UV.2005.00135
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1944, war seit dem 5. Mai 1986 als Bauarbeiter bei der A.___ AG, Zürich, angestellt und über diese obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 8. November 2001 glitt er beim Demontieren einer Verkaufsbühne aus und fiel auf den rechten Arm (Unfallschein vom 18. November 2001, Urk. 10/1).
1.2 Dr. med. B.___, Zürich, welcher den Versicherten in der Folge untersuchte, diagnostizierte eine Zerrung der Schultermuskulatur rechts, eventuell eine Rotatorenmanschettenruptur. Trotz symptomatischer Therapie und Physiotherapie stellte sich keine nennenswerte Besserung ein (Urk. 10/2).
1.3 In der Folge wurde ein MRI der Schulter gemacht, welches das Vorhandensein einer Omarthrose sowie einer Acromioclaviculararthrose ergab. Zudem fand sich eine partielle Ruptur der Supraspinatussehne (Urk. 10/4).
1.4 Am 12. Februar 2002 wurde C.___ in der Klinik "Im Park" operiert. Dabei fanden sich neben einer Supraspinatusteilruptur ausgeprägte degenerative Veränderungen im rechten Schultergelenk (Operationsbericht vom 13. Februar 2002, Urk. 10/9).
1.5 Am 8. Oktober 2002 erliess die SUVA eine Verfügung, in welcher sie C.___ eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zusprach (Urk. 10/30). Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verneinte sie im genannten Entscheid. Diese Feststellung zog sie mit Verfügung vom 6. November 2002 in Wiedererwägung und behielt sich vor, über einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente zu einem späteren Zeitpunkt zu verfügen (Urk. 10/42).
1.6 Am 4. März 2003 wurde C.___ in der Klinik "Im Park" eine Schulter-Totalprothese rechts eingesetzt (Operationsbericht vom 5. März 2003, Urk. 10/56).
1.7 Am 5. September 2003 teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie stelle die Heilkosten- und Taggeldleistungen definitiv per 30. September 2003 ein (Urk. 10/63).
1.8 Mit Verfügung vom 12. November 2003 sprach die SUVA C.___ mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 998.-- basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 59'547.-- und einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu. Weiter sprach sie ihm zusätzlich zu der bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % eine weitere Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- entsprechend einer zusätzlichen Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 10/79).
1.9 Gegen diese Verfügung liess C.___, vertreten durch den Patronato INCA, am 19. November 2003 Einsprache erheben. Er beantragte die Zusprechung einer Rente von 50 % sowie einer Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von (zusätzlichen) 10 % (insgesamt 25 %) anstelle der von der SUVA ermittelten 5 % (Urk. 10/81).
1.10 Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2005 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest und wies die Einsprache vollumfänglich ab (Urk. 10/92 = Urk. 2). Zur Begründung führte sie aus, den Akten liessen sich keine ärztlichen Beurteilungen entnehmen, welche die Zumutbarkeitsbeurteilung von Kreisarzt Dr. D.___ aufgrund der Untersuchung vom 14. Oktober 2003 in Frage stellen würden. Demnach sei dem Versicherten eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit nach wie vor vollzeitlich zumutbar. Die in den Akten liegenden Arbeitsplatzbeschreibungen (DAP) würden ein trotz Behinderung erzielbares Einkommen (Invalidenlohn) von durchschnittlich Fr. 49'729.-- ergeben. Praktisch zum selben Ergebnis komme man unter Zugrundelegung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), was für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 im privaten Sektor (TA 1) (umgerechnet auf 41,7 Arbeitsstunden pro Woche) im Jahre 2003 einen Jahreslohn von Fr. 57'012.-- ergebe. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % resultiere nämlich ein Jahreseinkommen von Fr. 49'139.--. Gegenüber dem Lohn von Fr. 65'460.-- im Jahr, welchen der Versicherte ohne Unfall bei der A.___ AG 2003 erzielt hätte (Validenlohn), ergebe sich somit eine Einbusse von 25 %. Auch bezüglich der Integritätseinbusse ergäben sich aus den medizinischen Unterlagen keine Gründe für die Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung.
1.11 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte die Ausrichtung einer Invalidenrente an C.___ mit Verfügung vom 7. April 2005 ab (Urk. 10/94). Der Versicherte liess hiergegen ebenfalls Einsprache erheben (Urk. 10/96), welche mit Entscheid vom 18. August 2005 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Ausrichtung einer halben Invalidenrente beantragt wurde, wies das hiesige Gericht mit heutigem Entscheid ab (Prozess Nr. IV.2005.00919).
2.
2.1 Am 28. April 2005 erhob C.___, vertreten durch den Patronato INCA, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 18. März 2005 mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
| „ | 1. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. März 2005 sei dem Beschwerdeführer eine Rente von 50 % auszurichten. |
| | 2. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." |
Zur Begründung liess er ausführen, er gehe davon aus, dass er auch in einer leichteren Tätigkeit, wie sie die Beschwerdegegnerin als zumutbar erachte, die rechte Hand nicht viel mehr als als Hilfshand gebrauchen könne und folglich erheblicher eingeschränkt sei, als dies die Beschwerdegegnerin angenommen habe. Dazu würden Dauerschmerzen auch in Ruhestellung kommen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Sie begründete dies im Wesentlichen gleich wie im angefochtenen Einspracheentscheid. Das Zumutbarkeitsprofil, welches Kreisarzt Dr. D.___ erarbeitet habe, berücksichtige insbesondere auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, seien doch dessen Angaben - u.a. die Aussage, er könne nur noch 4 kg vom Boden bis zur Hüfte heben - zum Teil tel quel ins Zumutbarkeitsprofil eingeflossen. Zudem wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer massive, unfallfremde degenerative Veränderungen an der Schulter festgestellt wurden, zu dessen Gunsten von den beurteilenden Kreisärzten praktisch ausser Acht gelassen worden seien. Weiter erweise sich auch der gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % als eher grosszügig, gereiche doch das Alter dem Versicherten nicht zum Nachteil, da ältere Arbeitnehmer im Vergleich zu jüngeren mit höheren Löhnen rechnen könnten. Einzige Beeinträchtigung sei daher der verbleibende Ruhe- und Restschmerz. Somit sei die Zusprechung einer Invalidenrente von 25 % nicht zu beanstanden.
2.3 Mit Verfügung vom 8. August 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2
1.2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.2.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.2.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne weiter zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.3.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Vorliegend nicht mehr strittig ist die Bemessung der Integritätsentschädigung. Strittig und zu prüfen ist hingegen, welche Tätigkeit dem Beschwerdeführer trotz der nach wie vor bestehenden Beschwerden noch zumutbar ist.
2.2 SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ erstellte nach der Untersuchung vom 30. September 2002 erstmals ein Zumutbarkeitsprofil für den Beschwerdeführer. Als Restfolgen des Unfalles vom 8. November 2001 nannte er eine erhebliche Bewegungs- und Belastungsintoleranz der rechten Schulter mit Bewegungsumfang maximal 50 bis 60° Elevation/Abduktion bei leichter Belastung entsprechend einer schweren PHS der rechten Schulter (Urk. 10/29). Arbeiten auf einer Arbeitsfläche im Durchmesser von zirka 1 Meter ohne Belastungen über 500 Gramm bis 1 kg und ohne zu grosse Bewegungsausschläge im rechten Schultergelenk seien noch möglich. Die Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung seien bereits in den unteren Bewegungssegmenten ab zirka 45° limitierend. Gewichte heben vom Boden auf die Tischfläche sei nicht möglich. Eine zeitliche Limitierung sei hingegen nicht notwendig. Diese Angaben berücksichtigten neben den Ergebnissen der eigenen Untersuchung sowie den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auch die Aussagen des Versicherten, der angab, an Ruheschmerzen und vor allem bei Belastung und bei allen Bewegungen an verstärkten Schmerzen über dem gesamten rechten Schultergelenk zu leiden. Er sei bei der täglichen Hygiene durch die Bewegungseinschränkung behindert, könne sich z.B. rechts nicht mehr rasieren, sondern müsse alles mit der linken Hand machen (Urk. 10/28).
2.3 Zur Festlegung des definitiven Zumutbarkeitsprofiles fand am 14. Oktober 2003 eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, mit der erneuten Operation und dem vollständigen Gelenksersatz am 4. März 2003 habe sich die Situation nicht grundlegend geändert. Die Schmerzen seien etwas besser geworden, die Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit hingegen seien gleich geblieben. Er habe Schmerzen über dem gesamten Schultergelenk rechts, bei zusätzlicher Belastung zunehmend. Er könne ca. 4 kg vom Boden bis zur Hüfte heben, sobald er eine Abspreizbewegung machen müsse, sei praktisch jede Belastung zu hoch. In der Nacht habe er öfters Schmerzen. Für die persönliche Hygiene im Kopfbereich (Rasieren, Waschen, Kämmen) müsse er häufig den linken Arm einsetzen. Die Therapie sei abgeschlossen, er nehme regelmässig 1-3 Schmerztabletten pro Tag. Kreisarzt Dr. D.___ kam nach der Untersuchung unter Berücksichtigung der Angaben des Versicherten sowie der übrigen medizinischen Unterlagen zum Schluss, wie bereits im April und im September 2002 festgestellt, sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit für die rechte Schulter (Belastungen Boden bis Tischhöhe maximal 4 kg vereinzelt, oberhalb Tischhöhe bis knapp Schulterhöhe maximal 500 g vereinzelt) zumutbar. Der Bewegungsumfang betrage bei tischhoher Arbeitsfläche ca. 1 m2 stehend und sitzend. Nicht zumutbar seien repetitive rasche Stoss-, Zug- und Drehbewegungen im rechten Schultergelenk und Zwangshaltungen für den Oberkörper rechtsbetont. Am ehesten seien leichte Sortierarbeiten auf tischhoher Oberfläche oder eine Kuriertätigkeit ohne grosse Belastungen vorstellbar. Ein solcher Einsatz sei vollzeitlich und vollschichtig ab sofort zumutbar (Urk. 10/73). Den Integritätsschaden schätzte er auf 20 % (Urk. 10/72).
2.4 Ein etwas anderes Bild ergibt ein Blick in die Krankengeschichte des behandelnden Arztes Dr. med. E.___, wo 6 Wochen nach dem Einsetzen der Gelenksprothese festgehalten ist: "Der Zwischenverlauf ist sehr erfreulich, der Patient nimmt keine Medikamente mehr, die Beweglichkeit überzeugt, wenngleich Restbeschwerden vorhanden sind." Weiter hält Dr. E.___ fest: "Sehr schönes Zwischenergebnis. Die Funktion dürfte sich weiter verbessern, mit einer Restitutio in integrum ist nach wie vor nicht zu rechnen." Am 16. Juli 2003 schreibt Dr. E.___ in die Krankengeschichte: "Meldet sich wegen Nackenschmerzen rechts. Es gehe ihm im Grossen und Ganzen sehr gut. Die Elevation gehe problemlos, das Absinken tue ihm aber im Bizeps etwas weh. Für den Alltag fast normal einsatzfähig, im Vergleich zur präoperativen Situation wesentlich verbessert." Die Schmerzen im Bizeps deutet Dr. E.___ als wahrscheinlich banale Muskelverspannung (Urk. 10/62).
2.5 In Anbetracht der Feststellungen des behandelnden Arztes, Dr. E.___, ist die Zumutbarkeitsbeurteilung von Kreisarzt Dr. D.___ nicht nur nicht zu beanstanden, sondern gar als sehr wohlwollend zu werten. Es kann daher vollumfänglich darauf abgestützt werden, zumal dem Kreisarzt sämtliche medizinischen Unterlagen zur Verfügung standen und er den Beschwerdeführer insgesamt dreimal selbst untersucht hat. Auch den Angaben des Beschwerdeführers selbst trug der Kreisarzt Rechnung, übernahm er doch sogar gewisse vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen (u.a. die Angabe, er könne nur noch ca. 4 kg Gewicht vom Boden zur Hüfte heben) tel quel in die Beurteilung. Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer unter massiven degenerativen Veränderungen an der rechten Schulter leidet bzw. litt, welche nicht unfallbedingt sind (vgl. Bericht von Dr. med. F.___ vom 15. Dezember 2001, MRI und Arthrographie der rechten Schulter vom 14. Dezember 2001, Urk. 10/4). Für die Folgen dieses Leidens hätte die Beschwerdegegnerin daher überhaupt nicht aufzukommen. Dies blieb - ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers - vom Kreisarzt völlig unbeachtet. Dass der Beschwerdeführer somit seine rechte Hand lediglich noch als Hilfshand benützen könne, wie er dies beschwerdeweise (Urk. 1 S. 3) geltend macht, lässt sich anhand der Akten nicht bestätigen. Es hat daher dabei zu bleiben, dass er eine Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes vollumfänglich ausüben kann. Dabei wurde insbesondere auch den geklagten Schmerzen genügend Rechnung getragen.
2.6 Die Berechnung des Invaliditätsgrades, insbesondere die Festsetzung des hypothetischen (zumutbarerweise noch erzielbaren) Invalidenlohnes anhand der dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen (DAP) (Urk. 10/76) bzw. gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), wurde nicht kritisiert und lässt sich auch nicht beanstanden.
3. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mit 25 % richtig ermittelt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie ihm auf dieser Basis und mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente zusprach. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2005 zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).