UV.2005.00137
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1942 geborene H.___ war seit dem 15. März 1976 bei der Z.___ als Maurer angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 8/1). Am 9. Oktober 1996 schlug ihm bei der Arbeit ein herunterfallendes Kantholz gegen den linken Arm (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/2, Urk. 8/4).
Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Kontusion des linken Armes und attestierte dem Versicherten ab dem 10. Oktober 1996 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/2). Nachdem trotz Physiotherapie keine Besserung der Beschwerden eingetreten war, stellten die Ärzte des Kantonsspitals X.___, Rheumatologische Poliklinik, am 20. Februar 1997 erstmals die Diagnose einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur links (vgl. Urk. 8/8), welche sich allerdings aufgrund späterer Untersuchungen als falsch erwies (vgl. Urk. 8/47, Urk. 8/48, Urk. 8/103 S. 7).
1.2 Mit Verfügung vom 10. September 1997 (Urk. 8/27) stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen mit Wirkung ab 15. September 1997 ein, da der Versicherte spätestens ab diesem Datum in seiner bisherigen Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig und eine weitere ärztliche Behandlung der Unfallfolgen nicht erforderlich sei. Am 22. September 1997 sprach die Z.___ H.___ wegen Arbeitsverweigerung die fristlose Kündigung aus (vgl. Urk. 8/36). Die von diesem am 8. Oktober 1997 gegen die Verfügung vom 10. September 1997 erhobene Einsprache (Urk. 8/42) wies die SUVA mit Entscheid vom 3. März 1998 (Urk. 8/56) ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen erwuchs unangefochten in Rechtskraft; die vom Versicherten in Bezug auf die Einstellung der Taggeldleistungen am 3. Juni 1998 gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde (Urk. 8/72) wies das hiesige Gericht mit Beschluss und Urteil vom 7. Februar 2000 ab (vgl. Urk. 8/72). Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. März 2001 (Urk. 8/72) in dem Sinne gut, dass es den Entscheid des hiesigen Gerichts und den Einspracheentscheid der SUVA vom 3. März 1998 aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Taggeldanspruch des Versicherten neu verfüge.
1.3 In der Folge liess die SUVA den Versicherten am 30. September 2002 von den Ärzten der Klinik Y.___, Ambulatorium Orthopädie, begutachten (vgl. Urk. 8/103) und nahm verschiedene Lohnabklärungen vor (vgl. Urk. 8/109, Urk. 8/110, Urk. 8/111, Urk. 8/112, Urk. 8/113, Urk. 8/115, Urk. 8/118). Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 (Urk. 8/130) sprach sie ihm, basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 34 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine Invalidenrente als Komplementärrente zur Rente der IV sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu.
1.4 Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von lic. phil. A.___, Psychotherapeut FSP, und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Dezember 1998, in welchem dem Versicherten aufgrund einer seit mindestens einem Jahr bestehenden somatoformen Schmerzstörung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 8/100 S. 5), hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diesem mit Beschluss vom 10. Juni 1999 (Urk. 8/65) mit Wirkung ab 10. Oktober 1997 wegen langdauernder Krankheit eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invalidenrente zugesprochen. Diesen Beschluss hob sie am 30. März 2001 wieder auf und gewährte ihm rückwirkend per 10. Oktober 1997 eine einem Invaliditätsgrad von 67.5 % entsprechende Invalidenrente (vgl. Urk. 8/71).
1.5 Die vom Versicherten gegen ihre Verfügung vom 19. Januar 2004 (Urk. 8/130) erhobene Einsprache (Urk. 8/134) hiess die SUVA mit Entscheid vom 1. Februar 2005 (Urk. 2) insofern teilweise gut, als sie ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36 % eine Invalidenrente als Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung zusprach. An der Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung hielt sie dagegen fest.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 (Urk. 2) liess der Versicherte am 2. Mai 2005 mit folgendem Rechtsbegehren Beschwerde erheben (Urk. 1):
1. Es sei der Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Februar 2005 aufzuhe- ben.
2. Es sei eine Neuberechnung der Komplementärrente der SUVA gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 57 % vorzunehmen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer eine höhere Integritätsentschädigung zuzu- sprechen.
Die SUVA stellte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2005 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen sind sowohl die Höhe der Invalidenrente als auch diejenige der Integritätsentschädigung.
2.
2.1 Der Unfall ereignete sich vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003. Auch der Beginn der Invalidenrente, deren Höhe strittig ist, fiel ausschliesslich unter die Herrschaft des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Nach dem übergangsrechtlichen Grundsätzen, die für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung für anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat, ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 auf die damals geltenden Bestimmungen des UVG abzustellen. Für die Zeit danach ist hingegen das ATSG massgebend.
Für den Verfahrensausgang ist die Änderung der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen hinsichtlich der unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachten. Denn gemäss Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. November 2004 i.S. B., U 281/04, Erw. 1 mit Hinweisen). Auch betreffend Beginn des Rentenanspruchs und Integritätsentschädigung brachte das ATSG keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage.
2.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie laut Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Invalidenrente. Per 1. Juli 2001 wurde diese Bestimmung dahingehend abgeändert, dass für den Rentenanspruch nun ein Invaliditätsgrad von mindestens 10 % vorausgesetzt wird.
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung, ab 1. Januar 2003 Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung, ab 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.4 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
2.5 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
2.6 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
3.
3.1 Die SUVA begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass bei der Invaliditätsbemessung betreffend das Valideneinkommen auf den Stundenlohn eines qualifizierten Bau-Facharbeiters (Lohnklasse Q) gemäss Gesamtarbeitsvertrag abzustellen sei (vgl. Urk. 2 S. 5). Was das Invalideneinkommen angehe, seien ausschliesslich die somatischen Unfallfolgen beziehungsweise die sich gemäss Gutachten der Klinik Y.___ daraus ergebenden arbeitsrelevanten Einschränkungen zu berücksichtigen. Auf dem medianen Monatslohn für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 im privaten Sektor gemäss LSE sei der mögliche Höchstabzug von 25 % und auf dem daraus resultierenden Jahreseinkommen aufgrund der erforderlichen regelmässigen Ruhepausen ein zusätzlicher Abzug von 10 % zu gewähren. Aus dem Vergleich zwischen dem so ermitteltem Invalideneinkommen und dem Valideneinkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von rund 36 % (vgl. Urk. 2 S. 5 f.). Der Integritätsschaden von 15 % ergebe sich sodann aus den - ausschliesslich zu berücksichtigenden- somatischen Befunden der Ärzte der Klinik Y.___ beziehungsweise aus der gestützt auf die SUVA-Tabelle zur Skala im Anhang 3 der UVV erfolgten kreisärztlichen Schätzung der Integritätseinbusse (vgl. Urk. 2 S. 7 f.).
3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, sofern bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, sondern auf denjenigen des Verfügungserlasses abzustellen sei, sei dieses höher als von der SUVA berechnet (vgl. Urk. 1 S. 5 f.). Aufgrund seiner somatischen Beschwerden sei er nicht in der Lage, das von der SUVA ermittelte Invalideneinkommen zu erzielen. Es könne lediglich auf die Löhne für die Wirtschaftszweige im Sektor 3 (Dienstleistungen) gemäss LSE 1996 abgestellt werden, da ihm Tätigkeiten im Sektor 2 (Produktion) aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr zumutbar seien. Die daraus resultierende Einkommenseinbusse entspreche einem Invaliditätsgrad von 57.3 % (Urk. 1 S. 6 ff.). Sodann seien bei der vertrauensärztliche Einschätzung des Integritätsschadens nicht alle sich aus dem Gutachten der Klinik Y.___ ergebenden unfallbedingten somatischen Beschwerden berücksichtigt worden. Aufgrund der medizinischen Tatsachen rechtfertige sich eine weit über 15 % liegende Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 8 f.).
4. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die SUVA stützten sich in ihren Ausführungen betreffend zumutbare Arbeitstätigkeit beziehungsweise Integritätsschaden auf das Gutachten der Klinik Y.___, Ambulatorium Orthopädie, vom 14. Oktober 2002 (Urk. 8/103). Darin stellten PD Dr. med. C.___, Cherarzt Orthopädie Handchirurgie, und Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, nachdem sie den Beschwerdeführer am 30. September 2002 klinisch, radiologisch und sonographisch untersucht hatten, die Diagnose eines chronifizierten paraartikulären Weichteil-Schmerzsyndroms der linken Schulter (regional pain syndrome). Das Ereignis vom 9. Oktober 1996 sei mit Sicherheit Auslöser der festgestellten Beschwerden. Die Befundausweitung auf den gesamten Schultergürtel, den Nacken und den gesamten Armbereich sei beim fraglichen, objektiv mit grosser Gewalt ausgelösten Trauma typisch. Erschwerend wirke sich die somatoforme Schmerzstörung aus. Seit der psychiatrischen Begutachtung vom 10. Dezember 1998 habe sich die Situation nicht grundlegend geändert. Durch supportive Behandlung lasse sich der aktuelle Zustand zwar etwas erträglicher gestalten, es könne aber davon ausgegangen werden, dass seit dem 10. September 1997 ein stabiler Gesundheitszustand vorliege, der sich nicht mehr verbessern lasse (vgl. Urk. 8/103 S. 7 ff. und S. 11).
Was die Frage der zumutbaren Arbeitsleistung betreffe, könne der Beschwerdeführer mit dem gesamten linken Arm keine belastenden Tätigkeiten mehr ausüben; als Limite gelte ein Gewicht von 1 Kilogramm. Tätigkeiten ohne belastenden Einsatz seien auf Bauchhöhe noch möglich. Arbeiten auf Brusthöhe oder darüber könne der Beschwerdeführer dagegen nicht mehr ausüben; dasselbe gelte für Arbeiten, bei denen es Vibrationen und Schlagbelastungen gebe. Längere Zwangshaltungen seien zu vermeiden, da auch diese Schmerz auslösten. Der Beschwerdeführer müsse Gelegenheit für regelmässige Ruhepausen, Umlagerungen und Stellungswechsel haben (vgl. Urk. 8/103 S. 9). Aus somatischer Sicht sei er in einer leichten Tätigkeit mit den genannten leistungsmässigen Einschränkungen zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/103 S. 10).
5.
5.1 Die unbestrittenermassen vorhandene psychische Störung des Beschwerdeführers steht gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 28. März 2001 in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 9. Oktober 1996 (vgl. Urk. 8/72). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sind daher ausschliesslich die sich auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit auswirkenden unfallbedingten somatischen Beschwerden relevant.
5.2 Das Gutachten der Klinik Y.___ nimmt umfassend Stellung zur Frage des weiterhin vorhandenen somatischen Gesundheitsschadens und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/103 S. 9 f. ), beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 8/103 S. 5 ff.), berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/103 S. 4) und erging in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 8/103 S. 1 ff.). Da die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation zudem einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Ärzte begründet sind, kann auf das Gutachten abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der von der SUVA auf den 1. Oktober 1997 festgesetzte Beginn des Rentenanspruchs nicht zu beanstanden ist, geht aus dem Gutachten der Klinik Y.___ doch hervor, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 10. September 1997 stabil sei und sich durch Behandlungsmassnahmen nicht mehr wesentlich verbessern lasse (vgl. Urk. 8/103 S. 11). Entsprechend ist auch für die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens auf das Jahr 1997 abzustellen (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine).
5.4 Zu Recht hat die SUVA bei der Bestimmung des in einer angepassten Tätigkeit erzielbaren Einkommens nicht nur die Löhne im Dienstleistungssektor, sondern auch jene im Sektor Produktion berücksichtigt (vgl. Urk. 2 S. 6). Trotz der körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers gibt es entgegen dessen Ausführungen (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) nämlich auch im Produktionssektor Tätigkeiten, welche mit der Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Klinik Y.___ (vgl. Urk. 8/103 S. 9) vereinbar sind. Zu denken ist etwa an Kontroll- oder Aufsichtsfunktionen. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik beträgt der standardisierte monatliche Bruttolohn für Männer im privaten Sektor bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich Fr. 4'294.-- (vgl. Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996, Neuenburg 1998, S. 17 Tabelle TA1). Diesem statistischen Monatslohn entsprechen - unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.9 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2006, S. 94 Tabelle B9.2) und der zwischen 1996 und 1997 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 0.5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2000, S. 28 Tabelle B10.2) - Fr. 4'520.-- pro Monat respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 54'240.--. Der von der SUVA gewährte leidensbedingte Maximalabzug von 25 % vom Tabellenlohn ist ebenso wenig zu beanstanden wie der aufgrund der erforderlichen regelmässigen Ruhepausen zugestandene und mit 10 % angemessen berücksichtigte (vgl. Urk. 1 S. 7) zeitliche Abzug. Demnach ging die SUVA korrekterweise von einem Invalideneinkommen von Fr. 36'612.-- aus (vgl. Urk. 2 S. 6).
5.5 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die SUVA zu Recht - dem früheren Begehren des Beschwerdeführers entsprechend (vgl. Urk. 8/134 S. 2) - auf den mit Beschluss des Bundesrats vom 17. Juli 1995 für allgemein verbindlich erklärten Landesmantelvertrages für das schweizerische Baugewerbe 1995-1997 (LMV), wurde das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers von dessen Arbeitgeberin doch am 22. September 1997 fristlos gekündigt (Urk. 8/36). Dass die SUVA dabei von einem im Jahr 1997 geltenden Stundenlohn von Fr. 25.20 für einen qualifizierten Baufacharbeiter (Lohnstufe Q) im Kanton Zürich (Art. 42 LMV) und einer jährlichen Arbeitszeit von 2'112 Stunden (vgl. Art. 24 LMV) ausging, ist ebenso wenig zu beanstanden wie der für den Anteil am 13. Monatslohn gewährte Zuschlag von 8.3 % (vgl. Art. 50 LMV). Der Validenlohn von Fr. 57'640.-- erweist sich damit als korrekt.
5.6 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57'640.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 36'612.-- resultiert für das Jahr 1997 ein Invaliditätsgrad von 36.48 % beziehungsweise gerundet 36 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 1. Februar 2005 (Urk. 2) hat sich das Verhältnis zwischen den hypothetischen Bezugsgrössen nicht in einem revisionsrechtlich bedeutsamen Ausmass, das heisst nicht erheblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG verändert. Im Gegenteil: Während sich die Nominallöhne zwischen 1997 und 2004 von 104,3 auf 113,3, mithin um 9 Indexpunkte, erhöhten, verzeichnet das Baugewerbe in diesem Zeitraum lediglich eine Zunahme von 8 Punkten, nämlich von 104,7 auf 112,7 (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 1999 und 2004, Tabelle T1.1.93 Nominallohnindex, Männer, 1993-1999, 2000-2004). Eine Anpassung des Invaliditätsgrades drängt sich daher keineswegs auf.
6. Zu prüfen bleibt die Höhe der von der SUVA zugesprochenen Integritätsentschädigung.
Beim Beschwerdeführer besteht unfallbedingt eine Funktionseinschränkung betreffend das linke Schultergelenk, aufgrund welcher SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, einen Integritätsschaden von 15 % ermittelte (vgl. Urk. 8/122). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien auch die Einschränkungen beziehungsweise Beschwerden in Bezug auf die Halswirbelsäule, die sich aus dem Gutachten der Klinik Y.___ (Urk. 8/103 S. 5) ergäben, zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1 S. 9), hielt die SUVA zu Recht entgegen, dass es diesbezüglich an einem organischen Substrat fehle (vgl. Urk. 2 S. 9). Da die somatoforme Schmerzstörung (vgl. Urk. 8/103 S. 10) in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 9. Oktober 1996 steht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. März 2001 Erw. 2a, Urk. 8/72), besteht diesbezüglich auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
Bezüglich der vorliegend ausschliesslich relevanten Funktionsstörung des linken Oberarmes kann nicht von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit ausgegangen werden. Die aufgrund der vorhandenen Funktionseinschränkung der linken Schulter (keine belastenden Tätigkeiten und Tätigkeiten auf oder über Brusthöhe [vgl. Gutachten der Klinik Y.___, Urk. 8/103 S. 9]) von der SUVA entsprechend ihrer Tabelle 1.2 zum Anhang 3 zur UVV ermittelte Integritätseinbusse von 15 % ist daher nicht zu beanstanden.
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).