UV.2005.00143

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     G.___, geboren 1967, war als Bezügerin von Arbeitslosentschädigung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 14. Juni 2003 auf der Seepromenade in "___" stolperte und nach vorne auf die rechte Hand stürzte (Urk. 13/1).
1.2     Noch am Unfalltag hat die Versicherte die Z.___ am Hauptbahnhof in "___" aufgesucht, wo jedoch wegen der angeblich zu langen Wartezeit keine Behandlung stattgefunden hat (Urk. 13/2). Die medizinische Erstversorgung erfolgte am 15. Juni 2003 im Spital Y.___ (Urk. 13/3). Der behandelnde Arzt, Dr. A.___, konnte leichte Druckdolenzen über dem rechten Handgelenk, jedoch keine Schwellung und aufgrund des dort erstellten Röntgenbildes auch keine Läsion feststellen. Er hielt die Versicherte für vollständig arbeitsfähig und schloss die Behandlung gleichentags ab. Am 18. Juni 2003 liess sich die Versicherte durch B.___, prakt. Arzt, Praxisgemeinschaft X.___, "___", untersuchen (Urk. 13/6). Dieser erstellte die Diagnose einer Hyperextension der rechten Hand und äusserte den Verdacht auf einen beginnenden Morbus Sudeck. Er verordnete nichtsteroidale Antirheumatika und Handphysiotherapie.
1.3     Auf Anraten des weiterbehandelnden Hausarztes, Dr. med. C.___, FMH Allg. Medizin, Praxisgemeinschaft X.___, "___", (Urk. 13/7) fand am 12. August 2003 eine Untersuchung beim Kreisarzt-Stellvertreter, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, FMH, statt (Urk. 13/9), welcher einen Verdacht auf eine Algodystrophie äusserte. Auf Empfehlung von Dr. D.___ war die Versicherte in der Folge vom 23. September 2003 bis 15. Oktober 2003 in der Klinik W.___, Orthopädie, "___", zur Rehabilitation hospitalisiert, wo nebst einer Algodystrophie der rechten Hand auch ein depressives Zustandsbild diagnostiziert wurde (Urk. 13/15). Unter intensiver physio- und ergotherapeutischer Behandlung sowie sechsmaligen Stellatumblockaden konnte eine leicht verbesserte Funktion mit intermittierend fast möglichem Faustschluss und einer guten Schmerzreduktion erreicht werden. In der Folge blieb die Versicherte zur ambulanten ergo- und physiotherapeutischen Behandlung mit Lymphdrainage und Wassertherapie in der Klinik W.____ (Urk. 13/21, Urk. 13/24 und Urk. 13/31). Auf Anfrage durch die behandelnden Ärzte der Klinik W.____ vom 13. April 2004 (Urk. 13/31) übernahm die SUVA mit Schreiben vom 26. April 2004 (Urk. 13/31a und Urk. 13/32) die Kosten für die Miete eines TENS-Heimgerätes sowie eine Serie Akupunktur.
1.4     Auf Vorschlag von Dr. C.___ (Urk. 13/37) wurde die Versicherte in der Folge durch Dr. med. E.___, Psychiatrie FMH, "___", psychiatrisch untersucht (Bericht von Dr. E.___vom 29. April 2004 [Urk. 13/39]). Trotz einer leichten psychischen Überlagerung des Morbus Sudecks hielt Dr. E.___bei der Versicherten eine psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne nicht für angezeigt. Am 12. Mai 2004 erstatten die Ärzte der Klinik W.____ einen weiteren Zwischenbericht über den Verlauf der Therapie (Urk. 13/41).
1.5     Am 14. Juli 2004 wurde die Versicherte durch Kreisarzt Dr. med. F.___, orthopädische Chirurgie FMH, untersucht (Urk. 13/49). Zum kreisärztlichen Bericht vom 14. Juli 2004 nahm Dr. C.___ mit Schreiben vom 26. Juli 2004 (Urk. 13/51) Stellung, worauf sich Kreisarzt Dr. F.___ mit Schreiben vom 19. August 2004 (Urk. 13/53) vernehmen liess. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 14. Juli 2004 stellte die SUVA mit Verfügung vom 20. August 2004 (Urk. 13/54) die Taggeldleistungen - nicht jedoch die Heilbehandlungskosten - per 1. September 2004 ein. Gleichzeitig verneinte die SUVA sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente wie auch einen solchen auf eine Integritätsentschädigung.
1.6 Hiergegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Einsprache erheben (Eingabe vom 21. September 2004; Urk. 13/57). In der Folge holte die SUVA einen Bericht von Dr. C.___ vom 11. November 2004 (Urk. 13/60) ein und wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. Februar 2005 (Urk. 2) vollumfänglich ab.

2.
2.1     Mit Eingabe vom 6. Mai 2005 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1.         Der Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2005 sei aufzuheben.
 2.         Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin weiterhin die Taggelder auszurichten und weitere Leistungen (Invalidenrente / Integritätsentschädigung) abzuklären.
 3.         Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessverbeiständung unter Einsatz des unterzeichnenden Rechtsanwaltes zu gewähren.
 4.         Unter Entschädigungsfolge."
2.2     Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August 2005 (Urk. 12) auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie festhielt, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen noch nicht definitiv absehbar gewesen sei, inwieweit sich die Unfallfolgen bleibend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden, weshalb richtigerweise der Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung in der Verfügung noch nicht hätten ausgeschlossen werden dürfen. Vielmehr sei hierüber erst nach vollständiger Ausheilung der Morbus-Sudeck-Folgen zu entscheiden (Urk. 12 Ziff. 11. S. 9 f.). Mit Gerichtsverfügung vom 5. September 2005 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 14).
3.       Auf die Ausführungen der Parteien und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 Erw. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes- den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 Erw. 1b).
         Die Verfügung nach Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anfechtungsgegenstand der Einsprache. Der Versicherer kann auf Einsprache hin grundsätzlich - unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensausdehnung erfüllt sind - nur über Rechtsverhältnisse Abklärungen treffen, befinden und entscheiden, die Gegenstand der Verfügung bildeten. Der Einspracheentscheid seinerseits gilt verfahrensrechtlich wiederum als Verfügung. Er tritt an die Stelle der ersten Verfügung, bildet das Anfechtungsobjekt der erstinstanzlich erhobenen Beschwerde (Meyer-Blaser, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 9 ff., insbes. N 17 S. 19).
1.2     Mit Verfügung vom 20. August 2004 stellte die Beschwerdegegnerin nicht nur ihre Taggeldleistungen per 1. September 2004 ein, sondern verneinte gleichzeitig Ansprüche auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung mit der Begründung, es lägen keine unfallbedingte dauernde Erwerbsunfähigkeit und keine Integritätseinbusse vor (Urk. 13/54). Einspracheweise liess die Beschwerdeführerin nicht nur die Weiterausrichtung der Taggelder beantragen, sondern auch die Abklärung - und sinngemäss Neubeurteilung - weiterer Leistungen nach Beendigung der Heilungsmassnahmen, namentlich Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Urk. 13/57 S. 2). Mit Abweisung der Einsprache und vollumfänglicher Bestätigung der Verfügung vom 20. August 2005 wird das Rechtsbegehren insgesamt abgewiesen, auch wenn es hinsichtlich der Invalidenrente sowie des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung an einer einlässlichen Begründung fehlt. Anfechtungs- und Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren bleibt demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abgewiesen hat.
1.3 Diesbezüglich liegen übereinstimmende Parteivorbringen vor, indem die Beschwerdegegnerin ausführen lässt, über die Leistungsansprüche Invalidenrente und Integritätsentschädigung sei nach vollständigem Ausheilen der Unfallfolgen neu zu befinden (Urk. 12 S. 9 ff.). Wie auch die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen werden, sind oder waren die Heilbehandlungsmassnahmen im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen per 31. August 2004 noch nicht abgeschlossen und gewährte die Beschwerdegegnerin darüber hinaus medizinische Leistungen. Da die Invalidität nach Durchführung der ärztlichen Behandlung ermittelt wird (Art. 16 ATSG) und der Rentenanspruch nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann, wobei Heilbehandlung mit dem Rentenbeginn grundsätzlich dahinfällt, trifft es zu, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 10. Februar 2005 aufgrund der vorliegenden medizinischen und erwerblichen Akten kein Entscheid über einen allfälligen Anspruch auf Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung gefällt werden konnte. Zu ergänzen bleibt, dass auch die berufliche und erwerbliche Situation nicht abgeklärt wurde und ein Einkommensvergleich - obwohl grundsätzlich von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde - unterblieb. In dieser Hinsicht, das heisst, soweit der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2005 solche Ansprüche implizit verneint, ist er aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung - allenfalls nach ergänzenden medizinischen, beruflichen und erwerblichen Abklärungen - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen, wie beispielsweise bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses, und bei leichten Unfällen, wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen, kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
2.4     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 
         Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung (UVV) erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.
2.5 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
2.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Taggeldleistungen per 1. September 2004 eingestellt hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt ab.
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungseinstellende Verfügung vom 20. August 2004 (Urk. 13/54) mit dem Hinweise auf die seit 1. September 2004 bestehende 75%ige Arbeitsfähigkeit der bereits schon vor dem Unfall arbeitslosen Beschwerdeführerin und die Regelung von Art. 25 Abs. 3 UVV, wonach bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent für Arbeitslose kein Taggeldanspruch besteht.
         Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fügte die Beschwerdegegnerin an, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse nicht nur auf eine Tätigkeit als Coiffeuse abgestellt werden, um so weniger, als gar nicht aktenkundig sei, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz überhaupt je in diesem Berufszweig gearbeitet habe. Die rechte Hand sei aufgrund der sorgfältigen kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Juli 2004 einsetzbar, und da auch ein Spitzgriff möglich sei, könnten auch feinmechanische Arbeiten ausgeübt werden. Demnach sei die Beschwerdeführerin für leichtere und mittelschwere Tätigkeiten arbeitsfähig. Mit der abgestuften Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 2. August 2004 und von 75 % ab 1. September 2004 sei die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin entgegen gekommen. Die psychische Überlagerung sei keine Unfallfolge. Diese liesse sich zwar zwanglos durch die Mehrfachbelastung erklären. So sei die Beschwerdeführerin geschieden und müsse sowohl für ihre beiden minderjährigen Kinder als auch für ihre in Kolumbien lebenden Familienangehörigen sorgen oder zumindest teilweise finanziell für diese aufkommen. Ihre Zukunftsängste seien daher verständlich. Bereits im Bericht der Klinik W.____ vom 31. Oktober 2003 werde das depressive Zustandsbild erwähnt und darauf hingewiesen, dass seit circa drei Jahren Schmerzen am ganzen Körper beständen.
3.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen (Urk. 1), sie leide an einem Morbus Sudeck, welcher Lähmungserscheinungen, Schmerzen und Schwellungen der rechten Hand bewirke. Wie sich aus dem Schreiben des Hausarztes Dr. C.___ vom 26. Juli 2004 ergebe, sei sie nicht mehr schmerzfrei und müsse weiterhin Medikamente einnehmen. Ein solches Leiden werde unter anderem damit behandelt, dass die Hand ruhig gestellt werde. Die Hand sei dadurch auch für feinmechanische Arbeiten, wie sie Coiffeurarbeiten darstellten, nicht mehr einsetzbar. Der Einspracheentscheid setze sich diesbezüglich nicht mit der Kritik des Hausarztes auseinander, welcher die Einschätzung des Kreisarztes insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stark anzweifle. Ebenso werde die Algodystrophie gemäss Dr. C.___ als psychisch getriggerte Heilungskomplikation von Chirurgen gefürchtet. Als Ursache dafür erkenne er unter anderem das lange Zuwarten der Beschwerdegegnerin bei der Auszahlung der Taggelder. Die medizinische Sachlage sei damit nicht abgeklärt. Eine Komplikation in der Heilung einer Unfallfolge sei von der Unfallversicherung gedeckt. Die Sudeckproblematik sei allgemein bekannt, worauf weder die Vorinstanz noch der Kreisarzt eingehen mochten. Damit sei erstellt, dass eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen sei. So sei diese nicht in der Lage, ihren erlernten Beruf als Coiffeuse noch eine andere Tätigkeit auszuüben. Damit bestehe nach wie vor ein Anspruch auf Taggelder.

4.
4.1     Dr. A.___, Spital Y.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Juli 2003 (Urk. 13/3) über die Konsultation vom 15. Juni 2003 eine Kontusion der Hand. Nebst leichten Druckdolenzen über dem rechten Handgelenk konnte er keine Schwellung und aufgrund einer Röntgenaufnahme auch keine Läsion feststellen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin nicht attestiert und die Behandlung noch am gleichen Tag abgeschlossen.
4.2     Dr. B.___, welchen die Beschwerdeführerin am vierten Tag nach dem Sturz aufgesucht hatte, erstellte in seinem Bericht vom 24. Juli 2003 (Urk. 13/6) die Diagnose eines Hyperextensionstraumas der rechten Hand. Der Handrücken sei geschwollen und die Grundgelenke II-V seien dolent. Ein Faustschluss sei nicht möglich. Nach anfänglich guter Besserung bestehe nun ein verzögerter Heilvorgang mit einem Verdacht auf einen beginnenden Morbus Sudeck. Zur Behandlung verordnete Dr. B.___ nichtsteroidale Antirheumatika sowie Hand-Physiotherapie.
4.3 Kreisarzt-Stellvertreter Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 12. August 2003 (Urk. 13/9) aus, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz auf die rechte Hand ein Hyperextensionstrauma erlitten habe. Es seien keine ossäre Läsion und keine operationsbedürftige Weichteilverletzung feststellbar. Es ergebe sich eine zunehmende Steifigkeit und Schwellung der rechten Hand mit persistierenden, diffusen Schmerzen. Aufgrund der heutigen Untersuchung müsse eine Algodysthrophie angenommen werden. Er empfehle die Kontrolle durch ein Fachzentrum für Handchirurgie. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin aufrechtzuerhalten und dürfte während einigen Wochen noch zu vertreten sein. Eine erneute kreisärztliche Untersuchung sei in circa zwei bis drei Monaten vorzumerken.
4.4     Die Ärzte der Klinik W.____, wo die Beschwerdeführerin vom 23. September bis 15. Oktober 2003 hospitalisiert war, erstellten in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2003 (Urk. 13/15) die Diagnose einer Algodystrophie der rechten Hand bei Status nach einem Hyperextensionstrauma der rechten Hand am 14. Juni 2003, bei einer diskret ödematösen Veränderung des Metacarpalia-Gelenks (MCP) III, passend zu einer synovialen Reizung (Magnetresonanztomographie [MRI] vom 25. September 2003) und eines depressiven Zustandsbildes. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. September 2003 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Dazu führten die Ärzte der Klinik W.____ erläuternd aus, dass unter der intensiven physiotherapeutischen und ergotherapeutischen Behandlung sowie sechsmaligen Stellatumblockaden eine leicht verbesserte Funktion mit intermittierend fast möglichem Faustschluss und einer guten Schmerzreduktion habe erreicht werden können. Unter der durchgeführten Lymphdrainage sei es auch zu einem deutlichen Rückgang der Weichteilschwellungen gekommen, wobei die vorbestehenden Flexionskontrakturen persistiert hätten. Wegen dem deutlich depressiven Zustandsbild und der psychosozialen Belastung sei eine Therapie mit Surmontil und Fluctine eingeleitet worden.
         In ihrem Verlaufsbericht vom 30. Dezember 2003 (Urk. 13/21) hielten die Ärzte der Klinik W.____ an der Diagnose sowie der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss ihrem Bericht vom 31. Oktober 2003 (Urk. 13/15) fest. Im Weiteren führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell über dauernde Schmerzen in der rechten Hand klage. Intermittierend komme es zu einer Ausstrahlung im Ellbogen. Die rechte Hand sei geschwollen, livide verfärbt. Die Beweglichkeit sei deutlich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei als Rechtshänderin in den Alltagsfunktionen deutlich behindert. Eine Veränderung des Haar- oder Nagelwachstums sei ihr nicht aufgefallen. Es bestehe eine leicht verstärkte Schweissneigung an der rechten Hand.
4.5     Die Psychiaterin Dr. E.____, welche die Beschwerdeführerin anlässlich von drei Sitzungen am 29. März 2004, 7. April 2004 und 16. April 2004 konsiliarisch untersucht hat, kam in ihrem Bericht vom 29. April 2004 zuhanden der SUVA (Urk. 13/39) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eine kindlich strukturierte Persönlichkeit aufweise, die trotz widrigsten sozialen Umständen (entbehrungsreiche Kindheit, Gelegenheitsprostituierte, Konflikte mit dem Gesetzgeber) psychisch nie grob auffällig geworden sei und in den letzten fünf Jahren erstmals im normalen Erwerbsleben gestanden habe, um ihre Kinder zu ernähren. Es bestehe eine Tendenz zu einem Cannabis- und Alkoholabusus, beide jedoch ohne nennenswerte Dekompensation. Trotz der leichten psychischen Überlagerung des Sudecks (auch im Sinne einer Anpassungsstörung ICD-10 F 43.21) sei eine psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne nicht angezeigt. Die psychopharmakologische hausärztliche Medikation erscheine zur Zeit optimal. Zur Verarbeitung und psychischen Integration einer möglichen Teilinvalidität seien jedoch Integrationsmassnahmen in einem der Beschwerdeführerin angepassten Arbeitsbereich dringend angezeigt. Die langfristige Prognose wäre dann eindeutig als günstiger zu bewerten.
4.6     In ihrem Bericht vom 12. Mai 2004 (Urk. 13/41) führten die Ärzte der Klinik W.____ aus, an der rechten Hand bestünden eine Schwellung des Handrückens, eine verminderte Fältelung vor allem über den Interphalangealgelenken (PIP), ein Streckdefizit der Langfinger und ein inkompletter Faustschluss (maximaler Fingerkuppenpalmarabstand des Digitum III 4 cm). Der Pinzettengriff und die Opposition des Daumens zu den übrigen Langfingern seien möglich. Es bestünden eine Hyposensibilität der gesamten rechten Hand, kein Hautkolorit-Unterschied, eine beidseits verstärkte Sudorimotorik sowie ein kräftiger Radialispuls. Auf die Frage nach weiteren Behandlungsvorschlägen vermerkten sie: „Ausschöpfung sämtlicher konservativer und alternativer Behandlungsmethoden”. Die Beschwerdeführerin sei seit 9. September 2003 bis mindestens 31. Juli 2004 gänzlich arbeitsunfähig.
4.7     SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 14. Juli 2004 (Urk. 13/49) fest, dass die Beschwerdeführerin über weiter bestehende Schmerzen und eine Hypästhesie in der rechten Hand sowie zusätzlich über eine Einschränkung der Beweglichkeit der Finger II bis IV der dominanten rechten Hand klage. Die klinische Untersuchung ergebe keine typischen, dystrophen Veränderungen an der rechten Hand, die bestehende leichte Hyperpigmentation sei auf das langzeitige Tragen eines Kompressionsstrumpfes zurückzuführen. Die Extension in den Gelenken der Strahlen II bis IV rechts sei funktionell unbedeutend, um eine Spur eingeschränkt. Etwas deutlicher sei die Einschränkung der Flexion vor allem am Mittelfinger, weniger am Zeigefinger und nur diskret am Ringfinger rechts. Die heute beklagte Schmerzhaftigkeit im Bereich des linken Handrückens und ebenfalls im Bereich der Strahlen II und III sei neu aufgetreten und unfallfremd. Rein klinisch sei keine sichere Pathologie fassbar. Die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Schwellung habe nicht eigentlich verifiziert werden können. Dreizehn Monate nach dem Trauma sei die Situation wohl definitiv. Bei einem relativ harten Anschlag bei der Flexionsbeschränkung der Finger II und III könnte höchstens noch eine langzeitige Übungsbehandlung im Sinne einer Ergotherapie bei der Arbeit eine gewisse Verbesserung bringen. Da der heutige Zustand als definitiv angesehen werden müsse, sei jetzt ein vorläufiger Abschluss mittels Zumutbarkeit möglich: Die dominante rechte Hand sei etwas vermindert belastbar, insbesondere sei ein kräftiger Faustschlag nicht möglich. Leichtere und mittelschwere Arbeiten mit der rechten Hand ohne Schlag- und Vibrationsbelastung seien aber zumutbar. Der Spitzgriff sei uneingeschränkt möglich, damit seien feine Arbeiten generell möglich. Die Beschwerdeführerin habe in Kolumbien angeblich als Coiffeuse gearbeitet. Objektiv sei das Hantieren mit einer Schere mit der rechten Hand problemlos möglich, auch wenn die Beschwerdeführerin dies subjektiv nicht wahrhaben wolle. Es gebe ja auch Coiffeusen, welche die Schere mit Daumen und Zeigefinger führten. Generell sei zum Zumutbarkeitsprofil zu bemerken, dass man zum Aufbau der vollzeitigen Belastbarkeit eine gewisse Zeit investieren müsse. Heute sei eine zeitliche Belastung von 50 %, in einem Monat eine solche von 75 % und in zwei Monaten von 100 % anzunehmen.
4.8     Aus der Stellungnahme von Dr. C.___ zum jüngsten kreisärztlichen Bericht vom 26. Juli 2004 (Urk. 13/51) geht hervor, dass er die von Dr. F.___ erhobenen Befunde, wonach ein Extensions- sowie Flexionsdefizit der linken (richtig: rechten) Finger II-IV mit unvollständigem Faustschluss ohne weitere Zeichen der Algodystrophie bestehe, bestätigen könne. Zudem sei er auch der Meinung, dass der relativ geringe Fortschritt der letzten Monate den grossen therapeutischen Aufwand nicht mehr rechtfertige, eine Maintenance-Therapie sei seines Erachtens aber noch weiterhin nötig und indiziert. Sehr viel mehr Verständnisschwierigkeiten habe er mit dem Satz, wonach die dominante Hand etwas vermindert belastbar sei, insbesondere sei ein kräftiger Faustschluss nicht möglich. Diese Aussage sei aus den Ausführungen des Kreisarztes Dr. F.___ nicht ableitbar. Mit dem Zumutbarkeitsprofil von 50 % Arbeitsfähigkeit, die in zwei monatlichen Schritten gesteigert werden solle, mache es sich Kreisarzt Dr. F.___ zu einfach. Die entsprechende Begründung, wonach es auch Coiffeure gebe, welche die Schere mit Daumen und Zeigefinger führten, sei zynisch. Vor dem Stolpersturz sei die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen. Diese habe ihr im Frühjahr 2003 einen Coiffeuse-Kurs vermittelt, da ihre diesbezüglich in Kolumbien gesammelten Berufserfahrungen auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar gewesen seien. Vor dem Unfall habe die Beschwerdeführerin die Coiffeuseausbildung gesundheitlich trotz sozialen Belastungen bestens geschafft, und heute sei sie dazu nicht mehr fähig. Dass die Algodystrophie als psychisch getriggerte Heilungskomplikation von Chirurgen gefürchtet werde, sei allgemein bekannt. Was könne denn die Beschwerdeführerin dafür, wenn das SUVA-Taggeld erst acht Wochen nach dem Unfall ausbezahlt worden sei und sie dadurch in eine massive existentielle Notlage geraten, schwer depressiv geworden sei und einen Sudeck entwickelt habe.
         Kreisarzt Dr. F.___ nahm am 19. August 2004 dazu wie folgt Stellung: An der dominanten rechten Hand der Beschwerdeführerin bestehe ein Zustand nach einem Stolpersturz mit wahrscheinlichem Hyperextensionstrauma. In der Folge sei es zu einer Algodystrophie gekommen. Diese sei zuerst stationär und dann ambulant behandelt worden. Die psychiatrische Exploration bei Dr. E.___habe eine "kindlich strukturierte Persönlichkeit ohne grobe psychische Auffälligkeit" ergeben. Von einer psychotherapeutischen Behandlung sei abgesehen worden, hingegen habe die Psychiaterin den dringenden Rat für "Integrationsmassnahmen in einem der Patientin angepassten Arbeitsbereich" geäussert. Anlässlich der Untersuchung vom 14. Juli 2004 habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich der rechten Hand geklagt. Hinweise auf eine weiter bestehende Algodystrophie hätten nicht mehr bestanden. Insbesondere hätten sich keine dystrophen Veränderungen an der rechten Hand mehr gezeigt. Die Beweglichkeit der Langfinger der Hände seien fotographisch dokumentiert. Daraus sei ersichtlich, dass eine Schere sowohl zwischen Daumen und Zeigefinger als auch zwischen Daumen und Mittelfinger, respektive Ringfinger geführt werden könne. Zudem sei es nicht darum gegangen, die Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse zu bestimmen. So sei die Beschwerdeführerin zuletzt als Haushaltshilfe tätig gewesen und seit 1. Februar 2002 arbeitslos. Dies bedeute, dass man die Arbeitsfähigkeit anhand eines Zumutbarkeitsprofils schätze. Dies habe er in seinem Bericht getan und halte daran fest.
4.9     Dr. C.___ erstellte in seinem Zwischenbericht vom 11. November 2004 die Diagnose einer Algodystrophie der rechten Hand bei einer Anpassungsstörung (F 43.21) und einer mittelgradigen depressiven Reaktion (F 32.11) sowie einem osteozementifizierenden Fibrom maxillar beidseits (Operation vom 26. August 2004) (Urk. 13/60). Dazu führte Dr. C.___ erläuternd aus, es bestünden nach wie vor Schmerzen, eine Schwellung und ein Streck- sowie Beugedefizit der rechten Finger II-IV. Hinsichtlich der Frage, ob im Heilungsverlauf auch unfallfremde Faktoren mitspielten, gab Dr. C.___ an, dass wegen den fehlenden SUVA-Unfalltaggeldern die Beschwerdeführerin im Juli 2003 einen Depressionsschub erlebt habe. Die Beschwerdeführerin sei als Coiffeuse nicht mehr arbeitsfähig.

5.      
5.1 Hinsichtlich der Befunderhebung stimmen die jüngsten Berichte sowohl des Hausarztes Dr. C.___ (Urk. 13/51 und Urk. 13/60) als auch der Ärzte der Klinik W.____ (Urk. 13/41) sowie des Kreisarztes Dr. F.___ (Urk. 13/49) im Wesentlichen überein. Demnach verblieben im Zeitpunkt der Leistungseinstellung seitens der rechten Hand nach wie vor ein Extensions- und Flexionsdefizit der Finger II-IV und ein unvollständiger Faustschluss. Nebst einer minimalen Schwellung und einer dorsalen Hypästhesie konnten die Ärzte aber keine typischen Zeichen einer Algodystrophie mehr finden. Jedoch klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Juli 2004 neu auch über eine Schmerzhaftigkeit im Bereiche des linken Handrückens und ebenfalls im Bereiche der Strahlen II und III, ohne dass eine eigentliche verifizierbare Schwellung festgestellt werden konnte. Aus psychiatrischer Sicht besteht gemäss Dr. E.____ eine leichte psychische Überlagerung des Sudecks im Sinne einer Anspassungsstörung gemäss ICD-10 F 43.21 sowie laut Dr. C.___ eine mittelgradige depressive Reaktion (ICD-10 F 32.11) (Urk. 13/39 und Urk. 13/60).
5.2     Was die Beschwerden in der linken Hand betrifft, ist aufgrund der Aktenlage klarerweise davon auszugehen, dass sie unfallfremd sind. So klagte die Beschwerdeführerin erstmals anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Juli 2004 über Beschwerden in der linken Hand. In seinem Bericht vom 14. Juli 2004 vermerkte Dr. F.___ diesbezüglich, dass die heute beklagte Schmerzhaftigkeit im Bereiche des linken Handrückens ebenfalls im Bereiche der Strahlen II und III neu aufgetreten und unfallfremd sei. Rein klinisch sei keine sichere Pathologie fassbar, und die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Schwellung habe nicht eigentlich verifiziert werden können (Urk. 13/49). Diese Beurteilung wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Untersuchungen durch den Hausarzt noch durch die Ärzte der Klinik W.____ über eine Beeinträchtigung der linken Hand geklagt hat (Urk. 13/41, Urk. 13/51 und Urk. 13/60). Die Beschwerdegegnerin trifft demnach diesbezüglich keine Leistungspflicht, und weitere Abklärungen erübrigen sich.
5.3     Beim Unfall vom 14. Juni 2003 ist die Beschwerdeführerin gestolpert und nach vorne auf die rechte Hand gestürzt (Urk. 13/1). Im Sinne der in Erw. 2.3 dargelegten Gerichtspraxis handelt es sich bei einem gewöhnlichen Sturz um einen banalen Unfall, bei welchem der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Gesundheitsstörung in der Regel ohne weiteres zu verneinen ist, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug von unfallmedizinischen Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Abgesehen von einer leichten psychischen Überlagerung des Sudecks (auch im Sinne einer Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F 43.21) vermochte Dr. E.____ in ihrem Bericht vom 29. April 2004 (Urk. 13/39) keine eigentliche behandlungsbedürftige, psychiatrische Diagnose zu erstellen, sondern hielt einzig eine leicht bedrückte Stimmung und passiv-trotzige Kindlichkeit fest. Demnach fehlt es klarerweise an einer Adäquanz zwischen dem Unfall und einem allfälligen psychischen Gesundheitsschaden, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich grundsätzlich keine Leistungspflicht trifft.
5.4 Hinsichtlich der noch bestehenden Beschwerden an der rechten Hand herrscht Einigkeit zwischen Dr. F.___, Dr. C.___ und den Ärzten der Klinik W.____, dass es sich dabei um Unfallfolgen handelt (Urk. 13/41, Urk. 13/49 und Urk. 13/51). Abweichend präsentieren sich die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit.
         Der Bericht des Kreisarztes über die Untersuchung vom 14. Juli 2004 beruht auf eigenen Untersuchungen, setzt sich mit den medizinischen Vorakten auseinander und berücksichtigt angemessen die von der Versicherten geklagten Beschwerden. Zudem leuchtet er in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen sind begründet. Demnach erweist er sich als taugliches Beweismittel, worauf grundsätzlich abgestellt werden kann.
         Wie sich aus der Stellungnahme vom 19. August 2004 (Urk. 13/53) ergibt, hält Kreisarzt Dr. F.___ die Beschwerdeführerin nicht nur in ihrer ursprünglich in Kolumbien erlernten Tätigkeit als Coiffeuse, sondern in jeder leichten und mittelschweren Tätigkeit ohne Schlag- und Vibrationsbelastung ab 2. August 2004 zu 50 %, ab dem 1. September 2004 zu 75 % und ab dem 1. Oktober 2004 für vollumfänglich arbeitsfähig. Demgegenüber bezieht sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bericht der Ärzte der Klinik W.____ vom 12. Mai 2004 (Urk. 13/41) nur bis zum 31. Juli 2004. Vorliegend relevant ist aber die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. September 2004. Der Bericht der Ärzte der Klinik W.____ ist demnach nicht aktuell, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
         Der Hausarzt Dr. C.___ verneinte in all seinen Berichten einzig die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Coiffeuse. Über den Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der von ihr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushaltshilfe, mithin als Hilfsarbeiterin, äusserte er sich nicht (Urk. 13/51 und Urk. 13/60). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Erw. 2.5 hiervor ist vorliegend nicht anhand einer Tätigkeit als Coiffeuse zu beantworten. So hat die Beschwerdeführerin zwar - gemäss ihren eigenen Angaben - in ihrer Heimat Kolumbien als Coiffeuse gearbeitet und hat sie durch die Arbeitslosenversicherung jüngst einen Kurs zur Auffrischung der entsprechenden Kenntnisse besucht. Seit ihrer Einreise in die Schweiz, vor mehr als sieben Jahren (Urk. 13/29), war sie aber nie als Coiffeuse tätig gewesen, sondern hat in einem Hanfladen und zuletzt als Haushaltshilfe gearbeitet (Urk. 13/51). Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sich der Suchbereich der Beschwerdeführerin bereits schon in der Zeit vor dem Unfall auf körperlich leichte bis mittelschwere Hilfsarbeiterinnen-Stellen bezogen haben muss. Demnach ist auch die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 6 ATSG mit dem Fokus auf solche Tätigkeiten zu beantworten. Mangels Angaben darüber sind die Berichte von Dr. C.___ unvollständig, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Ebenso wenig vermögen die Berichte von Dr. C.___ die Beweistauglichkeit des Kreisarztberichtes vom 14. Juli 2004 in Zweifel zu ziehen. So handelt es sich dabei lediglich um eine anders lautende beziehungsweise unvollständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei grundsätzlich gleicher Befunderhebung, wobei die psychosoziale Belastungssituation offensichtlich miteingeflossen ist. Dieses Ergebnis wird noch dadurch gestützt, dass in Bezug auf Berichte von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3 b/cc). Anzufügen ist, dass Dr. C.___ eine berufliche Reintegration der Beschwerdeführerin anstelle einer Invalidisierung für möglich erachtet (Urk. 13/51) und auch die Psychiaterin Dr. E.___die Beschwerdeführerin grundsätzlich für arbeitsfähig hält. In ihrem Bericht vom 29. April 2004 (Urk. 13/39) führte sie aus, zur Verarbeitung und psychischen Integration seien bei der Beschwerdeführerin Integrationsmassnahmen in einem angepassten Arbeitsbereich angezeigt (Urk. 13/39).
         Auch wenn die Beschwerdeführerin nach wie vor an gewissen dystrophischen Beschwerden in der rechten Hand mit Schmerzen, Schwellungen und Hypästhesie leidet, ist es dennoch nicht einsichtig, weshalb sie in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sein sollte. So ist der Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmender Angaben in den medizinischen Berichten ein Spitzgriff und damit die Ausführung von feinen Arbeiten noch möglich (Urk. 13/49, Urk. 13/41 und Urk. 13/51). Kreisarzt Dr. F.___ hat in seiner Zumutbarkeitsbeurteilung im Weiteren die verminderte Belastbarkeit der rechten Hand und die Unmöglichkeit eines kräftigen Faustschlusses berücksichtigt und trotzdem nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin eine leichte und mittelschwere Arbeit ohne Schlag- und Vibrationsbelastung noch möglich ist. Zudem ist dem Bericht von Dr. F.___ vom 14. Juli 2004 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während des Gespräches eine unauffällige Gestik und Mimik gezeigt habe und insbesondere die rechte Hand sowie ebenfalls der Kopf normal mitbewegt worden seien (Urk. 13/49).
         Hinsichtlich der Einwendungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 4) gilt es zu berücksichtigen, dass in den medizinischen Akten nebst der am rechten Handrücken noch bestehenden Hypästhesie keine Lähmungserscheinungen dokumentiert sind. Ebenso wenig lassen sich darin Hinweise finden, wonach der Beschwerdeführerin die Einnahme von Schmerzmitteln nicht zumutbar wäre oder sie ohne diese nicht arbeiten könnte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lässt sich den medizinischen Akten auch nicht entnehmen, dass die noch bestehenden Beschwerden mit Ruhigstellung der rechten Hand zu behandeln seien. Vielmehr fand auch Dr. C.___ keine weiteren Zeichen einer Algodystrophie mehr (Urk. 13/51). Ausserdem gehen sowohl Dr. F.___ wie auch Dr. C.___ davon aus, dass die Situation 13 Monate nach dem Trauma eigentlich als definitiv angesehen werden muss. Nötig und indiziert könne höchstens noch eine Maintenance-Therapie oder eine langzeitige Übungsbehandlung im Sinne einer Ergotherapie bei der Arbeit sein (Urk. 13/49 und Urk. 13/51).
        
         Schliesslich beziehen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die medizinische Sachlage nicht abgeklärt sei, einzig auf die anders lautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. C.___ hinsichtlich einer Coiffeusetätigkeit (Urk. 1 S. 4). Da aber aufgrund des Gesagten eine lediglich anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt die Beweistauglichkeit des Kreisarztberichts vom 14. Juli 2004 nicht in Frage zu stellen vermag, sind von weiteren medizinischen Abklärungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
         Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 1. September 2004 im Umfang von 75 % arbeitsfähig ist. Demnach liegt bei der Beschwerdeführerin seither keine Taggeldleistung begründende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % mehr vor (vgl. Erw. 2.4).
         Die Beschwerdegegnerin hat damit den Anspruch auf Taggeldleistungen per 1. September 2004 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

6.
6.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
6.2     Mit Honorarnote vom 31. März 2006 (Urk. 16) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von Fr. 1'341.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser ist für das vorliegende Verfahren angemessen. Da die Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich ihres Antrages auf weitere Ausrichtung von Taggeldern unterlag und in Bezug auf ihre Anträge auf Rückweisung der Sache zur Prüfung der Rentenfrage sowie des Anspruchs auf Integritätsentschädigung obsiegte, ist der geltend gemachte Aufwand um rund einen Drittel auf Fr. 900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu kürzen und in diesem Umfang die der Beschwerdegegnerin aufzuerlegende Prozessentschädigung festzusetzen.
         Im weitergehenden Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 441.35 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2005 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abgewiesen wurden, und die Sache wird diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid hierüber im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, mit Fr. 441.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
            sowie an:
- die Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).