UV.2005.00138
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi, Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1952 geborene D.___ war seit dem Jahr 2001 als Maurer für die A.___ AG in '___' tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 10. Juni 2003 geriet sein rechter Mittelfinger beim Schachtbau zwischen zwei Beton-Elemente; dabei erlitt er ein Quetschtrauma Dig. III rechts mit offener, subkapitaler Mittelphalanxfraktur und einer Teilläsion 50 % der FDP-Sehne III (Urk. 8/1 und 8/3). Nach der operativen Versorgung der Verletzungen im Spital I.___ wurde das Osteosynthesematerial am 17. Juli 2003 entfernt (Urk. 8/3 und 8/5). Zur Behandlung der verbliebenen Beweglichkeitseinschränkung und der persistierenden Schmerzen wurden mehrere Serien intensiver Handtherapie verordnet, mit denen jedoch nur mässige Fortschritte erzielt werden konnten (Urk. 8/2, 8/4, 8/6 - 14, 8/16 - 18). Nachdem ein Arbeitsversuch am 27. Oktober 2003 gescheitert war (Urk. 8/13 und 8/16), fand am 7. Januar 2004 eine Kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 8/19). Der Kreisarzt veranlasste zur Verbesserung der Funktion der rechten Hand die Teilnahme an einem ambulanten Ergonomie-Trainingsprogramm vom 16. Februar bis 26. März 2004 in der Klinik K.___ (Urk. 8/29). Anlässlich der dort getätigten medizinischen Abklärungen wurde eine Lunatummalazie diagnostiziert; eine Wiederaufnahme der angestammten beruflichen Tätigkeit als Maurer erschien daher nicht mehr als zumutbar (Urk. 8/29 S. 3 f.). Nachdem ein weiterer Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber am 2. April 2004 scheiterte (Urk. 8/25), veranlasste die Hausärztin des Versicherten eine Abklärung an der Klinik L.___ (Urk. 8/37). Am 10. August 2004 fand eine zweite Kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 8/42).
1.2 Gestützt auf die Feststellungen des Kreisarztes Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, teilte die SUVA dem durch C.___ vertretenen Versicherten mit Schreiben vom 23. August 2004 mit, dass sie ab 1. Oktober 2004 keine Versicherungsleistungen mehr erbringen werde, und gab ihm Gelegenheit, sich vor Erlass einer entsprechend lautenden Verfügung zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (Urk. 8/45). Der Versicherte mandatierte daraufhin Rechtsanwalt Reich mit seiner Interessenwahrung; mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 liess er beantragen, es seien ihm weiterhin Leistungen der Unfallversicherung auszurichten (Urk. 8/50). Mit Verfügung vom 4. November 2004 lehnte die SUVA die weitere Erbringung von Leistungen (Pflegeleistungen, Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung) ab (Urk. 8/52).
1.3 Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 5. November 2004 (Urk. 8/53), welche mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 ergänzt worden war (Urk. 8/55), wies die SUVA mit Entscheid vom 2. Februar 2005 ab (Urk. 2 [= 8/62]).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2005 liess die SUVA Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen materiellen Bestimmungen massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes galten (vgl. BGE 130 V 445 ff.; 130 V 329 ff.; 127 V 461 Erw. 1; 126 V 136 Erw. 4b).
1.2 Die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und seiner Ausführungsverordnung brachten gegenüber dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht keine wesentlichen Änderungen. Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG), ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG), entsprechen den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen (RKUV 2004 Nr. U 529).
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. Oktober 2004 Leistungen der Unfallversicherung zustehen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, welche Folgen des versicherten Unfallereignisses noch vorliegen.
3.2
3.2.1 Dem Operationsbericht der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals I.___ vom 10./12. Juni 2003 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ein Quetschtrauma Dig. III rechts mit offener, subkapitaler Mittelphalanxfraktur und einer Teilläsion 50 % der FDP-Sehne III erlitten hat. Diese Verletzung soll er sich beim Schachtbau mittels Beton-Elementen zugezogen haben, als ihm der rechte Mittelfinger zwischen zwei Elemente geraten sei (Urk. 8/3).
3.2.2 Im Rahmen des ambulanten Ergonomie-Trainingsprogramms, welches vom 16. Februar bis 26. März 2004 in der Klinik K.___ stattgefunden hatte, wurde anlässlich des handchirurgischen Konsiliums von Dr. med. E.___ festgehalten, dass aufgrund der Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenks die Diagnose einer Lunatummalazie Stadium IV nach Decoulx gesichert sei. Die Erkrankung sei unfallfremd, jedoch durch den Unfall aktiviert worden, da zuvor keine Beschwerden des Handgelenkes bekannt gewesen seien. Dr. E.___ hielt mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit dafür, dass die angestammte berufliche Tätigkeit als Maurer/Schaler aus handchirurgischer Sicht bei der diagnostizierten fortgeschrittenen Lunatummalazie nicht mehr zumutbar sei (Urk. 8/29 S. 3). Zusammenfassend wurde im Bericht der Klinik K.___ vom 29. April 2004 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aus rein unfallkausaler, funktionell-somatischer Sicht die bisherige berufliche Tätigkeit, unter der Bedingung, dass er beim Tragen sehr schwerer Lasten durch einen Handlanger entlastet werde, unter Einschaltung zusätzlicher Pausen während einer 4 bis 6-wöchigen Einstiegsphase ganztags zumutbar wäre. Auch jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit, bei welcher kein wiederholter Krafteinsatz mit der rechten Hand erforderlich sei, sei aus rein unfallkausaler, somatisch-funktioneller Sicht ganztags möglich. Aus globaler Sicht sei eine mindestens leichte Arbeit ganztags ohne wiederholten Krafteinsatz der rechten Hand zumutbar. Die Sachverständigen führten dazu ausserdem aus, dass sich die durch die unfallfremde Lunatummalazie verursachte Handgelenksproblematik nach ihren Beobachtungen bei den Tests und im Training im Verhältnis limitierender auswirke als der Unfallschaden; etwa 2/3 der Handbeschwerden seien auf die unfallfremde Krankheit zurückzuführen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer unter zusätzlicher Berücksichtigung einer psychischen Problematik eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch für leichte Hilfstätigkeiten attestiert (Urk. 8/29 S. 4 f.).
3.2.3 Dr. med. F.___, Facharzt für allgemeine Medizin und Arbeitsmedizin FMH, stützt sich bei seiner Beurteilung vom 27. Mai 2004 auf den Bericht der Klinik K.___. Er führt dazu aus, dass sich der Heilverlauf nach den darin enthaltenen Angaben des Patienten im ersten Monat nach dem Unfallereignis zufriedenstellend, mit stetiger Besserung entwickelt habe. Erst später sei eine Stagnation eingetreten. Im Verlauf der tagesklinischen Behandlung in der Klinik K.___ seien bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zunehmende Schmerzen in der rechten Hand, vor allem im Handgelenk festgestellt worden. Aufgrund der radiologischen Abklärung sei damals neu eine fortgeschrittene unfallfremde Lunatummalazie rechts diagnostiziert worden. Der Anteil der unfallfremden Faktoren sei von den Ärzten in der Klinik K.___ auf 66 2/3 % geschätzt worden. Weiter sei dafür gehalten worden, dass die bisherige Arbeit als Maurer/Schaler nicht mehr zumutbar sei, und es sei ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder eine Umschulung empfohlen worden. Dr. F.___ führte weiter aus, aufgrund der medizinischen Gesamtsituation müsse angenommen werden, dass die Lunatummalazie auch ohne Fingerverletzung zu Beschwerden geführt hätte; entsprechend liege im Berichtszeitpunkt ein Status quo sine vor. Für die Unfallversicherung bedeute dies, dass nur noch für die reinen Unfallfolgen Versicherungsleistungen erbracht werden könnten (Urk. 8/33 S. 1).
3.2.4 Dr. med. G.___, Oberarzt Orthopädie/Handchirurgie an der Klinik L.___, führt in seinem Bericht vom 2. Juni 2004 über die Konsultation vom 1. Juni 2004 zunächst folgende Diagnosen auf: Schweres Handgelenks-Quetschtrauma am 10.06.03, Lunatum-Malazie Stadium III - IV nach Decoulx, Schulter-Arm-Syndrom. Er berichtet weiter, dass es sich kurz zusammengefasst um ein am 10. Juni 2003 bei der Arbeit erlittenes Quetschtrauma der rechten Hand handle. Dieses sei im Spital I.___ mit Defektdeckung von offenen Endphalanx-Frakturen sowie einer Naht der Beugesehne versorgt worden. Damals sei auch die Diagnose einer Lunatummalazie gestellt worden, welche bis zu jenem Zeitpunkt scheinbar asymptomatisch gewesen sei. Seit rund einem Jahr bestünden Hand- und Handgelenksbeschwerden, die auch über den Ellbogen bis in die rechte Schulter ausstrahlen würden. Es lägen gleichzeitig zervikale Probleme vor und auch ein ständiger Druck auf den Ohren. Der Nachtschlaf sei aufgrund der Beschwerden gestört und der Patient träume sehr viel. Zwischenzeitlich seien schwerere Tätigkeiten mit der linken Extremität durchgeführt worden, weshalb es auch dort zu Beschwerden gekommen sei. Eine vor wenigen Wochen durchgeführte ergonomische Abklärung in der Klinik K.___ habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Maurer und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für wechselnde Tätigkeiten gegeben, wobei eine psychiatrische Komponente zum Tragen gekommen sei. Aktuell würden im Bereich des Handgelenkes Beschwerden dorsal zentral aber auch dorsal radial und ulnarseitig angegeben. Es würde ein deutliches Kraftdefizit im Bereich der gesamten Hand bestehen, weshalb diese auch meistens sehr stark schmerze und die Schmerzen dann über den lateralen Ellbogen bis in die Schulter ausstrahlen würden. Ein Arbeitsversuch mit Reinigungsarbeiten habe vor wenigen Wochen abgebrochen werden müssen, da die ganze obere Extremität plötzlich Beschwerden bereitet habe. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Unter dem Titel "Beurteilung/Procedere" führt Dr. G.___ sodann aus, dass sich beim Patienten ein durch ein Quetschtrauma der rechten, dominaten Hand im Juni 2003 verursachtes Schulter-Arm-Syndrom finde. Daneben finde sich eine Lunatummalazie, im Kernspintomogramm zeige sich eine zentrale TFCC-Läsion. Er denke, dass der Grossteil der Beschwerdesymptomatik durch die schmerzhafte Lunatummalazie und anderseits auch durch die Schulter-Handproblematik hervorgerufen sei. Sicherlich komme eine nicht unwesentliche depressive Komponente des Patienten bei dem Beschwerdebild zum Tragen. Die kernspintomografisch dokumentierte TFCC-Läsion sei möglicherweise unfallbedingt, allerdings könne diese auch durch die vermehrte lunäre Druckbelastung durch die Lunatummalazie erklärt werden. Dr. G.___ hält mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit schliesslich dafür, dass für die Tätigkeit eines Maurers eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Leichtere Tätigkeiten, welche die rechte Hand (nur) als Hilfshand voraussetzten, seien dagegen sicherlich zu 50 % möglich, wobei die psychische Beeinträchtigung wohl in die Beurteilung der SUVA eingeflossen sei (Urk. 8/37 S. 2).
3.2.5 Der Kreisarzt Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, führt in seinem Bericht vom 7. Januar 2004 aus, dass der Patient am 10. Juni 2003 ein Quetschtrauma des Mittelfingers rechts erlitten habe, das zu einer offenen subkapitalen Fraktur der Mittelphalanx geführt habe, und auch die lange Beugesehne sei zu 50 % durchtrennt gewesen. Die chirurgische Versorgung sei mit Spickdraht und Sehnennaht erfolgt, zur Hautdeckung habe ein Thiersch eingebracht werden müssen. Am 17. Juli 2003 seien die Spickdrähte entfernt worden, die Fraktur sei in guter Stellung konsolidiert, auch die Weichteile seien befriedigend abgeheilt, eine besondere Schmerzhaftigkeit des Fingers und auch des DIP-Gelenkes am Mittelfinger rechts bestehe nicht. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass die Beugefähigkeit trotz ergotherapeutischer Behandlung bis zum Untersuchungszeitpunkt etwas defizitär geblieben sei. Die Hand sei nicht schmerzhaft, es fehle vor allem noch an Kraft, die Beweglichkeit sollte sich noch leicht bessern, dann erscheine ein weiterer Einsatz auf dem Bau wieder möglich (Urk. 8/19).
Im Bericht vom 10. August 2004 hält Dr. B.___ fest, dass nach der Quetschung des Mittelfingers im Bereich des DIP eine leicht schmerzhafte Ankylose des Endgelenkes in 40° Flexion bestehe, wobei mindestens eine protektive Sensibilität erhalten geblieben sei; das PIP-Gelenk des Mittelfingers zeige ebenfalls eine leicht eingeschränkte Flexion. Weiter wird ausgeführt, dass rechts eine Handgelenksveränderung bei Lunatummalazie bestehe, welche im Verlaufe der Rehabilitation entdeckt und symptomatisch worden sei. Dieses Krankheitsbild sei als unfallfremd einzustufen. Zur Begründung verweist der Kreisarzt auf den Umstand, dass eine Lunatummalazie über Jahre entstehe und sich die Symptomatik erst eingestellt habe, als die rechte Hand nach suffizient abgeheilter Fingerfraktur rehabilitiert worden sei. Zu den verbliebenen Folgen des Unfalls vom 10. Juni 2003 wird im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung ausgeführt, dass das Endglied des Mittelfingers in 40° Flexion beinahe ankylosiert sei, wobei die Schmerzhaftigkeit erträglich sei, sodass bis auf weiteres keine Arthrodese gewünscht werde. Eine solche liesse sich jederzeit bewerkstelligen und brächte eine Verringerung der Belastungsschmerzen, operativ würde man die Stellung auf eine annähernde Streckung ändern, auch bliebe die leichte Flexionseinschränkung im PIP-Gelenk. Der Kreisarzt hält weiter dafür, dass der Beschwerdeführer allein mit den Unfallfolgen am Finger behaftet, im Baugewerbe mit etwas verringerter Leistung aufgrund der Benachteiligung beim kraftvollen Zugreifen wieder einsetzbar wäre. Wegen der zusätzlichen Lunatummalazie könne dies allerdings nicht ausgetestet werden. Schliesslich wird ausgeführt, dass eine relevante Integritätseinbusse wegen des Mittelfingers nicht vorliege, werde doch bei Verletzungen an den Fingern die 5%-Limite durch den Verlust von zwei Langfingergliedern definiert, wobei die Situation beim Patienten günstiger sei (Urk. 8/42).
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2004 führt Dr. B.___ aus, die Lunatummalazie und die Läsion in TFCC würden zum Problemkreis Handgelenk gehören. Auch ein allfälliges Schulter-Arm-Syndrom wäre in diesem Kontext zu werten. Das Handgelenk des Patienten sei seit längerer Zeit in erster Linie durch die Lunatummalazie verändert gewesen und habe das Potential in sich getragen, jederzeit in invalidisierendem Ausmass symptomatisch zu werden. Dies sei während der Rehabilitation eingetreten, eine Verletzung des Handgelenks sei nicht überliefert. Der Kreisarzt hält schliesslich fest, dass das Handgelenk auch ohne Fingerverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Beschwerden verursacht und ein Weiterarbeiten auf dem Bau verunmöglicht hätte (Urk. 8/58).
3.3
3.3.1 Aufgrund der Unfallmeldung und des Berichts der erstversorgenden Klinik steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 10. Juni 2003 lediglich Verletzungen im Bereich der Finger zugezogen hat (Urk. 8/1 und 8/3). Am 31. Oktober 2003 fand eine Kontrollkonsultation in der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals I.___ statt. Zur Anamnese wird berichtet, dass die Spickdrähte 6 Wochen postoperativ entfernt und die temporäre DIP-Arthrodese aufgehoben worden sei. Nach verzögert einsetzender Handtherapie habe sich im weiteren Verlauf eine hartnäckige Beweglichkeitseinschränkung mit persistierenden Schmerzen im dritten Finger gezeigt. Insbesondere habe der Patient über eine Kälteempfindlichkeit geklagt. Einen Arbeitsversuch zu 50 % ab dem 27. Oktober 2003 habe er wegen Beschwerden abbrechen müssen. Die Ärzte des Spitals I.___ konnten reizlos geheilte Narben, unauffällige Weichteile und eine unauffällige Trophik der Haut und des Nagels feststellen. Weiter zeigte sich ein Extensionsdefizit im DIP III von 25° mit minimaler Beweglichkeit, auftretenden Schmerzen bei forcierter Extension oder Flexion, ein unvollständiger Faustschluss sowie eine peripher uneingeschränkte Sensibilität. Radiologisch konnte eine ossäre Konsolidation in anatomischer Stellung der Mittelphalanxfraktur festgestellt werden. Im Bericht über die Konsultation vom 31. Oktober 2003 wurde deshalb festgehalten, dass die Knochen und Weichteile 4 ½ Monate nach dem Quetschtrauma des rechten Mittelfingers gut geheilt seien, jedoch ein Funktionsdefizit mit einem residuellen Schmerzsyndrom persistiere (Urk. 8/13).
3.3.2 Im Zwischenbericht der Hausärztin Dr. med. H.___, Fachärztin FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 2. November 2003 wird erstmals erwähnt, dass sich die postoperativ persistierenden Schmerzen ins Handgelenk ausbreiten würden (Urk. 8/14). Im Rahmen des Ergonomie-Trainingsprogramms in der Klinik K.___ wurde dann im März 2004 aufgrund einer radiologischen Untersuchung eine Lunatummalazie diagnostiziert. Der Handchirurg Dr. E.___ hielt dafür, dass es sich bei der diagnostizierten Lunatummalazie um eine unfallfremde Erkrankung handle, und schloss auch eine Berufskrankheit mangels langdauernder Exposition gegenüber Vibrationen aus (Urk. 8/29 S. 3). Seine Auffassung, dass die Krankheit durch den Unfall aktiviert worden sei (Urk. 8/29 S. 3), vermag allerdings aufgrund der Latenzzeit von mehr als viereinhalb Monaten nicht zu überzeugen.
3.3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde trifft es nicht zu, dass Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2004 davon ausgegangen ist, es würde ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der diagnostizierten Lunatummalazie bestehen und der Anteil der unfallkausalen Faktoren würde einen Drittel betragen. Mit Bezug auf diese Frage hält er ohne Einschränkung fest, es müsse angenommen werden, dass die Lunatummalazie auch ohne Fingerverletzung zu Beschwerden geführt hätte, weshalb heute ein Status quo sine vorliege und die Unfallversicherung nur für die reinen Unfallfolgen Versicherungsleistungen zu erbringen habe (Urk. 8/33). Wenn er in der Folge forderte, die SUVA habe dem Versicherten "ab sofort aufgrund der reinen Unfallfolgen" Taggeldleistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 33 1/3 % zu erbringen, übersah er, dass die Sachverständigen der Klinik K.___ ihre Bemerkung zur Unfallkausalität nicht auf sämtliche geklagten Beschwerden, sondern lediglich auf die Beschwerden der Hand bezogen und aus globaler somatisch-funktioneller Sicht für eine leichte Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten. Aus rein unfallkausaler, somatisch-funktioneller Sicht hielten sie sogar dafür, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maurer unter der Bedingung, dass er beim Tragen sehr schwerer Lasten durch einen Handlanger entlastet werde, ganztags zumutbar sei (Urk. 8/33 S. 4 f.). Der in der Beschwerde aus dem Bericht von Dr. F.___ gezogene Schluss erweist sich daher als unzulässig.
3.3.4 In seinem Bericht vom 2. Juni 2004 (Urk. 8/37) geht Dr. G.___ zunächst von der unzutreffenden Annahme aus, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 10. Juni 2003 ein Quetschtrauma des Handgelenks zugezogen habe. Nicht zutreffend ist sodann, wenn Dr. G.___ glaubt, die Lunatummalazie sei bereits in jenem Zeitpunkt diagnostiziert worden. Auf seine Auffassung, das Schulter-Arm-Syndrom sei durch den Unfall verursacht worden, kann entsprechend nicht abgestellt werden. Was die von Dr. G.___ festgestellte TFCC-Läsion betrifft, hält er selbst einen Zusammenhang mit dem Unfall nur für möglich, nicht jedoch für überwiegend wahrscheinlich. Selbst wenn Dr. G.___ einen Kausalzusammenhang annehmen würde, wäre nicht auf seine Ansicht abzustellen, da er von unzutreffenden Annahmen über das Unfallereignis ausgeht.
3.3.5 Gestützt auf die Berichte des Kreisarztes ist deshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 10. Juni 2003 und der später hinzugetretenen Handgelenksproblematik und dem damit im Zusammenhang stehenden Schulter-Arm-Syndrom mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Mit dem selben Beweisgrad ist gestützt auf die überzeugende Einschätzung der Sachverständigen der Klinik K.___ erstellt, dass die zurückbleibenden somatisch-funktionellen Unfallfolgen den Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Maurer nur geringfügig beeinträchtigen können.
3.4
3.4.1 Wie bereits erwähnt, gelangten die Sachverständigen der Klinik K.___ zur Auffassung, dass beim Beschwerdebild des Versicherten auch eine psychische Problematik eine Rolle spielt (Urk. 8/29).
3.4.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
3.4.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird erwogen, dass das Ereignis vom 10. Juni 2003 den mittelschweren Unfällen im Sinne der Rechtsprechung zuzuordnen sei. Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls seien zu verneinen. Eine schwere oder eine besondere Art der Verletzung liege nicht vor und es sei auch keine Fehlbehandlung erfolgt. Weiter wird ausgeführt, dass keine körperlichen Dauerschmerzen bestehen würden. Die Behandlung der organischen Unfallfolgen sei nicht von besonders langer Dauer gewesen. Da bereits rund zehn Monate nach dem Unfall wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gegeben gewesen sei, sei eine ausgeprägte oder lange Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ebenfalls zu verneinen. Insgesamt ergebe sich, dass die erforderlichen Kriterien weder in gehäufter noch in ausgeprägter Weise erfüllt seien, weshalb ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden des Versicherten und dem am 10. Juni 2003 erlittenen Unfall zu verneinen sei und eine Leistungspflicht der SUVA für die psychischen Beschwerden entfalle (Urk. 2 S. 6).
Nachdem der Beschwerdeführer diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht in Frage stellt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die psychischen Beeinträchtigungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis nicht leistungspflichtig ist.
4.
4.1 Wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann, entsteht - sofern der Versicherte infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent im Sinne von Art. 8 ATSG invalid wird - ein Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 UVG in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 UVG). Der Taggeldanspruch erlischt sodann mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
4.2 Im Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 10. August 2004 hält Dr. B.___ fest, dass für den vom Unfallereignis betroffenen Finger "momentan" keine Behandlung nötig sei, allenfalls könne später die Vornahme einer Arthrodese erforderlich werden (Urk. 8/42). Da sich auch Dr. G.___ nicht dahingehend äussert, dass die Finger weiter behandelt werden müssten (Urk. 8/37), ist erstellt, dass die Heilbehandlung einstweilen als abgeschlossen betrachtet werden kann. Nachdem auch in der Beschwerde nicht dargetan wird, dass weitere Pflegeleistungen im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalles notwendig wären, ist es nicht zu beanstanden, wenn die SUVA ihre Pflegeleistungen per 30. September 2004 einstellte.
4.3 Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit steht sodann fest, dass die zurückbleibenden Unfallfolgen den Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Maurer nur geringfügig, nämlich beim Tragen von sehr schweren Lasten, beeinträchtigen können (vgl. vorne Erw. 3.3.5). Dass aus dieser Einschränkung in der Leistungsfähigkeit eine Erwerbseinbusse von mindestens 10 % resultieren würde, ist - wie im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend erwogen - unwahrscheinlich. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
4.4 Nachdem kein Rentenanspruch besteht und der Beschwerdeführer rein aufgrund der Unfallfolgen bereits ab Ende März 2004 wieder arbeitsfähig gewesen wäre, ist auch die Einstellung der Taggelder durch die Beschwerdegegnerin per 30. September 2004 rechtens.
4.5
4.5.1 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
4.5.2 Der Kreisarzt Dr. B.___ führt im Bericht vom 10. August 2004 aus, dass eine relevante Integritätseinbusse wegen des Mittelfingers nicht vorliege, da bei Verletzungen an den Fingern die 5 %-Limite durch den Verlust von zwei Langfingergliedern definiert sei und sich die Situation beim Beschwerdeführer günstiger präsentiere (Urk. 8/42 S. 3).
Nachdem gemäss Anhang 3 zur UVV erst der Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens zu einer Integritätsentschädigung von 5 % berechtigt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einschätzung des Kreisarztes unzutreffend sein sollte.
5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- SWICA Krankenversicherung, '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).