Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00131
UV.2005.00131

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     G.___, geboren 1957, arbeitete seit 1995 als Verkäuferin bei der A.___ AG, Filiale B.___, und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Juni 1999 fuhr die Versicherte mit ihrem Motorrad, als ihr ein anderer Verkehrsteilnehmer den Vortritt abschnitt und sie zu Fall brachte (Urk. 19/1). Mit der Ambulanz wurde sie ins Spital C.___ eingeliefert, wo sie bis am 14. Juni 1999 hospitalisiert war (Urk. 19/2, Urk. 19/4-5). Die Ärzte des Spitals C.___, Chirurgische Abteilung, diagnostizierten am 29. Juni 1999 eine Fissur des linken Condylus medialis, eine Ruptur des Kreuz- und Seitenbandes und eine Rissquetschwunde am Finger (Urk. 19/4). Nach verschiedenen Eingriffen (Urk. 19/9, Urk. 19/14) attestierte der operierende Dr. med. D.___, Chirurgie FMH, ab 1. Dezember 1999 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 19/18). G.___ nahm nach einer Kreuzbandplastik am 28. Januar 2000 (Urk. 19/19) die Arbeit im April 2000 wieder zu 100 % auf (Urk. 19/20).
         Am 28. März 2001 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall (Urk. 19/34).
1.2     Am 6. Mai 1998 hatte Prof. Dr. med. E.___ erstmals die Halswirbelsäule (HWS) operiert. Wegen anhaltenden Rückenschmerzen erfolgte am 4. April 2001 eine weitere Operation der Wirbelsäule auf der Höhe C5/C6 (Diskushernie, Urk. 19/41, Urk. 19/43), welcher Eingriff jedoch keine Schmerzlinderung brachte (Urk. 19/44-45, Urk. 19/50).
         Nach der Untersuchung vom 25. März 2002 meinte Kreisarzt Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, der Fall könne nach durchgeführtem Krafttraining zum Muskelaufbau im linken Bein abgeschlossen werden, und setzte die Integritätseinbusse auf 15 % fest (Urk. 19/51-52).
1.3     Am 2. Juli 2002 verfügte die SUVA dementsprechend die Integritätsentschädigung und hielt ferner fest, die Restfolgen des Unfalls würden die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenleistung nicht erfüllt seien (Urk. 19/63).
         Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.
2.1     Nach einer Untersuchung vom 22. Oktober 2002 im Schweizer Paraplegiker Zentrum H.___ wegen cervico-brachialen und thorakovertebralen Schmerzen (Urk. 19/64) und erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen der Kniebeschwerden (Urk. 19/66-68) meldete die Arbeitgeberin am 29. April 2003 einen weiteren Rückfall (Urk. 19/65). Per 31. Mai 2003 löste sie das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 19/71-72).
         Die SUVA und der Krankenversicherer erbrachten darauf je im Umfang von 50 % Taggeldleistungen (Urk. 19/78, 19/72). Am 18. Juli 2003 untersuchte Kreisarzt Dr. F.___ die Versicherte nochmals. Er führte aus, seitens der Unfallfolgen sei ihr die Tätigkeit als Ersatzteilverkäuferin nicht mehr zumutbar, aber eine leidensangepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar. Die zusätzliche Integritätseinbusse betrage 5 % (Urk. 19/87-88).
2.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte am 22. Dezember 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 19/116) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 9. Februar 2004 mit Wirkung ab 1. September 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 19/127).
2.3     Die SUVA gewährte mit Verfügung vom 15. März 2004 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % ab 1. April 2004 eine Invalidenrente und sprach bei einer zusätzlichen Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 19/137-138).
         Dagegen erhob G.___ mit Eingabe vom 15. April 2003 (richtig: 2004) sowie deren Ergänzungen vom 28. September 2004 Einsprache (Urk. 19/146, Urk. 19/159). Die SUVA holte darauf von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, ein Aktengutachten ein (Urk. 19/163) und hiess mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2005 die Einsprache teilweise gut in dem Sinne, als der Invaliditätsgrad von 19 % auf 28 % erhöht wurde; die weiter gehenden Begehren wurden abgewiesen (Urk. 19/164 = Urk. 2).

3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2005 (Urk. 2) erhob G.___ mit Eingabe vom 27. April 2005 Beschwerde mit den Anträgen auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen und auf weitere ärztliche Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Die Versicherte reichte am 20. Mai 2005 (Urk. 7) und am 30. Mai 2005 (Urk. 11) zusätzliche Arztberichte zu den Akten (Urk. 8, Urk. 12), zu denen sich die SUVA in ihrer auf Abweisung der Beschwerde schliessenden Beschwerdeantwort vom 5. September 2005 äussern konnte (Urk. 18).
         Mit Verfügung vom 29. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft. Mit ihm wurden zahlreiche Bestimmungen geändert. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 28. Januar 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die Normen des ATSG grundsätzlich anwendbar. Hinsichtlich der Erbringung einzelner Leistungen ist für die Rechtsanwendung auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der Anspruch darauf entstand.
         Die Normen des ATSG brachten gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage keine substanziellen Änderungen. Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, zitiert in ZBJV 140/2004, S. 746, entsprechen insbesondere die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (BGE 130 V 343 ff.; RKUV 2004 Nr. U 530, S. 576).

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4     Nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt.
         Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände im Sinne von Art. 17 ATSG dar (BGE 118 V 297 Erw. 2d, vgl. Kieser, Kommentar ATSG, Zürich 2003, N 10 zu Art. 53 ATSG). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2).
2.5     Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss, entfällt zwar die Möglichkeit einer Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, weil sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse kann im Unfallversicherungsrecht aber dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 72).

3.
3.1     Zu prüfen ist zunächst, ob und unter welchem Rechtstitel die Beschwerdegegnerin befugt war, auf die leistungseinstellende Verfügung vom 2. Juli 2002 (Urk. 19/63) zurückzukommen und für das gleiche Ereignis weitergehende Leistungen zuzusprechen beziehungsweise ob Leistungen ex nunc et pro futuro im Lichte dieser Verfügung geschuldet sind.
         Der Grundfall wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2. Juli 2002 unter Zusprache einer Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 15 % abgeschlossen; weiter wurde darin erwogen, die Erwerbsfähigkeit sei durch die Unfallfolgen nicht erheblich beeinträchtigt, weshalb keine Rentenleistungen in Betracht fallen würden; vorbehalten blieb die Übernahme erneuter ärztlicher Behandlungen, falls dies der Gesundheitszustand erfordere (Urk. 19/63).
         Der nunmehr zu beurteilende Leistungsanspruch wurde am 29. April 2003 als Rückfall geltend gemacht (vgl. Urk. 19/65). In der Rückfallmeldung vom 29. April 2003 (Urk. 19/65) und insbesondere im darauf von Dr. med. J.___, Orthopäd. Chirurgie FMH, eingeholten Zeugnis vom 12. Mai 2003 wurde eine deutliche Verschlimmerung der Kniebeschwerden geltend gemacht und festgehalten, die Belastbarkeit des linken Knies sei deutlich reduziert (Urk. 19/67). Damit hat die Beschwerdeführerin den an sich zulässigen Weg der Neuanmeldung eines Falles nach dessen Abschluss gewählt. Dieser Weg kann indes nur dann und nur soweit zum Ziel führen, als veränderte tatsächliche Verhältnisse vorliegen. Denn die Meldung eines Rückfalles oder von Spätfolgen kann nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit erfolgt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2002 in Sachen V., U 109/2001).
         Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 28. Januar 2005 anders als beim ursprünglichen Fallabschluss am 2. Juli 2002 darstellt. Nur soweit aufgrund der medizinischen Beurteilungen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis vom 9. Juni 1999 geprüft werden.
3.2     Die Verfügung vom 2. Juli 2002 stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht von Kreisarzt Dr. F.___ vom 25. März 2002 (Urk. 19/51) und nahm ausdrücklich Bezug auf die darauf stattgefundene Besprechung zwischen den Parteien vom 28. März 2002 (vgl. Urk. 19/53).
         Anlässlich der Abschlussunteruntersuchung gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. F.___ an, sie habe sich anlässlich eines Unfalles im Jahr 1976 bereits eine Verletzung am linken Knie zugezogen; allerdings sei sie danach bis zum Motorradunfall 1999 absolut beschwerdefrei gewesen und deswegen auch nicht mehr in ärztlicher Behandlung gestanden. Betreffend die neue Knieverletzung gab sie weiterhin ein Unsicherheitsgefühl, vor allem beim Treppensteigen, und starke Schmerzen an, weshalb der Kreisarzt auf gewisse Manipulationen verzichten musste. Bezüglich der Nackenbeschwerden führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe zwar beim Unfall den Kopf etwas angeschlagen, doch hätten die daraufhin erstellten Röntgenbilder keine Schädigung ergeben. Die Beschwerdeführerin äusserte sich damals dahin gehend, die Nackenbeschwerden beziehungsweise die deswegen stattgefundene Operation hätten nichts mit dem Unfall von 1999 zu tun (Urk. 19/51 S. 1-2).
         In der Besprechung vom 28. März 2002 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass für die Operationen im Bereich der HWS die Krankenversicherung aufkomme (Urk. 19/53). Die Verfügung vom 2. Juli 2002, welche dementsprechend die HWS-Beschwerden nicht berücksichtigte, liess die Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen.
3.3     Beschwerdeweise brachte sie vor, sie habe vor der Rückfallmeldung ihre Arbeitstätigkeit wegen der Knieschmerzen - und nicht wie von der Beschwerdegegnerin unterstellt, wegen der Rückenschmerzen - von 100 % auf 50 % reduzieren müssen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13 und Urk. 19/65).
         Dr. J.___ bescheinigte am 12. Mai 2003 im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung denn auch eine deutliche Verschlimmerung der Kniebeschwerden und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 19/67), wobei diese im Umfang von 50 % auf die Kniebeschwerden zurückzuführen waren (vgl. Urk. 19/72), während daneben seit längerem auch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen krankenversicherten Rückenbeschwerden bestand (Urk. 19/77-78, Urk. 19/81).
         Am 29. April 2003 berichtete Dr. J.___ zuhanden des Hausarztes Dr. med. K.___ anamnestisch von zeitenweise sehr starke Schmerzen im linken Kniegelenk und Zeichen einer Instabilität und Kraftlosigkeit. Er diagnostizierte die Entwicklung einer Gonarthrose links (Urk. 19/68 S. 1). Dr. med. L.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. M.___, Chefarzt Orthopädie, N.___ Klinik, bestätigten am 15. Juli 2003 die Diagnose einer Pangonarthrose bei dorsolateraler Instabilität. Weiter führten sie aus, seit der von Dr. D.___ am 28. Januar 2000 durchgeführten vorderen Kreuzbandplastik (vgl. Urk. 19/19) habe die Beschwerdeführerin immer wieder Probleme im Bereich des operierten linken Kniegelenks mit Schmerzen und Instabilitätsgefühl, vor allem beim Treppabgehen. Sie habe sich zur Problemkontrolle einen kleinschrittigen Gang angewöhnt. Schliesslich meinten die Ärzte, bei diesem Kniegelenk handle es sich um eine Arthrose mit grotesker Instabilität. Aus ihrer Sicht bleibe früher oder später nur der Einsatz eines künstlichen Kniegelenks, wobei der Zeitpunkt einer erneuten Operation stark vom Leidensdruck der Beschwerdeführerin abhänge (Urk. 19/86).
         Dr. F.___ führte nach einer neuen Untersuchung im Bericht vom 18. Juli 2003 aus, hinsichtlich der Kniebeschwerden hätte sich bei Instabilität eine Gonarthrose ergeben. Mit diesem Befund sei der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit als Ersatzteilverkäuferin nicht mehr zumutbar (Urk. 19/87).
3.4     Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich das Beschwerdebild in der Zeit vom ursprünglichen Fallabschluss am 2. Juli 2002 bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Einspracheentscheides am 28. Januar 2005 wesentlich verändert hat. Einerseits haben sich die Verhältnisse des Knies verschlechtert und andererseits sind neu auch lumbale Rücken- und Hüftschmerzen aufgetreten (vgl. Urk. 19/87 S. 2), die in den Arztberichten vor dem Fallabschluss noch nicht dokumentiert sind.
         Damit ist das Vorliegen von Rückfall- und Spätfolgen in Bezug auf die Knie-, lumbalen Rücken- und Hüftbeschwerden grundsätzlich zu bejahen, weshalb die Unfallkausalität ebenso wie die Frage ihrer allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (neu) geprüft werden muss.
3.5     Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich der Nacken- und Armbeschwerden. Diese Gesundheitsstörungen bestanden bereits im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 2. Juli 2002, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie sich seither wesentlich verändert hätten.
         Im Eintrittsbericht der N.___ Klinik vom 4. April 2001 war anamnestisch von einer deutlichen Verschlechterung der HWS-Symptomatik seit der letzten Operation 1998 die Rede. Die Beschwerdeführerin klage über eine Steigerung der Schmerzintensität der ausstrahlenden Schmerzen in den linken Arm und daneben auch über aktivitätsabhängige, zeitweilig einschiessende Schmerzen direkt in die HWS (Urk. 19/42). Aus den auf die Operation von Prof. Dr. med. E.___ vom 4. April 2001 (dekompressive Laminektomie C5/C6; Urk. 19/43) in der N.___ Klinik durchgeführten Nachkontrollen, die letzte vom 28. Februar 2002, ergab sich, dass der Eingriff die Beschwerden nicht beeinflusst und auch in den Armen und Fingern der linken Hand keine Erleichterung gebracht habe (Urk. 19/50, Urk. 19/44). Gegenüber den Untersuchern des Schweizer Paraplegiker Zentrums H.___ berichtete die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2002 von postoperativ unveränderter Persistenz der Symptome. Nach wie vor beschrieb sie einen Dauerschmerz in der linken Hand, während die rechte Seite - wie bereits beim Untersuch durch Prof. E.___ (vgl. auch Urk. 19/42) - offenbar nicht betroffen war (Urk. 19/64 S. 3).
         Weder Dr. J.___ noch der behandelnde Dr. K.___ berichteten im Rahmen des Rückfalles von Verschlechterungen in Bezug auf die Nacken-, Arm- und Handbeschwerden (Urk. 19/67-68, Urk. 19/79). Die Beschwerdeführerin selbst gab am 2. September 2003 an, sie habe im Jahr 2000 ihre Stelle nicht durch Kündigung verlieren wollen, weshalb sie seit Mai 2000 auch mit Schmerzen dort gearbeitet habe (Urk. 19/98). Die Beschwerdeführerin kann daher auch aus dem Umstand, dass Dr. K.___ deswegen ab 9. September 2002 bei offenbar tatsächlich unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen nunmehr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 19/77), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn dabei handelt es sich bloss um eine andere Beurteilung eines unveränderten Zustandes.
         Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin bei Erlass der leistungseinstellenden Verfügung offensichtlich selbst auf den Standpunkt stellte, die HWS-/Arm- und Handbeschwerden seien unfallfremd. So gab sie am 25. März 2002 gegenüber Dr. F.___ an, sie habe beim Unfall wohl den Kopf angeschlagen und leichte Nackenschmerzen gehabt. Das deswegen erstellte Röntgenbild habe jedoch keine Schädigung zu Tage geführt; die aktuellen Nackenschmerzen und die Operation am Nacken hätten nichts mit dem Unfall zu tun (Urk. 19/51 S. 1). Daran hielt sie in der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin fest (Urk. 19/53) und liess - obwohl anwaltlich vertreten (vgl. Urk. 19/51, Urk. 19/53) - nach gewährter Akteneinsicht (Urk. 19/58-59) die Verfügung vom 2. Juli 2002 unbeanstandet in Rechtskraft erwachsen. Dies hat sich die Beschwerdeführerin nunmehr entgegen halten zu lassen.
         Somit ist bezüglich dieser Leiden der Rückfalltatbestand nicht erfüllt, denn die Beschwerden haben sich im Zeitverlauf nicht wesentlich verändert. Daher fallen  nach erfolgter Leistungseinstellung eine neue Kausalitätsprüfung oder eine Prüfung von deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von vornherein ausser Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 24. Juni 2002, U 109/01). 

4.
4.1     Zu prüfen bleibt somit die Unfallkausalität der Knie-, Lumbal- und Hüftbeschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
         Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Knieinstabilität als Unfallfolge, verneinte hingegen das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs mit den thorakovertebralen und den Hüftbeschwerden mit den Begründungen, weder die Halswirbelsäule noch der Rücken seien beim Unfall verletzt worden; ein Zusammenhang mit der Fehlhaltung wegen der Kniebeschwerden sei wissenschaftlich nicht erwiesen. Das Aktengutachten von Dr. I.___ sei überzeugend und es könne darauf abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der Knieinstabilität links sei die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit noch zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches einen Invaliditätsgrad von 28 % begründe (Urk. 2, Urk. 18).
4.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, vor dem Unfall habe sie im Bereich Lendenwirbelsäule/Becken/Hüfte an keinen Beeinträchtigungen gelitten. Um den Schmerzen im Kniegelenk zu begegnen, nehme sie eine Fehlhaltung ein, welche diese Beschwerden verursache (vgl. auch Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. November 2003, Urk. 19/110). Dies sei mittels eines umfassenden interdisziplinären Gutachtens zu klären. Es könne nicht auf den Bericht von Dr. I.___ abgestellt werden, der die Beschwerdeführerin gar nie gesehen habe, zumal seine Einschätzung im Widerspruch zu jener der N.___ Klinik vom 3. Juni 2004 (Urk. 3/2) stehe. Allenfalls habe sich das bestehende Rückenleiden durch die Knieverletzung in Wechselwirkung richtunggebend verschlimmert (Urk. 1 ).

5.
5.1     Unstreitig und aufgrund der medizinischen Aktenlage, welche im angefochtenen Einspracheentscheid wie auch in der Vernehmlassung ausführlich dargelegt wurde (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 18 S. 5 f.) und worauf verwiesen werden kann, ausgewiesen ist die Unfallkausalität der Kniebeschwerden. Strittig bleibt indes die Unfallkausalität der daneben geklagten Lumbal-, Hüft-/Becken- und Armbeschwerden rechts (vgl. Urk. 19/98).
5.2     Kreisarzt Dr. F.___ führte nach seiner letzten Untersuchung vom 18. Juli 2003 aus, die Beschwerdeführerin leide an eine unfallunabhängigen chronischen cervico-brachialen Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernienoperationen, an einem unfallversicherten thorakovertebralen Schmerzsyndrom und einer nicht unfallversicherten Handgelenksarthrose rechts (Urk. 19/87 S. 2 Mitte). Die aktuelle Abklärung habe eine Gonarthrose des linken Knies bei Instabilität ergeben. Mit diesem Befund und selbst unter Berücksichtigung bloss der Unfallfolgen sei die Tätigkeit als Ersatzteilverkäuferin nicht mehr zumutbar. Jede vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Knien, kauernde Positionen oder Treppensteigen sei jedoch ganztags zumutbar. Wegen des Grundleidens bestehe wohl eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 19/87 S. 2 unten).
         Auf die hiegegen vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin vom 2. September 2003 (Urk. 19/98) bestätigte Dr. F.___ seine Einschätzung am 16. September 2003 und ergänzte, beim Unfall sei der linke Zeigefinger - und nicht die rechte Hand - verletzt worden. Die vorbestehenden krankhaften Veränderungen habe er bei seiner Beurteilung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt (Urk. 19/100).
5.3     Im Bericht zu Handen der Invalidenversicherung vom 28. Juni 2003 stellte Dr. K.___ Diagnose auf thorakovertebrales Schmerzsyndrom, Gonarthrose links und Kniegelenksinstabilität sowie Handgelenksarthrose rechts. Hinsichtlich der Handgelenksarthrose bemerkte er, diese bestehe sei 1979 (Urk. 19/79 S. 1 lit. A). Dr. K.___ sprach von einer hochkomplexen Multiorganpathologie mit Zustand nach mehreren Unfällen (Knie, Handgelenk) und schwerer, erfolglos operierter zervikaler Diskushernie. Weiter beschrieb er einen massiven Schmerzmittelmissbrauch, welche Aussage er am 26. Mai 2005 präzisierte und relativierte (vgl. Urk. 12). Aus seiner Sicht gebe es keine Hoffnung, dass die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig werde (Urk. 19/79 S. 2 lit. D3 und D5). Unter Berücksichtung aller Leiden, mithin auch der zervikalen Beschwerden, bescheinigte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, beziehungsweise von 50+50 % (Urk. 19/79 S. 1 lit. B) und die Unzumutbarkeit jeder Tätigkeit (Urk. 19/79 letzte Seite).
         Am 26. September 2003 berichtete Dr. K.___ von einem chronischen Schmerzsyndrom der HWS und des rechten Handgelenks. Wegen der mannigfaltigen erfolglosen Behandlungen sei es seit Juli 2003 zu einer psychischen Verschlechterung gekommen. Die genannte Diagnose bezeichnete er als unfallfremd (Urk. 19/102).
5.4     Am 22. Oktober 2003 wurden in der Klinik O.___ die Hüften und die Lendenwirbelsäule bildgebend untersucht. Es wurde eine minime Fehlhaltung im Liegen sowie eine beginnende Degeneration der Bandscheibe L4/5, eine leichte rechtskonvexe Skoliose, eine leichte Kyphosierung der oberen/mittleren Lendenwirbelsäule und beginnende leichte coxarthrotische Veränderungen festgestellt (Urk. 19/111-113). Zur Unfallkausalität äusserte sich der Radiologe nicht.
         Der Kreisarzt-Stellvertreter ging nach Vorlage der Rechnungen für die vorgenannten Abklärungen am 28. November 2003 ohne Begründung davon aus, die Coxarthrose und das Lumbovertebralsyndrom seien nicht kausal zum Knieschaden (Urk. 19/114).
         Die Ärzte der N.___ Klinik konnten nach Vorlage dieser Röntgenbefunde keine Schlüsse hinsichtlich einer Korrelation der Traumatisierung des linken Knies und den aktuellen Beschwerden mit den nachgewiesenen degenerativen Veränderungen ziehen (Urk. 3/2).
         Dagegen führte Physiotherapeut P.___ im Bericht vom 18. Mai 2005 das Lumbovertebralsyndrom auf das Knieleiden zurück. Er erläuterte, wegen der Schmerzen im linken Knie sei das Gangbild gestört worden; wegen der Fehlbelastungen, des Einflusses des Zeitfaktors und des funktionellen Zusammenhanges mit den benachbarten Gelenkstrukturen sei es zu chronischen Kompensationsbeschwerden gekommen. Das Rücken- und das Knieleiden könne nicht isoliert betrachtet werden (Urk. 8).
5.5     Im Aktenbericht vom 18. Januar 2005 führte Dr. I.___ aus, beim Unfall sei der Rücken nicht betroffen worden. Vielmehr sei bei der Hospitalisation eine freie HWS, BWS und LWS erhoben worden (vgl. Urk. 19/4). Die sekundären lumbalen Beschwerden wie auch die Hüftbeschwerden seien wahrscheinlich keine Unfallfolgen. Ein Zusammenhang mit Fehlhaltungen sei wissenschaftlich nicht erwiesen. Die Röntgenbilder und das MRI der LWS und der Hüften seien altersentsprechend unauffällig (Urk. 19/163).

6.
6.1     Der Physiotherapeut und auch Dr. F.___ (im Bericht vom 18. Juli 2003) führten die Lumbalbeschwerden auf den Unfall vom 9. Juni 1999 zurück. Dr. F.___ sprach von einem unfallversicherten thorakovertebralen Schmerzsyndrom (vgl. Urk. 19/87 S. 2) und gemäss Bericht vom 16. September 2003 schloss er lediglich, aber immerhin, die HWS- und die Handbeschwerden rechts von seiner Zumutbarkeitsbeurteilung aus (vgl. Urk. 19/100). Davon abweichend verneinte Dr. I.___ die Unfallkausalität der Lumbalbeschwerden (Urk. 19/163).
         Dr. F.___ begründete seinen Standpunkt zur Unfallkausalität der lumbalen Rückenbeschwerden in keiner Weise. Ferner muss aus seiner Umschreibung der noch zumutbaren Tätigkeiten geschlossen werden, dass er entgegen seiner Feststellung die Rückenbeschwerden für die Verweistätigkeit gar nicht berücksichtigt hat (vgl. Urk. 19/87 S. 2), sondern lediglich die Kniebeschwerden, welche zur Hauptsache das Gehen, Stehen, Knien und Treppensteigen beeinträchtigen, tatsächlich in die Zumutbarkeitsbeurteilung miteinbezogen hat.
         Im Gegensatz zu Dr. F.___ legte Dr. I.___ mit überzeugender Begründung dar, weshalb die Lumbalbeschwerden nicht auf die Kniebeschwerden zurückzuführen sind. Diese nachvollziehbaren Einschätzungen vermag weder die unbegründete Behauptung von Dr. F.___ noch der Bericht des behandelnden Physiotherapeuten in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits kommt der fachärztlichen Einschätzung Vorrang zu und andererseits sind die Aussagen von P.___ möglicherweise durch seine Vertrauensstellung zur Beschwerdeführerin beeinflusst. Mithin lässt keine der ärztlichen Meinungen einen Kausalzusammenhang als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, zumal Dr. I.___ zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Rücken im Zeitpunkt des Unfalles ohne Befund war. Vielmehr sind den Akten und insbesondere auch den Untersuchungen in der Klinik O.___ massgebende Hinweise auf degenerative Veränderungen zu entnehmen. 
         Ferner fällt ins Gewicht, dass ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang nachzuweisen ist, für welche Tatfrage nach dem in Erw. 2.3 Gesagten die Beschwerdeführerin die Beweislast trifft. Da ihr Standpunkt allein vom Physiotherapeuten P.___ gestützt wird, ist die Unfallkausalität nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Da keine widersprüchlichen ärztlichen Angaben zur beurteilen sind, besteht keine Veranlassung zur Anordnung der beantragten weiteren Abklärungen.
         Hinsichtlich der Beschwerden an der rechten Hand ist festzuhalten, dass selbst Hausarzt Dr. K.___ diese ausdrücklich als unfallfremd betrachtete, wohl nicht zuletzt wegen ihres Bestehens seit 1979 (vgl. Urk. 19/79, Urk. 19/102 Ziff. 2b). Keiner der mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte und Therapeuten bezeichneten die Hüftbeschwerden als Unfallfolge. Da allein die Beschwerdeführerin die Unfallkausalität dieser Beschwerden postulierte, kann mangels einer entsprechenden ärztlichen Einschätzung von diesbezüglichen weiteren Abklärungen abgesehen und die Kausalität ohne weiteres verneint werden.
         Zusammenfassend hat daher die Beschwerdegegnerin zu Recht die Unfallkausalität allein der Kniebeschwerden bejaht, weshalb deren Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu prüfen bleibt.
6.2     Dr. I.___ (Urk. 19/163 S. 2 in fine) und Dr. F.___ (Urk. 19/87, Urk. 19/100) gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin allein unter Berücksichtigung der Unfallfolgen, mithin der Kniebeschwerden, in einer angepassten Verweisungstätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei.
         Dr. K.___ äusserte sich davon abweichend zur Arbeitsfähigkeit und hielt fest, der Beschwerdeführerin sei gar keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 19/79). Bei dieser Einschätzung betrachtete er indes nicht die Unfallfolgen allein, sondern berücksichtigte das von ihm als Multiorganpathologie beschriebene Beschwerdebild sowie wohl auch die von ihm erhobene psychische Komponente. Er bezeichnete die Arbeitsunfähigkeit 50+50 %, was dahin gehend verstanden werden darf, dass er 50 % der Krankheit und 50 % dem Unfall zuschrieb. Diese Einschätzung weicht nicht wesentlich von jener des Kreisarztes und Dr. I.___ ab, die ihrerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Ersatzteilverkäuferin allein wegen der Unfallfolgen bescheinigten. Da sich Dr. K.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit äusserte, welche lediglich den Unfallfolgen Rechnung trägt, ist auf die Einschätzung von Dr. I.___ und Dr. F.___ abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
6.3     Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Bestimmungen zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 1 UVG) und Art. 16 ATSG zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Erw. 4). Darauf kann verwiesen werden.
6.4     Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen auf Fr. 62'578.-- und das Invalideneinkommen auf zunächst Fr. 50'950.-- (Urk. 19/137 S. 2) und sodann im angefochtenen Einspracheentscheid auf Fr. 45'133.-- fest (Urk. 2 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin rügte diese Einkommen nicht.
         Sie verdiente als Ersatzteilverkäuferin im Jahr 2003 einen Monatslohn von Fr. 4'570.-- (x 13) sowie Akkord/Provision von Fr. 264.-- monatlich, mithin total Fr. 62'578.-- (13 x Fr. 4'570.-- + 12 x Fr. 264.--) jährlich (Urk. 19/65, Urk. 19/119). Dieser Lohn blieb nach Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2004 unverändert (Urk. 19/119). Davon ist daher auszugehen und das Valideneinkommen mit der Beschwerdegegnerin auf Fr. 62'578.-- festzusetzen.
6.5     Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin zunächst wohl ausgehend von verschiedenen DAP-Löhnen (vgl. Urk. 19/131). Allerdings setzt das Abstellen auf DAP-Löhne praxisgemäss voraus, dass mindestens fünf DAP-Blätter aufgelegt und zusätzlich Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe gemacht werden (BGE 129 V 475 ff. Erw. 4.2.1-2). Diese Angaben sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, so dass zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden muss (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1), was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid korrekterweise getan hat (Urk. 2 S. 9 f.).
         Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2006 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Bemessung des Invalideneinkommens hat basierend auf der vollzeitlich zumutbaren Tätigkeit im Rahmen des von Dr. F.___ erwähnten Stellenprofils (vgl. vorstehend Erw. 5.2) zu erfolgen. Damit stehen der Beschwerdeführerin angepasste Hilfsarbeitertätigkeiten offen, weshalb ausschliesslich die Rubrik "einfache und repetitive Tätigkeiten" heranzuziehen ist. Laut der Tabelle TA1 LSE 2004 belief sich der Zentralwert für Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 3'893.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 5-2006 S. 86 Tabelle B9.2) im Jahr 2004 ein Gehalt von jährlich Fr. 48'585.-- (Fr. 3'893.-- : 40 x 41,6 x 12) ergibt.
         Die Beschwerdeführerin ist auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich mit andern Angestellten ohne physische Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass sie nur noch vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Knien, kauernde Positionen oder Treppensteigen ganztags ausüben kann. Angesichts dieser Einschränkungen rechtfertigt sich eine Herabsetzung des Tabellenlohnes um 10 %, womit ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 43'726.-- (Fr. 48'585.-- x 90 %) resultiert. 
         Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. Fr. 62'578.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 43'726.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'852.--, was zu einem Invaliditätsgrad von 30 % führt.
6.6     Insoweit ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 30 % hat.

7.
7.1     Es bleibt die Prüfung der Integritätsentschädigung.
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die entsprechende Beurteilung durch Dr. F.___ vom 18. Juli 2003, der unter Berücksichtigung der Verschlimmerung des Knieleidens und im Hinblick auf die in Aussicht stehende Prothese die ursprünglich zugesprochene Integritätsentschädigung um 5 % auf insgesamt 20 % erhöhte.
         Die Beschwerdeführerin bestritt die Ermittlung des Integritätsschadens nicht substantiiert, sondern ersuchte vielmehr um weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 11), wovon aus den bereits vorstehend genannten Gründen abgesehen werden kann.
7.2     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Regelungen über die Voraussetzungen und Höhe einer Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV sowie Anhang 3 zur UVV) im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 10 f). Darauf kann verwiesen werden.
7.3     Wie bereits vorstehend ausgeführt ist hinsichtlich der unfallkausalen Kniebeschwerden seit dem Entscheid vom 2. Juli 2002 eine massgebliche Verschlechterung mit der Notwendigkeit einer späteren Prothese eingetreten, weshalb eine Neubeurteilung der bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung zulässig und erforderlich ist.
         Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Bemessung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs auch bei der Versorgung mit Endoprothesen - wie bei der Versorgung mit Hilfsmitteln (Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV; vgl. dazu BGE 115 V 149  Erw. 3a) - nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen. Zweck der Integritätsentschädigung ist der Ausgleich einer unfallbedingten - durch eine Endoprothese-Versorgung nicht zu beseitigende - Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit (= Integrität), ungeachtet der Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung (RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 f, 2003 Nr. U 496 S. 305 Erw. 4.3; nicht publizierter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Juli 2005 in Sachen F., U 56/05).
7.4     Die Beschwerdegegnerin hat dem Umstand Rechnung getragen, dass aus medizinischer Sicht die Versorgung mit einer Knieendoprothese möglich, wenn auch zur Zeit noch nicht angezeigt ist (vgl. Urk. 2 S. 7).  Nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ist indes die Möglichkeit einer prothetischen Versorgung ausser Acht zu lassen und auf den unkorrigierten Zustand des Knies abzustellen.
         Im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung vom 2. Juli 2002 lag gemäss Dr. F.___ eine laterale Instabilität sowie eine Instabilität des hinteren Kreuzbandes vor. Nach Tabelle 6 ergebe eine mässige bis mittelschwere Instabilität des Kniegelenks Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 5-15 % (vgl. Tabelle 6.2) . Der erhobene Befund begründe einen Integritätsentschädigung von 15 % (Urk. 19/52).
         Im Rahmen des Rückfalles diagnostizierte Dr. J.___ neben der Instabilität eine deutliche Gonarthrose (Urk. 19/67-68), welche Diagnose Dr. K.___ am 28. Juni 2003 bestätigte (Urk. 19/79). Die Ärzte der N.___ Klinik sprachen am 15. Juli 2003 von einer Arthrose mit einer grotesken Instabilität. Früher oder später bleibe nur der Einsatz eines künstlichen Kniegelenks. Sie stellten Diagnose auf eine Pangonarthrose bei dorsolateraler Instabilität (Urk. 19/86). Dr. F.___ führte seinerseits am 18. Juli 2003 aus, die Gonarthrose des linken Knies erfordere eine Endoprothese. Diese gebe bei gutem Erfolg Anrecht auf eine Integritätsentschädigung von 20 %. Angesichts der bereits ausgerichteten Entschädigung von 15 % sei diese nunmehr um 5 % zu erhöhen (Urk. 19/88).
7.5     Tabelle 5 der Skalenwerte betrifft den Integritätsschaden bei Arthrosen. Für die Pangonarthrosen betragen die Werte 10-30 % (Arthrose mässig) beziehungsweise 30-40 % (Arthrose schwer). Bei leichter Arthose besteht kein Entschädigungsanspruch. Wo neben der Arthrose noch eine Instabilität des betreffenden Gelenkes nachgewiesen wird, soll derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung massgebend sein, der die höhere Schätzung aufweist. In der Regel erfolgt keine Kumulation (Tabelle 5.2).
         Die Knieinstabilität wurde seinerzeit als komplex/schwer gewertet und nach Massgabe von Tabelle 6.2 eine Entschädigung von 15 % festgesetzt (Urk. 19/63). Eine mässige Pangonarthrose begründet einen Anspruch auf 10-30 % und liegt damit höher als die Schätzung der Instabilität, so dass die Arthrose massgebend ist. Den medizinischen Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Pangonarthrose schwer oder leicht wäre. Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin daher von einer mässigen Arthrose aus. Nachdem selbst nicht von einer mässigen Arthrose die Rede war, erscheint die Annahme eines Integritätsschadens von 20 %, welcher leicht unter dem Mittelwert der mässigen Arthrose liegt, selbst bei blosser Berücksichtigung des unkorrigierten Zustands des linken Knies als sachgerecht.
         Dies führt insoweit zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt.

8.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2004 Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 30 % hat. Im Übrigen erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Weitere Abklärungen sind nicht vorzunehmen.

9.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Anspruch besteht auch bei bloss teilweisem Obsiegen (vgl. BGE 117 V 407).
         Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich der Berechnung des Erwerbsunfähigkeitsgrades, während sie jedoch im Hauptthema des Prozesses, nämlich der Frage nach der Kausalität ihrer sämtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der davon abhängigen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wie auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung unterliegt. Es rechtfertigt sich daher, die Prozessentschädigung um einen Drittel zu reduzieren und Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Januar 2005 dahingehend abgeändert, dass der Invaliditätsgrad auf 30 % festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).