UV.2005.00129
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 4. Juli 2006
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. N.___, geboren 1970, arbeitete seit 1995 als Montageleiter bei der A.___, G.___, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als er sich am 5. Juni 2003 während der Arbeit bei einem Sturz durch eine Dachluke in die Warenliftkabine diverse Prellungen am Rücken, den Beinen und Armen zuzog (Urk. 7/1). Die SUVA erbrachte bis am 31. Mai 2004 Taggeldleistungen (Urk. 7/25).
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 verneinte die SUVA einen Anspruch des Versicherten auf Taggelder ab 1. Juni 2004 sowie auf weitere Heilkosten ab 15. Oktober 2004 (Urk. 7/41). Die dagegen vom Versicherten am 16. November 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/43) wies die SUVA am 18. Januar 2005 ab (Urk. 7/52 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. April 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die SUVA zu verpflichten, ein Gutachten zur Frage der Unfallkausalität einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2005 beantragte die SUVA Nichteintreten auf die Beschwerde und eventualiter die Sistierung des Verfahrens (Urk. 6).
Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 trat das hiesige Gericht auf die Beschwerde ein und wies den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab (Urk. 8). Die dagegen von der SUVA am 22. Juni 2005 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 10) wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 15. März 2006 ab (Urk. 11).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), worauf am 8. Juni 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), die Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und den Taggeldanspruch in der Unfallversicherung (Art. 16 UVG) sowie die Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben worden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1.a-c, S. 5 Ziff. 5). Darauf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig ist, ob die geltend gemachten und am 4. Juli 2004 wegen einer akuten Exazerbation der Beschwerden von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. Juni 2003 zurückzuführen sind und demzufolge ab 1. Juni 2004 weiterhin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeld und Heilbehandlung besteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung weiterer Taggelder und Heilbehandlung damit, dass die Unfallfolgen des Ereignisses vom 5. Juni 2003 spätestens am 11. Dezember 2003 abgeheilt gewesen seien. Weitere Beschwerden im Jahre 2004 seien mit den Funktionsstörungen im lumbalen Wirbelsäulenbereich sowie der Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung genügend erklärt, und ohne Nachweis von posttraumatischen Veränderungen seien diese Beschwerden nicht auf das Ereignis vom 5. Juni 2004 (richtig: 2003) zurückzuführen (Urk. 2 S. 4).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sei und er nach Durchführung eines gezielten, vier bis sechs Monate dauernden Therapieprogramms in der Lage sein sollte, zumindest für eine leichte Tätigkeit wieder arbeitsfähig zu sein (Urk. 1 S. 6 f.). Den Akten sowie dem Schreiben von Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. September 2004 sei zudem zu entnehmen, dass nicht er seinen heutigen Gesundheitszustand zu verantworten habe, sondern die ihn betreuenden Ärzte und Institutionen. Deshalb sei er für mittelschwere und schwere Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Die Erstbehandlung des am 5. Juni 2003 verunfallten Beschwerdeführers erfolgte am 12. Juni 2003 durch den Hausarzt Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, der multiple Kontusionen am ganzen Körper, eine Läsion des Nervus medianus links sowie ein chronisches thorakolumbovertebrales Syndrom diagnostizierte (Urk. 7/3 Ziff. 5). Beim Sturz scheine es dem Beschwerdeführer anscheinend beide Arme eingeklemmt und überdehnt zu haben. Gemäss Röntgenbefund bestünden jedoch keine ossären Läsionen (Urk. 7/3 Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/3 Ziff. 8). Die Behandlung könne voraussichtlich in acht Wochen abgeschlossen werden (Urk. 7/3 Ziff. 10).
3.2 Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Juni 2003 (Urk. 7/4) zuhanden von Dr. D.___ ein Stauchungstrauma (5. Juni 2003), ein regredientes C6-Reizsyndrom links sowie ein unfallfremdes Karpaltunnelsyndrom (Urk. 7/4 S. 1).
Beim Liftunfall habe sich wahrscheinlich eine Reizsymptomatik C6 links als Folge einer Überdehnung der entsprechenden Wurzel ereignet. Unfallfremd respektive vorbestehend sei eine Kompressionsneuropathie des Nervus medianus im Handgelenksbereich beidseits, und arbeitsbedingt bestünden chronische Mikrotraumata (Urk. 7/4 S. 2).
Der Beschwerdeführer sei ausserordentlich aktiv und arbeitswillig und arbeite zu 100 %. Aus neurologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/4 S. 2).
3.3 In seinem Bericht vom 20. August 2003 (Urk. 7/7) hielt Dr. med. F.___ nach durchgeführter Magnetresonanztomographie der Brust- sowie Lendenwirbelsäule vom 19. August 2003 fest, dass bei den thorakalen spinalen Segmenten Th8/9 und Th10/11 degenerative Veränderungen durch die Dehydration derselben erkennbar seien. Eine Protrusion liege nicht vor und es seien keine posttraumatischen Veränderungen erfassbar (Urk. 7/7 S. 1).
3.4 Der Beschwerdeführer wurde am 11. Dezember 2003 in der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätspital G.___ (G.___), von Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, ambulant untersucht (Urk. 7/18 S. 1). Die beteiligten Ärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 22. Januar 2004 (Urk. 7/18) ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit segmentaler Funktionsstörung L4/5 und L5/S1 bei einem Status nach Sturz am 12. Juni 2003 (richtig: 5. Juni; Urk. 7/18 S. 1). Zusätzlich bestehe eine Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform (Urk. 7/18 S. 2).
Der Beschwerdeführer sei für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/18 S. 2).
3.5 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 23. Juni 2004 (Urk. 7/30) attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2004.
3.6 Dr. B.___ behandelte den Beschwerdeführer am 4. Juli 2004 notfallmässig in dessen Wohnung und stellte die Diagnose eines akuten Lendenwirbelsäulensyndroms mit Dysfunktion L5 (akute Exazerbation; Urk. 7/36 Ziff. 5).
Der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall am 5. Juni 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/36 Ziff. 8).
3.7 Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, kam in seinem Bericht vom 14. September 2004 (Urk. 7/37) zum Schluss, dass bei einem vorbestehenden chronischen thorakolumbovertebralen Syndrom ohne Nachweis von posttraumatischen Residuen die volle berufliche Einsatzfähigkeit am 11. Dezember 2003 und damit der Status quo sine vor dem Ereignis vom 5. Juni 2003 wieder erreicht worden sei. Unterstrichen werde dies durch die spezialärztlich bestätigte volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 7/37 S. 1).
Die Unfallfolgen des Ereignisses vom 5. Juni 2003 seien versicherungsmedizinisch und nach traumatologischen Kriterien spätestens am 11. Dezember 2003 abgeheilt. Die weiteren, explizit per 4. Juli 2004 dokumentierten Beschwerden seien mit den Funktionsstörungen im lumbalen Wirbelsäulenbereich und der Wirbelsäulenfehlform sowie -fehlhaltung genügend erklärt. Zudem seien diese Beschwerden ohne Nachweis von posttraumatischen Veränderungen nicht auf das Ereignis vom 5. Juni 2004 (richtig: 2003) zurückzuführen (Urk. 7/37 S. 2).
3.8 Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. September 2004 (Urk. 7/38) zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine schmerzhafte Segmentbewegungsstörung L4-S1 rechtsbetont (Urk. 7/38 S. 2).
Die vom G.___ gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers im Dezember 2003 vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sei nicht fundiert, zumal die als notwendig erachteten Therapiemassnahmen erst hätten eingeleitet werden müssen. Ausser einer Therapie mit Schmerzmedikamenten bis Februar 2004 sei kein kontrolliertes und der Belastbarkeit angepasstes Trainingsprogramm durchgeführt worden. Seit der Einstellung der vom G.___ empfohlenen medizinischen Trainingstherapie habe der Beschwerdeführer zwar weniger Schmerzen, doch habe sich auch die Belastbarkeit weiter reduziert (Urk. 7/38 S. 4).
Es sei davon auszugehen, dass nach einer konsequenten Durchführung eines intensiven Rehabilitationsprogramms in zirka vier bis sechs Monaten die Belastungsfähigkeit auch für eine mittelschwere Tätigkeit erneut überprüft werden könne (Urk. 7/38 S. 5). Die Ausführung einer mittelschweren Tätigkeit sei aktuell jedoch nicht vorstellbar, hingegen betrage die Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit nach einer entsprechenden Umschulung 100 % (Urk. 7/38 S. 4).
3.9 In seinem Kommentar vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7/40) hielt Dr. J.___ an seiner am 14. September 2004 abgegebenen Stellungnahme fest mit der Begründung, die Untersuchungen von Dr. C.___ beträfen unfallfremde Befunde und enthielten keine neuen Erkenntnisse zur Beurteilung der natürlichen Kausalität der Beschwerden.
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit seinem Sturz am 5. Juni 2003 in eine Warenliftkabine im Wesentlichen über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule klagte (Urk. 7/3, Urk. 7/18, Urk. 7/36, Urk. 7/38). Bei der Frage, ob die am 4. Juli 2004 von Dr. B.___ infolge Exazerbation bestätigten Beschwerden auch nach der von der Beschwerdegegnerin per 1. Juni 2004 (Taggelder) und 15. Oktober 2004 (Heilkosten) verfügten Leistungseinstellung weiterhin unfallkausal sind, handelt es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage, weshalb die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer liegt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
4.2 Der Beschwerdeführer machte gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 21. September 2004 (Urk. 7/38) geltend, dass er für schwere und mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5 ff.).
Dr. J.___ kam in seinem Bericht vom 14. September 2004 (Urk. 7/37) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zufolge Abheilens der Unfallfolgen des Ereignisses vom 5. Juni 2003 spätestens am 11. Dezember 2003 die volle berufliche Einsatzfähigkeit und den Status quo sine erlangt habe (Urk. 7/37 S. 1). Dr. C.___ hingegen erachtete in ihrem Bericht vom 21. September 2004 (Urk. 7/38) eine mittelschwere Tätigkeit nicht als zumutbar, attestierte jedoch für eine leichte Tätigkeit nach einer entsprechenden Umschulung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/38 S. 4). Die Beurteilung durch Dr. C.___ vermag indessen nicht zu überzeugen. So sprach sie in ihrem Bericht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) - nicht von einer konkret „unfallbedingten” schmerzhaften Segmentbewegungsstörung L4 bis S1 rechtsbetont. Ebenso wenig äusserte sie sich zur Unfallkausalität der von ihr diagnostizierten Beschwerden. Im Gegensatz dazu wies Dr. J.___ darauf hin, dass die von Dr. B.___ infolge einer akuten Exazerbation am 4. Juli 2004 dokumentierten Beschwerden (Urk. 7/36) auf Funktionsstörungen im lumbalen Wirbelsäulenbereich sowie die Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung zurückzuführen und damit unfallfremd seien, zumal posttraumatische Veränderungen nicht hätten nachgewiesen werden. Mangels neuer Erkenntnisse im Bericht von Dr. C.___ betreffend die Kausalität der im Jahr 2004 aufgetretenen Beschwerden hielt Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7/40) konsequent an seiner bereits am 14. September 2004 vorgenommenen Beurteilung der Kausalität fest. Angesichts dessen, dass nebst Dr. F.___, welcher gestützt auf eine am 19. August 2003 eigens durchgeführte Magnetresonanztomographie degenerative Veränderungen bei den thorakalen Segmenten Th8/9 sowie Th 10/11 feststellte (Urk. 7/7), Dr. H.___ und Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 22. Januar 2004 (Urk. 7/18) ebenfalls eine zusätzlich bestehende Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform erwähnten, erscheint die Beurteilung der Kausalität durch Dr. J.___ schlüssig begründet.
Es fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer selbst erwähnte, alle zwei bis drei Jahre an einem Hexenschuss und bereits vor dem Unfall an einem Taubheitsgefühl in beiden Händen gelitten zu haben (Urk. 7/11 S. 2). Diese Äusserungen stimmen überdies mit den von Dr. E.___, Dr. F.___ sowie Dr. H.___ und Dr. I.___ durchgeführten spezialärztlichen Untersuchungen überein (Urk. 7/4, Urk. 7/7, Urk. 7/18) und stellen daher ein weiteres Indiz für das Vorbestehen insbesondere der Funktionsstörungen im Lendenwirbelsäulenbereich wie auch der Gefühlsstörungen in den Händen dar, was wiederum für die Richtigkeit der Kausalitätsbeurteilung durch Dr. J.___ spricht. Vor diesem Hintergrund stehen die im Jahr 2004 aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Bereich der Lendenwirbelsäule mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. Juni 2003. Bei dieser Sachlage braucht die Adäquanz nicht geprüft zu werden.
Dr. D.___ erachtete den Beschwerdeführer mit Bericht vom 4. Oktober 2003 und ärztlichem Zeugnis vom 23. Juni 2004 (Urk. 7/3, Urk. 7/30) seit dem Unfall am 5. Juni 2003 bis auf Weiteres sowie ab 1. Januar bis 30. Juni 2004 zu 100 % als arbeitsunfähig. Gestützt auf welche Angaben Dr. D.___ das ärztliche Zeugnis verfasste, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, ob seine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die bisherige oder eine der Behinderung angepasste Tätigkeit betrifft. Zur objektivierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eignen sich diese Angaben daher nicht, und das ärztliche Zeugnis von Dr. D.___ ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihm die vertrauensärztliche Stellung eines Hausarztes zukommt, entsprechend zurückhaltend zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Unfallkausalität der im Jahr 2004 aufgetretenen Beschwerden durch den Kreisarzt Dr. J.___ im September 2004, die zudem in Kenntnis der Akten abgegeben wurde, durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt wird und sich daher als einleuchtend und überzeugend erweist. Es bleibt daher kein Raum für weitere gutachterliche Abklärungen betreffend die Unfallkausalität, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2 und 7), nicht zu entsprechen ist.
4.3 In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 14 S. 5) kann offen bleiben, wie es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, nicht sachgerechten ärztlichen Behandlung verhält (Urk. 1 S. 6 f.), zumal ihm keine Vorschriften bei der Arztwahl oder den durchzuführenden Therapien auferlegt wurden.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die am 4. Juli 2004 dokumentierten Beschwerden nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. Juni 2003 zurückzuführen sind und mithin der erforderliche natürliche Kausalzusammenhang nicht besteht.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht folglich zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).