Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs -Gesellschaft
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Alexandra Zürcher
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 1
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1958, war seit 10. Juli 1991 bei der A.___, G.___, als Papiermaschinen-Gehilfe angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 8/1 Ziff. 1, Ziff. 3). Am 7. Dezember 2002 erlitt der Versicherte einen Autounfall (Urk. 8/1 Ziff. 6). Anlässlich des Arztbesuches vom 9. Dezember 2002 wurden eine Commotio cerebri (anamnestisch), eine Contusio bulbi rechts, eine Kontusion des linken Oberkörpers, diverse Prellungen, ein HWS-Schleudertrauma sowie eine Kniekontusion rechts diagnostiziert (Urk. 8/4/2 Ziff. 4). In der Folge war der Versicherte ab dem 7. Dezember 2002 zu 100 % (Urk. 8/4/2 Ziff. 8) und vom 1. April 2003 bis 1. Januar 2004 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/15 S. 3; Urk. 8/29). Am 7. Juni 2004 unterzog er sich einer Meniskusoperation (Urk. 8/35).
Mit Verfügung vom 15. November 2004 (Urk. 8/50) verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für die Kniebeschwerden des Versicherten. Dagegen erhoben der zuständige Krankenversicherer SWICA Gesundheitsorganisation am 19. No-vember 2004 (Urk. 8/51) und der Versicherte am 15. Dezember 2004 Einsprache (Urk. 8/55). Die SUVA wies beide Einsprachen mit Entscheid vom 21. Januar 2005 ab (Urk. 8/60 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. April 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Verpflichtung der SUVA auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2005 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das Unfallereignis vom 7. Dezember 2002 bezüglich des rechten Knies des Beschwerdeführers den gesetzlichen Unfallbegriff oder den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen davon aus, dass die Kniebeschwerden rechts keine wahrscheinliche Unfallfolge darstellten (Urk. 2 S. 3). Eine Knieprellung könne biomechanisch die festgestellten bilateralen Meniskopathien nicht erklären. Aufgrund der Arztberichte stehe fest, dass das rechte Knie des Beschwerdeführers bis April 2004 unauffällig gewesen sei und eine ein halbes Jahr nach dem Unfall durchgeführte spezifische Untersuchung negativ gewesen sei. Die Kniebeschwerden seien im April 2004 ganz plötzlich aufgetreten. Dauernde Kniebeschwerden seien vorher nie erwähnt worden (Urk. 7 S. 3 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, seine Knieprobleme liessen sich weder auf eine Erkrankung noch auf eine Degeneration zurückführen. Er habe anlässlich des Unfallereignisses eine Knieverletzung erlitten und sei seither zu keinem Zeitpunkt beschwerdefrei gewesen (Urk. 1 S. 3). Dass er diese Beschwerden gegenüber seinem Arzt während längerer Zeit nicht erwähnt habe, liege daran, dass diese gegenüber seinen schwereren Verletzungen nicht im Vordergrund gestanden hätten. Dies bedeute aber nicht, dass keine Knieprobleme vorgelegen hätten. Er habe vor dem Unfall zudem nie unter Kniebeschwerden gelitten (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 11. Dezember 2002 (Urk. 8/1) fuhr am 7. Dezember 2002 ein Fahrzeug von rechts in das fahrende Auto des Beschwerdeführers. Dieser habe eine Stauchung der Halswirbelsäule, eine Schürfung des rechten Knies und eine Schwellung der rechten Hand erlitten (Urk. 8/1 Ziff. 6, Ziff. 9). Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, der den Beschwerdeführer am 9. Dezember 2002 untersucht hatte, diagnostizierte mit Bericht vom 8. Januar 2003 unter anderem eine Kniekontusion rechts (Urk. 8/4/2 Ziff. 1, Ziff. 4-5).
3.2 Ein Auszug der von Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, geführten Krankengeschichte ergab hinsichtlich des rechten Knies diverse mediale und laterale Prellungsnarben. Das Knie sei klinisch stabil, es liege kein Erguss vor (Eintrag vom 10. Dezember 2002; Urk. 8/6/2).
3.3 Gegenüber Kreisarzt Dr. med. E.___, Orthopädie, Chirurgie FMH, führte der Beschwerdeführer am 14. Mai 2003 aus, es sei in den letzten Monaten wenige Male vorgekommen, dass er im rechten Knie eingeknickt sei. Der Befund ergab, dass der Beschwerdeführer flüssig gehe. Das rechte Knie bewege frei, es fänden sich kein Erguss und keine Hinweise für eine Instabilität oder eine Meniskusläsion. Die Röntgenbilder vom 7. Dezember 2002 zeigten im rechten Knie vorne, hinten und seitlich keine Veränderungen (Urk. 8/15 S. 1 f.). Im Zentrum stehe heute die Halswirbelsäule. Eine wesentliche Pathologie am linken (richtig: rechten) Knie bestehe nicht; die wenigen Male Einknicken seien nicht durch eine ligamentäre Läsion zu erklären (Urk. 8/15 S. 3).
3.4 Dr. D.___ hielt mit Schreiben vom 11. Juni 2003 fest, das Schleudertrauma des Beschwerdeführers stehe jetzt im Vordergrund (Urk. 8/16). Die Krankengeschichte im Zeitraum Januar bis Juni 2003 enthielt keine Einträge bezüglich des rechten Knies des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/21/2-3).
3.5 Kreisarzt Dr. E.___ führte mit Bericht vom 21. Oktober 2003 aus, der Beschwerdeführer berichte über zunehmende ausstrahlende Schmerzen in das rechte Bein, vor allem, wenn er lange stehe oder direkt nach dem Aufstehen. Hinsichtlich des Befundes führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer gehe flüssig, der Zehen- und der Fersengang gelängen (Urk. 8/24 S. 1). Knie und Sprunggelenke seien gut beweglich (Urk. 8/24 S. 2).
3.6 Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 führte Dr. D.___ aus, das rechte Knie des Beschwerdeführers habe in der Zwischenzeit immer Probleme verursacht und sei jetzt aktualisiert (Urk. 8/33). Gemäss Krankengeschichte vom 7. April 2004 (Urk. 8/39/2) verursache neu das rechte Knie Beschwerden, der Beschwerdeführer verspüre schon seit einiger Zeit Schmerzen. Er hinke rechts schwer und habe seit dem Unfall im rechten Knie mehr Schmerzen mit medial stechenden Empfindungen. Es seien im rechten Knie wenig Erguss und stark positive Meniskuszeichen mit leichtem Extensionsdefizit vorhanden (Urk. 8/39/2). Dem Operationsbericht vom 7. Juni 2004 (Urk. 8/35) über die gleichentags erfolgte Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial und lateral rechts ist sodann die klinische Diagnose eines medialen und lateralen Meniskusrisses im rechten Kniegelenk zu entnehmen (Urk. 8/35).
3.7 Die von der Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2004 gestellten Ergänzungsfragen (Urk. 8/38) beantwortete der Beschwerdeführer am 5. Juli 2004 wie folgt: Er führe die Kniebeschwerden auf den Autounfall vom 7. Dezember 2002 zurück, als eine Autolenkerin ungebremst in die rechte Seite seines Wagens gefahren sei. Er sei wie gewohnt Auto gefahren; es sei bis zum Unfall alles unter normalen Umständen verlaufen. Es sei nichts Besonderes passiert. Er habe gleich nach dem Unfall grosse Schmerzen verspürt, weshalb er auch gleich geröntgt worden sei. Die Schmerzen seien mit der Zeit immer stärker geworden (Urk. 8/38 S. 2).
3.8 Kreisarzt Dr. E.___ führte mit Bericht vom 25. August 2004 (Urk. 8/42) aus, das rechte Knie sei bis zum vorläufigen Abschluss der Behandlung durch Dr. D.___ am 9. Dezember 2003 während neun Konsultationen nicht erwähnt worden. Im Frühjahr 2004 seien Kniebeschwerden in Form von medialen wie lateralen Meniskusläsionen aufgetreten, die als degenerativ imponierten. Bei den klar fehlenden Brückensymptomen zum Unfallereignis vom 7. Dezember 2002 müssten diese Veränderungen als degenerativ eingestuft werden. Von einem Rückfall könne nicht gesprochen werden, auch sei eine Knieprellung wenig geeignet, Meniskusrisse auszulösen, da diese üblicherweise durch einen Torsionsmechanismus im Gelenk entstünden (Urk. 8/42 S. 5).
3.9 Mit Bericht vom 13. Januar 2005 (Urk. 8/59) führte Dr. med. F.___, FMH Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, aus, dass eine Knieprellung zwar echtzeitlich mit den Röntgenbildern vom Unfalltag dokumentiert sei. Im Befund von Dr. D.___ vom 10. Dezember 2002 würden aber lediglich Prellungsnarben, ein stabiles Gelenk ohne Erguss und mit unauffälligem Röntgenbefund beschrieben. Eine Behandlung sei nicht nötig gewesen und es sei lange nicht vom rechten Knie die Rede gewesen. Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 14. Mai 2003 sei zudem explizit festgehalten worden, dass das rechte Knie frei bewege, kein Erguss vorliege und keine Hinweise für eine Instabilität oder eine Meniskusläsion vorlägen. Weiter erlaubten die im Operationsbericht vom 7. Juni 2004 beschriebenen Befunde an den Menisken keinen zwingenden Rückschluss auf Unfallfolgen. Vielmehr sei eine degenerative Ursache wahrscheinlicher. Es seien keine echten Brückensymptome dokumentiert; zudem könne eine Prellung biomechanisch solche bilateralen Meniskopathien nicht erklären (Urk. 8/59).
4.
4.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer erlittene Meniskusriss auf einen Unfall, also auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein-wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper zurückzuführen ist.
4.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
4.3 Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich des Unfallereignisses vom 7. Dezember 2002 eine Kniekontusion und -schürfung (Urk. 8/4/2 Ziff. 4-5; Urk. 8/1 Ziff. 9). Am 10. Dezember 2002 stellte Dr. D.___ am rechten Knie des Beschwerdeführers diverse mediale und laterale Prellungsnarben fest. Das Knie sei klinisch stabil, es liege kein Erguss vor (Urk. 8/6/2). Dr. E.___ befand das rechte Knie des Beschwerdeführers am 14. Mai 2003 für frei beweglich, es fänden sich kein Erguss und keine Hinweise für eine Instabilität oder eine Meniskusläsion. Eine wesentliche Pathologie des rechten Knies sei nicht vorhanden (Urk. 8/15 S. 2, S. 3). Positive Meniskuszeichen wurde erstmals von Dr. D.___ am 7. April 2004 (Urk. 8/39/2) festgestellt.
Aufgrund dieses Verlaufs kann der Meniskusriss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 7. Dezember 2002 zurückgeführt werden: Weder anschliessend an das Unfallereignis noch in den mehr als zwei Jahren danach wurde ein Befund erhoben, der auf eine Meniskusverletzung hingedeutet hätte. Wäre der Meniskusriss unfallbedingt entstanden - wobei im Normalfall ohnehin eine Gelenkstorsion ursächlich wäre (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1051), die nach Lage der Akten nicht stattgefunden hat - so ist nicht nachvollziehbar, weshalb zeitnah zum Unfall keine entsprechenden Symptome wie zum Beispiel ein Erguss feststellbar waren. Daraus kann nur geschlossen werden, dass der fragliche Unfall den Meniskusriss nicht verursacht hat. Selbst wenn jedoch, was zu verneinen ist, ein Zusammenhang als möglich angenommen werden müsste, würde dies noch nicht zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Schädigung ausreichen (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Somit ist hinsichtlich der Meniskusverletzung beim Ereignis vom 7. Dezember 2002 nicht von einem Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV auszugehen. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob der Meniskusriss auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen ist.
5.
5.1 Meniskusrisse sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, als unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV) auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt. Damit eine Leistungspflicht der Unfallversicherung bei unfallähnlichen Körperschädigungen bejaht werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Dabei kommt der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses, also eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren sinnfälligen, unfallähnlichen Vorfalles, besondere Bedeutung zu. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat - und sei es nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 Erw. 2.2).
Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Ebenso wenig ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors erfüllt, wenn das erstmalige Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Notwendig ist für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors vielmehr ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Dies ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotential ist sodann auch gegeben, wenn die fragliche Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also zum Beispiel lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum und Handreichungen einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen muss. Hingegen ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also beispielsweise das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage, erfüllt (BGE 129 V 466 Erw. 4.2).
5.2 Ein äusseres, ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis hat nach Lage der Akten nicht stattgefunden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erwähnt: Die typischen Meniskusschmerzen wurden erstmals am 7. April 2004 ärztlich festgestellt (Urk. 8/39/2); dies kann jedoch rechtsprechungsgemäss nicht mit einem äusseren Ereignis gleichgesetzt werden. Ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt, ist ebenso wenig gegeben wie eine zu einen körpereigenen Trauma führende Änderung der Körperlage. Somit liegt keine unfallähnliche Körperschädigung vor, weshalb von einer krankheits- oder degenerativ bedingten Gesundheitsschädigung auszugehen ist.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Meniskusrisses im rechten Knie des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs -Gesellschaft
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).