UV.2005.00141
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 17. März 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1969, war seit dem 1. Februar 1990 bei der A.___, N.___, als Betriebsangestellter tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1 Ziff. 1, Ziff. 3). Am 22. Juli 2003 erlitt er einen Auffahrunfall, bei dem er sich Muskelzerrungen an Hals und Nacken zuzog (Urk. 10/1 Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 9). Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstbehandlung im Spital B.___ (Urk. 10/1 Ziff. 11) wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/3/1 Ziff. 5, Ziff. 8; Urk. 10/1 Ziff.10). In der Folge nahm der Versicherte die Arbeit jedoch nicht wieder auf (Urk. 10/7 Ziff. 8). Ab dem 22. September 2003 arbeitete er während zwei Stunden täglich (Urk. 10/21).
1.2 Am 25. November 2003 erlitt er einen weiteren Auffahrunfall, bei dem er sich ein Nackentrauma zuzog (Urk. 11/1 Ziff. 4, Ziff. 9). Die Erstbehandlung durch Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, ergab die Diagnose eines HWS-Traumas (Urk. 11/5). In der Folge war der Beschwerdeführer ab dem zweiten Unfalldatum vollständig arbeitsunfähig (Urk. 11/5). Die SUVA liess für beide Unfälle eine biomechanische Kurzbeurteilung durchführen (Urk. 10/23; Urk. 11/13). Vom 25. Februar bis 24. März 2004 hielt sich der Versicherte zur stationären Behandlung in der Rehaklinik D.___ auf (Urk. 10/36 S. 1).
1.3 Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 (Urk. 10/74) stellte die SUVA ihre Leistungen für beide Unfälle per 31. Oktober 2004 ein. Dagegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2005 Einsprache (Urk. 10/82), die er am 15. März 2005 begründete (Urk. 10/89). Auch die A.___ erhoben am 20. Januar 2005 Einsprache (Urk. 10/79) und begründete diese am 3. März 2005 (Urk. 10/86). Die SUVA wies beide Einsprachen mit Entscheid vom 1. April 2005 ab (Urk. 10/92 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Mai 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprache von Versicherungsleistungen über den 31. Oktober 2004 hinaus, eventualiter Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung oder Veranlassung einer Begutachtung durch einen auf HWS-Distorsionstraumen spezialisierten Neurologen, eventuell zusammen mit einem Psychiater (Urk. 1 S. 2). Am 10. Mai 2005 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2005 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 16. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zur natürlichen und adäquaten Kausalität, zum Beweiswert eines Arztberichts und zur antizipierten Beweiswürdigung sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f.). Dies gilt auch für die Rechtsprechung zur Kausalitätsbeurteilung bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule (Urk. 2 S. 4 unten ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und den Unfallereignissen vom 22. Juli und 25. November 2003 und damit zusammenhängend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem 31. Oktober 2004 eine Leistungspflicht trifft.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung davon aus, dass auf somatischer Ebene keine fassbare Pathologie habe festgestellt werden können; das Problem liege im psychischen Bereich. Da keine somatischen Unfallfolgen mehr nachweisbar seien, erübrige sich eine neurologische Begutachtung (Urk. 2 S. 4). Die zum bei Schleudertraumata typischen Beschwerdebild zählenden Befunde seien nur vereinzelt und nicht gehäuft vorhanden. Die psychischen Beschwerden hätten bereits vor den Unfallereignissen vorgelegen und im weiteren Verlauf eine wesentliche Rolle gespielt. Es müsse von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden, die nicht auf die beiden Unfälle zurückzuführen sei (Urk. 2 S. 5). Die Adäquanz zu den Unfallereignissen sei nicht gegeben (Urk. 2 S. 6).
2.3 Nach den Unfallereignissen seien eine posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten depressiven Zügen und eine depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden. Die Diagnose sei vor und nach den Unfallereignissen nahezu unverändert geblieben, so dass keine richtungsweisende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes gegeben sei (Urk. 9 S. 7). Zudem stünden die psychischen Beschwerden derart im Vordergrund, dass die Adäquanz nach der Rechtsprechung zur psychischen Fehlentwicklung nach Unfällen zu beurteilen und zu verneinen sei (Urk. 9 S. 8 f.). Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er leide an dem für ein Schleudertrauma typischen Beschwerdebild (Urk. 1 S. 3 f.). Dabei handle es sich nicht nur um psychische Probleme; auf den kreisärztlichen Bericht könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 7 f.). Die psychischen Probleme stünden auch nicht im Vordergrund, weshalb die Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung zum Schleudertrauma vorzunehmen und die Adäquanz zu bejahen sei (Urk. 9 f.).
3.
3.1 Anlässlich der Erstbehandlung am 22. Juli 2003 im Spital B.___ wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei bei einem Auffahrunfall von hinten angefahren worden. Er sei nicht hospitalisiert gewesen und eine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (Urk. 10/3/1 Ziff. 2, Ziff. 5, Ziff. 7 lit. c, Ziff. 8). Er habe eine Stunde nach dem Unfall Nackenschmerzen, Kopfschmerzen und Übelkeit empfunden (Urk. 10/3/2 Ziff. 3). Der Befund habe Schmerzen im Bereich der HWS, jedoch keine äusseren oder ossären Verletzungen ergeben (Urk. 10/3/2 Ziff. 5 lit. a, lit. e-f). Es liege ein Status nach Behandlung einer Depression bis vor einem Monat vor (Urk. 10/3/2 Ziff. 5 lit. g).
3.2 Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Zwischenbericht vom 12. August 2003 (Urk. 10/9) ein Schleudertrauma der HWS. Der bisherige Verlauf sei komplikationslos und im Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren mit (Urk. 10/9 Ziff. 1-2).
3.3 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, führte mit Bericht vom 22. Dezember 2003 (Urk. 10/24) aus, der Beschwerdeführer habe die Arbeit am 22. September 2003 zu 25 % aufnehmen können. Objektiv sei die Rotation und Flexion weiter eingeschränkt gewesen und hätten massive Irritationszonen paravertebral rechts bestanden. Insgesamt sei eine langsame, aber stete Besserung des gesamten Zustandsbildes eingetreten. Nach der erneuten Auffahrkollision am 25. November 2003 hätten die Schmerzen massiv zugenommen und sei Schwindel aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei danach erneut vollständig arbeitsunfähig gewesen. Nun sei eine massive Rotationseinschränkung beidseits in allen HWS-Etagen feststellbar, ebenso betreffend der Seitenneigung beidseits und der Flexion. Die Gesamtsituation sei nun deutlich schlechter als bei der Erstkonsultation am 5. September 2003. Um die nun drohende Chronifizierung aufzuhalten, sei ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt zu empfehlen (Urk. 10/24).
3.4 Vom 25. Februar bis 24. März 2004 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Rehaklinik D.___ auf (Urk. 10/36 S. 1). Mit Bericht vom 10. März 2003 (Urk. 10/35) über das psychosomatische Konsilium führten Dr. F.___, Oberarzt und Psychiater, und Dr. med. H.___, Leitender Arzt, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer erscheine schwer zugänglich. Die anamnestischen Angaben liessen auf eine gewisse psychische Labilität mit Neigung zu Angstzuständen schliessen, verbunden mit Hyperventilation und depressiven Verstimmungen. Differentialdiagnostisch kämen eine Angststörung (ICD-10: F41) oder eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) in Frage. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liege ein multifaktorielles Geschehen vor, das nicht allein von den Autounfällen herrühre. Chronifizierungszeichen seien reichlich vorhanden, aber auch recht gute Ressourcen (Urk. 10/35 S. 3).
Im Austrittsbericht vom 25. März 2004 (Urk. 10/36) stellten Dr. med. I.___, Oberassistenzärztin, und Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 10/36 S. 1):
A. Unfall vom 22. Juli 2003: Auffahrunfall auf der Autobahn
- HWS-Distorsion
B. Unfall vom 25. November 2003: Auffahrunfall als stehender Lenker an einer Kreuzung
- HWS-Distorsion mit Kopfanprall (Nackenstütze)
Die aktuellen Probleme umfassten ein zerviko-okzipitales Schmerzsyndrom rechtsbetont, lageabhängige Sehstörungen (verschwommenes Sehen) und Schwindelsensationen sowie einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung (Urk. 10/36 S. 1).
Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs und der aktuellen klinischen Befunde stehe beim Beschwerdeführer die berufliche Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz im Vordergrund. Mit seinem Einverständnis sei eine Arbeitswiederaufnahme mit 50%iger Arbeitsfähigkeit aktuell als Betriebsangestellter im Bürobereich ab 26. April 2004 vereinbart worden (Urk. 10/36 S. 1). Bei Zustand nach zweimaligem HWS-Distorsionstrauma bestehe aktuell ein unter stationärer Physiotherapie nicht wesentlich regredientes zerviko-okzipitales Schmerzsyndrom rechtsbetont mit mittelgradig eingeschränkter HWS-Beweglichkeit. Klinisch sei der Neurostatus bis auf ein erschwertes Bewegungssehen horizontal mehr als vertikal unauffällig, insbesondere bestünden keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Aus psychosomatischer Sicht sei keine eindeutig zu kodierende psychiatrische Diagnose möglich gewesen, es bestehe jedoch ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung (Urk. 10/36 S. 2).
Schmerzbedingt bestehe eine verminderte HWS-Belastbarkeit und -Beweglichkeit. Wiederholte Überkopfarbeiten seien auch für leichte Tätigkeiten beschwerlich und eingeschränkt (Urk. 10/36 S. 2).
3.5 Dr. C.___ führte mit Bericht vom 17. Mai 2004 (Urk. 10/43) aus, der Beschwerdeführer habe über eine minimale Besserung berichtet und habe wie vorgesehen ab dem 26. April 2004 seine Arbeit zu 50 % aufgenommen. Bereits am 29. April 2004 habe er wegen stark zunehmenden Kopf- und Nackenbeschwerden nicht mehr arbeiten können, die Arbeitsunfähigkeit habe erneut 100 % betragen. Dr. C.___ habe den Beschwerdeführer überzeugen können, die Arbeit ab dem 11. Mai 2004 zunächst zu 25 % wieder aufzunehmen; es sei innert 10-14 Tagen eine Steigerung auf 50 % vorgesehen gewesen. Am 16. (richtig: 14.; vgl. Urk. 12/1 Ziff. 5) Mai 2004 habe der Beschwerdeführer eine Distorsion des lateralen linken oberen Sprunggelenkes (OSG) mit partieller fibulärer Bandläsion erlitten und sei deshalb vom 17. bis 21. Mai 2004 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend sei eine erneute Arbeitsaufnahme zu 25 % geplant. Je nach Verlauf der OSG-Verletzung sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in 3-2 Wochen vorgesehen (Urk. 10/43).
Mit Zwischenbericht vom 13. August 2004 (Urk. 10/50) diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach HWS-Distorsion vom 22. Juli und 25. November 2003. Seit Mitte Juni 2004 hätten die Kopf- und Nackenschmerzen wieder massiv zugenommen. Zudem sei eine Exazerbation der psychischen Situation mit Nervosität, Ängsten und Aggressionen eingetreten. Der Beschwerdeführer habe wieder eine Psychotherapie aufgenommen (Urk. 10/50 Ziff. 1-2).
Im Heilungsverlauf spielten unfallfremde Faktoren mit. Ab dem 23. Juni 2004 habe der Beschwerdeführer erneut vollständig arbeitsunfähig geschrieben werden müssen (Urk. 10/50 Ziff. 2 lit. b).
3.6 Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 4. September 2004 (Urk. 10/54) eine posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten depressiven Zügen nach wiederholten Autounfällen mit Schleudertraumata (ICD-10: F43.1) und einer anamnestischen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11; Urk. 10/54 S. 2). Der Beschwerdeführer habe vom 19. November 1999 bis 21. November 2001 bei ihm in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gestanden; er sei damals wegen sich wiederholenden psychosomatischen Beschwerden und depressiven Befindlichkeiten zugewiesen worden (Urk. 10/54 S. 1). Die Prognose sei mit bekannter Tendenz zu Depressionen und wiederholten Traumen nicht gut. Die Behandlungsziele umfassten die Aufrechterhaltung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit und die Vorbeugung einer Chronifizierung des heutigen depressiven Zustandes, wobei der Zeitraum bis zur Erreichung dieser Ziele noch offen sei (Urk. 10/54 S. 2).
3.7 Kreisarzt Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie FMH, führte mit Bericht vom 30. September 2004 (Urk. 10/57) aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein Status nach zweimaliger Auffahrkollision. Die erste sei mit einer Geschwindigkeitsänderung von mindestens 10-15 km/h recht intensiv, die zweite mit einer Geschwindigkeitsänderung von unter 10-15 km/h geringer gewesen. Dennoch hätten sich die Beschwerden vermehrt und sich trotz stationärer Behandlung nicht verringern lassen. Heute klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im oberen Bereich der Brustwirbelsäule, der Schulterblätter und des Nackens. Eine Palpation sei nur oberflächlich möglich. So sei keine besondere Pathologie feststellbar. Die HWS-Funktion sei bei aktiver Bewegung eingeschränkt. Erklärungen für eine wesentliche Einschränkung der HWS-Funktionen lägen aus medizinischer Sicht nicht vor (Urk. 10/57 S. 3).
Das kardinale Problem liege auf psychischer Ebene. Der Beschwerdeführer neige zu depressiven Verstimmungen und sei deswegen wie auch wegen psychosomatischen Beschwerden behandelt worden. Es sei zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Die Situation sei sehr schwierig. Es sei unsicher, ob es gelinge, den Beschwerdeführer trotz fehlenden namhaften Unfallfolgen auf somatischer Ebene wieder ins Erwerbsleben zurückzuführen. Bei dieser Lage der Dinge sei die Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen (Urk. 10/57 S. 4).
3.8 Dr. med. M.___, Fachärztin Neurologie FMH, führte mit Bericht vom 11. April 2005 (Urk. 3/10) aus, anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 31. März 2005 seien die Kraftproben wegen inkonstanter Kraftentwicklung an den oberen wie an den unteren Extremitäten nicht durchführbar gewesen. Schulter, Nacken und Arme seien druckempfindlich, bei der passiven Bewegung der Beine erfolge eine Schmerzangabe im Lendenwirbelsäulen-Bereich. Der Beschwerdeführer gebe Hypästhesien im Bereich der Arme, des Halses und im oberen Thorax an. Während des Gesprächs und der Untersuchung öffne und schliesse er immer wieder die rechte Faust mit einer bizarr anmutenden Extension der Finger und zum Teil auch einer Flexion im Ellbogen. Der Körper sei nach rechts gebeugt (Urk. 3/10 S. 1).
Eine neurologische Genese für die Beschwerden sei nicht zu finden. Es liege wohl eine Mischung aus einem posttraumatischen zervikozephalen Syndrom und einer ausgeprägten somatoformen Störung vor. Die Beschwerden muteten mit wiederkehrenden Alpträumen und sehr starker Verunsicherung fast posttraumatisch an. Die Bewegungen des rechten Armes dienten der Schmerzreduktion beziehungsweise dazu, die innere Anspannung besser ertragen zu können. Es handle sich dabei nicht um eine neuromuskuläre Erkrankung (Urk. 3/10 S. 2).
4.
4.1 Bei der Erstbehandlung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2003 wurde hinsichtlich des ersten, gleichentags erlittenen Unfalls eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 10/3/1 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer habe eine Stunde nach dem Unfall Nacken- und Kopfschmerzen sowie Übelkeit empfunden (Urk. 10/3/2 Ziff. 5 lit. a, lit. e-f). In Anbetracht des Umstandes, dass bei diesem Unfall eine Geschwindigkeitsänderung von mindestens 10-15 km/h eintrat (Urk. 1/23 S. 3) und dabei das Heck des Fahrzeuges des Beschwerdeführers stark beschädigt wurde (Urk. 1/2 S. 4), kann davon ausgegangen werden, dass er anlässlich des ersten Unfalles ein Schleudertrauma erlitten hat. Dies ist auch für den zweiten Unfall vom 25. November 2003 (Urk. 11/1 Ziff. 4) anzunehmen, in dessen Folge gemäss Dr. C.___ eine massive Schmerzzunahme und Schwindel eintraten (Urk. 11/5). Gemäss biomechanischer Beurteilung vom 7. April 2004 (Urk. 11/13) dürfte bei diesem zweiten Unfall zwar eine Geschwindigkeitsänderung von unter 10-15 km/h stattgefunden haben (Urk. 11/13 S. 2); es sei jedoch insofern eine Abweichung vom Normalfall gegeben, als der Beschwerdeführer bereits vier Monate zuvor eine Heckkollision mit dadurch erklärbaren Beschwerden erlitten habe und deshalb auch eine normalerweise als gering zu beurteilenden Belastung der Halswirbelsäule zu einer Verstärkung der vorhandenen Schmerzen führen könne (Urk. 11/13 S. 3).
Dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Unfälle je ein Schleudertrauma erlitten hat, wird im Übrigen von den Parteien nicht bestritten.
4.2 In somatischer Hinsicht kann den vorhandenen Arztberichten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Unfall vom 22. Juli 2003 an Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule litt (Urk. 10/3/2 Ziff. 5), jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 10/3/1 Ziff. 8; Urk. 10/1 Ziff. 10). Mit Zwischenbericht vom 12. August 2003 führte Dr. E.___ aus, der Verlauf gestalte sich komplikationslos (Urk. 10/9 Ziff. 2). Dr. C.___ hielt mit Bericht vom 22. Dezember 2003 (Urk. 10/24) fest, es sei vor dem zweiten Unfall eine langsame, aber stete Besserung des gesamten Zustandsbildes eingetreten. Nach dem zweiten Unfall sei die Gesamtsituation deutlich schlechter geworden (Urk. 10/24).
Im Austrittsbericht vom 25. März 2004 (Urk. 10/36) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik D.___ stellten die Ärzte in somatischer Hinsicht ein zerviko-okzipitales Schmerzsyndrom, lageabhängige Sehstörungen und Schwindelsensationen fest (Urk. 10/36 S. 1). Es bestehe eine mittelgradig eingeschränkte HWS-Beweglichkeit. Der Neurostatus sei klinisch bis auf ein erschwertes Bewegungssehen unauffällig; es bestünden keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik (Urk. 10/36 S. 2). Die HWS-Belastbarkeit und -Beweglichkeit sei schmerzbedingt eingeschränkt (Urk. 10/36 S. 2).
Kreisarzt Dr. L.___ führte sodann mit Bericht vom 30. September 2004 (Urk. 10/57) aus, Erklärungen für eine wesentliche Einschränkung der HWS-Funktionen lägen aus medizinischer Sicht nicht vor (Urk. 10/57 S. 3). Dr. M.___, die den Beschwerdeführer am 31. März 2005 (Urk. 3/10 S. 1) und somit noch vor dem für den Sachverhalt massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. April 2005 (Urk. 2) untersuchte, fand keine neurologische Genese für die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (Urk. 3/10 S. 2).
Es ist aufgrund dieser Berichte insgesamt davon auszugehen, dass das Leiden des Beschwerdeführers somatisch nicht genügend erklärbar ist. Dies insbesondere, da nach dem ersten, schwereren Unfall (vgl. Urk. 1/23 S. 3) aus medizinischer Sicht vorerst keine Arbeitsunfähigkeit bestand und grundsätzlich ein positiver Verlauf festgestellt werden konnte (Urk. 10/3/1 Ziff. 8; Urk. 10/9 Ziff. 2; Urk. 10/24). Somit stellt sich die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf psychische Gründe zurückzuführen ist.
4.3 Psychische Probleme des Beschwerdeführers wurden erstmals anlässlich der Erstbehandlung vom 22. Juli 2003 erwähnt: Es liege ein Status nach Behandlung einer Depression bis vor einem Monat vor (Urk. 10/3/2 Ziff. 5 lit. g). Sodann wurden in den medizinischen Berichten bis zu seinem stationären Aufenthalt in D.___ vom 25. Februar bis 24. März 2004 (Urk. 10/36 S. 1) keine psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erwähnt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt zwischen dem ersten Unfall vom 22. Juli 2003 und dem zweiten Unfall vom 25. November 2003 aus medizinischer Sicht keine wesentlichen psychischen Einschränkungen erlitten hat. Demnach ist nicht auszuschliessen, dass diese auf den zweiten Unfall zurückzuführen sind.
4.4 Das nach dem zweiten Unfall in der Rehaklinik D.___ durchgeführte psychosomatische Konsilium vom 8. März 2004 (Urk. 10/35 S. 1) ergab anamnestisch eine gewisse psychische Labilität mit Neigung zu Angstzuständen, verbunden mit Hyperventilation und depressiven Verstimmungen (Urk. 10/35 S. 3), wobei - soweit ersichtlich - keine diesbezüglichen früheren Arztberichte eingeholt wurden, um diese Anamnese zu verifizieren. Differentialdiagnostisch komme eine Angststörung (ICD-10: F41) oder eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) in Frage. Es liege mit hoher Wahrscheinlichkeit ein multifaktorielles Geschehen vor, das nicht allein von den Auffahrunfällen herrühre (Ur. 10/35 S. 3).
Die Ärzte der Rehaklinik D.___ vermochten somit trotz Befunden, die offenbar eine Differentialdiagnose zu begründen vermochten, keine konkrete psychiatrische Diagnose zu stellen. Dies, obwohl anamnestisch Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung bestanden und deren Feststellung insbesondere für die Frage, ob ein krankhafter Vorzustand vorlag, von einiger Bedeutung ist. Für die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf psychische Beeinträchtigungen und diese wiederum auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen sind, ist jedoch eine konkrete Diagnose - oder eine klare Aussage darüber, dass keine psychische Krankheit besteht - unabdingbar. Diese fehlt in den Berichten der Rehaklinik D.___ (Urk. 10/35-36), weshalb darauf mangels Vollständigkeit nicht abgestellt werden kann (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
Dr. K.___ diagnostizierte mit Bericht vom 4. September 2004 (Urk. 10/54) nebst einer anamnestischen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (IDC-10: F32.11) eine posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten depressiven Zügen nach wiederholten Autounfällen mit Schleudertraumata (ICD-10: F43.1; Urk. 10/54 S. 2). Erstere Diagnose wird nicht weiter begründet; es fehlen die dazugehörigen früheren Befunde. Letztere ist nicht nachvollziehbar: Einerseits entsteht die posttraumatische Belastungsstörung als verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, wie zum Beispiel Gewaltereignisse oder Naturkatastrophen. Andererseits treten posttraumatische Belastungsstörungen grundsätzlich mit einer gewissen Latenzzeit auf das traumatische Ereignis ein. Diese kann Wochen bis Monate dauern, jedoch selten mehr als 6 Monate (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 5. Auflage 2005, F43.1). Dr. K.___ begründete weder, inwiefern die beiden Auffahrunfälle das Erfordernis des katastrophalen Ereignisses erfüllten, noch, ob die Belastungsstörung innerhalb der geforderten Latenzzeit eintrat. Die Angaben von Dr. K.___ vermögen deshalb nicht genügend zu überzeugen.
Auch die Berichte von Dr. L.___ (Urk. 10/57) und von Dr. M.___ (Urk. 3/10) sind hinsichtlich der psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht hilfreich: Zwar stellten beide solche fest (Urk. 10/57 S. 4; Urk. 3/10 S. 2), deren Beurteilung fällt jedoch nicht in ihre Fachgebiete als Orthopäde und Neurologin, weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann.
Insgesamt kann keinem der vorliegenden Arztberichte entnommen werden, inwieweit der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leidet und ob diese auf einen krankhaften Vorzustand - dessen tatsächliches Bestehen nicht genügend abgeklärt wurde - oder auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen ist. Beides ist jedoch zur Klärung der Frage der natürlichen und adäquaten Kausalität und somit einer allfälligen weiterbestehenden Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unabdingbar: Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie auch seine Folgen müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. August 2004, U 331/03, Erw. 3.1.1). Stehen die medizinischen Befunde nicht fest, kann auch die Kausalität nicht beurteilt werden. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid; die Sache erweist sich als in medizinischer Hinsicht zu wenig abgeklärt.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung eines aussagekräftigen polydisziplinären Berichts, der insbesondere über die allfällige psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, deren Eintritt, deren Ursachen und deren Einfluss auf seinen somatischen Gesundheitszustand Aufschluss zu geben hat, den Sachverhalt neu beurteile und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Dabei sind soweit sinnvoll die Ergebnisse der durch die Invalidenversicherung durchgeführten Abklärungen (vgl. Urk. 10/71) beizuziehen.
5.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).