/184]).
         Die dagegen an das hiesige Gericht erhobene Beschwerde, mit der der Versicherte die Zusprechung einer Invalidenrente von mindestens 50 % ab 1. September 2000 beantragen liess, wurde mit Urteil vom 19. November 2002 (Urk. 8/204) abgewiesen, weil kein Grund für eine Rentenrevision gegeben war. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 14. Oktober 2003 liess der Versicherte erneut einen Rückfall melden (Urk. 8/211). Assistenzärztin Dr. med. E.___ und der leitende Oberarzt Dr. med. F.___ von der G.___ Klinik reichten am 14. Oktober 2003 ihren Bericht zu den Akten (Urk. 8/212). Kreisarzt Dr. med. H.___ nahm am 5. November 2003 zur Rückfallmeldung Stellung (Urk. 8/214). Mit Schreiben vom 11. November 2003 (Urk. 8/217) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie ihn „im Rahmen seiner Rente“ weiterhin als voll arbeitsfähig erachte, aber die Kosten für die Heilbehandlung übernehme. Am 23. Januar 2004 erstatteten Dr. E.___ und der Leitende Arzt Dr. med. I.___ von der G.___ Klinik ihren Bericht (Urk. 8/220). Am 26. März 2004 untersuchte Kreisarzt Dr. H.___ den Versicherten (Urk. 8/223).
         Mit Verfügung vom 1. Juni 2004 (Urk. 8/226) stellte die SUVA fest, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten erfolgt sei. Der Versicherte werde „im Rahmen seiner 25%igen Suva-Rente als arbeitsfähig“ erachtet. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 29. Juni 2004 (Urk. 8/231) Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 28. Februar 2005 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1.   Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben.
2.   Die verfügte Rentenhöhe sei zu überprüfen.
3.   Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Rente im Bereich von 100 % bzw. 50 % zuzusprechen.
4.   Allenfalls sei die Beurteilung eines neutralen unabhängigen Facharztes als Experte einzuholen.
5.   Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
6.   Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Armenrecht zu gewähren, er sei also von Gerichtskosten freizuhalten und [Rechtsanwalt Dr. Bussien] sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestimmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen.
         Mit Verfügung vom 27. April 2005 (Urk. 4; vgl. auch Urk. 5/1) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung“ vollständig ausgefüllt und versehen mit den Angaben der Gemeindebehörde dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer liess sich diesbezüglich nicht mehr vernehmen und reichte auch kein Formular ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2005 (Urk. 7) liess die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Nachdem der Beschwerdeführer binnen der ihm mit Verfügung vom 4. Juli 2005 (Urk. 11; vgl. auch Urk. 12) angesetzten Frist keine Replik einreichen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. September 2005 (Urk. 14) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Einspracheentscheids wurde der vorliegenden Beschwerde von der Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung entzogen, ohne dies zu begründen. Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
1.2     Gemäss dem ebenfalls im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht anwendbaren Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 56 Rz. 19 und Art. 61 Rz. 19) hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung (vgl. dazu auch § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
         Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Gegenstand der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 409 Erw. 3b, 124 V 84 Erw. 1a). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich (BGE 126 V 409 Erw. 3b, 123 V 41 Erw. 3, 117 V 188 Erw. 1b mit Hinweisen). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und des Aufschubs überhaupt zugänglich wäre.
1.3     Im angefochtenen Einspracheentscheid und der ihm zugrunde liegenden Verfügung wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer höheren Invalidenrente als der bisherigen, die auf einem Invaliditätsgrad von 25 % basiert, abgewiesen. Dabei handelt es sich um eine negative Verfügung, da der Antrag auf Abänderung eines Rechts (Höhe der Invalidenrente) ging und dieser Antrag abgelehnt wurde (vgl. Erw. 1.2). Daraus erhellt ohne weiteres, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde ebenso wenig Sinn machte, wie der im vorliegenden Prozess gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Es ist nicht ersichtlich, was damit erreicht oder verhindert werden könnte. Angesichts dessen ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung das Rechtsschutzinteresse im Sinne von § 51 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 28 GSVGer abzusprechen, weshalb auf das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.
2.1     Mit Antrag Ziffer 6 der Beschwerde liess der Beschwerdeführer um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (Urk. 1 S. 2). Zur Begründung dieses Gesuchs wurde einzig auf die Vorakten verwiesen und behauptet, die Verhältnisse hätten sich nicht verändert (Urk. 1 S. 4).
2.2     Mit Verfügung vom 27. April 2005 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung“ vollständig ausgefüllt und versehen mit den Angaben der Gemeindebehörde dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen werde. Diese Verfügung samt entsprechendem Formular wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. Mai 2005 ordnungsgemäss zugestellt (vgl. Urk. 5/1). Wie bereits ausgeführt wurde, liess sich der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter diesbezüglich nicht mehr vernehmen und reichte auch das erforderliche Formular nicht ein.
         Androhungsgemäss ist demzufolge das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Frage, ob der Beschwerdeführer (auch noch bei Einreichen der Beschwerde) bedürftig ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht aus den vorinstanzlichen Akten ergibt. Die weitere Frage, ob der vorliegende Prozess nicht als aussichtslos erscheint, braucht angesichts dessen, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist, nicht abschliessend beantwortet zu werden.

3.
3.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
3.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).
In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG).Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 112 V 372 Erw. 2b; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71). Wird in späteren Revisionsverfahren die ursprüngliche Rentenverfügung nicht geändert, sondern bestätigt, kommt der entsprechenden Revisionsverfügung keine rechtserhebliche Bedeutung zu (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a).
3.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid betreffend Nichterhöhung der Invalidenrente - gestützt auf den Bericht von Kreisarzt Dr. H.___ vom 26. März 2004 (Urk. 8/223) - im Wesentlichen damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert habe. Weil keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, seien die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht erfüllt (Urk. 2).
4.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die ihn behandelnden Ärzte anderer Ansicht als der Kreisarzt seien. Der Kreisarzt habe den Beschwerdeführer „mit Bezug auf die Verschlechterung nicht selber untersucht.“ Er berichte bloss aufgrund des Berichts der G.___ Klinik. Überdies seien die Berichte der behandelnden Ärzte aktueller als diejenigen Grundlagen, auf die sich die Beschwerdegegnerin stütze. Insgesamt sei jedoch klar festzuhalten, dass die Ärzte die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes gar nicht richtig überprüft und kontrolliert hätten (Urk. 1).

5.
5.1
5.1.1   Strittig und zu prüfen ist, ob die Invalidenrente des Beschwerdeführers revisionsweise zu erhöhen ist. Dabei fragt sich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 16. November 1995, als ihm eine auf einem Invaliditätsgrad von 25 % basierende Invalidenrente zugesprochen worden war, erheblich verschlechtert hat, und zwar in Bezug auf die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten. Das Revisionsverfahren darf jedoch nicht dazu dienen, die rechtskräftige - allenfalls sogar unrichtige - Schätzung der Invalidität in Frage zu stellen (Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 151 mit Hinweisen).
5.1.2   Weiter ist zu beachten, dass das hiesige Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 19. November 2002 (Urk. 8/204) in einem bereits damals vom Beschwerdeführer angestrengten Rentenrevisionsverfahren festgehalten hat, dass dem Beschwerdeführer immer noch dieselben Tätigkeiten in demselben zeitlichen Rahmen zumutbar seien wie zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung. Insoweit habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert, weshalb kein Rentenrevisionsgrund gegeben sei.
         Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb auf diese (rechtskräftige) Entscheidung zurückzukommen sein sollte. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe keine prozessuale Revision des Urteils vom 19. November 2002 beantragen, sondern vielmehr eine (seither) eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen liess.
         Demzufolge kann sich die Prüfung im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen auf die Frage beschränken, ob sich sein Gesundheitszustand seit der Ablehnung des ersten Rentenrevisionsbegehrens verändert hat. Die vorher ergangenen medizinischen Akten werden deshalb nachfolgend nicht mehr auszugsweise wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann insoweit auf die entsprechende Aktenzusammenfassung im Urteil vom 19. November 2002 (Urk. 8/204) verwiesen werden.
5.2     Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, äusserte sich am 2. April 2003 dahingehend, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden nach wie vor stark seien. Er arbeite nun zu 50 % als Reinigungsangestellter bei der G.___ Klinik. Von der Beschwerdegegnerin erhalte er nur eine 25%ige Invalidenrente (Urk. 8/205).
         Dr. E.___ und der Leitende Arzt Dr. med. I.___ von der G.___ Klinik führten in ihrem Bericht vom 15. April 2003 (Urk. 8/206) aus, dass aus neurologischer Sicht kein Hinweis für ein radikuläres Syndrom bestehe. Die als Befund erhobene Reflexdifferenz bestehe beim Beschwerdeführer unverändert zum Vorbefund. Insgesamt scheine sich keine Änderung der Situation ergeben zu haben. Die Zunahme der Schmerzsymptomatik sei wohl myofascial bedingt. Ingesamt sei jedoch keine Änderung zu den Vorbefunden ersichtlich.
         Kreisarzt Dr. H.___ erklärte am 2. Mai 2003 (Urk. 8/208) auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin, dass auf Grund des Berichts der G.___ Klinik vom 15. April 2003 feststehe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe. Er habe zudem den seinerzeitigen Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA vom 7. Mai 2001 (Urk. 8/178) durchgesehen und festgestellt, dass sich bezüglich Symptomangaben und hinsichtlich der erhobenen Befunde keine relevanten Unterschiede zu denjenigen ergäben, die im Bericht der G.___ Klinik festgehalten worden seien.
         Dr. E.___ und Dr. I.___ berichteten am 8. Juli 2003, dass die Symptomatik seit der letzten Konsultation eher unverändert sei. Die Halswirbelsäule sei deutlich schmerzhaft bewegungseingeschränkt (ohne Provokation radikulärer Symptomatik). „Tonus und Trophik unauffällig, Motilität allseits frei, keine manifesten oder latenten Paresen, Angabe einer minimen Sensibilitätsstörung des gesamten linken Armes. Deutlicher paraverebraler Hartspann mit Myogelosen. Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft.“ (Urk. 8/209)
         Chefarzt Prof. Dr. med. L.___ von der G.___ Klinik führte am 2. September 2003 (Urk. 8/210) aus, dass ein Status nach Spondylodese 1995 C5/6 von dorsal und C6/7 von ventral mit persistierender Zervikobrachialgie und ein Residuum einer leichten zervikalen Myelopathie vorlägen. Die Arbeitsfähigkeit liege weiterhin bei 50 %.
         Dr. E.___ und Dr. F.___ hielten in ihrem Bericht vom 14. Oktober 2003 (Urk. 8/212) fest, dass die elektroneurographische Untersuchung des Nervus medianus links und des Nervus ulnaris links einen Normalbefund ergeben habe. Insgesamt gebe es somit keinen Hinweis auf das zusätzliche Vorliegen eines Ulnaris-, Rinnen- oder Karpaltunnelsyndroms links. Bei inzwischen gut rückläufigem Beschwerdebild sollte der Beschwerdeführer mit seinem Heimprogramm fortfahren. Bei Bedarf sei allenfalls wieder eine physiotherapeutische Behandlung einzuleiten.
         Kreisarzt Dr. H.___ erklärte am 5. November 2003 auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin, dass er auch gestützt auf die neuen Berichte der G.___ Klinik keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes erkennen könne (Urk. 8/214).
         Dr. E.___ und Dr. I.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 23. Januar 2004 (Urk. 8/220) ein chronisches belastungsunabhängiges Zervikobrachialsyndrom linksbetont bei Status nach zweimaliger Spondylodese C5/6 und C6/7 mit leichtem Residuum einer zervikalen Myelopathie. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig.
         Kreisarzt Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 26. März 2004 (Urk. 8/223) aus, dass er den Beschwerdeführer zur heutigen Untersuchung aufgeboten habe, um abzuklären, ob im Vergleich zur Untersuchung durch Dr. K.___ vom 3. Mai 2001 (vgl. Urk. 8/178) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Kurz zusammengefasst handle es sich um einen Zustand nach einer Hakenplattenspondylodese C5/6 mit kortikospongiösen Spänen am 21. März 1991. Am 17. August 1999 sei eine ventrale Spondylodese C6/7 mit Trikortikalspan vom linken Beckenkamm vorgenommen worden. Bezüglich der aktuellen Beschwerden schildere der Beschwerdeführer nach wie vor, dass es ihm immer noch schlecht gehe. Er leide unter ständigen Nackenschmerzen. Nach wie vor klage er auch über Armschmerzen beidseits mit Ameisenlaufen vor allem links. Schmerzfrei sei er nie. Auch in der Nacht seien starke Schmerzen vorhanden. Es bestehe also in etwa die gleiche Beschwerdesymptomatik wie im Bericht von Dr. K.___. Der Beschwerdeführer klage allerdings über eine Zunahme der Beschwerden, was sich aber nicht quantifizieren lasse. Der Beschwerdeführer gebe einen stichartigen Schmerz bei Palpation der Narbe an. Im Bereich von C4 bis C7 sowie im Bereich der Dornfortsätze der oberen Brustwirbelsäule bestehe eine Druckdolenz. Die kranialen Trapeziusanteile palpierten sich bezüglich Konsistenz seitengleich. Die Beschwerden würden unterschiedlich angegeben. Die parvertebrale Muskulatur und die nuchalen Ansätze seien indolent. Bezüglich des Palpationsbefundes seien somit keine nennenswerten Veränderungen festzustellen. Dr. K.___ beschreibe eine Rotation in Neutralstellung von 45°, heute habe er eine Rotation nach links von 60° und nach rechts von 50° gefunden. Die Seitwärtsneigung sei mit 25° seitengleich; ebenso sei der Kinnsternumabstand etwa gleich. An der Schulter weise der Beschwerdeführer eine symmetrische Funktion auf. Die rohe Kraftentwicklung sei an der linken oberen Extremität herabgesetzt. Bezüglich der Umfangmasse sei keine Verschlechterung eingetreten. Im neurologischen Untersuch sei der Bizepssehnentest links deutlich abgeschwächt. Dies habe bereits Dr. K.___ festgestellt. Auch die diffus angegebene Hyposensibilität und das vermehrte Ameisenlaufen seien schon früher erwähnt worden. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass - was die objektivierbaren und semiobjektivierbaren Befunde betreffe - keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.
         Prof. Dr. L.___ hielt in seinem Bericht vom 23. Juni 2004 (Urk. 3/2) fest, dass das Dünnschicht-Computertomogramm der Halswirbelsäule einen guten Durchbau der Spondylodese C5/6 und C6/7 ergeben habe. Es seien keine Lockerungszeichen vorhanden; die Schrauben lägen adäquat und kompromittierten weder die Nervenwurzel noch die Arteria vertebralis. Somit könne keine kausale Therapie angeboten werden. Der Endzustand sei sicherlich erreicht. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei gerechtfertigt.
5.3     Aufgrund der oben zitierten Arztberichte ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Ebenso eindeutig geht aus diesen Berichten aber hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung durch das hiesige Gericht und folglich auch seit der Rentenzusprechung vom 16. November 1995 nicht verschlechtert hat. Dabei ist festzuhalten, dass Kreisarzt Dr. H.___ den Beschwerdeführer am 26. März 2003 persönlich untersucht und die von ihm anlässlich dieser Untersuchung erhobenen Befunde sowie die aus den medizinischen Akten sich ergebenden Resultate mit den seinerzeitigen Ergebnissen von Dr. K.___ verglichen hat, und in einer im Einzelnen nachvollziehbar dargelegten Beurteilung zum Schluss gekommen ist, dass keine wesentliche Gesundheitsveränderung vorliege (vgl. Urk. 8/223). Die Rüge des Beschwerdeführers, dass er vom Kreisarzt „mit Bezug auf die Verschlechterung nicht selber untersucht“ worden sei (Urk. 1 S. 3 Ziffer 5), ist offensichtlich aktenwidrig. Ebenso unrichtig ist demzufolge auch die Behauptung des Beschwerdeführers, „die Ärzte“ hätten die von ihm „geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gar nicht richtig überprüft und kontrolliert“ (Urk. 1 S. 4 Ziffer 7).
         Weiter ist zu beachten, dass der Einschätzung von Kreisarzt Dr. H.___, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe, auch die weiteren involvierten Fachpersonen nicht widersprechen. Zum einen ist festzuhalten, dass mit Ausnahme von Dr. H.___ niemand explizit und ausführlich zur streitentscheidenden Frage, ob sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat oder nicht, Stellung nimmt. Zum anderen fällt auf, dass aus den medizinischen Akten nicht einmal ein indirekter Hinweis auf eine mögliche Verschlechterung hervorgeht. Im Gegenteil deutet auch insoweit alles auf eine unveränderte Situation hin: Dr. J.___ erklärte, dass die Beschwerden „nach wie vor stark“ seien (Urk. 8/205). Dr. E.___ und Dr. I.___ erklärten am 15. April 2003, dass keine Änderung zu den Vorbefunden ersichtlich sei (Urk. 8/206; vgl. auch Urk. 8/209). Prof. Dr. L.___ erkannte schliesslich am 23. Juni 2004 aufgrund des angefertigten Dünnschicht-Computertomogramms der Halswirbelsäule einen guten Durchbau der Spondylodese C5/6 und C6/7 (Urk. 3/2).
         Somit steht aufgrund der medizinischen Akten fest, dass beim Beschwerdeführer keine (wesentliche) Gesundheitsverschlechterung eingetreten ist, weshalb eine Revision der Invalidenrente nicht in Frage kommt und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist.
         Der Umstand, dass Prof. Dr. L.___ und die Dres. E.___ und I.___ davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 3/2, Urk. 8/210 und 8/220) ändert daran nichts. Zum einen geht es im vorliegenden Kontext nicht um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit, sondern um dasjenige der Erwerbsunfähigkeit. Und zum anderen darf das Revisionsverfahren - wie in Erw. 5.1.1 dargelegt - von vornherein nicht dazu dienen, eine rechtskräftige Invaliditätsgradschätzung in Frage zu stellen. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass er eine zu niedrige Invalidenrente erhalte, läuft aber - nachdem bereits mehrfach festgestellt wurde, dass keine Gesundheitsverschlechterung eingetreten ist - darauf hinaus, den in der Rentenverfügung vom 16. November 1995 festgesetzten Invaliditätsgrad von 25 % in Frage zu stellen. Es wurde bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dieser Rüge nicht zu hören ist (vgl. dazu auch Urk. 8/204 Erw. II/3c/cc).


Das Gericht beschliesst:
1.         Auf das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.         Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3.         Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. René Bussien
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).