Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00126
UV.2005.00126

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 10. Oktober 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2003 hatte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die von ihr gegenüber A.___ verfügte Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. Juni 2002 im Zusammenhang mit dem am 30. Januar 2002 erlittenen Arbeitsunfall bestätigt (Urk. 9/47). Mit Urteil vom 12. März 2004 (Urk. 9/53) hob das hiesige Gericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
         Die SUVA legte die vervollständigten Akten ihrem Facharzt FMH für Chirurgie, Dr. med. B.___, zur Beurteilung vor. Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 (Urk. 9/55) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 (Urk. 2) - hielt sie sodann an der Leistungseinstellung per 30. Juni 2002 fest.
1.2     Der Versicherte liess durch seinen Rechtsanwalt am 21. April 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
          1.   Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
          2.   Es sei das Verfahren zurückzuweisen und spezifisch betreffend Folgen          der Schlagverletzung am Kopf nebst einem unabhängigen      psychiatrischen auch ein unabhängiges neurologisches genügendes    Gutachten unter Weiterausrichtung der Taggelder einzuholen.
          3.   Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in    der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
          4.   Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten SUVA.
         Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2005 schloss die SUVA auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8). Am 1. September 2005 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes infolge veränderter Umstände zurück (Urk. 14). Mit Replik vom 10. November 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprechung einer "Rente für eine Erwerbsunfähigkeit von 100 %" und eine Integritätsentschädigung "von bis zu 70 %" (Urk. 18 S. 2). Mit Duplik vom 2. Januar 2006 beantragte die SUVA, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 24). Am 5. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 25).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitgegenstand bildet die Einstellung der Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ab 30. Juni 2002 (Taggeld und Heilbehandlung) aus den Unfällen vom 28. und 30. Januar 2002. In Bezug auf das erst im Rahmen der Replik gestellte Begehren des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Invalidenrente und Integritätsentschädigung fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (Einspracheentscheid) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Darauf kann daher nicht eingetreten werden (BGE 125 V 414 Erw. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 Erw. 1a).
1.2     Bezüglich des Sachverhalts im Einzelnen, der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 10 Abs. 1 UVG und Art. 16 Abs. 1 UVG), der Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeit und hinsichtlich des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kann auf das Rückweisungsurteil vom 12. März 2004 (Urk. 9/53) verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).

2.
2.1     Im Rückweisungsentscheid vom 12. März 2004 hat das hiesige Gericht erwogen, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen stehe fest, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht im Wesentlichen unter einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom leide. Dieses sei durch den Unfall vom 30. Januar 2002 ausgelöst worden. Im Zeitpunkt der Berichterstattung der Klinik C.___ vom 17. Juni 2002 beziehungsweise der Leistungseinstellung vom 30. Juni 2002 seien jedoch bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen am lumbosakralen Übergang keine eigentlichen organischen Folgen der Rückenverletzungen mehr nachweisbar gewesen (Urk. 9/19 S. 3). Daran ist festzuhalten.
2.2     In der Folge legte das Gericht dar, dass angesichts der gegebenen Umstände jedoch nicht ohne weiteres als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden könne, dass sich die trotzdem weiter bestehenden Schmerzen ausschliesslich mit einer psychischen Problematik erklärten, wie dies die SUVA annehme. Immerhin habe der Beschwerdeführer am 28. Januar 2002 eine Kopfverletzung erlitten, und am 26. Februar 2002 habe wegen massivster Kopfschmerzen eine Computer-Tomographie des Schädels durchgeführt werden müssen, so dass sich die Frage stelle, ob er beim ersten Unfall allenfalls ein Schädel-Hirntrauma erlitten habe und dieses die weiterbestehenden somatischen Beschwerden und die psychische Problematik zumindest teilweise erklärten. Allein aufgrund der im Bericht der Klinik C.___ enthaltenen Angabe, wonach die Computer-Tomographie eine diskrete Sinusitis ethmoidalis und frontalis links sowie eine diskrete Atrophie des fronto-temporalen Hirns links ergeben habe (Urk. 9/19 S. 2), könne diese Frage nicht entschieden werden. Weder liege der Originalbericht mit Angaben zu Indikation und Befunden bei den Akten, noch hätten sich die Fachärzte bisher mit der Verletzung vom 28. Januar 2002 und deren Folgen auseinandergesetzt. Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die für eine umfassende Kausalitätsbeurteilung erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht ab 1. Juli 2002 neu verfüge.
2.3     Aus den von der SUVA neu beigezogenen Akten betreffend das erste Unfallereignis vom 28. Januar 2002 ergibt sich Folgendes:
         Der erstbehandelnde Arzt im Spital D.___, "___", fand am Unfalltag eine circa 2,5 cm lange Schnittwunde fronto-occipital im Bereich des Haaransatzes, wobei die Wundränder sauber und glatt waren. Er stellte die Diagnose einer Rissquetschwunde fronto-occipital und veranlasste die Wundversorgung in Lokalanästhesie mit der Empfehlung, in fünf Tagen eine klinische Kontrolle durchzuführen und die Fäden zu entfernen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand laut Bericht nicht (Urk. 10/3).
         Dr. med. E.___ vom Spital D.___, der auf Zuweisung von Dr. med. F.___ am 26. Februar 2002 eine Computertomographie des Schädels zur Klärung der Frage durchführte, ob ein Subduralhämatom vorliege, stellte eine diskrete Sinusitis ethmoidalis und frontalis links fest. Eine traumatische ossäre Läsion liege nicht vor. Es habe sich kein pathologisches KM-Enhancement und keine akute Hämorrhagie gezeigt, hingegen bestehe ein diskret erweiterter frontaler Subarachnoidalraum links im Sinne einer diskreten Atrophie des frontotemporalen Hirns links (Urk. 10/4).
2.4     Dr. B.___ bestätigte am 26. Mai 2004 nach Studium der vollständigen Akten, dass nach dem leichten Verhebetrauma vom 30. Januar 2002 spätestens ab 1. Juli 2002 keine wahrscheinlichen körperlichen Unfallfolgen mehr vorlagen. Auch die kleine Schnittwunde am Kopf vom 28. Januar 2002 (keine Commotio) sei folgenlos geheilt. Im Vordergrund stehe vielmehr ein psychiatrisches beziehungsweise psychosomatisches Leiden. Es gebe kein unfallbedingtes Substrat, das die geklagten lumbovertebralen Beschwerden erklären könnte. Die altersentsprechende leichte Diskopathie L5/S1 (MRI vom 1. Februar 2002) habe zweifellos vorbestanden. Für eine Verschlimmerung gebe es keine objektiven Anhaltspunkte. Der Verlauf sei somatisch nicht erklärbar (Urk. 10/5).

3.
3.1     In keiner der medizinischen Stellungnahmen wurde eine Commotio cerebri diagnostiziert. Dr. B.___ schloss das Vorliegen einer Commotio sogar explizit aus. Gegen eine solche spricht sodann der Umstand, dass es gemäss Bericht des Spitals D.___ vom 18. April 2002 im Rahmen des Ereignisses vom 28. Januar 2002 weder zu einer Bewusstlosigkeit noch zu einer Amnesie gekommen sei. Auch sonst wurden keine besonderen Wahrnehmungen vermerkt (Urk. 10/3). Auf Grund der vorhandenen medizinischen Akten steht somit fest, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 28. Januar 2002 keine Commotio cerebri erlitten hat.
3.2     Gestützt auf die sich in den Akten befindlichen medizinischen Berichte, insbesondere den Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 17. Juni 2002 (Urk. 9/19), ist somit davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine unfallbedingten, organisch nachweisbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch keine organische Hirnschädigung, bestanden.
3.3     An dieser Beurteilung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Weder kann den ärztlichen Berichten entnommen werden, dass die festgestellte Sinusitis ethmoidalis und frontalis links oder die diskrete Atrophie des frontotemporalen Hirns auf das Unfallereignis vom 28. Januar 2002 zurückzuführen sind (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/4) - geschweige denn, dass sie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten (Urk. 9/19 S. 3 unten), noch wurden "klare Zeichen für eine unfallbedingte neurologische Störung im Hirn des Verunfallten (...) eruiert". Wie in Erw. 3.1 hievor dargelegt, bestehen auch keineswegs "klare Anzeichen für ein Schädelhirntrauma" (vgl. Urk. 18 S. 2 unten). Ebenso wenig kann aus dem Bericht des Spitals D.___ vom 27. Februar 2002 auf eine unfallbedingte neurologische Störung im Hirn beziehungsweise eine klare neurologische Schädigung geschlossen werden (Urk. 18 S. 7; Urk. 10/4). Vielmehr fand sich im Zusammenhang mit der durchgeführten Computertomographie weder eine traumatische ossäre Läsion, noch ein pathologisches KM-Enhancement oder eine akute Hämorrhagie (Urk. 10/4). Von den beantragten zusätzlichen Abklärungen sind keine neuen, relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler: BGE 124 V 94 Erw. 4b mit Hinweisen).

4.
4.1     Ob und inwieweit die psychischen Probleme (depressive Episode; vgl. Psychosomatisches Konsilium der Klinik C.___ vom 30. Januar 2002; Urk. 9/18) durch den Unfall verursacht worden sind, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls - wie zu zeigen sein wird - die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist.
4.2     Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unfälle, wie jene vom 28. und vom 30. Januar 2002, zwei verschiedene Körperteile (Kopf und Rücken) betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b mit Hinweis).
4.3     Gemäss Unfallmeldung vom 12. März 2002 fiel dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2002 bei der Ausführung von Schweissarbeiten infolge eines Windstosses ein Blendschutz an den Kopf (Urk. 10/1). Dabei zog er sich eine Rissquetschwunde fronto-occipital (Urk. 10/3), jedoch keine Commotio cerebri zu (vgl. Erw. 3.1 hievor). Bereits aufgrund der erlittenen Verletzungen ergibt sich, dass beim Unfall vom 28. Januar 2002 keine ausserordentlichen Kräfte auf die Kopfregion des Beschwerdeführers einwirkten. Mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.2 hievor), wonach das geringfügige Anschlagen des Kopfes regelmässig als banaler Unfall einzustufen ist, ist das hier zu beurteilende, objektiv etwas schwerer wiegende Ereignis als leichter Unfall zu qualifizieren. Somit war der Vorfall vom 28. Januar 2002 nicht geeignet, psychische Störungen hervorzurufen.
4.4     Am 30. Januar 2002 kippte der Beschwerdeführer gemäss nicht datierter Unfallmeldung (Urk. 9/1) beim Umsetzen von am Boden deponierten Rechteckstahlrohren seitlich zu Boden und blieb mit Rückenschmerzen liegen. In der Folge wurde ein Verhebetrauma diagnostiziert (Urk. 9/7, 9/19 S. 1). Dieses Geschehen ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. Erw. 1.2 hievor sowie z. B. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 26. Juli 2004, U 55/03) ebenfalls als lediglich leichter Unfall zu betrachten, welcher nicht geeignet ist, eine wesentliche psychische Gesundheitsschädigung auszulösen.
4.5     Da die beiden Unfälle vom Januar 2002 somit als leicht zu qualifizieren sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zur psychischen Beeinträchtigung, und damit die Leistungspflicht der SUVA hiefür, zu verneinen.
         Aufgrund des Gesagten hat die SUVA ihre Leistungen zu Recht per 30. Juni 2002 eingestellt.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).