UV.2005.00140

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 24. Mai 2006
in Sachen
G.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     G.___, geboren 1950, arbeitete ab Februar 1988 bei der X.___, Q.___, vollzeitlich als Abkanter in der Schlosserei und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Daneben war er für die gleiche Arbeitgeberin als Hauswart tätig (vgl. den Lohnbuchauszug in Urk. 9/53). Am 13. Dezember 1999 schlug G.___ bei der Arbeit den rechten Arm an einem Eisengestell an und erlitt dabei eine Kontusion des rechten Ellbogens (Unfallmeldung UVG vom 16. Dezember 1999, Urk. 9/1; Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___ vom 13. Januar 2000, Urk. 9/2). Nachdem der Versicherte deswegen während ein paar Wochen arbeitsunfähig geschrieben gewesen war, nahm er die Arbeit als Abkanter am 10. Januar 2000 teilweise und am 26. Januar 2000 vollumfänglich wieder auf, und Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie, der am 2. Februar 2000 eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten vornahm (Urk. 9/5), ging davon aus, dass der Fall abgeschlossen werden könne (Urk. 9/5 S. 2).
1.2     Als die Schmerzen im rechten Ellbogen persistierten (vgl. die Berichte von Dr. A.___ vom 23. März und vom 25. Mai 2000, Urk. 9/7 und Urk. 9/8), liess die SUVA die Verhältnisse am Arbeitsplatz des Versicherten abklären (Bericht vom 5. Juli 2000, Urk. 9/9) und eine weitere kreisärztliche Untersuchung durchführen (Bericht von Dr. B.___ vom 2. August 2000, Urk. 9/12). Auf Anraten von Dr. B.___ (Urk. 9/12 S. 2) überwies Dr. A.___ den Versicherten in der Folge zur weiteren Abklärung und Behandlung an Dr. med. C.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie, von der Klinik D.___ (Bericht von Dr. A.___ vom 4. September 2000, Urk. 9/16). Dieser diagnostizierte eine chronische mediale Epicondylitis und leitete nach der Erstellung einer Magnetresonanztomographie eine konservative Behandlung mit Medikamenten und Physiotherapie ein (vgl. den Bericht von Dr. C.___ vom 13. November 2000 über die Erstkonsultation, Urk. 9/17). In deren Verlauf besserten sich die Beschwerden soweit, dass der Versicherte nach einer vorübergehenden (Teil-)Arbeitsunfähigkeit wegen verminderter Leistung (vgl. die Angaben im Bericht vom 8. Januar 2001 über eine weitere Vorsprache des SUVA-Schadeninspektors im Betrieb, Urk. 9/19) ab März 2001 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben wurde (vgl. die Berichte von Dr. C.___ über den Behandlungszeitraum von November 2000 bis November 2001, Urk. 9/18, Urk. 9/22, Urk. 9/24, Urk. 9/27, Urk. 9/30 und Urk. 9/32-35, sowie den Bericht vom 3. Mai 2001 über nochmalige Erhebungen im Betrieb, Urk. 9/28). Diese Arbeitsfähigkeit konnte in der Folge bis Ende 2002 beibehalten werden (vgl. die Verlaufsberichte von Dr. C.___ vom 16. April, vom 26. August und vom 25. November 2002, Urk. 9/39, Urk. 9/40 und Urk. 9/42).
1.3     Im April 2003 suchte der Versicherte wegen verstärkter Schmerzen im rechten Ellbogen erneut Dr. C.___ auf (Bericht von Dr. C.___ vom 15. April 2003, Urk. 9/43). Die SUVA liess daraufhin wieder eine Abklärung im Betrieb durchführen, wo der Versicherte seit dem 11. April 2003 nur noch vormittags arbeitete und ausschliesslich leichte Tätigkeiten zugewiesen bekam (Bericht vom 12. Mai 2003, Urk. 9/45). In der Folge hielt sich der Versicherte vom 11. Juni bis zum 9. Juli 2003 in der Klinik E.___ auf (Austrittsbericht von Dr. med. F.___, Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___, Spezialarzt für Plastische und Wiederherstellungschirurgie sowie für Handchirurgie, vom 18. Juli 2003, Urk. 9/51). Neben medizinischen Konsiliaruntersuchungen (Bericht über das schmerztherapeutische Konsilium von Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___, Facharzt und Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23. Juni 2003, Urk. 9/49; Bericht über das neurologische Konsilium von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 9. Juli 2003, Urk. 9/50) wurden dort auch Gespräche zur beruflichen Situation des Versicherten geführt (Bericht der Abteilung für Berufliche Eingliederung vom 24. Juli 2003, Urk. 9/55). Danach sprach die SUVA nochmals im Betrieb vor, wo der Versicherte seine Arbeit nach dem Austritt aus der Klinik E.___ im gleichen Umfang wie davor wieder aufgenommen hatte (Bericht vom 30. Juli 2003, Urk. 9/56).
         Da die Ärzte der Klinik E.___ den Fallabschluss vorgeschlagen hatten (Urk. 9/51 S. 1), liess die SUVA durch den Kreisarzt Dr. med. O.___, Spezialarzt für Chirurgie, die Beurteilung des Integritätsschadens vornehmen (Bericht vom 6. August 2003, Urk. 9/57), nahm weitere Berichte der Klinik D.___ zu den Akten (Bericht von Dr. C.___ vom 11. August 2003, Urk. 9/58; Berichte von Dr. med. P.___ vom 28. Oktober und vom 9. Dezember 2003, Urk. 9/64 und Urk. 9/67), holte bei Dr. O.___ ergänzende Angaben ein (Bericht von Dr. O.___ vom 5. Januar 2004, Urk. 9/69) und traf verschiedene Abklärungen zur beruflichen Situation und zu den Einkommensverhältnissen (vgl. Urk. 9/76-80). Der Versicherte arbeitete seit Mitte September 2003 wieder ganztags, jedoch mit reduzierter Leistung, bei der X.___ (vgl. Urk. 9/64).
1.4     Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Heilkosten- und die Taggeldleistungen per 31. März 2004 eingestellt würden, und stellte den Entscheid über die ihm ab dann zustehende Rente sowie über die Integritätsentschädigung in Aussicht (Urk. 9/81). Sie führte daraufhin am 3. März 2004 am Arbeitsplatz des Versicherten eine Besprechung mit ihm und den ihm vorgesetzten Personen durch (vgl. das Protokoll in Urk. 9/84) und nahm Kenntnis von einem weiteren Bericht von Dr. C.___ vom 10. März 2004 (Urk. 9/85).
         Nach einiger Korrespondenz zwischen der SUVA und der Rechtsschutzversicherung Y.___ (vgl. Urk. 9/86-90) liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, der SUVA mit Schreiben vom 6. April 2004 mitteilen, dass er mit der Höhe der Leistungen (Rente und Integritätsentschädigung), wie sie im Besprechungsprotokoll vom 3. März 2004 festgehalten worden seien, nicht einverstanden sei (Urk. 9/92). Mit Verfügung vom 13. Mai 2004 entschied die SUVA jedoch im vorgesehenen Sinne und sprach dem Versicherten ab dem 1. April 2004 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 9/95). Zuvor hatte sie von der X.___ noch in Erfahrung gebracht, dass der Beschäftigungsgrad des Versicherten per 1. April 2004 vertraglich neu auf 65,1 % festgelegt worden sei (Telefonnotiz vom 5. April 2004, Urk. 9/91).
1.6     Der Versicherte liess am 21. Mai 2004 durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Einsprache erheben und sowohl die Höhe der Rente als auch die Höhe der Integritätsentschädigung beanstanden (Urk. 9/93).
         Die SUVA holte daraufhin bei der X.___ ergänzende Angaben zum mutmasslichen Einkommen des Versicherten bei guter Gesundheit ein (Angaben vom 14. Dezember 2004, Urk. 9/99). Des Weiteren ersuchte sie Z.___, der seit dem 1. Oktober 2001 als neuer Arbeitgeber des Versicherten für die Nebentätigkeit als Hauswart auftrat, um Auskünfte zu diesem Arbeitsverhältnis (Angaben vom 21. Dezember 2004, Urk. 9/102 mit Beilagen), und befragte ausserdem am 21. Dezember 2004 den Versicherten persönlich zu dieser Nebentätigkeit (Bericht vom 22. Dezember 2004, Urk. 9/100). Nach verschiedenen Telefonaten mit der X.___ (Telefonnotizen vom 17. Januar und vom 2. Februar 2002, Urk. 9/104 und Urk. 9/105) wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 7. Februar 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 106).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 liess G.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, mit Eingabe vom 3. Mai 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.   Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2005 aufzuheben; es sei der Erwerbsunfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers auf 49 %, eventualiter auf 37 % festzusetzen und ihm mit Wirkung ab 1. April 2004 eine entsprechende Rente zuzusprechen.
2.    Es sei die Integritätsentschädigung mit 10 % zu bemessen.
3.    Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 8). In der Replik vom 15. August 2005 (Urk. 13) und in der Duplik vom 15. September 2005 (Urk. 17) liessen die Parteien an ihren Standpunkten festhalten, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. September 2005 geschlossen wurde (Urk. 18). Nachdem der Versicherte das Gericht mit Eingabe vom 6. Februar 2006 (Urk. 19) über den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 25. Januar 2006 informiert hatte, mit dem sein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 27 % verneint worden war (Urk. 20/1), wurden mit Verfügung vom 2. März 2006 (Urk. 22) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 25/1-32) beigezogen. Der Versicherte liess dazu mit Eingabe vom 23. März 2006 (Urk. 28), die SUVA mit Eingabe vom 3. April 2006 (Urk. 31) Stellung nehmen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
1.3
1.3.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
1.3.2   Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3.3   Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).

2.       Es steht fest, dass der Beschwerdeführer an fortdauernden, ihn bei der Arbeit beeinträchtigenden Beschwerden im Bereich des rechten Ellbogens leidet, die auf den Unfall vom 16. Dezember 1999 zurückzuführen sind. Fest steht auch, dass ab April 2004 von der ärztlichen Behandlung keine wesentlichen Verbesserungen des Zustandes des rechten Ellbogens mehr zu erwarten war. Die Ärzte der Klinik E.___ hatten im Austrittsbericht vom 18. Juli 2003 festgehalten, dass zur Zeit nicht mehr die Epicondylopathia humeri ulnaris im Vordergrund stehe, wie sie von Dr. C.___ diagnostiziert worden sei, sondern dass der Hauptschmerzpunkt am Eingang des Sulcus N. ulnaris liege, ohne dass jedoch neurologisch sichere Reiz- oder Ausfallzeichen des N. ulnaris bestünden. Deshalb sei man vom ursprünglich ins Auge gefassten Vorschlag einer operativen Revision des Sulcus N. ulnaris auch wieder abgekommen. Die Genese der sehr wohl glaubhaften Schmerzen bleibe damit letztlich nicht klar, und die Schmerzen liessen sich weder mit einer klassischen Epicondylopathie-Behandlung noch mit Nervengleitübungen verbessern (Urk. 9/51 S. 2). Dementsprechend schlugen die Ärzte der Klinik E.___ schon damals vor, den Fall abzuschliessen (Urk. 9/51 S. 1). Im März 2004 hielt Dr. C.___ dann erneut fest, dass die therapeutischen Mittel im Moment erschöpft seien, und empfahl höchstens noch eingestreute Therapieeinheiten zur temporären Beruhigung der Situation (Urk. 9/85 S. 2).
         Die Beschwerdegegnerin hat damit den Rentenbeginn gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG zu Recht auf den 1. April 2004 festgesetzt und dem Beschwerdeführer korrekterweise in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVG gleichzeitig die Integritätsentschädigung zugesprochen.

3.
3.1     Strittig und zu überprüfen ist zunächst die Invaliditätsbemessung.
3.2
3.2.1   Umstritten ist dabei als erstes die Höhe des Valideneinkommens, das der Beschwerdeführer im massgebenden Jahr des Rentenbeginnes ohne den Unfall vom Dezember 1999 mutmasslich erzielt hätte.
3.2.2   Die Beschwerdegegnerin folgte im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 5) zu Recht der Auffassung in der Einspracheschrift (vgl. Urk. 9/93 S. 2), dass auch das Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit seiner Nebenbeschäftigung als Hauswart erzielen würde, in das hypothetische Valideneinkommen einzubeziehen ist. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein solcher Einbezug dann vorzunehmen, wenn das Nebenerwerbseinkommen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 29. November 2002, U 130/02, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war mit der besagten Hauswartung, welche die Betreuung zweier Wohnblöcke umfasste, gemäss seinen Angaben im Befragungsbericht vom 22. Dezember 2004 seit 15 Jahren betraut gewesen, zunächst in einem Arbeitsverhältnis mit der X.___ und ab dem 1. Oktober 2001 in einem Arbeitsverhältnis mit Z.___ (vgl. Urk. 9/100 S. 1). Es erscheint sodann entgegen den Zweifeln der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 3. April 2006 (vgl. Urk. 31 S. 2) als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst seit dem Unfall vom Dezember 1999 in namhaftem Mass die Hilfe von verschiedenen Familienmitgliedern für die Verrichtung der Hauswart-Arbeiten in Anspruch genommen hatte, wie er dies bei der Besprechung vom 21. Dezember 2004 zu Protokoll gab (vgl. Urk. 9/100 S. 1) und wie es auch im Fragebogen für den Arbeitgeber dargestellt ist, den Z.___ am 20. August 2005 zuhanden der Invalidenversicherung ausfüllte (Urk. 20/2 S. 1, Urk. 25/16 S. 1). Dementsprechend ist nicht zu bezweifeln, dass die offizielle Übertragung des Arbeitsverhältnisses an den Sohn des Beschwerdeführers auf den 1. September 2005 (vgl. Urk. 20/2 S. 4 und Urk. 25/16 S. 3 sowie das Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2005, Urk. 14/5) im Zusammenhang mit den unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfolgt ist. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom Dezember 1999 nach wie vor persönlich mit den zur Diskussion stehenden Hauswart-Aufgaben betraut wäre und dass er diese Aufgaben auch zur Hauptsache persönlich wahrnähme. Der Lohn von Fr. 11'525.--, den Z.___ gemäss den Angaben vom 21. Dezember 2004 und den beigelegten Lohnblättern im Jahr 2004 für die betreffende Tätigkeit ausrichtete (vgl. Urk. 9/102), ist damit in vollem Umfang dem Valideneinkommen des Beschwerdeführers zuzurechnen.
3.2.3   Was das mutmassliche Einkommen anbelangt, das der Beschwerdeführer mit seiner Haupttätigkeit als Abkanter im Jahr 2004 als Gesunder erzielen würde, so besteht im vorliegenden Verfahren nun Einigkeit darüber, dass entgegen den Vorbringen in der Einspracheschrift (vgl. Urk. 9/93 S. 1 f.) zu den 13 Monatslöhnen à Fr. 5'230.--, wie sie die X.___ am 14. Dezember 2004 auf dem vorbereiteten Formular der Beschwerdegegnerin aufführte (vgl. Urk. 9/99 S. 1), nicht noch ein weiterer Betrag unter dem Titel "Jahresendzulage" hinzuzuzählen ist. Denn die X.___ hatte unter der Rubrik "Gratifikation/13. Monatslohn" sowohl für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2004 nur einen einzigen Monatslohn eingetragen und hatte die weitere Rubrik "Allfällige andere AHV-pflichtige Zulagen" - wie im Übrigen bereits im Unfallschein (Urk. 9/1) - leergelassen. Ausserdem hielt die Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin in einer Notiz über eine telefonische Nachfrage bei der X.___ vom 2. Februar 2005 nochmals fest, dass im November oder Dezember des Jahres 2004 kein 13. Monatslohn ausbezahlt worden sei, sondern über die Auszahlung einer eventuellen Gratifikation erst im April 2005 befunden werde (Urk. 9/105). Demgemäss liess der Beschwerdeführer in der Replik auch ausdrücklich einräumen, dass die erwähnte Jahresendzulage mit dem 13. Monatslohn identisch sei (vgl. Urk. 13 S. 3).
         Hingegen liess der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weiterhin daran festhalten, dass er bei guter Gesundheit durch die Leistung von Überstunden zusätzlichen Lohn erhalten hätte (Urk. 1 S. 3, Urk. 13 S. 2 f.). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind regelmässig angefallene Überstundenentschädigungen bei der Bemessung des Valideneinkommens im Rahmen eines Durchschnittswertes zu berücksichtigen, wenn die versicherte Person aufgrund der konkreten erwerblichen Situation und des Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 18. März 2004, U 178/03, Erw. 2.2 mit Hinweis unter anderem auf RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180 und AHI 2002 S. 155; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. Januar 2006, I 273/05, Erw. 3.1.2 mit Hinweis auf SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63).
         Aus der Aufstellung der X.___ über den Lohn des Beschwerdeführers im Jahr vor dem Unfall vom 13. Dezember 1998 bis zum 12. Dezember 1999 (Urk. 9/53) geht tatsächlich hervor, dass in jenem Jahr Überstundenentschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 7'801.05 ausbezahlt worden waren. Die Beschwerdegegnerin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2004 auch bei guter Gesundheit keine Überstunden mehr hätte leisten können (vgl. Urk. 2 S. 6, Urk. 8 S. 3 f.). Sie stützte sich dabei zur Hauptsache auf einen schriftlichen Vermerk der X.___ in der bereits erwähnten Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 des Wortlautes "Da wir eine zweite Abkantpresse und einen zusätzlichen Mitarbeiter haben, sind keine Überstunden mehr angefallen resp. ausbezahlt worden" (Urk. 9/99 S. 2). Es fragt sich allerdings, ob die Anschaffung der zweiten Arbeitsmaschine und die Neueinstellung eines weiteren Mitarbeiters auch dann erfolgt wären, wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2004 für die angestammte Tätigkeit einschliesslich der körperlich schweren Verrichtungen, wie sie im Bericht vom 5. Juli 2000 beschrieben sind (vgl. Urk. 9/9 S. 1), nach wie vor zu 100 % einsatzfähig wäre und auch die früher geleisteten Überstundenarbeit weiterhin zu erbringen vermöchte. In einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2005 ist zwar die Auskunft der Arbeitgeberin festgehalten, dass die Anstellung eines zweiten Abkanters zu 100 % "nichts direkt" mit dem Beschwerdeführer zu tun habe (vgl. Urk. 9/104). Diese Angabe ist jedoch - abgesehen davon, dass formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene telefonische Auskünfte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel grundsätzlich nicht als taugliche Beweismittel genügen (vgl. BGE 117 V 284 f. Erw. 4c) - zu wenig klar angesichts dessen, dass sich aufgrund von Anhaltspunkten in den übrigen Akten ein zumindest teilweiser Zusammenhang zwischen der reduzierten Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers und den vorgenommenen personellen Anpassungen nicht von vornherein ausschliessen lässt. Namentlich ist dem Bericht von Dr. C.___ vom 10. März 2004 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine reduzierte Leistungsfähigkeit nunmehr wieder im Rahmen einer ganztägigen Präsenzzeit verwertete (Urk. 9/85 S. 1). Es liegt daher auf der Hand, dass nicht nur eine weitere Arbeitskraft, sondern auch eine weitere Maschine benötigt wurde, damit die weggefallene Arbeitsleistung des Beschwerdeführers ausgeglichen werden konnte. Dass der zusätzliche Mitarbeiter nicht nur im Umfang der frei gewordenen Stellenprozente, sondern vollzeitlich angestellt wurde, mag unter diesen Umständen zwar durchaus auch mit einer Zunahme des Arbeitsvolumens sowie mit dem Bestreben der X.___ zusammenhängen, die früher immer wieder notwendig gewordenen Überstunden (vgl. für das Jahr 2002 das mit der Replik eingereichte Gleitzeitkonto und die Lohnabrechnung vom Januar 2002, Urk. 14/2 und Urk. 14/3; vgl. auch Urk. 13 S. 3) künftig zu vermeiden. Damit ist jedoch noch nicht beantwortet, ob die X.___ dem Anfallen von Überstunden auch ohne den Unfall des Beschwerdeführers durch die vollzeitliche Anstellung eines weiteren Mitarbeiters begegnet wäre. Dies wird die Beschwerdegegnerin durch eine weitere schriftliche Anfrage bei der Beschwerdegegnerin oder durch einen weiteren Besuch im Betrieb im Beisein des Beschwerdeführers noch näher abzuklären haben. Bei dieser Gelegenheit wird sie auch noch nachfragen können, ob es sich bei der "Prämie Krankentage" in der Lohnabrechnung vom Januar 2002 (Urk. 14/3) ebenfalls um eine Zulage handelt, mit welcher der Beschwerdeführer als gesunde Person ab dem Jahr 2004 rechnen kann, und wie hoch diese Zulage bezogen auf ein ganzes Jahr mutmasslich ausfiele.
3.3
3.3.1   Des Weiteren stellt sich die Frage nach der Höhe des Invalideneinkommens, wo wiederum hinsichtlich verschiedener Punkte Divergenzen bestehen.
3.3.2   Zunächst ist zu klären, anhand welcher Tätigkeiten das Invalideneinkommen festzulegen ist.
         Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Haupttätigkeit als Abkanter mit dem Arbeitsprofil gemäss dem Bericht vom 5. Juli 2000 (Urk. 9/9 S. 1) nicht mehr zu 100 % arbeitsfähig ist. Im Austrittsbericht der Klinik E.___ wurde die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit auf 50 % festgesetzt (Urk. 9/51 S. 1), und ab September 2003 war der Beschwerdeführer zwar wieder den ganzen Tag an seinem bisherigen Arbeitsplatz anwesend, erreichte aber keine vollumfängliche Leistungsfähigkeit mehr, sondern in den Berichten der Klinik D.___ vom 28. Oktober 2003 und vom 10. März 2004 ist von einem Leistungsumfang von 66 2/3 % die Rede (Urk. 9/64 und Urk. 9/85 S. 1), weshalb denn der Beschäftigungsgrad auf das Datum des Rentenbeginnes hin auch entsprechend reduziert wurde (vgl. Urk. 9/91). Fest steht hingegen auch, dass der Beschwerdeführer für gesundheitlich angepasste, leichtere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Im Austrittsbericht der Klinik E.___ ist hierbei von Tätigkeiten die Rede, die keinen grösseren oder repetitiven Krafteinsatz der rechten oberen Extremität und keine repetitiven Ellbogen-, Handgelenks- oder Fingerbewegungen erfordern und die nicht mit Expositionen der rechten oberen Extremität gegenüber Vibrationen und Schlägen einhergehen (Urk. 9/51 S. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte sich daher auf den Standpunkt, das Invalideneinkommen sei anhand des Lohnes festzusetzen, den der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer so umschriebenen angepassten Vollzeittätigkeit erhalten würde (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8 S. 4). Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, dem Invalideneinkommen sei sein tatsächlich erzielter Lohn im Arbeitsverhältnis mit der X.___ zugrunde zu legen (Urk. 1 S. 4, Urk. 13 S. 3 f.).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist das tatsächlich erzielte Einkommen dort dem Invalideneinkommen gleichzusetzen, wo die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der sie im Rahmen eines stabilen Arbeitsverhältnisses die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dabei ein Einkommen erzielt, das der Arbeitsleistung angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Dr. C.___ hielt es in seinem Bericht vom 10. März 2004 zwar im Hinblick auf die Gewährleistung der sozialen Stabilität für empfehlenswert, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei der X.___ erhalten werden könne. Gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer an gewissen Tagen nicht einmal des Leistungsniveau von 66 2/3 % erreiche, und er bemerkte auch, dass sich das Beschwerdebild bei der sehr belastenden Tätigkeit im weiteren Verlauf verschlechtern könnte (Urk. 9/85). Auch der Beschwerdeführer selber liess im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. April 2004 darlegen, dass die 65%ige Tätigkeit als Abkanter ihn auf die Dauer körperlich überfordere und er einem Arbeitsumfang von lediglich 50 % den Vorzug geben würde (Urk. 9/92; vgl. auch Urk. 1 S. 4). Und in der Folge trat denn Mitte Februar 2005 auch tatsächlich eine Zunahme der Schmerzen im rechten Arm auf, so dass Dr. A.___ dem Beschwerdeführer zuerst wieder eine vollständige und ab Ende Februar 2005 eine immerhin noch 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. das Arztzeugnis UVG vom 30. März 2005, Urk. 9/107). Unter diesen Umständen erscheint der Beschwerdeführer entsprechend der zutreffenden Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8 S. 4) mit seiner Tätigkeit bei der X.___ nicht als optimal eingegliedert im Sinne der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es ist ihm daher aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht zuzumuten, sich für die bessere Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nach einer gesundheitlich angepassten leichteren Arbeit umzusehen, die er vollzeitlich und mit voller Leistung zu verrichten in der Lage wäre. Dieser Zumutbarkeit steht die erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers wegen seines Alters von 55 Jahren nicht entgegen, da der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes grundsätzlich davon ausgeht, dass alle potentiell Erwerbstätigen eine Einsatzmöglichkeit finden können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 28. Oktober 2003, U 463/00, Erw. 3.4). Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin sich widersprüchlich verhalten habe, wie der Beschwerdeführer dies geltend machen liess (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 13 S. 2). Denn auch wenn sie zunächst das Verbleiben des Beschwerdeführers am angestammten Arbeitsplatz unterstützt hatte, so machte sie doch schon bei der Besprechung vom 3. März 2004 deutlich, dass die voraussichtlich gewährte Rente tiefer sein werde als die Lohneinbusse durch die vertragliche Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei der X.___ per 1. April 2004 (vgl. Urk. 9/84 S. 2). Des Weiteren war die mögliche Notwendigkeit eines Stellenwechsels bereits beim Berufsabklärungsgespräch anlässlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Klinik E.___ zur Sprache gekommen (vgl. Urk. 9/55; vgl. auch Urk. 9/51 S. 3).
         Sodann stellt sich die Frage, wieweit mutmassliche Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung in die Invaliditätsbemessung einzubeziehen sind. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 6. Februar 2006 (vgl. Urk. 28 S. 2), die sich auf das Vorgehen der SVA, IV-Stelle, stützten (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. Januar 2006, Urk. 25/1 S. 3), kann nämlich nicht allein deshalb von einem solchen Einbezug abgesehen werden, weil die Aufgaben der bisherigen nebenberuflichen Hauswartstelle des Beschwerdeführers nach dem Unfall in erheblichem Mass von verschiedenen Familienangehörigen erfüllt wurden. Vielmehr ist auch hier in genereller Weise zu prüfen, ob und in welchem Umfang es dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2004 gesundheitlich zuzumuten ist, zusätzlich zu einer angepassten Vollzeitstelle weiterhin als Hauswart tätig zu sein oder gegebenenfalls eine leichtere Nebenerwerbstätigkeit auszuüben. Die mit dem Beschwerdeführer befasst gewesenen medizinischen Fachpersonen äusserten sich in den vorhandenen Unterlagen nicht hierzu. Ohne genauere ärztliche Angaben lässt sich jedoch in Abweichung von der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 31 S. 2) nicht ohne weiteres annehmen, dass der Beschwerdeführer die bisherige oder eine vergleichbare Hauswartstelle auch mit seinem Gesundheitsschaden weiterhin mehr oder weniger vollumfänglich selber versehen könnte. Denn neben der Frage der Zumutbarkeit der einzelnen Verrichtungen stellt sich auch die Frage nach der gesundheitlichen Zumutbarkeit eines zeitlichen Einsatzes, der zu den Arbeitsstunden der vollzeitlichen Hauptbeschäftigung hinzutritt. Die Beschwerdegegnerin wird daher hierzu noch die erforderliche medizinische Beurteilung einzuholen haben, beispielsweise durch eine weitere Anfrage bei Dr. N.___ von der Klinik E.___, der den Beschwerdeführer schon anlässlich der Beschwerdeverstärkung vom Februar 2005 noch einmal untersucht hatte (vgl. den Bericht vom 4. Mai 2005, Urk. 9/112).
3.3.3   Das mutmassliche Einkommen, das der Beschwerdeführer mit einer allenfalls zumutbaren Nebenbeschäftigung erzielen könnte, kann erst ermittelt werden, wenn die erforderliche medizinische Beurteilung vorliegt. Bereits an dieser Stelle ist hingegen zu prüfen, welches Einkommen der Beschwerdeführer mit der angepassten vollzeitlichen Haupttätigkeit erzielen könnte.
         Die Beschwerdegegnerin zog für dessen Ermittlung zutreffendermassen die Tabellenlöhne heran, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen). In der LSE 2004 (Publikation der ersten Ergebnisse vom November 2005) werden in der Tabelle "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor" (S. 13 Tabelle TA1) vier Anforderungsniveaus unterschieden. Das unterste Niveau 4 betrifft "einfache und repetitive Tätigkeiten"; dort ist für männliche Arbeitnehmer ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Das nächsthöhere Niveau 3 betrifft Tätigkeiten, für die "Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt" sind; der Bruttomonatslohn beläuft sich hier auf Fr. 5'550.--. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom Durchschnittswert dieser beiden Einkommensgrössen aus, was sie damit begründete, dass der Beschwerdeführer seine Fachkenntnisse als gelernter Abkanter in einer angepassten Tätigkeit zwar nicht mehr vollumfänglich, aber immerhin noch teilweise werde verwerten können (vgl. Urk. 2 S. 5). Bei den Berufs- und Fachkenntnissen des Anforderungsniveaus 3 handelt es sich indessen um Kenntnisse in der jeweiligen spezifischen Tätigkeit, und der Beschwerdeführer kann daher nicht damit rechnen, aufgrund seiner Berufskenntnisse als Abkanter und offenbar auch als Schreiner (vgl. die Ausführungen im Bericht vom 21. Januar 2004, Urk. 9/78) eine Stelle zu finden, die Berufskenntnisse in einem anderen Bereich voraussetzt. Ihm ist daher darin zuzustimmen (vgl. Urk. 19 S. 2, Urk. 28 S. 2), dass allein der Wert von Fr. 4'588.-- des Anforderungsniveaus 4 als Ausgangswert für das Einkommen aus einer ihm gesundheitlich zumutbaren Haupttätigkeit einzusetzen ist. Umgerechnet auf die im Jahr 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2006, S. 94, Tabelle B9.2) resultiert als Ausgangswert für das Invalideneinkommen ein Monatslohn von Fr. 4'772.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 57'264.-- (12 x Fr. 4'772.--).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist sodann durch eine gewisse Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes (um maximal 25 %) dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion rechtsprechungsgemäss der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 10 % als angemessen erachtet (vgl. Urk. 2 S. 5). Diese Ermessensausübung ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 13 S. 5) nicht zu beanstanden. Denn im Rahmen dieses Abzuges ist nun zu berücksichtigen, dass sich die Berufskenntnisse und die Berufserfahrung in der angestammten Tätigkeit in gewissem Mass auch bei der Verrichtung einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit positiv auf das Einkommen auswirken, was die einkommensvermindernde Auswirkung der körperlichen Einschränkungen teilweise ausgleicht. Der Abzug von 10 % führt zu einem Jahresinvalideneinkommen für die Haupttätigkeit von Fr. 51'538.--.
         Zu diesem Wert wird die Beschwerdegegnerin nach Durchführung der genannten Abklärungen das allfällige Einkommen aus einer zumutbaren Nebenbeschäftigung hinzuzuzählen haben.
         Nebenbei ist noch darauf hinzuweisen, dass die Zusprechung einer Übergangsrente in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV (vgl. die Vorbringen in der Einspracheschrift, Urk. 9/93 S. 1 und S. 3) nicht in Betracht fällt, da aus den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung nicht ersichtlich ist, dass berufliche Massnahmen in Aussicht genommen worden wären. Im Übrigen sind auch im Rahmen der Bestimmungen über die Übergangsrente grundsätzlich diejenigen Tätigkeiten zu berücksichtigen, deren Ausübung von einem noch nicht eingegliederten Versicherten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise erwartet werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 4. Dezember 2003, U 208/03, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen; Rumo/Jungo, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, Art. 19 Abs. 3 UVG).
3.4     Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid in Bezug auf die Invalidenrente aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

4.
4.1     Es bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung zu überprüfen.
4.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei deren Bemessung (vgl. Urk. 2 S. 7 f.) auf die Beurteilung von Dr. O.___, der einen Integritätsschaden von 5 % ermittelte. Gemäss den Ausführungen vom 6. August 2003 orientierte sich Dr. O.___ dabei am unteren Wert des Rahmens von 5 - 10 %, der in der Tabelle 5 der SUVA-Richtwerte für eine mässige Ellbogenarthrose angegeben ist, und wandte diesen Wert analog auf die vorliegend zur Diskussion stehende Beeinträchtigung an (vgl. Urk. 9/57). Dabei ging Dr. O.___ davon aus, dass eine Belastungsintoleranz nur für das repetitive Heben von Gewichten von über 25 kg bestehe, was jedoch weder den Berichten der Klinik E.___ noch denjenigen der Klinik D.___ entnommen werden kann. Im Austrittsbericht der Klinik E.___ ist vielmehr mit Bleistift eine Gewichtslimite von nur 15 kg eingetragen (Urk. 9/15 S. 1). Auch wenn offen bleibt, wer diesen Eintrag vorgenommen hat, so scheint er doch der Realität eher zu entsprechen als der von Dr. O.___ angenommene höhere Wert. Denn andernfalls müsste davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die angestammte Arbeit mit der Handhabung von Blechplatten mit einem Gewicht von bis zu 30 kg weiterhin nahezu uneingeschränkt ausüben könnte, was nach dem Gesagten nicht der Fall ist. Dennoch hält sich die Festsetzung des Integritätsschadens auf 5 % noch im Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin, da die freie Beweglichkeit des rechten Ellbogens auch nach dem aktuellsten Bericht der Klinik D.___ vom 10. März 2004 (Urk. 9/100) erhalten ist und die Schmerzen belastungsabhängigen Charakter haben.
         Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist die Beschwerde daher abzuweisen.

5.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 10. Februar 2004, U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Dem Beschwerdeführer ist daher für seine Aufwendungen in Bezug auf die Rente eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 in Bezug auf die Invalidenrente aufgehoben und die Sache ist an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
           In Bezug auf die Integritätsentschädigung wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).