UV.2005.00139

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 20. Oktober 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1961, war seit dem 3. Februar 1986 als Bauarbeiter bei der A.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 12. März 1986 erlitt er einen Unfall, als er bei der Arbeit auf der Baustelle B.___ von einem herabfallenden Stein am Kopf getroffen wurde, wobei er einen Helm trug (Urk. 10/1). Die sogleich aufgesuchten Ärzte des Kantonalen Spitals C.___ diagnostizierten eine Schädelfraktur temporo-parietal rechts und überwiesen den Versicherten an das Kantonsspital D.___, wo er selbentags wegen eines mittels Computertomographie festgestellten epiduralen Hämatoms rechts operiert wurde (Urk. 10/2-5). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
         Der Heilungsverlauf gestaltete sich in der Folge positiv, bereits am 28. Mai 1986 fühlte sich der Versicherte subjektiv sehr zufrieden, abgesehen von gelegentlichen Kieferschmerzen rechts, wobei anlässlich einer Röntgenuntersuchung keine pathologischen Befunde erhoben werden konnten. Die Arbeitsfähigkeit wurde auf 50 % festgelegt (Bericht des Leiters der Neurochirurgischen Abteilung des Kantonsspitals D.___, Dr. med. E.___, Urk. 10/9). SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. F.___ untersuchte den Versicherten am 15. Juli 1986 und berichtete über geklagte ständige Kopfschmerzen. Die Arbeitsfähigkeit wurde auf 75 % ab 21. Juli 1986 und auf 100 % ab 4. August 1986 festgelegt (Urk. 10/12).
1.2     Am 23. April 1997 (Urk. 10/17) meldete die neue Arbeitgeberin von S.___, die G.___ AG, wo dieser zwischen 1. April 1990 und 30. November 1999 (Urk. 10/41/2) als Produktions-Mitarbeiter beschäftigt war, einen Rückfall. Der seit 21. September 1996 behandelnde Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Medizin, schilderte am 5. Mai 1997 (Urk. 10/24) geklagte Müdigkeit und Benommenheit aus heiterem Himmel, wobei der Versicherte eine erneute Blutung im Hirn befürchte. Er verwies auf die ergebnislose MRI-Kontrolle vom 30. September 1996 (keine Anhaltspunkte für ein chronisches Epi- oder Subduralhämatom, keine Feststellbarkeit von postkontusionellen Bezirken, kein pathologischer Prozess im Bereich der vorderen Schädelgrube oder entlang des Nervus olphactorius; vgl. Urk. 10/16) und diagnostizierte eine unklare Benommenheit bei Status nach Kraniotomie und Entfernung eines Hämatoms. Dr. H.___ konnte sich die Ursache der Veränderung aufgrund des normalen Befundes nicht erklären und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit. Die SUVA übernahm die Behandlungen und schloss den Fall bei fehlender Arbeitsunfähigkeit am 16. Mai 1997 ab (Urk. 10/26).
1.3     Knapp zwei Jahre später verspürte S.___ ohne Trauma zunehmende Rücken- und konsekutive Kopfschmerzen. Er begab sich vom 20. März bis 15. April 1999 am Spital I.___ in eine stationäre Behandlung, wo eine Computertomographie des Schädels unauffällige Befunde und Röntgen- sowie eine Computertomographie der Halswirbelsäule (HWS) eine leichte Osteochondrose C5/6 und eine leichte Spondylarthrose der mittleren HWS gezeigt hatten (Urk. 11/121). Die Ärzte diagnostizierten im Bericht vom 30. April 1999 (Urk. 11/123) nebst den bildgebend festgestellten Befunden im Wesentlichen ein panvertebrales Schmerzsyndrom und Spannungskopfschmerzen.
         Am 28. April 1999 liess Dr. H.___ den Versicherten an der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich (USZ) notfallmässig untersuchen. Die Ärzte diagnostizierten am 4. Mai 1999 (Urk. 10/29) ein leichtes thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Hyperkyphose sowie linkskonvexer Skoliose und eine schwere Somatisierungsstörung und empfahlen weitere psychiatrische Abklärungen.
         Vom 14. Mai bis 4. Juni 1999 war S.___ auf Zuweisung von Dr. H.___ sodann in der Zürcher Höhenklinik J.___ hospitalisiert. Die Ärzte erhoben am 15. Juni 1999 (Urk. 11/116) eine massive psychische Überlagerung und verwiesen auf die durch den untersuchenden Psychiater, Dr. K.___, gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung.
         S.___ wurde sodann vom 24. November bis 23. Dezember 1999 in der Rehaklinik L.___ stationär behandelt. Die Ärzte diagnostizierten am 11. Januar 2000 (Urk. 10/33) ein leichtes thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Hyperkyphose/linkskonvexer Skoliose sowie eine schwere Somatisierungsstörung. In funktioneller Hinsicht erwähnten sie einen unspezifischen Kopf-, Nacken- und Rückenschmerz sowie eine Angstneurose. Sie empfahlen die Rückkehr an den Arbeitsplatz sowie eine psychologisch/psychiatrische Betreuung.
1.4     Am 10. März 2000 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese zog verschiedene ärztliche Berichte bei und sprach ihm mit Verfügung vom 2. Februar 2001 mit Wirkung ab 1. März 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 11/82). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Juli 2002 ab (Urk. 11/77), welchen Entscheid das Eidgenössische Versicherungsgericht am 8. Mai 2003 (Urk. 11/64) aufhob und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückwies, damit diese eine interdisziplinäre Begutachtung veranlasse und hernach erneut über den Rentenanspruch entscheide. Im letztinstanzlichen Verfahren hatte der Versicherte einen Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 2. April 2003 eingereicht, welcher auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit schloss und es als schwer verständlich bezeichnete, dass die SUVA die Unfallkausalität offenbar negiere (Urk. 10/38 S. 4).
         Die IV-Stelle liess in der Folge beim Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR) die notwendige Expertise erstellen (datierend vom 13. August 2004, Urk. 10/69) und sprach S.___ - nachdem die Ärzte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (Urk. 10/69 S. 24) - mit Verfügungen vom 6. und 12. Oktober 2004 (Urk. 11/1-2) mit Wirkung ab 1. März 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehegattin sowie eine Kinderrente zu.
1.5 Nachdem das USZ, Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, am 21. Juli 2004 (Urk. 10/62) über eine Myoarthropathie rechts berichtet und einen Zusammenhang zum Unfallgeschehen als möglich erachtet hatte, sowie nach Einsichtnahme in das Gutachten des MZR vom 13. August 2004 (Urk. 10/69) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 10/77) ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die heute vorliegende schwere, chronifizierte und invalidisierende Somatisierungsstörung müsse als eigenständiges Krankheitsbild und gänzlich unfallfremd angesehen werden. Die hiergegen erhobenen Einsprachen des Krankenversicherers vom 30. September 2004 (Urk. 10/81) sowie des Versicherten vom 11. Oktober 2004 (Urk. 10/83) wurden mit Entscheid vom 9. Februar 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2. Hiergegen erhob S.___ durch Milosav Milovanovic von der Beratungsstelle für Ausländer am 3. Mai 2005 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 1), es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Versicherungsleistungen vollumfänglich zu erbringen. Nachdem die SUVA mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2005 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juli 2005 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen - namentlich im Bundesgesetz und in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVG und UVV) - zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Insoweit sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat - namentlich in Bezug auf die seit Anfang 1999 eingetretenen Beschwerden -, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.

2.
2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignisses vom 12. März 1986 eine Leistungspflicht bezüglich der ab März 1999 geltend gemachten Beschwerden trifft.
3.2
3.2.1   Nach der Einlieferung des Beschwerdeführers ins Spital nach dem Unfall schilderten die Ärzte des Kantonalen Spitals C.___ einen wachen, allseits orientierten Beschwerdeführer, welcher nicht bewusstlos gewesen sei (Urk. 10/2 und Urk. 10/4), und überwiesen ihn ans Kantonsspital D.___, wo wegen eines computertomographisch festgestellten epiduralen Hämatoms rechts sogleich eine Kraniotomie rechts und eine Entfernung des Hämatoms durchgeführt wurden (Urk. 10/5). Zwölf Tage nach der Operation sprachen die Ärzte von einem völlig komplikationslosen postoperativen Verlauf, abgesehen von mässig starken Kopfschmerzen, welche indes bis zum Spitalaustritt (21. März 1986) wieder abgeklungen seien (Urk. 10/5).
3.2.2   Bereits am 28. Mai 1986 fühlte sich der Beschwerdeführer subjektiv wieder sehr zufrieden, abgesehen von gelegentlichen Kieferschmerzen rechts, welche röntgenologisch bei unauffälligen Verhältnissen indes nicht als pathologisch beurteilt wurden (Bericht von Dr. E.___ vom 2. Juni 1986, Urk. 10/9; Urk. 10/7). Wenig später erachtete dann Kreisarzt Dr. F.___ am 15. Juli 1986 (Urk. 10/12) den Beschwerdeführer bei ungestörtem postoperativem Verlauf als wieder arbeitsfähig, worauf dieser an seine Arbeitsstelle zurückkehrte (Urk. 10/13).
3.3
3.3.1 Nachdem eine Episode von Müdigkeit und Benommenheit im April/Mai 1997 ergebnislos abgeklärt worden war (Urk. 10/16 und Urk. 10/26), zeigten die im Rahmen der neuerlichen Rückfallmeldung vom 23. April 1997 (Urk. 10/17) durchgeführten Untersuchungen am Spital I.___ unauffällige Befunde des Schädels, hingegen eine leichte Osteochondrose C5/6 und eine leichte Spondylarthrose der mittleren HWS (Urk. 11/121). Die Ärzte diagnostizierten im Bericht vom 30. April 1999 (Urk. 11/123) nebst den bildgebend festgestellten Befunden im Wesentlichen ein panvertebrales Schmerzsyndrom und Spannungskopfschmerzen.
3.3.2   Die weiteren diversen medizinischen Abklärungen (USZ, Urk. 10/29; Zürcher Höhenklinik J.___, Urk. 11/116; Rehaklinik L.___, Urk. 10/33) ergaben in somatischer Hinsicht ein leichtes thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Hyperkyphose sowie linkskonvexer Skoliose. Die Ärzte legten das Schwergewicht nun aber auf die psychische Komponente, wobei eine schwere Somatisierungsstörung bzw. eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde.
3.3.3   Die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums I.___ berichteten am 9. Mai 2000 zu Händen der Invalidenversicherung über die am 7. Februar 2000 aufgenommene Behandlung und diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Status nach Schädelhirntrauma und operativer Behandlung eines Epiduralhämatoms, ein leichtes thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Hyperkyphose und linkskonvexer Skoliose sowie Miktionsstörungen nebst einer gemischten Hyperlipidämie Typ V (Urk. 10/37 S. 2). Sie schilderten sich im Laufe der Zeit entwickelte Kopfschmerzen, welche anfangs die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt hätten. Ab Mitte März 1999 sei der Beschwerdeführer dann arbeitsunfähig geworden. Der Gesundheitsschaden bestehe seit dem Unfall.
3.3.4   Der Hausarzt Dr. H.___ überwies den Beschwerdeführer sodann an die Neurologische Klinik des USZ, dessen Ärzte am 17. August 2000 (Urk. 10/48/11) über die interdisziplinären Untersuchungen berichteten und ausführten, zur Zeit stünden die in den letzten zwei Jahren exazerbierten Kopf und zerviko-thorakalen Schmerzen im Vordergrund. Diese würden durch verschiedene Einflüsse verstärkt, wie depressive sowie Angstsymptome, offene versicherungsrechtliche Fragen, psychosoziale Belastungen (Arbeitsunfähigkeit, schmerzbedingter Verzicht auf weitere Kinder) und Inaktivität. Über einen Zusammenhang der Problematik zum Unfall äusserten sie sich nicht.
3.3.5   Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, berichtete am 12. März 2002 (Urk. 10/48/5) über die Untersuchung des Beschwerdeführers wegen Schmerzen temporal im rechten Schädel (wie Ameisenlaufen) sowie am zerviko-thorakalen Übergang mit eingeschränkter Beweglichkeit, zum Teil Elektrisieren in den Armen mit Einschlafen und intermittierende Blockierungen sowie beim Faustschluss wegen Verkrampfungen. Dr. N.___ interpretierte die erhobenen Befunde als chronisches Schmerzproblem, welches eventuell im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall von 1986 zu sehen sei; der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass seine rechtsseitigen Kopfschmerzen damit in Zusammenhang stünden.
3.3.6   Dr. M.___, welcher am 2. April 2003 während des bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend invalidenversicherungsrechtliche Ansprüche zu Händen des Vertreters des Beschwerdeführers berichtete, schilderte anlässlich der Untersuchung vom selben Tag geklagte Schmerzen rechtshemikranisch und sagittal zervikal (bis etwa TH 8) sowie rechts vor dem Ohr, verstärkte Schmerzen beim Mundöffnen, was alles so sei seit dem Unfall von 1986 und der Operation am Kopf, seither spüre der Beschwerdeführer auch Berührungen an der linken Kopfseite nicht mehr gut. In den letzten Jahren seien die Schmerzen viel stärker geworden (Urk. 10/38 S. 3).
         Bei im Wesentlichen unauffälligen Befunderhebungen diagnostizierte Dr. M.___ chronische posttraumatische/postoperative Kopfschmerzen mit Übergang in posttraumatische Migräne nach schwerem Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur und massivem Epiduralhämatom rechts temporoparietal sowie wahrscheinlich nach Traumatisierung im Bereich des rechten Kiefergelenks mit bleibender myofaszialer Funktionsstörung sowie nach Distorsion der HWS mit Beteiligung der Brustwirbelsäule (BWS). Er sprach weiter von einer chronischen posttraumatischen/postoperativen Schmerzverarbeitungsstörung nach erschreckendem Unfallmechanismus, reaktiviert aus unbekannter Ursache ca. 1999. Der Arzt erwähnte weiter eine urologisch nicht genügend erklärbare Pollakisurie, welche zentralnervös bedingt sei und einer Kontusionsfolge entspreche, auch wenn im MRI Konstusionsherde nicht erkennbar seien, da mikroskopisch kleine Herde für eine solche Störung genügen würden und der Unfallmechanismus nicht nur für eine Contusio, sondern eine eigentliche Compressio cerebri bei Weitem ausreiche (Urk. 10/38 S. 4).
         Dr. M.___ führt weiter aus, es sei gut bekannt, dass gerade die Kombination von gravierenden Hirnverletzungen mit HWS-Verletzungen und traumatischen Kaufunktionsstörungen posttraumatische Schmerzsyndrome durch kombinierte circuli vitiosi verstärken würden und die Coping-Möglichkeiten eingeschränkt seien. Dazu komme nun eine eigentliche Angstneurose, durch die die Coping-Möglichkeiten überhaupt eliminiert würden. Weiter hinzu trete nun noch die therapieresistente depressive Episode mit den daraus resultierenden schweren Schlafstörungen, die wahrscheinlich die Verschlimmerung des Gesamtzustandes in den letzten Jahren ausgelöst hätten. In Bezug auf die Unfallkausalität bemerkte Dr. M.___, dass Hirngeschädigte in der Regel zusätzliche Behinderungen noch nach vielen Jahren immer schlechter kompensieren könnten, was zu depressiven Reaktionen führen könne. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und erachtete es als schwer verständlich, warum die Unfallkausalität offenbar von der SUVA negiert worden sei (Urk. 10/38 S. 4).
3.3.7   Am 21. Juli 2004 (Urk. 10/62) berichteten die Ärzte der Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des USZ über die getätigten Untersuchungen und erwähnten einen komplikationslosen postoperativen Verlauf, wobei später ohne radiologisch erklärbare Befunde Beschwerden im Sinne einer Myoarthropathie rechts aufgetreten seien. Die Beschwerden seien trotz der Verwendung einer Michigan-Schiene unverändert geblieben. Spontan klage der Beschwerdeführer über Schmerzen temporal rechts mit Ausstrahlung in den Nacken. Bei der Untersuchung bestünden Schmerzen im rechten Kiefergelenk bei forciertem Mundschluss. Der Musculus temporalis und die rechtsseitige Nackenmuskulatur seien druckdolent. Die Ärzte erachteten einen Zusammenhang mit dem damaligen Unfallgeschehen als möglich bzw. konnten einen solchen nicht ausschliessen.
3.3.8   Auch die Ärzte des MZR schilderten im Gutachten vom 13. August 2004 zu Händen der Invalidenversicherung die im März 1999 eingetretene Schmerzexazerbation ohne erkennbaren äusseren Anlass (Rücken-, Kopfschmerzen, Kiefersperre und Pollakisurie, Urk. 10/69 S. 11). Anlässlich der Untersuchungen vom 29. April, 1. und 9. Juli 2004 klagte der Beschwerdeführer über anhaltende rechtsseitige Kopfschmerzen, welche in den letzten 5 Jahren deutlich an Intensität zugenommen hätten. Sie seien praktisch permanent vorhanden und begleitet von Dysästhesien im Bereich der gesamten rechten Kopfhälfte, begleitet von Sehstörungen. In der letzten Zeit hätten sich die Schmerzen im Bereich des rechten Kiefers verlagert. Er könne deswegen seinen Mund praktisch nicht mehr öffnen. Daneben bestünden sehr starke Nackenschmerzen, welche in den Rücken und in die Lendenwirbelsäule (LWS) ausstrahlten. Die Schmerzen seien von einer starken Lärm- und Lichtempfindlichkeit begleitet, weswegen er laute und überfüllte Lokale meide. Dazu kämen chronische Schlafstörungen. Des Weiteren müsse er 10 mal täglich Wasser lösen (Urk. 10/69 S. 12/13).
         Der rheumatologische Konsiliararzt, Dr. med. O.___, diagnostizierte ein zerviko-thorako-vertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule sowie eine Somatisierungsstörung. Er verwies auf eine mittelschwere Fehlform der Wirbelsäule mit teilweise fixierter, verstärkter Brustkyphose und kompensatorisch betonter Lordose im HWS- und LWS-Bereich. Eine neurokompressive Pathologie bestehe nicht, und eine segmental lokalisierte Bewegungspathologie könne ebenso wenig reproduziert werden. Eine derartige Fehlform sei bei ca. 10 % der Bevölkerung zu beobachten und bringe keine Leistungsbeeinträchtigung mit sich. Aufgrund der vollständig erfolglosen Therapieversuche schloss er auf eine schwere Somatisierungsstörung (Urk. 10/69 S. 16/17).
         Frau Dr. med. P.___, welche den psychiatrischen Konsiliarbericht erstellte, fiel ein massiver Abfall von Konzentration und Aufmerksamkeit im Verlauf des ca. 1-stündigen Gespräches auf, wobei der Beschwerdeführer einen gequälten, schmerzgeplagten Eindruck gemacht habe. Die Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin verschoben mit fast erloschener affektiver Schwingungsfähigkeit und anamnestisch grosser Verzweiflung mit Suizidgedanken. Betreffend Krankheitsentwicklung wies sie darauf hin, dass laut Aktenlage zunächst ein relativ symptomfreies Intervall mit Exazerbation 1999 vorgelegen habe, währenddem der Beschwerdeführer über schon direkt nach dem Unfall aufgetretene körperliche und psychische Symptome berichtet habe. Die Fachärztin diagnostizierte eine schwere, chronifizierte Somatisierungsstörung und erachtete den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 10/69 S. 18/19).
         Der Neurologe Dr. med. Q.___ konnte keine organische Abnormität feststellen, insbesondere keine posttraumatischen Veränderungen des Gehirnes (mittels MRI). Im MRI der HWS fänden sich degenerative Veränderungen, welche aber bereits 1999 beschrieben worden seien. Der Gutachter sah posttraumatische, psychoreaktive Faktoren als im Vordergrund stehend und führte in Auseinandersetzung mit der Einschätzung von Dr. M.___ aus, ein Schädel-Hirntrauma liege nicht vor. Es handle sich um ein Schädeltrauma mit Schädelfraktur und Epiduralhämatom. Ein Hirntrauma sei bei fehlendem Bewusstseinsverlust und bei stets normalen Befunden wenig wahrscheinlich (Urk. 10/69 S. 20/21).
         In der interdisziplinären Beurteilung schlossen die Gutachter auf eine vollum fängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht, welche aber aufgrund seiner schweren psychiatrischen Störung nicht realisiert werden könne. Zum Zusammenhang der Beschwerden zum Unfall von 1986 führten die Spezialisten aus, der Beschwerdeführer selber habe den Unfall als sehr dramatisch erlebt. Alle seine jetzigen, zahlreichen und sich ausweitenden körperlichen Beschwerden sowie seine psychische Problematik führe er auf diesen Unfall zurück. Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers habe zur Fehlverarbeitung des Unfalles beigetragen und sei teilweise für das jetzige Zustandsbild verantwortlich. Das Zustandekommen der psychischen Störung erklärten die Gutachter als psychoreaktive Störung, möglicherweise im Rahmen der primären Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers (Urk. 10/69 S. 25/26), und ergänzten, die heutigen psychischen Beschwerden könnten nicht mehr auf den Unfall vom Mai 1986 zurückgeführt werden. Die jetzt vorliegende schwere, chronifizierte und invalidisierende Somatisierungsstörung müsse als eigenständiges Krankheitsbild angesehen werden (Urk. 10/69 S. 27).

4.
4.1     Die vorliegend strittige Frage der Leistungspflicht ab März 1999 hängt davon ab, ob zwischen den ab diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 12. März 1986 ein Kausalzusammenhang besteht.
4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das Gutachten des MZR vom 13. August 2004 (Urk. 10/69) in sämtlichen Punkten den Kriterien der gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Expertise entspricht. So ist sie für die Beantwortung der vorliegend strittigen Fragen (nach dem Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. März 1986 und den nunmehr geklagten Beschwerden) abschliessend und beruht namentlich auf allseitigen Untersuchungen (internistische, rheumatologische, neurologische, psychiatrische). Weiter setzten sich die Gutachter damit sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers - insbesondere den geklagten Beschwerden - intensiv auseinander. Den Gutachtern waren weiter die Vorakten bekannt, welche in die Beurteilung einflossen, namentlich die Einschätzung Dr. M.___s vom 2. April 2003. Das Gutachten leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, insbesondere in Bezug auf das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, welcher den Unfall im Jahre 1986 als Ursache für seine Beschwerden sieht, und die objektiven Ergebnisse der unauffälligen bildgebenden Untersuchungen und der sich neu entwickelten psychischen Störung. Schliesslich sind die Schlussfolgerungen der Gutachter in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. So legten die Fachärzte zusammenfassend dar, dass die ab März 1999 geklagten Beschwerden im Rahmen einer schweren chronifizierten und invalidisierenden Somatisierungsstörung zu sehen seien, diese aber nicht mehr auf den Unfall von 1986 zurückgeführt werden könne, sondern als eigenständiges Krankheitsbild angesehen werden müsse.
4.3     In Bezug auf die Kieferproblematik können die Ausführungen der Ärzte des USZ vom 21. Juli 2004 (Urk. 10/62) zu keinem anderen Ergebnis führen. Sie konnten keine radiologisch nachweisbaren Befunde darlegen und erachteten einen Zusammenhang zum Unfall denn auch bloss als möglich. Von der vorliegend notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit sprachen sie nicht. Eine solche wäre auch nicht ersichtlich, zeigte sich der Kieferbereich doch aktenkundig am 28. April 1986 (Urk. 10/7) unauffällig, ohne traumatische oder arthrotische Veränderungen. Insofern ist ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den organisch nicht erklärbaren Kieferbeschwerden nicht gegeben.
4.4     Zur Einschätzung von Dr. M.___ vom 2. April 2003 (Urk. 10/38), welcher es als schwer verständlich bezeichnete, dass die Unfallkausalität offenbar von der SUVA negiert worden sei, ist vorweg festzuhalten, dass dieser auf eine unzutreffende Annahme abgestellt hat. Dr. M.___ begründete den Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführer durch die Kombination einer gravierenden Hirnverletzung mit HWS-Verletzungen und traumatischer Kaufunktionsstörungen samt posttraumatischem Schmerzsyndrom eingeschränkt sei. Im Operationsbericht vom 19. März 1986 (Urk. 10/3) wurde indes keine gravierende Hirnverletzung beschrieben, sondern einzig ein dickes epidurales Hämatom. Von basal ergab sich eine starke arterielle pulsierende Blutung sowie eine Verletzung der Meningea media zwischen der Knochen-Diploe, deren Blutung gestillt wurde. Auch in sämtlichen nachfolgenden Untersuchungen, namentlich in den diversen Computertomographie-Aufnahmen des Kopfes, konnten keine Abnormitäten festgestellt werden. Dr. M.___ erkannte sodann die psychische Problematik nur ungenügend. Währenddem er bloss von einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie einer depressiven Reaktion ausging, schlossen die Fachärzte auf eine schwere chronifizierte Somatisierungsstörung und sahen diese als im Vordergrund stehend.
         Insofern kann entgegen der Auffassung von Dr. M.___ vorliegend nicht von einem schwerwiegend hirngeschädigten Beschwerdeführer gesprochen werden, welcher zusätzliche Behinderungen erfahrungsgemäss noch nach vielen Jahren immer schlechter kompensieren und vertragen kann, was eine depressive Reaktion auslösen kann.
4.5     Der vom Beschwerdeführer schliesslich geltend gemachte Umstand, dass er vor dem Unfall vom 16. März 1986 kerngesund gewesen sei und die Beschwerden nach dem Unfall nicht aufgehört hätten (Urk. 1 S. 2), vermag für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität nicht zu genügen. Denn dies wäre eine Schlussfolgerung, die lediglich auf der Figur „post hoc ergo propter hoc“ beruhen würde, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205). Dies genügt jedoch rechtsprechungsgemäss nicht (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
4.6     Auch wenn davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer geklagten (somatischen) Beschwerden in der operierten rechten Kopfhälfte ihren Ursprung zu haben scheinen, ist gleichwohl festzuhalten, dass praxisgemäss die blosse Möglichkeit nicht für die Annahme eines Kausalzusammenhanges genügt. Nachdem das in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten des MZR vom 13. August 2004 (Urk. 10/69) einen Zusammenhang schlüssig verneint hat, können die ab März 1999 aufgetretenen Beschwerden nicht als Rückfall zum Unfall vom 16. März 1986 gewertet werden.
         Abschliessend sei bemerkt dass die Adäquanz der im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden, mit welchen die Arbeitsunfähigkeit begründet wurde, ohnehin zu verneinen wäre, sind doch die einschlägigen bundesgerichtlichen Kriterien bei einem mittelschweren Unfall (besonders dramatische Begleitumstände, Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, vgl. BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) weder ausgeprägt in Erscheinung getreten, noch in gehäufter oder auffallender Weise vorhanden.
         Da nach dem Gesagten der Kausalzusammenhang für einen Rückfall nicht erstellt ist, ist die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig. Verfügung und Einspracheentscheid betreffend Leistungsverweigerung sind somit rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).