Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 3. Oktober 2007
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene Z.___ war seit dem 20. März 2001 für die A.___ AG als Raumpflegerin tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/1).
1.2 Am 24. Dezember 2001 war die Versicherte als Beifahrerin im von ihrem Ehemann gelenkten Fahrzeug "Fiat Tipo" auf der E.___-strasse in F.___ '___' unterwegs. Als er vor einem Fussgängerstreifen anhielt, fuhr das nachfolgende Fahrzeug, dessen Lenker aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, in das Heck seines Wagens. Durch den Aufprall wurde das Fahrzeug, in welchem die Beschwerdeführerin auf dem Beifahrersitz sass, nach rechts auf das Trottoir in einen dort geparkten Personenwagen und einen Baum geschoben. Da sich die Versicherte nach der Kollision über starke Kopf- und Rückenschmerzen beklagte, wurde sie ins Spital G.___ eingeliefert (Urk. 8/1, 8/2 und 8/5).
Der nachbehandelnde Hausarzt, Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, überwies die Versicherte am 9. Januar 2002 zu einer konsiliarischen Beurteilung an die Klinik H.___ (Urk. 8/3), wo sie am 24. Januar 2002 untersucht wurde (Urk. 8/6); am 19. Februar 2002 wurde ferner eine MRI-Untersuchung durchgeführt (Urk. 8/16). Am 2. April 2002 wurde die Versicherte wegen immer wieder aufgetretenen unklaren Bewusstseinsverlusten im Spital I.___ ambulant behandelt (Urk. 8/28 S. 1 und 2). Es folgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik J.___ vom 11. April bis 9. Mai 2002 (Urk. 8/28).
Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 kündigte die Arbeitgeberin nach Ablauf der Sperrfrist das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. August 2002 (Urk. 8/36).
Am 17. Juli 2002 kollabierte die Versicherte in der Physiotherapie und wurde in der Folge per Ambulanz in die Medizinische Poliklinik des Spitals I.___ gebracht (Urk. 8/38).
Der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, meldete die Versicherte nach der Untersuchung vom 22. Juli 2002 zur stationären Rehabilitation und zur interdisziplinären Beurteilung an (Urk. 8/39). Vom 25. September bis 23. Oktober 2002 hielt sie sich in der Klinik K.___ auf, wo ein psychosomatisches (Urk. 8/46), ein neurologisches (Urk. 8/48) und ein internistisches Konsilium (Urk. 8/49) durchgeführt wurden (Urk. 8/52: Austrittsbericht vom 4. November 2002). In der Folge wurde die Versicherte vom Psychiatrie-Zentrum L.___ ambulant weiterbetreut (Urk. 8/54 und 8/65: Berichte vom 1. November 2002 und 27. März 2003).
1.3 Am 26. Februar 2003 war die Versicherte um 17.30 Uhr wiederum als Beifahrerin im von ihrem Ehemann gelenkten Fahrzeug "Renault 25" auf der M.___-strasse in N.___ Richtung O.___ unterwegs, als ein nachfolgendes Fahrzeug in das Heck dieses Wagens prallte (Urk. 9/3). In der Folge suchte sie noch am selben Abend die Notfallstation des Spitals P.___ auf (Urk. 9/7 und 9/10).
Wegen starker Kopf- und Rückenschmerzen suchte die Versicherte am 17. März 2003 notfallmässig das Spital P.___ auf, wo sie bis zum 20. März 2003 hospitalisiert blieb (Urk. 9/9).
Anlässlich des Besuchs des Aussendienstmitarbeiters der SUVA vom 27. November 2003 erklärte die Tochter der Versicherten, dass sich der gesundheitliche Zustand der Mutter seit dem zweiten Unfallereignis vom 26. Februar 2003 stark verschlechtert habe und sie nun meist bettlägerig sei; ein Gespräch mit der Versicherten selbst zu führen, war dem Aussendienstmitarbeiter nicht möglich (Urk. 9/15).
Am 9. April 2004 berichtete Dr. B.___, dass sich der psychische und körperliche Zustand der Versicherten im Laufe der letzten Monate derart verschlechtert habe, dass sie nun gemäss ihren Angehörigen auf eine Betreuung während 24 Stunden pro Tag angewiesen sei (Urk. 8/75).
1.4 Aufgrund einer Aktenvorlage hielt der Kreisarzt der zuständigen SUVA-Agentur, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, am 30. Juni 2004 dafür, dass von einer schweren psychischen Überlagerung auszugehen und die Versicherte aufgrund der Psychopathologie nicht arbeitsfähig sei; entsprechend gehe er nicht davon aus, dass eine erneute kreisärztliche Untersuchung eine andere Beurteilung ergeben würde (Urk. 8/78 [= 9/20]).
Mit Verfügung vom 17. August 2004 stellte die SUVA daraufhin die Versicherungsleistungen (Taggeld/Heilungskosten) mit der Begründung, dass keine behandlungsbedürftigen Folgen der Unfallereignisse vom 24. Dezember 2001 und 26. Februar 2003 mehr vorliegen würden, per 31. August 2004 ein; einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 8/82 [= 9/21]).
1.5 Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 20. September 2004 (Urk. 8/88) wies die SUVA mit Entscheid vom 4. Februar 2005 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde wiederum die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= 8/98]).
Die Krankenversicherung zog ihre (vorsorglich) erhobene Einsprache (Urk. 8/85) gegen die Verfügung vom 17. August 2004 nach Einsicht in die Akten mit Eingabe vom 2. November 2004 zurück (Urk. 8/93).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2005 führt die Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG, insbesondere für Heilbehandlung, Taggeld und Invalidenrente, auszurichten, und es sei der medizinische Sachverhalt zusätzlich abzuklären (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2005 beantragt die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 9. August 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
2.3 Mit Verfügung vom 9. August 2005 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 13). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuches vom 3. Mai 2005 in der Person von Rechtsanwalt Dr. Sintzel ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt (Urk. 13).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende erste Unfallgeschehen hat sich am 24. Dezember 2001 zugetragen, während der angefochtene Einspracheentscheid am 4. Februar 2005 ergangen ist. Da im fraglichen Zeitraum verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) geändert wurden und am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft trat, ist darauf hinzuweisen, dass nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen materiellen Bestimmungen massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (vgl. BGE 130 V 445 ff.; 130 V 329 ff.; 127 V 461 Erw. 1; 126 V 136 Erw. 4b).
1.2 Die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des ATSG und seiner Ausführungsverordnung brachten gegenüber dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht keine wesentlichen Änderungen. Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen (RKUV 2004 Nr. U 529).
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
3.
3.1 Gestützt auf die medizinischen Akten kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die nach dem ersten Unfall aufgetretenen Ohnmachtsanfälle in Zusammenhang mit einer dissoziativen Bewegungs- und Bewusstseinsstörung stünden, welche nicht als unfallkausal gewertet werden könne. Ferner erhelle aus den diversen Abklärungen, dass für die Gesundheitsbeeinträchtigungen kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne struktureller Veränderungen/Läsionen gegeben sei. Soweit ein solches durch die bildgebenden Abklärungen festgehalten worden sei, sei dieses nicht bei den Unfällen gesetzt oder verschlimmert worden. Insbesondere sei auch keine organische Hirnverletzung gegeben. Die Akten zeigten klar, dass das Beschwerdebild der Versicherten durch die unfallfremden Ohnmachtsanfälle sowie die weitere psychische Alteration beherrscht werde. Bei dieser Ausgangslage könne dahingestellt bleiben, ob mit Blick auf die beiden Unfälle, wo je eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden sei, auch vom Vorliegen eines entsprechenden typischen bzw. bunten Beschwerdebildes auszugehen sei, da die Kausalität so oder so nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffend psychische Folgen nach Unfällen zu beurteilen sei. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offen, da sie jedenfalls dessen Adäquanz verneinte, wobei sie sich bei der Beurteilung auf die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen stützte (Urk. 2 S. 3 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie vor dem ersten Unfallereignis im wesentlichen gesund, ohne Beschwerden und voll arbeitsfähig gewesen sei. Der Unfall vom 24. Dezember 2001 habe sie völlig aus der Bahn geworfen. Ihre Probleme hätten sich zusätzlich verstärkt, als sie am 26. Februar 2003 den zweiten Unfall erlitten habe. In der Beschwerde lässt sie sodann weiter ausführen, es stehe fest, dass sie bei beiden Unfällen ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe und seither an den diesbezüglich typischen Beschwerden leide. So sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Richtungen massiv eingeschränkt, weswegen auch starke Muskelverspannungen im Schulter- und Nackenbereich festzustellen seien. Dazu komme eine wesentlich verminderte Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit. Diese somatischen Beschwerden würden einen beträchtlichen Anteil am gesamten Leiden der Beschwerdeführerin haben und würden von der Unfallversicherung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Es könne weiter nicht gesagt werden, dass die psychische Problematik ganz im Vordergrund stehe und die übrigen typischen HWS-Beschwerden in den Hintergrund drängen würden. Vielmehr seien auch die psychischen Probleme direkte und kausale Folge des Schleudertraumas und Teil des nach einem solchen auftretenden typischen Beschwerdebildes. Die Beschwerdegegnerin bestreite den natürlichen Kausalzusammenhang zu Unrecht. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten könne diese Frage nicht verneint werden; hiefür wären weitere Abklärungen notwendig. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre somatischen und psychischen Beschwerden auch adäquat kausal auf die versicherten Unfallereignisse zurückzuführen und nicht - wie dies im angefochtenen Einspracheentscheid angenommen werde -, als unfallfremd zu betrachten seien (Urk. 1 S. 4-6).
4.
4.1
4.1.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, berichtete am 9. Januar 2002, dass sich die Patientin nach dem Unfallereignis vom 24. Dezember 2001 über Schwindel, Benommenheit, Schlafstörungen sowie Kopfschmerzen beklage. Weiter führte er aus, es bestünden linksseitige Nacken-Schulterschmerzen mit Ausstrahlungen bis zur Hand sowie eine deutliche Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (Urk. 8/3). Dem Bericht von Dr. B.___ kann sodann entnommen werden, dass er der Patientin das Medikament Valium verordnete (Urk. 8/3). Dieses wird zur symptomatischen Behandlung von Angst, Erregtheit und Spannung im Gefolge psychoneurotischer Zustände und situationsbedingter Störungen eingesetzt (Arzneimittel-Kompendium der Schweiz 2005, S. 3090). Aus dem Umstand, dass Dr. B.___ das Medikament bei der Behandlung der Versicherten einsetzte, wird ersichtlich, dass er bereits wenige Tage nach dem Unfallereignis für die geklagten Beschwerden auch psychische Ursachen vermutete.
4.1.2 Anlässlich der konsiliarischen Untersuchung vom 24. Januar 2002 an der Klinik H.___ wurden ein posttraumatisches Thoracocervicalsyndrom mit Cervicobrachialgien links weniger als rechts sowie Cervicocephalgien mit massiver myofascialer linksbetonter Beschwerdekomponente diagnostiziert. Im Bericht wurde sodann festgehalten, dass aufgrund der Komplexität des Befundes, der eingeschränkten Untersuchbarkeit und auch der Immobilität der Patientin, verursacht durch Angst vor weiteren schmerzhaften Bewegungen, ein therapeutischer Ansatz zunächst nur in Form von medikamentöser Therapie möglich erscheine. Die Patientin scheine im Schmerz verhaftet zu sein und empfinde selbst leichte Berührungen als unangenehm, so dass auch detonisierende Massnahmen nur eingeschränkt verordnet werden könnten. Gegebenenfalls erscheine, nach erfolgter Schmerzreduktion durch die medikamentöse Therapie, "ein stationärer Aufenthalt in einer Klinik mit Betonung des myofascialen Systemes möglich, wo die Patientin auch entsprechend psychologisch begleitend behandelt werden könnte" (Urk. 8/6).
4.1.3 Am 22. Juli 2002 fand eine Kreisärztliche Untersuchung statt. Im Bericht über die Untersuchung führte der Kreisarzt aus, dass die 41jährige Versicherte fast nicht zu untersuchen sei, da sie dauernd über Schmerzen klage, ständig zu kollabieren glaube und nur im Sitzen kursorisch untersucht werden könne. Er stellte in der Folge fest, dass neben dem cephalo-cervikalen Lokalbefund auch eine nicht unwesentliche psychosomatische und internistische Komponente für die allgemeine Dekonditionierung verantwortlich zu sein scheine. Schliesslich hielt er eine interdisziplinäre Abklärung für notwendig und meldete die Versicherte zur stationären Beurteilung in der Klinik K.___ an (Urk. 8/39).
4.1.4 Im Austrittsbericht der Klinik K.___ vom 4. November 2002 wird ausgeführt, dass sich in der klinischen Untersuchung eine deutlich eingeschränkte HWS-Beweglichkeit finde, eine objektive Untersuchung mit passiver Gelenkbeweglichkeitsprüfung mangels Compliance jedoch nicht möglich sei. In der radiologisch-technischen Untersuchung finde sich eine postero-laterale Diskushernie HWK 5/HWK 6 bei Beginn einer Osteochondrose HWK 5/HWK 6. Ein MRI des Schädels vom April 2002 habe keine Veränderungen gezeigt, die im Zusammenhang mit dem Unfall stehen würden. Die fachneurologische Untersuchung gebe keine Hinweise auf eine durchgemachte traumatische Hirnverletzung, die angegebenen Gleichgewichtsstörungen seien unspezifisch und könnten nicht weiter verwertet werden. Aus internistischer Sicht sei am ehesten von psychogenen Ohnmachtsanfällen auszugehen. Psychiatrischerseits gehe man von einer dissoziativen Bewegungs- und Bewusstseinsstörung aus. Zusammenfassend sei trotz eines auffälligen Blutdruckprofils am ehesten von psychogenen Anfällen im Sinne einer dissoziativen Bewegungs- und Bewusstseinsstörung auszugehen. Die Störung sei erstmals im März 2002 aufgetreten. Ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall könne nicht bestätigt werden. Weiter hielten die Sachverständigen fest, dass die rein somatischen Unfallfolgen aufgrund der schweren psychischen Überlagerung "im derzeitigen Stadium praktisch nicht exakt" beurteilbar seien (Urk. 8/52 S. 4).
Im Austrittsbericht vom 4. November 2002 wurde sodann ausgeführt, dass sowohl die Rücken- und Nackenbeschwerden als auch die Psychopathologie für die Frage der Arbeitsfähigkeit relevant seien. Bezüglich der Schmerzen des Bewegungsapparates sollten schwerere Arbeiten und monoton statische Zwangshaltungen gemieden werden; Arbeiten über Kopf seien nicht möglich. Global betrachtet sei die Explorandin aufgrund der Psychopathologie im Beurteilungszeitpunkt nicht arbeitsfähig (Urk. 8/52 S. 4).
4.1.5 Das Psychiatrie-Zentrum L.___, bei welchem die Beschwerdeführerin von der Klinik K.___ zur weiteren psychosozialen Betreuung angemeldet worden war, berichtete am 1. November 2002, dass diagnostisch eine dissoziative Störung (Konversionsstörung), eine somatoforme Schmerzstörung und eine schwere depressive Episode festgestellt worden sei. Es bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/54). Am 27. März 2003 - nach dem zweiten Unfallereignis - berichtet der behandelnde Psychiater, dass die Patientin nach einem Autounfall, den sie als Beifahrerin am 24. Dezember 2001 mit Schleudertrauma erlitten habe, erkrankt sei. Seither würden bei ihr persistierende Kopf- und Rückenschmerzen mit starker Verstimmung, nächtlichen Angstträumen und vor allem mit wiederholtem anfallsartigem Umfallen bestehen. Nach der Hospitalisation in der Klinik K.___, die zu keiner wesentlichen Besserung des Zustandes geführt habe, habe sie bei ihm bisher fünf Konsultationen wahrgenommen, wobei sie sich zum Erscheinen ohne Begleitung ausserstande gefühlt habe. Das Arbeitsverhältnis sei per 31. August 2002 gekündigt worden. Am 26. Februar 2003 habe die Patientin erneut einen Autounfall erlitten. Neben Schmerzen im Rücken, Kopf, Nacken und den Schultern gebe die Beschwerdeführerin an, unter nächtlichen Angstträumen und "Ohnmachtsanfällen" zu leiden. Zum psychischen Befund wird im Bericht des Psychiatrie-Zentrums L.___ vom 27. März 2003 ausgeführt, dass die Orientierung nicht gestört sei. Auffassung und Gedächtnisfunktionen seien intakt. Die Konzentration sei dagegen deutlich vermindert. Affektiv sei die Patientin zugänglich, wirke wegen der Schmerzen aber leidend, hilflos und anklammernd. Sie erwarte Hilfe und Zuwendung, was sie auch gleich durch die sie begleitenden besorgten Familienmitglieder erhalte. Das Denken sei formal eingeengt, inhaltlich seien keine eigentlichen Wahnideen oder Sinnestäuschungen feststellbar. Die Stimmung sei deutlich depressiv-gehemmt; es würden nächtliche Schlafschwierigkeiten mit Durchschlafstörungen und Angstträumen bestehen. Anamnestisch hätten Suizidgedanken bestanden, eine akute Suizidalität würde allerdings nicht bestehen. Feststellbar sei sodann eine ausgeprägte Somatisierung mit Schmerzen im Rücken, panvertebral, Kopf, holocephal vom Spannungstyp, Nacken- und Schulterbereich. Weiter bestehe auch eine Konversionssymptomatik mit mehrmaligem täglichem auf den Boden fallen, ohne sich zu verletzen und kurzzeitiger fehlender Ansprechbarkeit, als Bewusstlosigkeit anmutendem Zustand. Dabei trete eine Besserung ein, wenn sich dann die Kinder, Verwandte und Bekannte um sie kümmern würden. Der Antrieb sei gehemmt, die Psychomotorik rasch gespannt und unruhig. Zu den therapeutischen Massnahmen wurde ausgeführt, dass die Patientin psychiatrisch-psychotherapeutisch mit sozialpsychiatrischem lösungsorientiertem Schwerpunkt auch unter Einbezug der Familie behandelt werde. Es seien ihr sodann Antidepressiva in ausreichender Dosierung und Neuroleptika verordnet worden. Es solle versucht werden, die Benzodiazepine (Temesta, Valium) und die Schmerzmedikation vom Opiattyp auszuschleichen. Ob eine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im geschützten Rahmen erreicht werden könne, werde sich erst zeigen; die Prognose sei jedoch ungünstig (Urk. 8/65).
4.1.6 Nach dem zweiten Unfallereignis vom 26. Februar 2003 suchte die Beschwerdeführerin am selben Abend die Notfallstation des Spitals P.___ auf, wo ein zweites Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert wurde. Die klinische Untersuchung ergab die schon vor dem zweiten Unfallereignis bekannte eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule; neurologische Ausfälle oder radiologisch dokumentierbare Läsionen von HWS und Dens konnten keine festgestellt werden (Urk. 9/7 und 9/10).
4.1.7 Vom 17. bis 20. März 2003 hielt sich die Beschwerdeführerin wegen starker Kopf- und Rückenschmerzen im Spital P.___ auf. Dem Austrittsbericht kann entnommen werden, dass sich die Beschwerden unter Analgesie und Muskelrelaxation besserten. Angesichts der multiplen früheren Untersuchungen wurde auf weitere Diagnostik verzichtet. Im Bericht wird dazu erwähnt, dass die Patientin am dritten Hospitalisationstag das Spital auf eigenen Wunsch verlassen habe, "aufgrund einer ihrerseits und von Seiten der Angehörigen empfundenem Mangel an durchgeführter Diagnostik und Therapie". Die Ärzte empfahlen schliesslich dringend die Weiterführung der psychosozialen Betreuung (Urk. 9/9).
4.1.8 Am 9. April 2004 berichtete der Hausarzt Dr. B.___, dass die Patientin seit dem Beschleunigungstrauma vom 24. Dezember 2001, respektive vom 26. Februar 2003 unter invalidisierenden Beschwerden leide. Ihr psychischer und körperlicher Zustand habe sich im Laufe der letzten Monate derart verschlechtert, dass sie nun, gemäss den Angehörigen, auf eine Betreuung während 24 Stunden pro Tag angewiesen sei (Urk. 8/75).
4.2
4.2.1 Wie die SUVA im angefochtenen Einspracheentscheid richtig festhielt, konnte für die geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen trotz zahlreicher Abklärungen kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne struktureller Veränderungen/Läsionen festgestellt werden, auch nach dem zweiten Unfall vom 26. Februar 2003 nicht (Urk. 2 S. 6). Nachdem selbst die behandelnden Ärzte im Spital P.___ angesichts der zahlreichen früheren Untersuchungen auf den Einsatz weiterer diagnostischer Massnahmen verzichtet haben, ist nicht zu sehen, weshalb weitere Abklärungen nötig sein sollten, und inwiefern sie zur weiteren Erhellung des Sachverhaltes beitragen könnten. Da auch aus dem Bericht des Hausarztes vom 9. April 2004 keine objektiven Anhaltspunkte für die von ihm geltend gemachte konkrete Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hervorgehen, ist schliesslich nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen in dieser Hinsicht verzichtet hat.
4.2.2 Gestützt auf die Ergebnisse zahlreicher Untersuchungen kamen die Sachverständigen der Klinik K.___ zum Schluss, dass es sich bei den erstmals im März 2002 dokumentierten Ohnmachtsanfällen am ehesten um psychogene Anfälle im Sinne einer dissoziativen Bewegungs- und Bewusstseinsstörung handle, wobei ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall nicht bestätigt werden könne (Urk. 8/52 S. 4). Auch die behandelnden Ärzte des Psychiatrie-Zentrums L.___ stellten diese Diagnose aufgrund ihrer Befunde nicht in Frage. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung gehören psychogene Ohnmachtsanfälle nicht zum nach einer HWS-Distorsion auftretenden typischen Beschwerdebild, weshalb die diesbezügliche Argumentation an der Sache vorbeigeht. Weiter spricht der Umstand, dass der Hausarzt bereits wenige Tage nach dem versicherten Ereignis auch psychische Ursachen für die geklagten Beschwerden vermutete (vgl. vorne Erw. 4.1.1), ebenfalls für die von den Sachverständigen gezogenen Schlüsse hinsichtlich Diagnose und Kausalitätsbeurteilung. Es kann deshalb, gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Sachverständigen der Klinik K.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden (dissoziative Störung) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den versicherten Unfallereignissen stehen. Ob die weiteren psychischen Beschwerden, nämlich die somatoforme Schmerzstörung und die schwere Depression, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den Unfallereignissen stehen, kann schliesslich offenbleiben, da die Adäquanz des Kausalzusammenhangs - wie im folgenden zu zeigen ist - jedenfalls nicht gegeben ist.
5.
5.1 Die Sachverständigen der Klinik K.___ hielten im Austrittsbericht vom 4. November 2002 fest, dass die rein somatischen Unfallfolgen aufgrund der schweren psychischen Überlagerung "praktisch nicht exakt" beurteilbar seien (Urk. 8/52 S. 4). Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass die psychische Problematik, für welche ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen im wesentlichen Teil ausgeschlossen werden kann, ganz im Vordergrund steht und die Beeinträchtigungen, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehören, im Vergleich mit der psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten. Entsprechend ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien zu beurteilen.
5.2 Der Unfall vom 24. Dezember 2001 ist als mittelschwer einzustufen. Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann nicht gesprochen werden. Eine schwere Verletzung oder eine solche von besonderer Art, welche erfahrungsgemäss geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, liegt nicht vor. Die Dauer der ärztlichen Behandlung erwies sich als lange; da diese aber durch die bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigenden psychischen Beschwerden bedingt war, ist auch dieses Kriterium nicht gegeben. Da die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen nicht objektiviert werden konnten, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die weiteren Kriterien erfüllt sein könnten. Auch mit Bezug auf den zweiten Unfall ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Kriterium erfüllt sein könnte.
5.3 Wenn es aber am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung bestehenden Beschwerden der Versicherten und den versicherten Unfallereignissen mangelt, besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversicherung.
6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. August 2004 bestätigt worden ist, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Der mit Verfügung vom 9. August 2005 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Sintzel, machte mit seiner mit Eingabe vom 16. November 2006 eingereichten Honorarnote (Urk. 15 und 16) einen Aufwand von 6 Stunden und 35 Minuten sowie Auslagen von Fr. 68.50 geltend. Entsprechend wird ihm eine Entschädigung in der beantragten Höhe von Fr. 1'490.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'490.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).